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THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

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wenn von ihr über die Aufnahme, Versetzung oder Prüfung von Schülern entschie-<br />

den werde, werde sie hoheitlich tätig. Dies sei hier aber nicht der Fall.<br />

Gegen den der Klägerin am 02.06.2010 und der Beklagten am 01.06.2010 zuge-<br />

stellten <strong>Beschluss</strong> haben die Klägerin am 04.06.2010 und die Beklagte am<br />

14.06.2010 Beschwerde erhoben. Sie sind der näher dargelegten Auffassung, bei<br />

dem Rechtsstreit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.<br />

Sie beantragen sinngemäß,<br />

den <strong>Beschluss</strong> des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Mai 2010<br />

- 2 K 406/10 We - aufzuheben.<br />

Der Berichterstatter hat die Bevollmächtigten der Beteiligten wegen der Dringlichkeit<br />

der Angelegenheit am 28.06.2010 fernmündlich angehört.<br />

Die Schulakte der Beklagten (eine Heftung) und die Gerichtsakte liegen dem Senat<br />

vor und waren Gegenstand der Beratung. Auf diese Unterlagen sowie auf den Inhalt<br />

der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des<br />

Sach- und Streitstandes Bezug genommen.<br />

Die Beschwerden sind zulässig.<br />

II.<br />

Sie sind insbesondere statthaft. Der <strong>Beschluss</strong> des Verwaltungsgerichts Weimar be-<br />

trifft nicht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, sondern den Rechtsweg. Mithin<br />

kommen nicht die Sätze 1 und 2 des § 83 VwGO zur Anwendung. Die Statthaftigkeit<br />

von Rechtsbehelfen gegen den <strong>Beschluss</strong> richtet sich vielmehr nach §§ 173 Satz 1<br />

VwGO in Verbindung mit 17a Abs. 4 Satz 3 GVG. Danach ist gegen den <strong>Beschluss</strong><br />

"die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Ver-<br />

fahrensordnung gegeben". Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist also die<br />

Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO statthaft (vgl. Hessischer VGH, <strong>Beschluss</strong> vom<br />

24.08.2006 - 7 TJ 1763/06 - zit. nach Juris m. w. N.; Kopp/Schenke, Komm. zur<br />

VwGO, 16. Aufl. § 41 Rdnr. 28).<br />

Die Beschwerden haben in der Sache aber keinen Erfolg.<br />

1 VO 987/10 3

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