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Betriebsübergabe: Rechtzeitig loslassen - Dachdecker-Einkauf ...

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ServiceMeldepflichtigMini-Jobber versichertDie Zahl der Mini-Jobber im Jahr 2011 stieg auf 7,3 MillionenMenschen an. In Mitgliedsbetrieben der Berufsgenossenschaftder Bauwirtschaft (BG BAU) wurden 2011 rund700.000 Mini-Jobber beschäftigt. Davon waren 289.000im Baugewerbe tätig. Lt. BG BAU sind Mini-Jobber gegendie Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenwie jeder andere Arbeitnehmer versichert.Wenn Wärmedämmung– dann BauderIm Alt- oder Neubau,direkt auf den Sparren oder auf SchalungMit der EnEV sind die Ansprüche an die Wärmedämmung imSteildach nochmals gestiegen. Hier empfiehlt sich die Aufsparrendämmungmit PIR-Hartschaum als bauphysikalisch beste Lösung.Zudem hat dieser bewährte Wärmedämmstoff im Vergleich zuanderen die geringste Dicke. Bauder bietet Ihnen eine Fülle vonSystemlösungen: Ob Metall- oder Schieferdach, ob Sie tapezieren,verputzen möchten oder eine sichtbare Dachkonstruktion bevorzugen:BauderPIR schafft Freiraum und beschleunigt den Baufortschritt.Selbst Schallschutz, Brandschutz und Schutz vor Elektrosmogsind kein Problem. Deshalb: wenn Wärmedämmung, dannvon Bauder.Wichtig ist dabei, dass der Mini-Jobber auch der zuständigenBerufsgenossenschaft gemeldet wird. Eine Meldungan die Bundesknappschaft reicht nicht aus. Kommt es beieinem Mini-Jobber, dessen Arbeitsentgelt also regelmäßig400 Euro pro Monat nicht überschreitet, zu einem Arbeitsunfalloder einer Berufskrankheit, hat er Anspruch auf diegleichen Leistungen durch die Berufsgenossenschaft wieein Vollzeitbeschäftigter. Dazu gehören die Heilbehandlung,nach Bedarf spezialärztliche Behandlungen in einerUnfallklinik, medizinische Rehabilitation und – falls erforderlich– Maßnahmen zur Umschulung oder Fortbildung.Das gilt auch für Arbeitnehmer, die innerhalbeines Kalenderjahres nur 50 Arbeitstagebeschäftigt sind. Meldet ein Arbeitgeber Mini-Jobberder Berufsgenossenschaft nicht,können Beitragsnachzahlungen und Bußgelderbis zu 2.500 Euro anfallen.SonntagsarbeitPauschale ZuschlägesteuerfreiPauschal gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oderNachtarbeit, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf dietatsächlich erbrachte Arbeit leistet, sind nur dann steuerfrei,wenn sie nach dem einvernehmlichen Willen von Arbeitgeberund Arbeitnehmer als Abschlagszahlungen oderVorschüsse auf ein spätere Einzelabrechnung geleistetwerden. Lt. Bundesfinanzhof sind die einzelnen Zuschlägejeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung zuerrechnen, somit regelmäßig, spätestens zum Jahresendebzw. beim früheren Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.Stimmen die Pauschalzahlungen mit den ermitteltensteuerfreien Zuschlägen nicht überein und wurden wenigerzuschlagspflichtige Stunden geleistet, ist die Differenznach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steuerpflichtigerArbeitslohn. BFH-Urteil vom 8.12.2011, Az.VIR 18/11, unter www.iww,de, Abruf-Nr. 120523@Paul Bauder GmbH & Co. KG · Korntaler Landstraße 63 · 70499 StuttgartTelefon 0711/8807-0 · Telefax 0711/8807-291 · www.bauder.de · stuttgart@bauder.de42 Das Dach

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