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Grenzüberschreitender Warenverkehr aus Sicht der Umsatzsteuer ...

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2. Innergemeinschaftliche Warenbewegungen<br />

2.4 Steuerbefreiung <strong>der</strong> innergemeinschaftlichen Lieferung<br />

Die Übergangsregelung des innergemeinschaftlichen Handels in <strong>der</strong> Unternehmenskette<br />

beruht auf dem Grundsatz, dass die MwSt-Einnahmen dem Mitgliedstaat des<br />

Endverbrauchs zustehen. Dort erfolgt die Besteuerung unter dem Titel des innergemeinschaftlichen<br />

Erwerbs. Mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Ankunftsland<br />

geht eine innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland einher. Zur Vermeidung<br />

von Doppelbesteuerungen ist diese Lieferung systemimmanent von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer<br />

zu befreien. Dementsprechend befreien alle Mitgliedstaaten die Lieferung<br />

von Gegenständen, die durch den Verkäufer, den Erwerber o<strong>der</strong> für ihre Rechnung<br />

in das Gebiet eines an<strong>der</strong>en Mitgliedstaates versandt o<strong>der</strong> beför<strong>der</strong>t werden, wenn<br />

diese Lieferung an einen an<strong>der</strong>en Steuerpflichtigen erfolgt. 97) Als „Steuerpflichtiger“<br />

gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis<br />

selbstständig <strong>aus</strong>übt. 98) Für Zwecke <strong>der</strong> Befreiung einer innergemeinschaftlichen<br />

Lieferung muss <strong>der</strong> Abnehmer als Steuerpflichtiger in einem an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat<br />

„handeln“, worunter i.d.R. die Verwendung einer von den dortigen Steuerbehörden<br />

erteilten UID zu verstehen ist.<br />

Letztlich ist es also im Binnenmarkt beim Prinzip des Grenz<strong>aus</strong>gleichs geblieben,<br />

nur dass dieser Ausgleich im innergemeinschaftlichen Verkehr statt durch die Zollbehörden<br />

von den Unternehmen – quasi als „Beliehene“ – zu leisten ist; dagegen<br />

funktioniert <strong>der</strong> Grenz<strong>aus</strong>gleich im <strong>Warenverkehr</strong> über die Außengrenzen <strong>der</strong> EU hin<strong>aus</strong><br />

viel reibungsloser.<br />

2.4.1 Objektive Kriterien und Nachweispflichten<br />

In keiner Bestimmung des Gemeinschaftsrechts ist festgelegt, welche Nachweise<br />

vom Lieferer vorgelegt werden müssen, um die Steuerbefreiung zu erlangen. Die<br />

Ausgestaltung <strong>der</strong> Nachweiserfor<strong>der</strong>nisse ist den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen<br />

(Art. 131 MwStSystRL). Der EuGH hat sehr <strong>aus</strong>führlich dargelegt und gefor<strong>der</strong>t,<br />

dass die Mitgliedstaaten bei <strong>der</strong> Ausübung ihrer nationalen Befugnisse maßvoll vorgehen<br />

und die allgemeinen Grundsätze <strong>der</strong> Rechtssicherheit und <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

beachten, die neben <strong>der</strong> steuerlichen Neutralität zu den Grundprinzipien des<br />

gemeinsamen MwSt-Systems gehören. 99) Demnach sind drei Kriterien kumulativ zu<br />

erfüllen, um eine Lieferung als innergemeinschaftlich von <strong>der</strong> Mehrwertsteuer zu befreien:<br />

100)<br />

97) Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL.<br />

98) Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL.<br />

99) Vgl. insbeson<strong>der</strong>e Rs. C-184-05 („Twoh“), Rn. 25, C-146/05 („Collée“) und C-409/04 („Teleos“), jeweils<br />

vom 27.9.2007).<br />

100) Urteil „Teleos“, Rn. 70.<br />

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