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Merkblatt FPersV - VETRO Verkehrselektronik GmbH

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Köln, 30. Januar 2008Ausnahmeregelungen für kleine Fahrzeuge (Gesamtmasse zwischen 2,8 t und 3,5 t)§ 1 Abs. 2 <strong>FPersV</strong>bisherige Regelungseit 31.01.2008 geltende Regelung„Handwerkerregelung“gilt nunräumlich unbegrenztAusgenommen sind Fahrzeuge,die in einem Umkreis von 50 kmvom Standort des Fahrzeugs zurBeförderung von Material oderAusrüstungen verwendet werden,die der Fahrer in Ausübung seinesBerufes benötigt; Voraussetzungist, dass das Führen des Fahrzeugsfür den Fahrer nicht dieHaupttätigkeit darstellt (§ 18 Abs.1 Nr. 7 <strong>FPersV</strong>-alt);Ausgenommen sind Fahrzeuge, diezur Beförderung von Material, Ausrüstungenoder Maschinen, die derFahrer zur Ausübung seiner beruflichenTätigkeit benötigt, verwendetwerden, soweit das Lenken nicht dieHaupttätigkeit des Fahrers darstellt“(§ 1 Abs. 2 Nr. 3 <strong>FPersV</strong>)Bestimmte Auslieferungsfahrtensind freigestelltKeine entsprechende AusnahmeregelungvorhandenAusgenommen sind Fahrzeuge, diezur Beförderung von Gütern dienen,die im Betrieb, dem der Fahrer angehört,in handwerklicher Fertigungoder Kleinserie hergestellt wurden,oder deren Reparatur im Betriebvorgesehen ist oder dort durchgeführtwurde, wenn die Lenktätigkeitnicht die Haupttätigkeit des Fahrersausmacht (§ 1 Abs. 2 Nr. 3a <strong>FPersV</strong>)Ausnahme für„Rollende Lebensmittelmärkte“gilt räumlich unbegrenztAusgenommen sind Fahrzeuge,die in einem Umkreis von 50 kmvom Standort des Fahrzeugs alsVerkaufswagen auf örtlichen Märktenoder für den ambulanten Verkaufoder für ambulante Bank-,Wechsel- oder Spargeschäfteverwendet werden und für dieseZwecke besonders ausgestattetsind (§ 18 Abs. 1 Nr. 5 <strong>FPersV</strong>-alt)Ausgenommen sind Fahrzeuge, dieals Verkaufswagen auf örtlichenMärkten oder für den ambulantenVerkauf verwendet werden und fürdiese Zwecke besonders ausgestattetsind, soweit das Lenken desFahrzeugs nicht die Haupttätigkeitdes Fahrers darstellt (§ 1 Abs. 2 Nr.4 <strong>FPersV</strong>)


Ausnahmeregelungen mit Geltung für kleine Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Gesamtmassevon mehr als 3,5 t (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 <strong>FPersV</strong> i.V.m. 18 Abs. 1 <strong>FPersV</strong>und Art. 3 lit. b - i VO (EG) Nr. 561/2006)bisherige Regelungseit 31.01.2008 geltende RegelungErweiterung derAusnahme fürFahrzeuge im BereichUrproduktionAusgenommen sind Fahrzeuge,die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,Forstwirtschafts- oder Fischereibetriebenzur Güterbeförderungin einem Umkreis von 50km vom Standort des Fahrzeugsverwendet werden (§ 18 Abs. 1 Nr.2 <strong>FPersV</strong>-alt)Ausgenommen sind Fahrzeuge, dievon Landwirtschafts- Gartenbau-,Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmenzur Güterbeförderung,insbesondere auch zur Beförderunglebender Tiere, im Rahmen der eigenenunternehmerischen Tätigkeitin einem Umkreis von bis zu 100km vom Standort des Unternehmensverwendet oder von diesenohne Fahrer angemietet werden (§18 Abs. 1 Nr. 2 <strong>FPersV</strong>)Einschränkungder Ausnahme fürLand- und forstwirtschaftlicheZugmaschinenAusgenommen sind Traktoren(Zugmaschinen), die ausschließlichland- oder forstwirtschaftlichenArbeiten dienen (§ 18 Abs. 1 Nr.11 <strong>FPersV</strong>-alt)Ausgenommen sind Land- undforstwirtschaftliche Zugmaschinen,die für land- oder forstwirtschaftlicheTätigkeiten in einem Umkreis vonbis zu 100 km vom Standort desUnternehmens verwendet werden,das das Fahrzeug besitzt, anmietetoder least (§ 18 Abs. 1 Nr. 3<strong>FPersV</strong>)Beschränkungder Ausnahme fürUniversaldienstleister-bzw.Handwerkerfahrzeugesowie „rollendeLebensmittelmärkte“Ausgenommen sind Fahrzeuge,die in einem Umkreis von 50 kmvom Standort des Fahrzeugs zurBeförderung von Material oderAusrüstungen verwendet werden,die der Fahrer in Ausübung seinesBerufes benötigt; Voraussetzungist, dass das Führen des Fahrzeugsfür den Fahrer nicht dieHaupttätigkeit darstellt (§ 18 Abs.1 Nr. 7 <strong>FPersV</strong>-alt);Ausgenommen sind Fahrzeuge oderFahrzeugkombinationen mit einerzulässigen Höchstmasse von nichtmehr als 7,5 t, die in einem Umkreisvon 50 km vom Standort des Unternehmensa. von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäߧ 1 Abs. 1 Post-Universaldienstleistungsverordnungzum Zweckeder Zustellung von Sendungen imRahmen von Universaldienstleistungenoderb. zur Beförderung von Material,Ausrüstungen oder Maschinen,die der Fahrer zur Ausübung seinerberuflichen Tätigkeit benötigt,z.B. Fahrzeuge mit jeweils fürdiesen Zweck bestimmter, besondererAusstattung, die alsVerkaufswagen auf öffentlichenMärkten oder für den ambulantenVerkauf dienen,verwendet werden, soweit das Lenkendes Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeitdes Fahrers darstellt (§ 18


Abs. 1 Nr. 4 <strong>FPersV</strong>),Neuregelung fürFahrzeuge mit alternativemAntriebAusgenommen sind Fahrzeuge,die zur Güterbeförderung dienenund elektrisch betrieben werden,sofern diese Fahrzeuge nach denRechtsvorschriften des Mitgliedstaates,in dem sie zugelassensind, den Fahrzeugen mit BenzinoderDieselmotor, deren höchstzulässigesGesamtgewicht einschließlichder Anhänger oderSattelanhänger 3,5 t nicht übersteigt,gleichgestellt sind (§ 18Abs. 1 Nr. 9 <strong>FPersV</strong>)Ausgenommen sind Fahrzeuge, dieim Umkreis von 50 km vomStandort des Unternehmens zurGüterbeförderung mit Druckerdgas,Flüssiggas- oder Elektroantriebverwendet werden und deren zulässigeHöchstmasse einschließlichAnhänger oder Sattelanhänger 7,5 tnicht übersteigt (§ 18 Abs. 1 Nr. 6<strong>FPersV</strong>)Beschränkungder Ausnahme fürFahrzeuge öffentlicherStellenAusgenommen sind Fahrzeuge,die von den zuständigen Stellenfür Kanalisation, Hochwasserschutz,der Wasser-, Gas und E-lektrizitätswerke, der Straßenbauämter,der Müllabfuhr, des Telegraphen-und Fernsprechdienstes,des Postsachenbeförderungsdienstes,von Rundfunk undFernsehen oder für die Erkennungvon Rundfunk- und Fernsehübertragungenoder -empfang eingesetztwerden (§ 1 Abs. 2 Nr. 2<strong>FPersV</strong>-alt i.V.m. Art. 4 VO (EWG)Nr. 3820/85)Ausgenommen sind Fahrzeuge, dievon den zuständigen Stellen für Kanalisation,Hochwasserschutz, Wasser-,Gas- und Elektrizitätsversorgung,von den Straßenbauämtern,der Hausmüllabfuhr, den Telegramm-und Telefonanbietern, Radio-und Fernsehsendern sowie zurErfassung von Radio- bzw. Fernsehsendernund -geräten verwendetwerden (§ 18 Abs. 1 Nr. 8 <strong>FPersV</strong>)Neuregelung fürFahrzeuge mitkulturellen VerwendungszweckenAusgenommen sind Fahrzeuge,die im Rahmen der Religionsausübung,zum Ausleihen von Büchern,Schallplatten oder Kassetten,für kulturelle Veranstaltungenoder für Wanderausstellungen verwendetwerden und für diesenZweck besonders ausgestattetsind (§ 18 Abs. 1 Nr. 6 <strong>FPersV</strong>-alt)Ausgenommen sind speziell für mobileProjekte ausgerüstete Fahrzeuge,die hauptsächlich im Stand zuLehrzwecken verwendet werden (§18 Abs. 1 Nr. 11 <strong>FPersV</strong>)Neuregelung fürGeld- und WerttransporteErweiterung derAusnahme fürFahrzeuge zurTierkörperbeseitigungKeine entsprechende AusnahmeregelungvorhandenAusgenommen sind Fahrzeuge,die in einem Umkreis von 50 kmvom Standort des Fahrzeugszum Transport von Tierkörpern,Tierkörperteilen oder Erzeugnissenim Sinne des Tierkörperbeseitigungsgesetzeseingesetzt werden,soweit für diese Rohmaterialieneine Pflicht zur Beseitigung ineiner Tierkörperbeseitigungsanstaltbesteht (§ 18 Abs. 1 Nr. 3<strong>FPersV</strong>-alt)Ausgenommen sind Spezialfahrzeugefür Geld- und/oder Werttransporte(§ 18 Abs. 1 Nr. 13 <strong>FPersV</strong>)Ausgenommen sind Fahrzeuge, diein einem Umkreis von 250 Kilometernvom Standort des Unternehmenszum Transport tierischer Nebenprodukteim Sinne des Artikels 2Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung(EG) Nr. 1774/2002 des EuropäischenParlaments und des Ratesvom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriftenfür nicht für denmenschlichen Verzehr bestimmtetierische Nebenprodukte (ABl. L 273S. 1) in der jeweils geltenden Fassungverwendet werden (§ 18 Abs. 1


Neuregelung fürFahrzeuge außerhalbdes öffentlichenVerkehrsraumsErweiterung derAusnahme fürlangsame FahrzeugeEinschränkungder Ausnahme fürPannenhilfefahrzeugeNeuregelung fürOldtimerKeine entsprechende AusnahmeregelungvorhandenAusgenommen sind Fahrzeugemit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeitvon nicht mehr als30 km/h (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 <strong>FPersV</strong>alti.V.m. Artikel 4 Nr. 4 VO (EWG)Nr. 3820/85)Ausgenommen sind besonderePannenhilfefahrzeuge (§ 1 Abs. 2Nr. 10 <strong>FPersV</strong>-alt i.V.m. Artikel 4Nr. 4 VO (EWG) Nr. 3820/85)Keine entsprechende AusnahmeregelungvorhandenNr. 14 <strong>FPersV</strong>)Ausgenommen sind Fahrzeuge, dieausschließlich auf Straßen in Güterverteilzentrenwie Häfen, Umschlaganlagendes Kombinierten Verkehrsund Eisenbahnterminals verwendetwerden (§ 18 Abs. 1 Nr. 15 <strong>FPersV</strong>),Ausgenommen sind Fahrzeuge miteiner zulässigen Höchstgeschwindigkeitvon nicht mehr als 40 km/h(§ 1 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Artikel 3 lit. bVO (EG) Nr. 561/2006),Ausgenommen sind Spezielle Pannenhilfefahrzeuge,die innerhalb einesUmkreises von 100 km um ihrenStandort eingesetzt werden (§ 1Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Artikel 3 lit. f VO(EG) Nr. 561/2006)Ausgenommen sind Nutzfahrzeuge,die nach den Rechtsvorschriften desMitgliedsstaats, in dem sie verwendetwerden, als historisch eingestuftwerden und die zur nichtgewerblichenGüter- oder Personenbeförderungverwendet werden (§ 1 Abs. 2Nr. 2 i.V.m. Artikel 3 lit. h VO (EG)Nr. 561/2006).


Weitere Änderungenbisherige Regelungseit 31.01.2008 geltende RegelungNeuregelung fürabgelaufene FahrerkartenDie entsprechenden Pflichten betrugenjeweils sieben Tage (§ 6<strong>FPersV</strong>-alt)Fahrerkarten sind nach Ablauf ihrerGültigkeit nun mindestens 28 Kalendertagemitzuführen. Wird dieFahrerkarte umgetauscht, sind Ausdruckeder von den vergangenen 28Kalendertage gespeicherten Datenmitzuführen und zwar 28 Kalendertagelang (§ 6 <strong>FPersV</strong>)Erweiterte Mitführungs-/ Vorlagepflichtvon Aufzeichnungenbzw.TätigkeitsnachweisenMitzuführen und vorzulegen warendie Aufzeichnungen der laufendenWoche und des letzten Tagesder Vorwoche, an dem einnachweispflichtiges Fahrzeug geführtwurde (§ 1 Abs. 6 S. 6<strong>FPersV</strong>-alt)Die seit 01.01.2008 geltende erweiterteVorlagepflicht von Tätigkeitsnachweisenfür den laufenden Tagund die vorausgehenden 28 Kalendertagegilt auch für die nach der<strong>FPersV</strong> zu fertigenden Aufzeichnungen(§ 1 Abs. 6 Satz 4 <strong>FPersV</strong>)Neuregelung beider Bescheinigungüber berücksichtigungsfreieTage (fürz.B. Urlaubs- oderKrankheitstage)Eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreieTage (z.B. weilder Fahrer Urlaub hatte oder krankwar) war erforderlich für die Tageder laufenden Woche (§ 20 Abs.1 <strong>FPersV</strong>-alt). Die Bescheinigungkonnte auch handschriftlich ausgestelltwerden.Die Bescheinigung über berücksichtigungsfreieTage ist gemäß § 20Abs. 1 <strong>FPersV</strong> erforderlich, soweitfür einen der dem Kontrolltag vorausgehenden28 Kalendertage keineTätigkeitsnachweise vorgelegtwerden können (z.B. weil der FahrerUrlaub hatte oder krank war). FürSonn- und Feiertage wird eine Bescheinigungbei Straßenkontrollendes BAG nicht verlangt, außer esliegen Anhaltspunkte vor, dass derFahrer an einem Sonn- oder Feiertagein nachweispflichtiges Fahrzeuggelenkt haben könnte. Solche Anhaltspunktesind grundsätzlich imPersonenverkehr bzw. dann gegeben,wenn es sich um eine Beförderunghandelt, die gemäß § 30 Abs. 3StVO vom Sonntagsfahrverbotausgenommen ist.Handschriftlich ausgestellte Bescheinigungensind unzulässig!Die Bescheinigung ist vom Unternehmeroder einer von ihm beauftragtenPerson, die nicht der Fahrerselbst sein darf, und vom Fahrerzu unterzeichnen. Für Unternehmerist künftig ferner zu beachten,dass die Bescheinigungen, derenAufbewahrungspflicht abgelaufen ist,bis zum 31. März des folgendenKalenderjahres zu vernichten sind(§ 20 Abs. 3 <strong>FPersV</strong>)

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