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Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme

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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

13. Wahlperiode 11. 12. 2002<br />

<strong>Antrag</strong><br />

der Fraktion der FDP/DVP<br />

und<br />

<strong>Stellungnahme</strong><br />

des Justizministeriums<br />

Einsparpotenziale durch Einführung öffentlich-rechtlicher<br />

Ausbildungsverhältnisse bei staatlichen Monopolausbildungsgängen<br />

<strong>Antrag</strong><br />

Der <strong>Landtag</strong> wolle beschließen,<br />

die Landesregierung zu ersuchen<br />

zu berichten,<br />

1. a) welche Einsparungen im Landeshaushalt durch Umwandlung des juristischen<br />

Vorbereitungsdienstes in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis<br />

erzielt werden konnten und<br />

b) ob Erkenntnisse darüber vorliegen, welche zusätzlichen Belastungen<br />

durch diese Rechtsformänderung für den Staat in seiner Gesamtheit<br />

durch die Zahlung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld, beziehungsweise Arbeitslosenhilfe,<br />

und durch die Finanzierung <strong>von</strong> Berufsförderungsmaßnahmen<br />

entstanden sind, gegebenenfalls unter Gegenrechnung ersparter Aufwendungen<br />

für Sozialhilfe;<br />

2. welche Einsparungen durch eine Übertragung dieser Reform auf andere<br />

staatliche Monopolausbildungsgänge in den Bereichen<br />

a) des mittleren und höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen<br />

Universitäten,<br />

b) des gehobenen und höheren vermessungstechnischen Dienstes,<br />

c) des gehobenen und höheren Forstdienstes,<br />

d) des gehobenen Verwaltungsdienstes (Diplomverwaltungswirt FH) und<br />

e) des Vorbereitungsdienstes zum Lehrer<br />

erzielt werden können;<br />

Eingegangen: 11. 12. 2002 / Ausgegeben: 11. 06. 2003 1


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

3. ob das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport an seiner Rechtsauffassung<br />

festhält, wonach der im Rahmen des Lehramtsreferendariates erteilte<br />

Unterricht gesondert zu vergüten sei, insbesondere inwiefern sich diese<br />

Form <strong>von</strong> selbstständiger Tätigkeit <strong>von</strong> der ebenfalls selbstständigen Tätigkeit<br />

des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes der Rechtsreferendare unterscheidet;<br />

4. welche Vorteile sich durch die Einführung eines öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnisses für die Betroffenen ergeben.<br />

10. 12. 2002<br />

Pfister<br />

und Fraktion<br />

Begründung<br />

Die im Jahre 1998 beschlossene Umwandlung des juristischen Vorbereitungsdienstes<br />

in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis sui generis<br />

hat sich bewährt. Mittels dieses <strong>Antrag</strong>es wird um eine konkrete Auflistung<br />

der dadurch erzielten Einsparungen gebeten.<br />

Unter dem Gesichtspunkt der „Einheitlichkeit der Verwaltung“ aber auch der<br />

Gleichberechtigung der betroffenen Auszubildenden muss eine Übertragung<br />

dieser Reform auf andere staatliche Monopolausbildungsgänge – insbesondere<br />

im Hinblick auf die angespannte Haushaltssituation – in Betracht gezogen<br />

werden.<br />

Daneben müssen die positiven Auswirkungen einer derartigen Neuregelung<br />

für die Betroffenen in den Abwägungsprozess miteinbezogen werden.<br />

<strong>Stellungnahme</strong>*)<br />

Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 Nr. 2220/0853/21 nimmt das Justizministerium<br />

wie folgt Stellung:<br />

1. a) welche Einsparungen im Landeshaushalt durch Umwandlung des juristischen<br />

Vorbereitungsdienstes in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis<br />

erzielt werden konnten;<br />

2. welche Einsparungen durch eine Übertragung dieser Reform auf andere<br />

staatliche Monopolausbildungsgänge in den Bereichen<br />

a) des mittleren und höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen<br />

Universitäten,<br />

b) des gehobenen und höheren vermessungstechnischen Dienstes,<br />

c) des gehobenen und höheren Forstdienstes,<br />

2<br />

*) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

d) des gehobenen Verwaltungsdienstes (Diplomverwaltungswirt FH) und<br />

e) des Vorbereitungsdienstes zum Lehrer<br />

erzielt werden können;<br />

Zu 1. a) und 2.:<br />

Die jährlichen Einsparungen im Landeshaushalt, die sich im Bereich des juristischen<br />

Vorbereitungsdienstes durch die Umwandlung des Beamtenverhältnisses<br />

in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum 1. Oktober 1998<br />

ergeben haben, sind aus der beiliegenden tabellarischen Aufstellung (Anlage)<br />

ersichtlich. Der Gesamtbetrag der Einsparungen beläuft sich auf 5.161.200<br />

Euro im Jahr. In der Aufstellung sind auch die Einsparungen dargestellt, die<br />

sich bei einer entsprechenden Maßnahme in anderen Monopolausbildungsgängen<br />

ergeben würden.<br />

Nicht erfasst sind die Ausbildungsgänge des mittleren Bibliotheksdienstes<br />

und des gehobenen Verwaltungsdienstes, da es sich bei diesen nicht um Monopolausbildungsgänge<br />

handelt. Im Bereich des Bibliotheksdienstes besteht<br />

für Berufstätigkeiten an nicht wissenschaftlichen Bibliotheken ein besonderer<br />

Ausbildungsgang zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste,<br />

der sich nach dem Berufsbildungsgesetz richtet. Der daneben bestehende<br />

beamtenrechtliche Vorbereitungsdienst hat deshalb keinen Monopolcharakter<br />

i. S. des Artikels 12 GG. Dasselbe gilt für den Vorbereitungsdienst<br />

für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes. Die Ableistung<br />

dieses Vorbereitungsdienstes ist weder rechtlich noch faktisch Voraussetzung<br />

für eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Er dient allein<br />

der Gewinnung des Nachwuchses der öffentlichen Verwaltung und hat<br />

kein Ausbildungsmonopol für außerstaatliche Berufe.<br />

Zur Berechnung der Einsparbeträge im Einzelnen (die Beträge wurden jeweils<br />

auf volle Euro gerundet) ist zu bemerken:<br />

1. Als Bemessungsfaktor für die Bezüge der Referendare/Anwärter im Rahmen<br />

eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses wurde in den<br />

Ausbildungsgängen des höheren Dienstes jeweils die Höhe der Unterhaltsbeihilfe<br />

zu Grunde gelegt, die gegenwärtig im juristischen Vorbereitungsdienst<br />

gezahlt wird (867 Euro monatlich). Dies entspricht gegenüber den<br />

beamtenrechtlichen Anwärterbezügen <strong>von</strong> 1.007 Euro einem Abschlag <strong>von</strong><br />

rd. 14 %. In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes wurde lediglich ein<br />

Abschlag <strong>von</strong> 7 % (<strong>von</strong> 829 Euro) zu Grunde gelegt, da andernfalls die<br />

sich ergebenden Nettobeträge für die Sicherung des Unterhalts nicht mehr<br />

als ausreichend angesehen werden könnten.<br />

2. Die Nebenleistungen im Beamtenverhältnis (Spalte 3 der Übersicht) betreffen<br />

die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe <strong>von</strong> 80 Euro, das Urlaubsgeld<br />

in Höhe <strong>von</strong> 256 Euro und die Beihilfe (geschätzt) <strong>von</strong> rd. 184<br />

Euro (insgesamt 520 Euro).<br />

3. Der Arbeitgeberanteil in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung<br />

(Spalte 5) beträgt insgesamt 11,55 % (KV 7,45 %, ArlV 3,25 %, PV<br />

0,85 %).<br />

4. Bei der Rentenversicherung (Spalte 6) ist im Rahmen des Beamtenverhältnisses<br />

die Nachversicherungspflicht der Referendare/Anwärter berücksichtigt,<br />

die nach Ablegung der Prüfung nicht in den Staatsdienst eintreten.<br />

3


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses wurde da<strong>von</strong><br />

ausgegangen, dass in allen Ausbildungsgängen – wie bereits im juristischen<br />

Vorbereitungsdienst – die Referendare/Anwärter <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht<br />

durch Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft<br />

freigestellt werden. Hierdurch entfällt der Arbeitgeberanteil<br />

zur Rentenversicherung. Wie im Beamtenverhältnis erfolgt eine<br />

Nachversicherung für diejenigen Absolventen, die nicht in den Staatsdienst<br />

übernommen werden. Die Quote dieser Absolventen ist in den einzelnen<br />

Ausbildungsgängen unterschiedlich hoch; sie ist in Spalte 6 vermerkt. Die<br />

Nachversicherung beträgt 19,5 % der Bezüge zuzüglich der vermögenswirksamen<br />

Leistungen und des Urlaubsgeldes.<br />

5. Der unterschiedliche Jahresaufwand im Beamtenverhältnis und im öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnis und die sich daraus ergebende<br />

jährliche Einsparung je Referendar/Anwärter sowie die jährliche Gesamteinsparung<br />

im Landeshaushalt ergeben sich aus den Spalten 7 und 8.<br />

Die Übersicht zeigt, dass im höheren Bibliotheksdienst, im gehobenen und<br />

höheren Vermessungsdienst sowie im gehobenen und höheren Forstdienst<br />

wegen der kleinen Zahl der Auszubildenden durch die Einführung eines öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnisses nur geringfügige Einsparungen<br />

erzielt würden. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass die Absenkung<br />

der Bezüge dazu führen könnte, dass diese Ausbildungsgänge, in denen z. T.<br />

bereits heute rückläufige Zulassungszahlen bestehen, weiter an Attraktivität<br />

verlieren und das Land hierdurch gegenüber anderen Bundesländern, die am<br />

Beamtenverhältnis festhalten, bei der Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte<br />

Wettbewerbsnachteile erleidet. Nach Auffassung des Kultusministeriums<br />

besteht entsprechende Besorgnis in der Lehrerausbildung, bei der sich<br />

die Einführung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses negativ<br />

auf den Zugang zum Vorbereitungsdienst auswirken könnte, wodurch das<br />

Ziel der Sicherung der Unterrichtsversorgung bzw. der bedarfsgerechten<br />

Nachwuchsgewinnung gefährdet würde.<br />

1. b) ob Erkenntnisse darüber vorliegen, welche zusätzlichen Belastungen<br />

durch diese Rechtsformänderung für den Staat in seiner Gesamtheit<br />

durch die Zahlung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld, beziehungsweise Arbeitslosenhilfe,<br />

und durch die Finanzierung <strong>von</strong> Berufsförderungsmaßnahmen<br />

entstanden sind, gegebenenfalls unter Gegenrechnung ersparter Aufwendungen<br />

für Sozialhilfe;<br />

Zu 1. b):<br />

Zur Frage, ob durch die Statusänderung und die damit verbundene Einbeziehung<br />

der Rechtsreferendare in die Arbeitslosenversicherung Mehrbelastungen<br />

im sozialen System (durch die Zahlung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe<br />

und durch die Finanzierung <strong>von</strong> Berufsförderungsmaßnahmen)<br />

entstanden sind, hat das Sozialministerium auf der Grundlage einer<br />

<strong>Stellungnahme</strong> des Landesarbeitsamtes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wie folgt Stellung<br />

genommen:<br />

Die Bundesanstalt für Arbeit führt keine gesonderte Statistik für Arbeitslosmeldungen<br />

<strong>von</strong> ehemaligen Rechtsreferendarinnen und -referendaren.<br />

Nach der Statistik des Landesarbeitsamtes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> ergab sich<br />

2002 für Juristen ein Zugang aus „betrieblicher/außerbetrieblicher Ausbildung“<br />

<strong>von</strong> 144 Personen, aus „schulischer Ausbildung/Unterbrecher“ <strong>von</strong><br />

52 Personen und aus „schulischer Ausbildung/noch nie im Bundesgebiet er-<br />

4


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

werbstätig“ <strong>von</strong> 52 Personen. Diese 248 Personen dürften überwiegend<br />

Rechtsreferendare darstellen, die nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens<br />

keinen Arbeitsplatz gefunden haben.<br />

Im September 2002 wurde der Bestand <strong>von</strong> arbeitslosen Juristen mit 61 Personen<br />

ermittelt, die sich zuvor in betrieblicher oder sonstiger Ausbildung befunden<br />

haben. Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit betrug<br />

219 Tage. Die Dauer bezieht sich dabei auf den registrierten Arbeitslosenbestand<br />

und gibt nur die zurückgelegte Dauer der Arbeitslosigkeit, nicht aber<br />

die abgeschlossene Dauer der Arbeitslosigkeit wider. Diese kann länger sein.<br />

Außerdem waren 26 Personen arbeitslos, die zuvor keine Erwerbstätigkeit<br />

oder schulische Ausbildung absolvierten. Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit<br />

betrug dabei 344 Tage.<br />

Das Arbeitslosenentgelt für Juristen bemisst sich nach der Sonderberechnung<br />

des § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Danach ist für Zeiten einer Beschäftigung zur<br />

Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat,<br />

die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgeltes derjenigen Beschäftigung, auf die<br />

das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster<br />

Linie zu erstrecken hat, mindestes das Arbeitsentgelt zur Berufsausbildung<br />

als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen.<br />

Die Ausbildungsvergütung betrug im Jahr 2002 867,07 Euro zuzüglich eines<br />

Familienzuschlages für Ehegatten und Kinder.<br />

Bei der Vergleichsberechnung ist <strong>von</strong> einer 27-jährigen, unverheirateten Person<br />

ohne Kinder auszugehen. Bei einer Eingruppierung nach BAT II b ergibt<br />

dies ein monatliches Bruttogehalt <strong>von</strong> ca. 2.750 Euro. Das heranzuziehende<br />

Bruttoentgelt beträgt daher 1.375 Euro, woraus sich ein wöchentliches Arbeitslosengeld<br />

<strong>von</strong> 133,77 Euro ergibt. Daraus lässt sich ein durchschnittlicher<br />

monatlicher Anspruch eines arbeitslosen Juristen auf Arbeitslosengeld<br />

<strong>von</strong> ca. 580 Euro ermitteln.<br />

In welchem Umfang möglicherweise Sozialhilfeleistungen dadurch eingespart<br />

werden können, dass mit Einführung der Sozialversicherungspflicht der<br />

Rechtsreferendare im Bedarfsfall nunmehr vorrangige Leistungsansprüche<br />

der Arbeitsverwaltung bestehen, lässt sich nicht quantifizieren. Die Leistungsaufgaben<br />

und Leistungsfälle der Sozialhilfeträger werden nicht nach<br />

Berufsgruppen der Hilfeempfänger erfasst. Es ist daher nicht feststellbar, in<br />

welchem Umfang vor Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses<br />

Rechtsreferendare im Anschluss an ihre Ausbildung Sozialhilfe bezogen<br />

haben.<br />

3. ob das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport an seiner Rechtsauffassung<br />

festhält, wonach der im Rahmen des Lehramtsreferendariates erteilte<br />

Unterricht gesondert zu vergüten sei, insbesondere inwiefern sich diese<br />

Form <strong>von</strong> selbstständiger Tätigkeit <strong>von</strong> der ebenfalls selbstständigen Tätigkeit<br />

des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes der Rechtsreferendare<br />

unterscheidet;<br />

Zu 3.:<br />

Das Kultusministerium geht nicht weiter da<strong>von</strong> aus, dass der <strong>von</strong> den Referendaren<br />

im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes zu erteilende Unterricht<br />

(mindestens acht Wochenstunden) gesondert zu vergüten wäre. Da<strong>von</strong> unabhängig<br />

stelle sich jedoch die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeihilfe im Falle<br />

eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, insbesondere im zweiten<br />

Jahr des Vorbereitungsdienstes, sein müsse. Denn im zweiten Jahr handle<br />

5


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

es sich um vollwertigen Unterricht, der <strong>von</strong> den Referendaren selbstständig<br />

und in jeder Hinsicht eigenverantwortlich einschließlich der Benotung erteilt<br />

werde.<br />

4. welche Vorteile sich durch die Einführung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses<br />

für die Betroffenen ergeben.<br />

Zu 4.:<br />

Durch die Einbeziehung in die Sozialversicherung erwerben die Referendare/Anwärter<br />

bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Prüfung einen Anspruch<br />

auf Arbeitslosengeld und können auch nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben. Weitere<br />

Vorteile entstehen für die Referendare/Anwärter durch Einführung des öffentlich-rechtlichen<br />

Ausbildungsverhältnisses nicht.<br />

Werwigk-Hertneck<br />

Justizministerin<br />

6


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

Anlage<br />

jur. Vorbereitungsdienst<br />

monatl.<br />

Bezüge<br />

1<br />

Jahresbezüge<br />

2<br />

Nebenleist.<br />

im Beamtenverhältnis<br />

(VWL, Url.Geld,<br />

Beihilfe)<br />

3<br />

jährliche<br />

Zuwendung<br />

86,31 %<br />

4<br />

Arbeitgeberanteil<br />

in der<br />

Kranken-,<br />

Arbeitslosenu.<br />

Pflegevers.<br />

5<br />

Nachversicherung<br />

(Rentenvers.)<br />

6<br />

für 85 %<br />

der Ref.<br />

Jahresaufwand<br />

je<br />

Ref./Anw.<br />

7<br />

Ersparung<br />

a) je Ref.<br />

b) insgesamt<br />

8<br />

Beamtenverhältnis<br />

1.007 12.084 520 869 - 2.203 15.676 a) 2.346<br />

öffentl.-rechtl.<br />

Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 1.724 13.330<br />

b) 5.161.200<br />

(2.200 Ref.)<br />

Vorbereitungsdienst<br />

d. Studienreferendare<br />

für 35 %<br />

der Ref.<br />

Beamtenverhältnis 1.007 12.084 520 869 907 14.380 a) 2.064<br />

öffentl.-rechtl.<br />

Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 710 12.316<br />

b) 3.715.200<br />

(1.800 Ref.)<br />

höherer Bibliotheksdienst<br />

-<br />

Beamtenverhältnis<br />

1.007 12.084 520 869 - - 13.473 a) 1.867<br />

öffentl.-rechtl.<br />

Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 - 11.606<br />

b) 7.468<br />

(4 Ref.)<br />

7


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

- 2 -<br />

höherer vermessungstechn.<br />

Dienst<br />

monatl.<br />

Bezüge<br />

1<br />

Jahresbezüge<br />

2<br />

Nebenleist.<br />

im Beamtenverhältnis<br />

(VWL, Url.Geld,<br />

Beihilfe)<br />

3<br />

jährliche<br />

Zuwendung<br />

86,31 %<br />

4<br />

Arbeitgeberanteil<br />

in der<br />

Kranken-,<br />

Arbeitslosenu.<br />

Pflegevers.<br />

5<br />

Nachversicherung<br />

(Rentenvers.)<br />

6<br />

für 20 % der<br />

Ref.<br />

Jahresaufwand<br />

je<br />

Ref./Anw.<br />

7<br />

Ersparung<br />

a) je Ref.<br />

b) insgesamt<br />

8<br />

Beamtenverhältnis 1.007 12.084 520 869 - 518 13.991 a) 1.979<br />

öffentl.-rechtl.<br />

Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 406 12.012<br />

b) 29.685<br />

(15 Ref.)<br />

geh. vermessungstechn.<br />

Dienst<br />

für 30 %<br />

der Anw.<br />

Beamtenverhältnis 829 9.948 520 716 - 643 11.827 a) 965<br />

öffentl.-rechtl.<br />

Ausbildungsverhältnis 771 9.252 - - 1.069 541 10.862<br />

höherer Forstdienst für 40 %<br />

der Ref.<br />

b) 19.300<br />

(20 Anw.)<br />

Beamtenverhältnis 1.007 12.084 520 869 - 1.036 14.509 a) 2.091<br />

öffentl.-rechtl.<br />

Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 812 12.418<br />

b) 83.640<br />

(40 Ref.)<br />

8


<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />

- 3 -<br />

gehobener Forstdienst<br />

monatl.<br />

Bezüge<br />

1<br />

Jahresbezüge<br />

2<br />

Nebenleist.<br />

im Beamtenverhältnis<br />

(VWL, Url.Geld,<br />

Beihilfe)<br />

3<br />

jährliche<br />

Zuwendung<br />

86,31 %<br />

4<br />

Arbeitgeberanteil<br />

in der<br />

Kranken-,<br />

Arbeitslosenu.<br />

Pflegevers.<br />

5<br />

Nachversicherung<br />

(Rentenvers.)<br />

6<br />

für 50 % der<br />

Anw.<br />

Jahresaufwand<br />

je<br />

Ref./Anw.<br />

7<br />

Ersparung<br />

a) je Ref.<br />

b) insgesamt<br />

8<br />

Beamtenverhältnis 829 9.948 520 716 - 1.072 12.256 a) 1.033<br />

öffentl.-rechtl.<br />

Ausbildungsverhältnis 771 9.252 - - 1.069 902 11.223<br />

b) 51.650<br />

(50 Anw.)<br />

9

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