THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Der Begriff der Aufnahme ist aber auch nicht weit - die Beendigung des Schulver-<br />
hältnisses umfassend - auszulegen, weil § 9 Abs. 2 Satz 3 ThürSchfTG nach dem<br />
gesetzgeberischen Zweck nur die Aufgabe hat, als Folge der Annäherung an die<br />
staatlichen Schulen durch die staatliche Anerkennung Mindeststandards für die kon-<br />
kret bezeichneten Maßnahmen festzulegen (vgl. Landtagsdrucksache 1/2928, S. 13),<br />
um dadurch die Durchlässigkeit des Schulsystems in Thüringen zu gewährleisten,<br />
nicht aber die gesamte, eigenverantwortliche Schülerauswahl der Privatschulen ge-<br />
setzlich zu normieren und jede Frage der Begründung und Beendigung des Schul-<br />
verhältnisses zwischen ihnen und ihren Schülern staatlicher Kontrolle zu unterwerfen<br />
(vgl. für eine vergleichbare Vorschrift des bayerischen Rechts ebenso BayVGH, Be-<br />
schluss vom 28.01.1982, a. a. O. 563). In diesem Sinne bezieht sich die gesetzliche<br />
Bindung bei der Aufnahme nur auf die allgemeinen (Leistungs-)Bedingungen bei<br />
einer Aufnahme in die jeweilige Schulart bzw. Schulform (etwa Aufnahmeprüfungen,<br />
Probezeit …).<br />
Zwischen den Beteiligten besteht auch in diesem Sinne kein Streit über die Erfüllung<br />
oder Nichterfüllung gesetzlich vorgesehener Probezeiten, sondern es geht darum, ob<br />
die Beklagte auf der Grundlage der vertraglich in § 4 des Schulvertrags vereinbarten<br />
Probezeit, die inhaltlich nicht an gesetzliche Leistungsanforderungen anknüpft, das<br />
Schulverhältnis beenden durfte.<br />
Die Kostenentscheidung folgt für beide Beteiligten aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 17 b<br />
Abs. 2 Satz 1 GKG findet nach ständiger Rechtsprechung auf die Beschwerde gegen<br />
einen Verweisungsbeschluss keine Anwendung (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur<br />
VwGO, 16. Aufl. § 40 Rdnr. 37 m. w. N.). Die Festsetzung eines Streitwerts für das<br />
Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses<br />
(Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für jeden Beteiligten eine Festgebühr anfällt.<br />
Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG war nicht zuzulassen.<br />
Dieser Bestimmung zufolge steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Be-<br />
schluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu,<br />
wenn sie in dem <strong>Beschluss</strong> zugelassen worden ist. Dies hat zu geschehen, wenn die<br />
Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entschei-<br />
dung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der<br />
obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Diese<br />
Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<br />
1 VO 987/10 6