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Grenzüberschreitender Warenverkehr aus Sicht der Umsatzsteuer ...

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3. Einfuhren <strong>aus</strong> dem Drittland<br />

im Verzollungsland entwe<strong>der</strong> selbst umsatzsteuerlich registriert ist o<strong>der</strong> – je nach<br />

Land – dort einen Fiskalvertreter 244) (z.B. Spediteur) einsetzt. Die damit einhergehenden<br />

Meldepflichten werden bei Weitem aufgewogen durch Wettbewerbsvorteile wie<br />

Liquiditätsgewinne, verkürzte Durchlaufzeiten via Wegfall des Zolltransits und sinkende<br />

Verzollungskosten durch zentralisierte Einfuhrabfertigungen. Die Lieferkonditionen<br />

lauten bei Verkaufsgeschäften regelmäßig „DDP“ (verzollt und versteuert). Als<br />

auf die Einfuhr folgende Anschlusslieferung kommt aber auch das innergemeinschaftliche<br />

Verbringen „an sich selbst“ in Betracht (vgl. dazu Abschnitt 2.4.5).<br />

Die Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>der</strong> Steuerbefreiung <strong>der</strong> auf die Einfuhr folgenden innergemeinschaftlichen<br />

Anschlusslieferung sind nachzuweisen (vgl. dazu im Einzelnen Abschnitt<br />

2.4). Misslingt <strong>der</strong> Nachweis, so hat das i.d.R. auch den Verlust <strong>der</strong> zuvor in<br />

Anspruch genommenen EUSt-Befreiung zur Folge. Die Einfuhrumsatzsteuer würde<br />

nacherhoben. Der Nachweis setzt vor<strong>aus</strong>, dass <strong>der</strong> Importeur die innergemeinschaftliche<br />

Anschlusslieferung selbst bewirkt (er also bei <strong>der</strong> Einfuhr über die Waren<br />

verfügungsberechtigt ist), <strong>der</strong> Abnehmer im an<strong>der</strong>en Mitgliedstaat eine gültige UID<br />

besitzt und dass die Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet glaubhaft gemacht<br />

wird.<br />

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat es in einem Urteil <strong>aus</strong> Ende 2010 245) abgelehnt,<br />

die im Anschluss an das EuGH-Urteil „Collée“ gelockerte Nachweislage auf<br />

die Einfuhrabfertigung im Verfahrenscode 4200 zu übertragen. Im Unterschied zu einer<br />

„normalen“ innergemeinschaftlichen Lieferung ist die Angabe <strong>der</strong> UID des Lieferers<br />

und des Abnehmer nach Ansicht des FG weiterhin eine materielle Vor<strong>aus</strong>setzung<br />

für die sich <strong>aus</strong> <strong>der</strong> innergemeinschaftlichen Lieferung ergebende Steuerbefreiung<br />

bei <strong>der</strong> Einfuhr. Für den Nachweis <strong>der</strong> Warenbewegung soll das entsprechend<br />

gelten, da sich die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung erst nach <strong>der</strong> Einfuhrabfertigung<br />

vollzieht und eine effektive Kontrolle <strong>der</strong> innergemeinschaftlichen Warenbewegung<br />

erst im Nachhinein möglich ist. Der Nachweis <strong>der</strong> Warenbewegung im<br />

Abfertigungszeitpunkt könne sich somit nur auf die Absicht beziehen, die zum Abfertigungszeitpunkt<br />

einem Objektivbeweis nicht zugänglich ist. Nach Auffassung des<br />

FG ist <strong>der</strong> Objektivbeweis nicht für die Gewährung <strong>der</strong> EUSt-Befreiung, son<strong>der</strong>n für<br />

die eventuelle Erstattung <strong>der</strong> festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer von Bedeutung. Gegen<br />

das Urteil ist ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig. 246)<br />

Das Risiko einer nachbelasteten Einfuhrumsatzsteuer kann insbeson<strong>der</strong>e auch den<br />

Spediteur o<strong>der</strong> Zollagenten treffen, wenn er die betreffende Zollanmeldung in indirekter<br />

Stellvertretung für ein nicht in <strong>der</strong> EU ansässiges Unternehmen abgegeben hat<br />

und insoweit neben seinem Auftraggeber selbst Abgabenschuldner geworden ist.<br />

244) Die Möglichkeiten <strong>der</strong> Nutzung eines Fiskalvertreters sind von Land zu Land unterschiedlich. Zur Fiskalvertretung<br />

in Deutschland vgl. §§ 22a bis 22e UStG.<br />

245) Urteil des FG Baden-Württemberg vom 26.10.2010 (Az. 11 K 47/07) – nicht rechtskräftig (Az. des<br />

BFH: VII R 77/10).<br />

246) BFH, Az. VII R 77/10.<br />

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