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Vergabe von Bauleistungen auf unangemessen niedrige Preise

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GPA-Mitt. Bau 3/2004Seite 12Ein offenbares Missverhältnis zwischen Angebotspreis und Leistung i.S. <strong>von</strong> § 25 VOL/A ergibtsich nicht schon daraus, dass das günstigste Angebot 14% unter dem zweitgünstigstenliegt. Hinzukommen müssen Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis nicht wettbewerblichbegründet ist.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.01.2001, NVwZ 2000, 714Der öffentliche Auftraggeber kann sog. Unterkostenpreise akzeptieren, wenn der Bieter zudiesen <strong>Preise</strong>n zuverlässig liefern kann. Voraussetzung für einen Angebotsausschluss istnicht nur ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Preis und Leistung, sondern es mussdarüber hinaus zu erwarten sein, dass der Auftragnehmer deswegen in wirtschaftlicheSchwierigkeiten gerät und den Auftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß ausführen kann.KG Berlin, Beschl. v. 07.11.2001, <strong>Vergabe</strong>R 2002, 95Bei der Feststellung, ob ein sog. Unterangebot vorliegt, ist grundsätzlich <strong>auf</strong> den Endpreisabzustellen, <strong>auf</strong> Einzelpositionen ausnahmsweise nur dann, wenn diese einen gewichtigenTeil des Gesamtangebots ausmachen.OLG Celle, Beschl. v. 08.11.2001, <strong>Vergabe</strong>R 2002, 176§ 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A hat lediglich insoweit bieterschützenden Charakter, als Niedrigangebotevom Auftraggeber nicht nur zum Selbstschutz, sondern auch im Blick <strong>auf</strong> seineweitere Verpflichtung aus § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A, wettbewerbsbeschränkende und unlautereVerhaltensweisen im Wettbewerb zu bekämpfen, unterbunden werden müssen. Dazugehören Angebote unter Einstandspreis, die in der zielgerichteten Absicht abgegebenwerden oder zumindest die Gefahr begründen, dass ein oder mehrere Mitbewerber vomMarkt ganz verdrängt werden. Ferner sind dazu Unterkostenangebote zu rechnen, derenAusführung den Bieter selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen wird, sodass derAuftrag nicht durchgeführt werden kann.Im konkreten Urteilsfall waren weder Marktverdrängungsabsichten noch wirtschaftlicheSchwierigkeiten erkennbar.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.06.2002, NZBau 2002, 627 = baurecht aktuell 2002, 1754Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Unterangebots waren nicht ersichtlich. Ein Preisabstand<strong>von</strong> 21,35 v.H. zwischen dem niedrigsten und dem nachfolgenden Angebot ist fürsich genommen kein hinreichendes Merkmal dafür, dass der <strong>niedrige</strong> Preis auch im Verhältniszu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig ist. Hinzu kommen müssenvielmehr Anhaltspunkte dafür, dass der Niedrigpreis wettbewerblich nicht begründet ist.BayObLG, Beschl. v. 03.07.2002, <strong>Vergabe</strong>recht-Report 2002, 2 = <strong>Vergabe</strong>R 2002, 637Erfolgt die Fertigung der Ausschreibungsgegenstände in einem Land, in dem die Kosteneiner industriellen Fertigung deutlich unter inländischem Niveau liegen, kann nicht <strong>von</strong>einem Unterkostenangebot i.S. des § 25 Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 VOL/A ausgegangen werden,auch nicht bei einer Preisdifferenz <strong>von</strong> ca. 30 v.H.; Marktverdrängungsabsichten warennicht erkennbar.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.09.2002, Monatsinfo 10/2002, Anlage 2Die Möglichkeit, <strong>unangemessen</strong> <strong>niedrige</strong> Angebote zu übergehen, soll dem Schutz desAuftraggebers dienen, da bei einem Angebot mit einem unauskömmlichen Preis die Gefahrbesteht, dass der Bieter entweder in qualitativ schlechte oder in unberechtigte Nach-

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