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THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

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Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlich<br />

überlagert wäre, d. h. die Beklagte im Rahmen der von der Klägerin inzident be-<br />

haupteten Verweigerung der vertraglich geschuldeten Ausbildung hoheitliche Gewalt<br />

ausüben oder sich sonst auf öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen würde, die<br />

zwischen den Beteiligten in Streit stehen.<br />

Dies ist aber hier nicht der Fall. Eine derartige öffentlich-rechtliche Überlagerung be-<br />

wirkt insbesondere nicht der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine staat-<br />

lich anerkannte Ersatzschule handelt. Zwar erlangt eine Privatschule mit der staatli-<br />

chen Anerkennung die Rechtsstellung eines mit öffentlicher Gewalt beliehenen<br />

Unternehmers (BVerwG, Urteil vom 18.10.1963 - 7 C 45.62 - BVerwGE 17, 41), so<br />

dass im Umfang der Beleihung die zwischen der Privatschule und dem Schüler be-<br />

stehenden Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1<br />

Satz 1 VwGO sind. Der Umfang der Beleihung bestimmt sich jedoch nach den ihr<br />

zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften.<br />

Nach der insoweit in Thüringen einschlägigen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1<br />

ThürSchfTG erhält die Ersatzschule mit der Anerkennung das Recht, nach den für<br />

die entsprechenden öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhal-<br />

ten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der<br />

staatlichen Schulen. Danach bestehen aufgrund der staatlichen Anerkennung<br />

zwischen der Ersatzschule und dem Schüler nur im Bereich des Prüfungs- und<br />

Zeugniswesens öffentlich-rechtliche Beziehungen. Im Übrigen bleibt es bei der pri-<br />

vatrechtlichen Natur des Schulverhältnisses. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung,<br />

Kündigung oder sonstige Fragen des Bestandes des Schulvertrages.<br />

Für eine öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsstreits spricht schließlich auch<br />

nicht § 9 Abs. 2 Satz 3 ThürSchfTG. Danach ist die Ersatzschule verpflichtet, bei der<br />

Aufnahme, bei Versetzungen sowie beim Schulwechsel von Schülern die für staat-<br />

liche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Unabhängig davon, dass hier<br />

keine der im Gesetz angesprochenen Maßnahmen im Streit steht und die Beendi-<br />

gung des Schulverhältnisses vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst wird, legt diese<br />

Bestimmung im Grundsatz nur der Schule Pflichten im Verhältnis zum Staat auf.<br />

Öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber dem Schüler werden ihr nur nach § 9<br />

Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG übertragen.<br />

1 VO 987/10 5

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