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THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

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Der Begriff der Aufnahme ist aber auch nicht weit - die Beendigung des Schulver-<br />

hältnisses umfassend - auszulegen, weil § 9 Abs. 2 Satz 3 ThürSchfTG nach dem<br />

gesetzgeberischen Zweck nur die Aufgabe hat, als Folge der Annäherung an die<br />

staatlichen Schulen durch die staatliche Anerkennung Mindeststandards für die kon-<br />

kret bezeichneten Maßnahmen festzulegen (vgl. Landtagsdrucksache 1/2928, S. 13),<br />

um dadurch die Durchlässigkeit des Schulsystems in Thüringen zu gewährleisten,<br />

nicht aber die gesamte, eigenverantwortliche Schülerauswahl der Privatschulen ge-<br />

setzlich zu normieren und jede Frage der Begründung und Beendigung des Schul-<br />

verhältnisses zwischen ihnen und ihren Schülern staatlicher Kontrolle zu unterwerfen<br />

(vgl. für eine vergleichbare Vorschrift des bayerischen Rechts ebenso BayVGH, Be-<br />

schluss vom 28.01.1982, a. a. O. 563). In diesem Sinne bezieht sich die gesetzliche<br />

Bindung bei der Aufnahme nur auf die allgemeinen (Leistungs-)Bedingungen bei<br />

einer Aufnahme in die jeweilige Schulart bzw. Schulform (etwa Aufnahmeprüfungen,<br />

Probezeit …).<br />

Zwischen den Beteiligten besteht auch in diesem Sinne kein Streit über die Erfüllung<br />

oder Nichterfüllung gesetzlich vorgesehener Probezeiten, sondern es geht darum, ob<br />

die Beklagte auf der Grundlage der vertraglich in § 4 des Schulvertrags vereinbarten<br />

Probezeit, die inhaltlich nicht an gesetzliche Leistungsanforderungen anknüpft, das<br />

Schulverhältnis beenden durfte.<br />

Die Kostenentscheidung folgt für beide Beteiligten aus § 154 Abs. 1 VwGO. § 17 b<br />

Abs. 2 Satz 1 GKG findet nach ständiger Rechtsprechung auf die Beschwerde gegen<br />

einen Verweisungsbeschluss keine Anwendung (vgl. Kopp/Schenke: Komm. zur<br />

VwGO, 16. Aufl. § 40 Rdnr. 37 m. w. N.). Die Festsetzung eines Streitwerts für das<br />

Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, da nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses<br />

(Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) für jeden Beteiligten eine Festgebühr anfällt.<br />

Die weitere Beschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG war nicht zuzulassen.<br />

Dieser Bestimmung zufolge steht den Beteiligten die Beschwerde gegen einen Be-<br />

schluss des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu,<br />

wenn sie in dem <strong>Beschluss</strong> zugelassen worden ist. Dies hat zu geschehen, wenn die<br />

Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entschei-<br />

dung eines obersten Gerichtshofs des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der<br />

obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht (vgl. § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Diese<br />

Voraussetzungen liegen hier nicht vor.<br />

1 VO 987/10 6

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