THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
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wenn von ihr über die Aufnahme, Versetzung oder Prüfung von Schülern entschie-<br />
den werde, werde sie hoheitlich tätig. Dies sei hier aber nicht der Fall.<br />
Gegen den der Klägerin am 02.06.2010 und der Beklagten am 01.06.2010 zuge-<br />
stellten <strong>Beschluss</strong> haben die Klägerin am 04.06.2010 und die Beklagte am<br />
14.06.2010 Beschwerde erhoben. Sie sind der näher dargelegten Auffassung, bei<br />
dem Rechtsstreit handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.<br />
Sie beantragen sinngemäß,<br />
den <strong>Beschluss</strong> des Verwaltungsgerichts Weimar vom 21. Mai 2010<br />
- 2 K 406/10 We - aufzuheben.<br />
Der Berichterstatter hat die Bevollmächtigten der Beteiligten wegen der Dringlichkeit<br />
der Angelegenheit am 28.06.2010 fernmündlich angehört.<br />
Die Schulakte der Beklagten (eine Heftung) und die Gerichtsakte liegen dem Senat<br />
vor und waren Gegenstand der Beratung. Auf diese Unterlagen sowie auf den Inhalt<br />
der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze wird zur Ergänzung des<br />
Sach- und Streitstandes Bezug genommen.<br />
Die Beschwerden sind zulässig.<br />
II.<br />
Sie sind insbesondere statthaft. Der <strong>Beschluss</strong> des Verwaltungsgerichts Weimar be-<br />
trifft nicht die sachliche oder örtliche Zuständigkeit, sondern den Rechtsweg. Mithin<br />
kommen nicht die Sätze 1 und 2 des § 83 VwGO zur Anwendung. Die Statthaftigkeit<br />
von Rechtsbehelfen gegen den <strong>Beschluss</strong> richtet sich vielmehr nach §§ 173 Satz 1<br />
VwGO in Verbindung mit 17a Abs. 4 Satz 3 GVG. Danach ist gegen den <strong>Beschluss</strong><br />
"die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Ver-<br />
fahrensordnung gegeben". Im Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist also die<br />
Beschwerde nach §§ 146 ff. VwGO statthaft (vgl. Hessischer VGH, <strong>Beschluss</strong> vom<br />
24.08.2006 - 7 TJ 1763/06 - zit. nach Juris m. w. N.; Kopp/Schenke, Komm. zur<br />
VwGO, 16. Aufl. § 41 Rdnr. 28).<br />
Die Beschwerden haben in der Sache aber keinen Erfolg.<br />
1 VO 987/10 3