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Statuten - bei swissendurance.ch!

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<strong>Statuten</strong>Swiss Endurance4. März 2014


<strong>Statuten</strong>_20141. Name und Sitz1.1 Die Swiss Endurance Riding Association (Swiss Endurance) ist ein politis<strong>ch</strong> undkonfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.1.2 Gültige Namen sind:Swiss Endurance Riding AssociationS<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>e Distanzreiter VereinigungAssociation Suisse d'Endurance EquestreAssociazione Svizzera di Endurance EquestreAssociaziun Svizra d'Equitaziun da Distanza1.3 Der Re<strong>ch</strong>tssitz des Vereins ist der Wohnort des jeweiligen Präsidenten.1.4 Die Swiss Endurance ist Mitglied des S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Verbandes für Pferdesport SVPSund anerkennt dessen <strong>Statuten</strong> und Reglemente.2. Ziel und ZweckDie Swiss Endurance bezweckt2.1 Die Förderung des Distanzreitsports.2.2 Die Förderung und Unterstützung von Distanzreitsport-Veranstaltungen.2.3 Auf den Distanzreitsport bezogene Aus- und Weiterbildung in allen Belangen.2.4 Wahrnehmung und Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in der Öffentli<strong>ch</strong>keit, <strong>bei</strong>Behörden und Pferdesport-Organisationen. Der Instanzenweg ist einzuhalten.3. Mitglieds<strong>ch</strong>aft3.1 Die SDV besteht ausa) Aktivmitgliedern (3.3)b) Juniorenmitgliedern (3.4)c) Ehrenmitgliedern (3.5)d) Gönner (3.6)e) Passivmitglieder (3.7)3.2 Alle natürli<strong>ch</strong>en und juristis<strong>ch</strong>en Personen, die Ziel und Zweck der Swiss Enduranceunterstützen, können Mitglieder werden.3.3 Aktivmitglied ist, wer das 21. Altersjahr vollendet hat. Die Aktivmitglieder haben StimmundWahlre<strong>ch</strong>t. Sie sind zur Bezahlung des vollen Jahres<strong>bei</strong>trags und allfälliger weitererGebühren und Beiträge verpfli<strong>ch</strong>tet.3.4 Juniorenmitglieder sind Jugendli<strong>ch</strong>e vom 10. bis zum vollendeten 21. Altersjahr. Siebezahlen einen reduzierten Mitglieder<strong>bei</strong>trag und haben ab dem 18. Altersjahr Stimm- undWahlre<strong>ch</strong>t.04.03.2014 / Stefan Waldisberg Seite 2 von 9


<strong>Statuten</strong>_20143.5 Ehrenmitglieder sind Aktivmitglieder, die si<strong>ch</strong> um den Verein grosse Verdienste erworbenhaben. Sie werden von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt, siehaben Stimm- und Wahlre<strong>ch</strong>t und sind von der Bezahlung des Mitglieder<strong>bei</strong>trages befreit.3.6 Gönner3.6.1 Gönner können natürli<strong>ch</strong>e oder juristis<strong>ch</strong>e Personen sein, die die Swiss Endurance dur<strong>ch</strong>einen von der Generalversammlung jährli<strong>ch</strong> festgelegten Mindest<strong>bei</strong>trag unterstützen.3.6.2 Gönner können der ordentli<strong>ch</strong>en Generalversammlung <strong>bei</strong>wohnen; sie haben jedo<strong>ch</strong> keinStimm- und Wahlre<strong>ch</strong>t.3.7 Passivmitglieder3.7.1 Aktivmitglieder können na<strong>ch</strong> beendeter sportli<strong>ch</strong>er Laufbahn ohne weiteres Passivmitgliedwerden.3.7.2 Passivmitglieder sind stimmbere<strong>ch</strong>tigt. Passivmitglieder und ihre Pferde bleiben in derKm-Wertung. Die Passivmitglieder bekommen die Vereinszeits<strong>ch</strong>rift, aktuell das PassionJahresabo gratis.3.7.3 Start an Distanzritten: Als Passivmitglied gerittene Kilometer werden ni<strong>ch</strong>t in dieKilometerwertung aufgenommen. Ein Passivmitglied kann <strong>bei</strong> Bezahlung desDifferenzbetrages jederzeit wieder Aktivmitglied werden. Ein Passivmitglied erhält keineweiteren Vergünstigungen und Ermässigungen.Beitritt3.8 Die Anmeldung zur Mitglieds<strong>ch</strong>aft erfolgt s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> <strong>bei</strong>m Vorstand, wel<strong>ch</strong>er die neuenMitglieder mit allen Re<strong>ch</strong>ten und Pfli<strong>ch</strong>ten in die Vereinigung aufnimmt. Eine Aufnahmekann auf Antrag des Vorstandes von der GV abgelehnt werden.3.8.1 Der Mitglieder<strong>bei</strong>trag ist für das ganze Vereinsjahr ges<strong>ch</strong>uldet.3.8.2 Gegen die Verweigerung der Aufnahme dur<strong>ch</strong> den Vorstand steht dem Antragsteller dasRe<strong>ch</strong>t des Rekurses an die Generalversammlung offen. Der Rekurs ist innert 10 Tagenseit Erhalt der s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>en Ablehnung an den Vorstand zuhanden der nä<strong>ch</strong>stenGeneralversammlung einzurei<strong>ch</strong>en. Die Generalversammlung ents<strong>ch</strong>eidet endgültig.3.9 Dur<strong>ch</strong> den Eintritt in die Swiss Endurance verpfli<strong>ch</strong>tet si<strong>ch</strong> jedes Mitglied, die <strong>Statuten</strong>, diebestehenden Reglemente und die Vors<strong>ch</strong>riften, Bes<strong>ch</strong>lüsse und Weisungen derVerbandsorgane sowie der übergeordneten Verbände zu bea<strong>ch</strong>ten.Austritt3.10 Die Mitglieds<strong>ch</strong>aft erlis<strong>ch</strong>t dur<strong>ch</strong> Tod, Austritt oder Auss<strong>ch</strong>luss.3.11 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mögli<strong>ch</strong>. Er muss dem Vorstand s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>mitgeteilt werden.3.12 Ausgetretene oder ausges<strong>ch</strong>lossene Mitglieder haben kein Anre<strong>ch</strong>t auf das Vermögendes Vereins.3.13 Bei einem Austritt während des Vereinsjahres wird der Mitglieder<strong>bei</strong>trag für das ganzeVereinsjahr ges<strong>ch</strong>uldet.Auss<strong>ch</strong>luss3.14 Wer seinen Verpfli<strong>ch</strong>tungen gegenüber dem Verein ni<strong>ch</strong>t na<strong>ch</strong>kommt oder dur<strong>ch</strong> seinVerhalten dem Verein oder dem Distanzsport allgemein s<strong>ch</strong>adet, kann vom Vorstandunter Angabe der Gründe aus dem Verein ausges<strong>ch</strong>lossen werden. Der Auss<strong>ch</strong>luss wirddur<strong>ch</strong> einges<strong>ch</strong>riebenen Brief mitgeteilt.3.15 Innert 10 Tagen na<strong>ch</strong> dem Auss<strong>ch</strong>luss kann <strong>bei</strong>m Vorstand zuhanden der nä<strong>ch</strong>stenGeneralversammlung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Rekurs eingerei<strong>ch</strong>t werden. Die Generalversammlungents<strong>ch</strong>eidet endgültig.04.03.2014 / Stefan Waldisberg Seite 3 von 9


<strong>Statuten</strong>_201411. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder12. Wahl der Revisionsstelle13. Wahl der Kommissionen und Delegierten14. Festsetzung der Jahres<strong>bei</strong>träge und allfälliger weiterer Beiträge und Gebühren15. Festsetzung des freien Kredites, über wel<strong>ch</strong>en der Vorstand für aussergewöhnli<strong>ch</strong>eAusgaben verfügen kann16. Rekurse17. Ernennung von Ehrenmitgliedern18. <strong>Statuten</strong>änderungen und Genehmigung von Reglementen19. Anträge20. Auflösung des Vereins7.3 Die ordentli<strong>ch</strong>e Generalversammlung findet jährli<strong>ch</strong> im ersten Quartal statt.7.4 Die Einladungen, enthaltend die Traktandenliste und die begründeten Anträge desVorstandes zur Generalversammlung, sind mindestens 6 Wo<strong>ch</strong>en vorher (das Datum desPoststempels gilt) mit uneinges<strong>ch</strong>riebener Post zu vers<strong>ch</strong>icken.7.5 Anträge an die Generalversammlung müssen 4 Wo<strong>ch</strong>en vorher s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> begründet demPräsidenten eingerei<strong>ch</strong>t werden. Diese sind spätestens an der Generalversammlungaufzulegen.7.6 Über Verhandlungsgegenstände, die auf der Traktandenliste ni<strong>ch</strong>t angekündigt wurdenund über Anträge, die ni<strong>ch</strong>t fristgere<strong>ch</strong>t s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> eingerei<strong>ch</strong>t wurden, können an derGeneralversammlung nur Bes<strong>ch</strong>lüsse gefasst werden, wenn si<strong>ch</strong> 4/5 der anwesendenMitglieder damit einverstanden erklären.7.7 Der Antrag auf Einberufung einer ausserordentli<strong>ch</strong>en Generalversammlung kann jederzeitgestellt werden.8. Stimm- und Wahlre<strong>ch</strong>t8.1 Das absolute Mehr wird aufgrund der anwesenden Stimmbere<strong>ch</strong>tigten erre<strong>ch</strong>net.8.2 Abwesende haben kein Stimm- und Wahlre<strong>ch</strong>t; Stellvertretung ist ausges<strong>ch</strong>lossen.8.3 Die Vorstandsmitglieder sind stimmbere<strong>ch</strong>tigt. S<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong>e Stimmabgabe istausges<strong>ch</strong>lossen.8.4 Der Antrag auf geheime Abstimmung oder Wahl erfolgt mit einfa<strong>ch</strong>em Mehr.8.5 Über Sa<strong>ch</strong>ges<strong>ch</strong>äfte wird mit einfa<strong>ch</strong>en Mehr ents<strong>ch</strong>ieden.8.6 Bei Stimmenglei<strong>ch</strong>heit hat der Präsident den Sti<strong>ch</strong>ents<strong>ch</strong>eid.8.7 Bei Bes<strong>ch</strong>lüssen über die Entlastung des Vorstandes haben die Vorstandsmitglieder keinStimmre<strong>ch</strong>t.8.8 Wahlen8.8.1 Der Präsident und der Kassier wird namentli<strong>ch</strong> gewählt.8.8.2 Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr, in weiteren Wahlgängen dasrelative Mehr der anwesenden Mitglieder.04.03.2014 / Stefan Waldisberg Seite 5 von 9


<strong>Statuten</strong>_20148.8.3 Es wird offen gewählt und abgestimmt, sofern die Versammlung ni<strong>ch</strong>t ausdrückli<strong>ch</strong>geheime Wahl oder Abstimmung bes<strong>ch</strong>liesst.8.9 Jedes Mitglied ist ausges<strong>ch</strong>lossen <strong>bei</strong> der Bes<strong>ch</strong>lussfassung über Re<strong>ch</strong>tsges<strong>ch</strong>äftezwis<strong>ch</strong>en ihm, seinem Ehegatten oder einem mit ihm in gerader Linie Verwandteneinerseits und dem Verein andererseits.9. Ausserordentli<strong>ch</strong>e Generalversammlung9.1 Eine ausserordentli<strong>ch</strong>e Generalversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es alsnötig era<strong>ch</strong>tet oder wenn 1/5 (ein Fünftel) der Mitglieder dies s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> verlangt.Letzterem Ersu<strong>ch</strong>en ist innert 8 Wo<strong>ch</strong>en zu entspre<strong>ch</strong>en.9.2 Eine ausserordentli<strong>ch</strong>e Generalversammlung kann dur<strong>ch</strong> die ordentli<strong>ch</strong>eGeneralversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit einberufen werden.9.3 Für die ausserordentli<strong>ch</strong>e Generalversammlung gelten die glei<strong>ch</strong>en Bestimmungen wie fürdie ordentli<strong>ch</strong>e.10. Der Vorstand10.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern*. Folgende Funktionen sind zwingendzu besetzten:- Präsident- Vizepräsident- Kassier- Aktuar- Veterinär- Im Übrigen konstituiert si<strong>ch</strong> der Vorstand selbst.* Können Vakanzen ni<strong>ch</strong>t besetzt werden, können Vorstandsmitglieder ad InterimMehrfa<strong>ch</strong>-Funktionen übernehmen. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder während desJahres in den Vorstand aufnehmen. Diese stellen si<strong>ch</strong> an der nä<strong>ch</strong>sten GV zur Wahl. DerVorstand kann Funktionen und Aufgaben an Dritte gegen Bezahlung delegieren.10.2 Der Vorstand ist bes<strong>ch</strong>lussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.Bes<strong>ch</strong>lüsse werden mit einfa<strong>ch</strong>em Mehr gefasst.Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes10.3 Ausar<strong>bei</strong>ten der Anträge für <strong>Statuten</strong>änderungen.10.4 Einberufung der ordentli<strong>ch</strong>en und ausserordentli<strong>ch</strong>en GV.10.5 Entgegennahme von Anträgen zuhanden der GV und Stellungnahme dazu.10.6 Verantwortung für die externe und interne Kommunikation.10.7 Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, die ni<strong>ch</strong>t einem anderen Organ zugewiesen sind.10.8 Delegation von Aufgaben an Vorstandsmitglieder, an Kommissionen oder an geeigneteEinzelpersonen.04.03.2014 / Stefan Waldisberg Seite 6 von 9


<strong>Statuten</strong>_201410.9 Der Präsident vertritt die Vereinigung na<strong>ch</strong> aussen. Er leitet die Sitzungen undVersammlungen. Der Vizepräsident übernimmt in Abwesenheit des Präsidenten dessenFunktion.10.10 Der Kassier verwaltet die Vereinskasse. Er besorgt das Re<strong>ch</strong>nungs- und Zahlungswesen.Für ein Manko ist der Kassier <strong>bei</strong> Vers<strong>ch</strong>ulden persönli<strong>ch</strong> haftbar. Im Post<strong>ch</strong>eck- undBankkontoverkehr ist der Kassier allein unters<strong>ch</strong>riftsbere<strong>ch</strong>tigt.10.11 Präsident, Vizepräsident und Aktuar führen den Verein mit Kollektivunters<strong>ch</strong>rift zu zweien.Die übrigen Vorstandsmitglieder sind ni<strong>ch</strong>t zei<strong>ch</strong>nungsbere<strong>ch</strong>tigt.10.12 Weitere Kompetenzen können von der Generalversammlung an den Vorstand übertragenwerden.11. Kommissionen11.1 Kommissionen, Delegierte, Vertretungen, etc. im S<strong>ch</strong>weizeris<strong>ch</strong>en Verband fürPferdesport (SVPS) und weiteren Organisationen11.1.1 Die Swiss Endurance nimmt darin Einsitz, sofern dies mögli<strong>ch</strong> ist. Die Vertreter der SwissEndurance können vom Vorstand eingesetzt werden.11.2 Swiss Endurance Kommission11.2.1 Diese Kommissionen (ständige und ni<strong>ch</strong>t ständige) können auf Antrag des Vorstandesdur<strong>ch</strong> die Generalversammlung bestellt werden.11.2.2 Das Pfli<strong>ch</strong>tenheft wird dur<strong>ch</strong> den Vorstand erstellt.11.2.3 Die Amtsdauer für ständige Kommissionen beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist beliebigzulässig.11.2.4 Allfällige Ents<strong>ch</strong>ädigungen für die Mitglieder der Kommissionen werden dur<strong>ch</strong> dieGeneralversammlung festgesetzt, die Spesenents<strong>ch</strong>ädigung wird vom Vorstandbes<strong>ch</strong>lossen.12. Regionalgruppen (RG)12.1 Die RG sind selbständige Sektionen der Swiss Endurance, um deren Zielsetzungen zuverwirkli<strong>ch</strong>en.12.2 Die Bere<strong>ch</strong>tigung zum Führen der Bezei<strong>ch</strong>nung RG wird vom Vorstand jedes Jahr neuerteilt.12.2.1 Ein begründeter ablehnender Ents<strong>ch</strong>eid betreffend Erteilung der Bewilligung zum Führender Bezei<strong>ch</strong>nung RG muss mit einges<strong>ch</strong>riebenem Brief mitgeteilt werden.12.2.2 RG die ihren Verpfli<strong>ch</strong>tungen trotz Verwarnung mit einges<strong>ch</strong>riebenem Brief ni<strong>ch</strong>tna<strong>ch</strong>kommen oder dur<strong>ch</strong> ihr Verhalten dem Verein oder dem Distanzsport allgemeins<strong>ch</strong>aden, kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe die Bere<strong>ch</strong>tigung zum Führen derBezei<strong>ch</strong>nung RG entzogen werden.12.2.3 Innert 10 Tagen na<strong>ch</strong> dem ablehnenden Ents<strong>ch</strong>eid oder na<strong>ch</strong> Erhalt der Mitteilung überden Entzug der Bere<strong>ch</strong>tigung kann <strong>bei</strong>m Vorstand zuhanden der nä<strong>ch</strong>stenGeneralversammlung s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Rekurs eingerei<strong>ch</strong>t werden. Die Generalversammlungents<strong>ch</strong>eidet endgültig.04.03.2014 / Stefan Waldisberg Seite 7 von 9


<strong>Statuten</strong>_201412.3 Mitglieds<strong>ch</strong>aft und Mitglieder<strong>bei</strong>träge12.3.1 Die RG wählen ihre Re<strong>ch</strong>tsform selbst.12.3.2 Die RG können eigene Mitglieder<strong>bei</strong>träge erheben.12.4 Die RG bes<strong>ch</strong>affen si<strong>ch</strong> ihre Mittel selbst. Beiträge der Swiss Endurance an die RG sindmögli<strong>ch</strong>, ohne dass hierfür eine Re<strong>ch</strong>tspfli<strong>ch</strong>t besteht.13. Die Revisionsstelle13.1 Die Generalversammlung wählt ein Revisor und eine Ersatzperson oder eine Treuhand-Gesells<strong>ch</strong>aft für die Dauer von zwei Jahren.13.2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresre<strong>ch</strong>nung und erstattet darüber s<strong>ch</strong>riftli<strong>ch</strong> Beri<strong>ch</strong>t andie Generalversammlung. Es steht ihr frei, jederzeit in die Bu<strong>ch</strong>haltung Einblick zunehmen und Sti<strong>ch</strong>proben dur<strong>ch</strong>zuführen.14. Gemeinsame Bestimmungen für alle Organe14.1 Die Amtsdauer aller Organe beträgt zwei Jahre; sie sind wieder wählbar.14.2 Über die Verhandlungen und Bes<strong>ch</strong>lüsse aller Vereinsorgane sind Protokolle zu führen.Protokolle sind einsehbar, Bes<strong>ch</strong>lüsse müssen veröffentli<strong>ch</strong>t werden.14.3 Die Spesen der Vereinsorgane können ents<strong>ch</strong>ädigt werden. Ansonsten ist dieVorstandsar<strong>bei</strong>t ehrenamtli<strong>ch</strong>.15. Mitteilungen und Publikationen15.1 Vereinsinterne Mitteilungen werden in einem periodis<strong>ch</strong> ers<strong>ch</strong>einenden Print-Medium (undper Internet) veröffentli<strong>ch</strong>t.15.2 Das Print-Medium wird von der Generalversammlung festgelegt.16. <strong>Statuten</strong>änderungen16.1 Zur Änderung der <strong>Statuten</strong> ist die Zweidrittelmehrheit (2/3) der an einerGeneralversammlung anwesenden, stimmbere<strong>ch</strong>tigten Mitglieder notwendig.17. Auflösung der Vereinigung17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung bes<strong>ch</strong>lossen werden.Für die Auflösung ist die Zweidrittelmehrheit (2/3) der an einer Generalversammlunganwesenden, stimmbere<strong>ch</strong>tigten Mitglieder notwendig.17.2 Wird die Auflösung bes<strong>ch</strong>lossen, so ist an derselben Generalversammlung au<strong>ch</strong> über dieVerwendung des Vereinsvermögens Bes<strong>ch</strong>luss zu fassen.17.3 Vorbehalten bleiben die gesetzli<strong>ch</strong>en Auflösungsgründe.04.03.2014 / Stefan Waldisberg Seite 8 von 9


<strong>Statuten</strong>_201418. S<strong>ch</strong>lussbestimmungen18.1 Die vorliegenden <strong>Statuten</strong> enthalten sämtli<strong>ch</strong>e Änderungen bis und mit36. Generalversammlung vom 22. Februar 2014. Sie treten in der genehmigten Formsofort in Kraft.18.2 Alle früheren <strong>Statuten</strong> und Protokollzusätze sind hiermit aufgehoben.18.3 Bei spra<strong>ch</strong>li<strong>ch</strong>en Differenzen gilt die deuts<strong>ch</strong>e Fassung.18.4 Allfällige Lücken in den <strong>Statuten</strong> werden in erster Linie dur<strong>ch</strong> sinngemässe Auslegung derübergeordneten <strong>Statuten</strong> gefüllt. In zweiter Linie finden die Art. 60 ff. ZGB Anwendung.Turbenthal, 04. März 2014Stefan WaldisbergPräsident04.03.2014 / Stefan Waldisberg Seite 9 von 9

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