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Technische Anschlussbedingungen Erdgas für Letztverbraucher

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6. MessdatenregistrierungDie Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) fordert ab einem <strong>Erdgas</strong>bedarf > 1,5 Mio kWh/aund einer Ausspeiseleistung > 500 kW die Ausrüstung der Gasmessanlage mit einer Leistungsmessung.Dazu muss vom Messstellenbetreiber ein Datenspeicher installiert werden.Die Datenspeicher müssen über eine Bauartzulassung als Höchstbelastungsanzeigegerät<strong>für</strong> Stunden- und Tagesmaximum bzw. als echtzeitbezogener Lastgang- oder Zählerstandsgangspeicherverfügen. Die Speichertiefe bei stündlicher Speicherung muss den gesetzlichenAnforderungen entsprechen. Die Zählerstände sollten setzbar sein. Bei Modemeinsatzist eine automatische Zeitsynchronisation vorzusehen. Die Eichung der Datenspeicher hatals echtzeitbezogener Lastgang- bzw. Zählerstandsgangspeicher zu erfolgen.Je nach Einsatz der Geräte ist es notwendig, dass die Daten mit verschiedenen Abrufsystemenabrufbar sind. Die Übertragungsprotokolle sind dazu offen zu legen.Die technischen Anforderungen des Messstellenrahmenvertrages / Messrahmenvertragessind zu beachten.Seite 18 von 18

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