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Vergabe von Bauleistungen auf unangemessen niedrige Preise

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GPA-Mitt. Bau 3/2004Seite 7Auftraggeber, dem bei seiner Entscheidung, ob er einem Angebot mit einem <strong>unangemessen</strong><strong>niedrige</strong>n Preis den Zuschlag erteilen soll, ein Ermessenspielraum zugestanden werdenmuss.Umstritten ist z.Z. noch die Frage, ob und inwieweit § 25 Nr. 3 Abs. 1 VOB/A zugleich auchbieterschützenden Charakter hat (vgl. dazu die teilweise widersprüchlichen Entscheidungenin der Anlage 1). Die Frage ist <strong>von</strong> praktischer Bedeutung, weil sich im Falle eines Bieterschutzesein zweitplatzierter Bieter mit einem angemessenen Preis dann auch <strong>auf</strong> § 25Nr. 3 Abs. 1 VOB/A berufen könnte, falls einem erstplatzierten Bieter mit einem <strong>unangemessen</strong><strong>niedrige</strong>n Preis der Auftrag erteilt werden sollte. Der zweitplatzierte Bieter könnte dannwegen fehlerhafter <strong>Vergabe</strong> beispielsweise Schadensersatzansprüche nach den §§ 280,311 BGB geltend machen oder bei EG-Ausschreibungen im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrensi.S. der §§ 102 ff. GWB erfolgreich <strong>auf</strong> Zuschlagserteilung klagen.Die GPA schließt sich der Auffassung einiger <strong>Vergabe</strong>senate an (vgl. z.B. OLG Düsseldorf,Beschl. v. 17.06.2002, NZBau 2002, 627 bzw. die Leitsätze in Anlage 1), wonach bei Vorlageeines Unterkostenangebots ein zwingender Ausschlussgrund zum Schutz der Mitbieter nurdann gegeben ist, wenn zugleich § 2 Nr. 1 Satz 3 VOB/A verletzt ist („Bekämpfung wettbewerbsbeschränkenderVerhaltensweisen“). Dies ist dann der Fall, wenn der Angebotsendpreiswettbewerblich nicht mehr begründet ist, d.h. wenn es sich hierbei eindeutig umsog. marktverdrängende Dumping-<strong>Preise</strong> handelt. Eine endgültig klarstellende Entscheidungdes BGH (z.B. im Rahmen einer Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB) bleibt abzuwarten.Ein Angebotsausschluss zum Schutz des erstplatzierten Bieters selbst kann nach § 242 BGBdann greifen, wenn sein Angebot mit beachtlichen Kalkulationsfehlern behaftet ist, dieursächlich zu einem Unterkostenangebot geführt haben (vgl. dazu noch Abschn. 5). Diesgilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass der betr. Bieter im Auftragsfall in erheblichewirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.5 KalkulationsfehlerDer Grund für einen <strong>unangemessen</strong> <strong>niedrige</strong>n Angebotsendpreis kann auch darin liegen,dass dieser mit Kalkulationsfehlern behaftet ist (vgl. dazu schon oben Abschn. 3).Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es im Rahmen einer Angebotswertung nicht Aufgabeder <strong>Vergabe</strong>stellen ist, die Angebote stets auch dar<strong>auf</strong>hin zu überprüfen, ob sie evtl. Kalkulationsfehlerenthalten. Solche Fehler gehen nämlich grundsätzlich zu Lasten der Bieter

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