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Vergabe von Bauleistungen auf unangemessen niedrige Preise

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GPA-Mitt. Bau 3/2004Seite 11wertung gibt es einen schnellen Preisverfall.OLG Celle, Beschl. v. 30.04.1999, BauR 2000, 405 = NZBau 2000, 105Anmerkung: Der Begriff „offenbares Missverhältnis“ wurde seit der VOB/A-Ausgabe 2000 ersetztdurch den Begriff „<strong>unangemessen</strong> hohe oder <strong>niedrige</strong> <strong>Preise</strong>“.Bei der Beurteilung, wann ein Angebot als im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistungungewöhnlich niedrig i.S. des § 25 Nr. 2 Abs. 2 VOL/A anzusehen ist, ist nicht der Preisabstandzum nächsthöheren Angebot maßgebend. Um nicht einem Kartell zum Erfolg zu verhelfen,ist vielmehr festzustellen, ob es sich bei dem Niedrigpreis um einen Wettbewerbspreishandelt. Das ist der Fall, wenn der Preis Ausdruck der konkreten, betriebsindividuellenVerhältnisse und gleichzeitig Reaktion <strong>auf</strong> die Situation des Wettbewerbsumfelds ist. Aufdie Gesichtspunkte der Angemessenheit oder Auskömmlichkeit kommt es dagegen prinzipiellnicht an, zumal die Vorschrift des § 25 Nr. 2 VOL/A ausweislich ihres Absatzes 3 geradeauch den Schutz des Preiswettbewerbs bezweckt.BkartA (<strong>Vergabe</strong>kammer A), Beschl. v. 30.06.1999, NZBau 2000, 165Die <strong>Vergabe</strong>bestimmung des § 25 Nr. 3 Abs. 2 VOB/A hat bieterschützenden Charakter. Einoffenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn dieerhebliche Abweichung vom angemessenen Preis ohne weiteres ins Auge fällt, wobei immernur der Gesamtpreis, nicht aber die Einzelpreise maßgeblich sind. Diese Voraussetzungensind bei der hier vorliegenden Abweichung um ca. 20 v.H. in der Regel nicht gegeben.OLG Jena, Beschl. v. 22.12.1999, NZBau 2000, 349Bei der Beurteilung eines Niedrigpreises ist hinsichtlich seiner Angemessenheit i.S. des § 25Nr. 3 Abs. 1 VOB/A allein dar<strong>auf</strong> abzustellen, ob der Niedrigpreis wettbewerblich begründetist. Maßgeblich ist das konkrete Verhältnis zwischen Preis und angeordneter Leistung, nichtdas Verhältnis des günstigsten Angebots zu den Angebotspreisen der Wettbewerber. AuchUnterkostenpreise können in zulässiger Weise wettbewerblich begründet sein. Dies ist u.a.der Fall, wenn ein Newcomer, der sich durch Preiszugeständnisse Zugang zu einem Marktverschaffen kann, ein unterkalkuliertes Angebot macht. Lediglich eine gezielte und planmäßigeVerdrängung <strong>von</strong> Wettbewerbern ist unzulässig.BkartA (2. <strong>Vergabe</strong>kammer des Bundes), Beschl. v. 07.09.2000, NZBau 2001, 167 = <strong>Vergabe</strong>rechts-Report10/2000, 2 =IBR 2000, 588Die Bestimmungen des § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A haben grundsätzlich keinen bieterschützendenCharakter. Sie dienen in erster Linie dem Schutz des Auftraggebers. Dies bedeutet,dass in einem <strong>Vergabe</strong>nachprüfungsverfahren nach den §§ 102 ff. GWB sich ein zweitplatzierterBieter grundsätzlich nicht dar<strong>auf</strong> berufen kann, dass das Unterangebot des erstplatziertenBieters hätte ausgeschlossen werden müssen. Bieterschützenden Charakter habenaber die Bestimmungen des § 2 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A, wonach der Auftraggeber verpflichtetist, ungesunde Begleiterscheinungen im Wettbewerb zu bekämpfen (z.B. auch marktverdrängendeDumping-<strong>Preise</strong>).OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.12.2000, <strong>Vergabe</strong>R 2001, 128 = NZBau 2002, 112; vgl. dazuaber insbesondere die widersprüchlichen Entscheidungen <strong>von</strong> OLG Celle, NZBau 2000, 105und BayObLG, <strong>Vergabe</strong>R 2001, 65).

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