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Landtag von Baden-Württemberg Gesetzesbeschluss

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 14 / 7135<br />

38<br />

33. der stellvertretenden Verbandsdirektorinnen und<br />

der stellvertretenden Verbandsdirektoren der Regionalverbände<br />

und des Verbandes Region<br />

Rhein-Neckar,<br />

34. der Leiterinnen oder der Leiter der Chemischen<br />

und Veterinäruntersuchungsämter,<br />

35. der Leiterin oder des Leiters des Staatlichen<br />

Tierärztlichen Untersuchungsamtes Aulendorf –<br />

Diagnos tikzentrum,<br />

36. der Leiterin oder des Leiters und der Leiterinnen<br />

und der Leiter der Abteilungen der Forstlichen<br />

Versuchs- und Forschungsanstalt <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

37. der Leiterin oder des Leiters des Haupt- und<br />

Landgestüts Marbach,<br />

38. der Leiterin oder des Leiters der Landesanstalt<br />

für Entwicklung der Landwirtschaft und der<br />

ländlichen Räume mit Landesstelle für landwirtschaftliche<br />

Marktkunde Schwäbisch Gmünd,<br />

39. der Leiterin oder des Leiters der Landesanstalt<br />

für Schweinezucht mit Sitz in Boxberg,<br />

40. der Leiterin oder des Leiters des Landwirtschaft -<br />

lichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ<br />

Augustenberg),<br />

41. der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen<br />

Lehr- und Versuchsanstalt für Gartenbau Heidelberg,<br />

42. der Leiterin oder des Leiters der Staatlichen Lehrund<br />

Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau<br />

Weinsberg,<br />

43. der Leiterin oder des Leiters des Landwirtschaft -<br />

lichen Zentrums für Rinderhaltung, Grünlandwirtschaft<br />

Milchwirtschaft, Wild und Fischerei<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> (LAZBW),<br />

44. der Leiterin oder des Leiters des Staatlichen<br />

Weinbauinstituts Versuchs- und Forschungsanstalt<br />

für Weinbau und Weinbehandlung Freiburg,<br />

45. der Chefärztinnen und der Chefärzte der Versorgungskuranstalt<br />

Bad Mergentheim und der Versorgungskuranstalt<br />

Bad Wildbad,<br />

46. der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen,<br />

Sonderreferate und vergleichbarer Organisationseinheiten<br />

der Deutschen Rentenversicherung<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, wenn diese der Landesbesoldungsordnung<br />

B angehören oder innerhalb der<br />

Landesbesoldungsordnung A mindestens in die<br />

Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,<br />

47. der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen des<br />

Medizinischen Dienstes der Krankenver sicherung<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, wenn diese der Landesbesol-<br />

dungsordnung B angehören oder innerhalb der<br />

Landesbesoldungsordnung A min des tens in die<br />

Besoldungsgruppe A 15 eingestuft sind,<br />

48. der Leiterinnen und der Leiter der Abteilungen<br />

der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und<br />

Naturschutz <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

49. der Direktorin oder des Direktors, der stellvertretenden<br />

Leiterin oder des stellvertretenden Leiters,<br />

der Leiterinnen oder Leiter der Abteilungen der<br />

Betriebsleitung und der Leiterinnen oder der Leiter<br />

der Ämter des Landesbetriebs Vermögen und<br />

Bau <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> sowie der Geschäftsführerin<br />

oder des Geschäftsführers der Staat -<br />

lichen Schlösser und Gärten,<br />

50. der Ersten Direktorin oder des Ersten Direktors<br />

der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung<br />

an Schulen als Vorstandsvorsitzende<br />

oder Vorstandsvorsitzender,<br />

51. der Direktorin oder des Direktors bei der Landesakademie<br />

für Fortbildung und Personalentwicklung<br />

an Schulen als Stellvertretende Vorstandsvorsitzende<br />

oder Stellvertretender Vorstandsvorsitzender,<br />

52. Professorin oder Professor als Direktorin oder<br />

Direktor am Landesinstitut für Schulentwicklung;<br />

D. im Bereich der Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverwaltungsverbände,<br />

kommunalen Zweckverbände,<br />

des Kommunalverbands für Jugend und Soziales<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>, der Datenzentrale <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

der Gemeindeprüfungsanstalt <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong>,<br />

des Kommunalen Versorgungsverbandes<br />

<strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> und des Verbandes Region<br />

Stuttgart für deren Beamtinnen und Beamte<br />

der Leiterinnen und der Leiter <strong>von</strong> Behörden<br />

oder Teilen <strong>von</strong> Behörden, die vom zuständigen<br />

Organ allgemein durch Satzung oder Beschluss<br />

für die Übertragung auf Probe bestimmt sind; sie<br />

sind im Stellenplan entsprechend auszuweisen.

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