THÜRINGER OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
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Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlich<br />
überlagert wäre, d. h. die Beklagte im Rahmen der von der Klägerin inzident be-<br />
haupteten Verweigerung der vertraglich geschuldeten Ausbildung hoheitliche Gewalt<br />
ausüben oder sich sonst auf öffentlich-rechtliche Vorschriften berufen würde, die<br />
zwischen den Beteiligten in Streit stehen.<br />
Dies ist aber hier nicht der Fall. Eine derartige öffentlich-rechtliche Überlagerung be-<br />
wirkt insbesondere nicht der Umstand, dass es sich bei der Beklagten um eine staat-<br />
lich anerkannte Ersatzschule handelt. Zwar erlangt eine Privatschule mit der staatli-<br />
chen Anerkennung die Rechtsstellung eines mit öffentlicher Gewalt beliehenen<br />
Unternehmers (BVerwG, Urteil vom 18.10.1963 - 7 C 45.62 - BVerwGE 17, 41), so<br />
dass im Umfang der Beleihung die zwischen der Privatschule und dem Schüler be-<br />
stehenden Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1<br />
Satz 1 VwGO sind. Der Umfang der Beleihung bestimmt sich jedoch nach den ihr<br />
zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften.<br />
Nach der insoweit in Thüringen einschlägigen Regelung des § 9 Abs. 2 Satz 1<br />
ThürSchfTG erhält die Ersatzschule mit der Anerkennung das Recht, nach den für<br />
die entsprechenden öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhal-<br />
ten und Zeugnisse zu erteilen, die die gleichen Berechtigungen verleihen wie die der<br />
staatlichen Schulen. Danach bestehen aufgrund der staatlichen Anerkennung<br />
zwischen der Ersatzschule und dem Schüler nur im Bereich des Prüfungs- und<br />
Zeugniswesens öffentlich-rechtliche Beziehungen. Im Übrigen bleibt es bei der pri-<br />
vatrechtlichen Natur des Schulverhältnisses. Dies gilt insbesondere für die Erfüllung,<br />
Kündigung oder sonstige Fragen des Bestandes des Schulvertrages.<br />
Für eine öffentlich-rechtliche Überlagerung des Rechtsstreits spricht schließlich auch<br />
nicht § 9 Abs. 2 Satz 3 ThürSchfTG. Danach ist die Ersatzschule verpflichtet, bei der<br />
Aufnahme, bei Versetzungen sowie beim Schulwechsel von Schülern die für staat-<br />
liche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Unabhängig davon, dass hier<br />
keine der im Gesetz angesprochenen Maßnahmen im Streit steht und die Beendi-<br />
gung des Schulverhältnisses vom Wortlaut der Vorschrift nicht erfasst wird, legt diese<br />
Bestimmung im Grundsatz nur der Schule Pflichten im Verhältnis zum Staat auf.<br />
Öffentlich-rechtliche Befugnisse gegenüber dem Schüler werden ihr nur nach § 9<br />
Abs. 2 Satz 1 ThürSchfTG übertragen.<br />
1 VO 987/10 5