Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme
Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme
Landtag von Baden-Württemberg Antrag Stellungnahme
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<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
13. Wahlperiode 11. 12. 2002<br />
<strong>Antrag</strong><br />
der Fraktion der FDP/DVP<br />
und<br />
<strong>Stellungnahme</strong><br />
des Justizministeriums<br />
Einsparpotenziale durch Einführung öffentlich-rechtlicher<br />
Ausbildungsverhältnisse bei staatlichen Monopolausbildungsgängen<br />
<strong>Antrag</strong><br />
Der <strong>Landtag</strong> wolle beschließen,<br />
die Landesregierung zu ersuchen<br />
zu berichten,<br />
1. a) welche Einsparungen im Landeshaushalt durch Umwandlung des juristischen<br />
Vorbereitungsdienstes in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis<br />
erzielt werden konnten und<br />
b) ob Erkenntnisse darüber vorliegen, welche zusätzlichen Belastungen<br />
durch diese Rechtsformänderung für den Staat in seiner Gesamtheit<br />
durch die Zahlung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld, beziehungsweise Arbeitslosenhilfe,<br />
und durch die Finanzierung <strong>von</strong> Berufsförderungsmaßnahmen<br />
entstanden sind, gegebenenfalls unter Gegenrechnung ersparter Aufwendungen<br />
für Sozialhilfe;<br />
2. welche Einsparungen durch eine Übertragung dieser Reform auf andere<br />
staatliche Monopolausbildungsgänge in den Bereichen<br />
a) des mittleren und höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen<br />
Universitäten,<br />
b) des gehobenen und höheren vermessungstechnischen Dienstes,<br />
c) des gehobenen und höheren Forstdienstes,<br />
d) des gehobenen Verwaltungsdienstes (Diplomverwaltungswirt FH) und<br />
e) des Vorbereitungsdienstes zum Lehrer<br />
erzielt werden können;<br />
Eingegangen: 11. 12. 2002 / Ausgegeben: 11. 06. 2003 1
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
3. ob das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport an seiner Rechtsauffassung<br />
festhält, wonach der im Rahmen des Lehramtsreferendariates erteilte<br />
Unterricht gesondert zu vergüten sei, insbesondere inwiefern sich diese<br />
Form <strong>von</strong> selbstständiger Tätigkeit <strong>von</strong> der ebenfalls selbstständigen Tätigkeit<br />
des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes der Rechtsreferendare unterscheidet;<br />
4. welche Vorteile sich durch die Einführung eines öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnisses für die Betroffenen ergeben.<br />
10. 12. 2002<br />
Pfister<br />
und Fraktion<br />
Begründung<br />
Die im Jahre 1998 beschlossene Umwandlung des juristischen Vorbereitungsdienstes<br />
in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis sui generis<br />
hat sich bewährt. Mittels dieses <strong>Antrag</strong>es wird um eine konkrete Auflistung<br />
der dadurch erzielten Einsparungen gebeten.<br />
Unter dem Gesichtspunkt der „Einheitlichkeit der Verwaltung“ aber auch der<br />
Gleichberechtigung der betroffenen Auszubildenden muss eine Übertragung<br />
dieser Reform auf andere staatliche Monopolausbildungsgänge – insbesondere<br />
im Hinblick auf die angespannte Haushaltssituation – in Betracht gezogen<br />
werden.<br />
Daneben müssen die positiven Auswirkungen einer derartigen Neuregelung<br />
für die Betroffenen in den Abwägungsprozess miteinbezogen werden.<br />
<strong>Stellungnahme</strong>*)<br />
Mit Schreiben vom 28. Mai 2003 Nr. 2220/0853/21 nimmt das Justizministerium<br />
wie folgt Stellung:<br />
1. a) welche Einsparungen im Landeshaushalt durch Umwandlung des juristischen<br />
Vorbereitungsdienstes in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis<br />
erzielt werden konnten;<br />
2. welche Einsparungen durch eine Übertragung dieser Reform auf andere<br />
staatliche Monopolausbildungsgänge in den Bereichen<br />
a) des mittleren und höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen<br />
Universitäten,<br />
b) des gehobenen und höheren vermessungstechnischen Dienstes,<br />
c) des gehobenen und höheren Forstdienstes,<br />
2<br />
*) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt.
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
d) des gehobenen Verwaltungsdienstes (Diplomverwaltungswirt FH) und<br />
e) des Vorbereitungsdienstes zum Lehrer<br />
erzielt werden können;<br />
Zu 1. a) und 2.:<br />
Die jährlichen Einsparungen im Landeshaushalt, die sich im Bereich des juristischen<br />
Vorbereitungsdienstes durch die Umwandlung des Beamtenverhältnisses<br />
in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis zum 1. Oktober 1998<br />
ergeben haben, sind aus der beiliegenden tabellarischen Aufstellung (Anlage)<br />
ersichtlich. Der Gesamtbetrag der Einsparungen beläuft sich auf 5.161.200<br />
Euro im Jahr. In der Aufstellung sind auch die Einsparungen dargestellt, die<br />
sich bei einer entsprechenden Maßnahme in anderen Monopolausbildungsgängen<br />
ergeben würden.<br />
Nicht erfasst sind die Ausbildungsgänge des mittleren Bibliotheksdienstes<br />
und des gehobenen Verwaltungsdienstes, da es sich bei diesen nicht um Monopolausbildungsgänge<br />
handelt. Im Bereich des Bibliotheksdienstes besteht<br />
für Berufstätigkeiten an nicht wissenschaftlichen Bibliotheken ein besonderer<br />
Ausbildungsgang zum Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste,<br />
der sich nach dem Berufsbildungsgesetz richtet. Der daneben bestehende<br />
beamtenrechtliche Vorbereitungsdienst hat deshalb keinen Monopolcharakter<br />
i. S. des Artikels 12 GG. Dasselbe gilt für den Vorbereitungsdienst<br />
für die Laufbahn des gehobenen Verwaltungsdienstes. Die Ableistung<br />
dieses Vorbereitungsdienstes ist weder rechtlich noch faktisch Voraussetzung<br />
für eine berufliche Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes. Er dient allein<br />
der Gewinnung des Nachwuchses der öffentlichen Verwaltung und hat<br />
kein Ausbildungsmonopol für außerstaatliche Berufe.<br />
Zur Berechnung der Einsparbeträge im Einzelnen (die Beträge wurden jeweils<br />
auf volle Euro gerundet) ist zu bemerken:<br />
1. Als Bemessungsfaktor für die Bezüge der Referendare/Anwärter im Rahmen<br />
eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses wurde in den<br />
Ausbildungsgängen des höheren Dienstes jeweils die Höhe der Unterhaltsbeihilfe<br />
zu Grunde gelegt, die gegenwärtig im juristischen Vorbereitungsdienst<br />
gezahlt wird (867 Euro monatlich). Dies entspricht gegenüber den<br />
beamtenrechtlichen Anwärterbezügen <strong>von</strong> 1.007 Euro einem Abschlag <strong>von</strong><br />
rd. 14 %. In den Laufbahnen des gehobenen Dienstes wurde lediglich ein<br />
Abschlag <strong>von</strong> 7 % (<strong>von</strong> 829 Euro) zu Grunde gelegt, da andernfalls die<br />
sich ergebenden Nettobeträge für die Sicherung des Unterhalts nicht mehr<br />
als ausreichend angesehen werden könnten.<br />
2. Die Nebenleistungen im Beamtenverhältnis (Spalte 3 der Übersicht) betreffen<br />
die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe <strong>von</strong> 80 Euro, das Urlaubsgeld<br />
in Höhe <strong>von</strong> 256 Euro und die Beihilfe (geschätzt) <strong>von</strong> rd. 184<br />
Euro (insgesamt 520 Euro).<br />
3. Der Arbeitgeberanteil in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung<br />
(Spalte 5) beträgt insgesamt 11,55 % (KV 7,45 %, ArlV 3,25 %, PV<br />
0,85 %).<br />
4. Bei der Rentenversicherung (Spalte 6) ist im Rahmen des Beamtenverhältnisses<br />
die Nachversicherungspflicht der Referendare/Anwärter berücksichtigt,<br />
die nach Ablegung der Prüfung nicht in den Staatsdienst eintreten.<br />
3
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
Im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses wurde da<strong>von</strong><br />
ausgegangen, dass in allen Ausbildungsgängen – wie bereits im juristischen<br />
Vorbereitungsdienst – die Referendare/Anwärter <strong>von</strong> der Rentenversicherungspflicht<br />
durch Gewährung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft<br />
freigestellt werden. Hierdurch entfällt der Arbeitgeberanteil<br />
zur Rentenversicherung. Wie im Beamtenverhältnis erfolgt eine<br />
Nachversicherung für diejenigen Absolventen, die nicht in den Staatsdienst<br />
übernommen werden. Die Quote dieser Absolventen ist in den einzelnen<br />
Ausbildungsgängen unterschiedlich hoch; sie ist in Spalte 6 vermerkt. Die<br />
Nachversicherung beträgt 19,5 % der Bezüge zuzüglich der vermögenswirksamen<br />
Leistungen und des Urlaubsgeldes.<br />
5. Der unterschiedliche Jahresaufwand im Beamtenverhältnis und im öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnis und die sich daraus ergebende<br />
jährliche Einsparung je Referendar/Anwärter sowie die jährliche Gesamteinsparung<br />
im Landeshaushalt ergeben sich aus den Spalten 7 und 8.<br />
Die Übersicht zeigt, dass im höheren Bibliotheksdienst, im gehobenen und<br />
höheren Vermessungsdienst sowie im gehobenen und höheren Forstdienst<br />
wegen der kleinen Zahl der Auszubildenden durch die Einführung eines öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnisses nur geringfügige Einsparungen<br />
erzielt würden. Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass die Absenkung<br />
der Bezüge dazu führen könnte, dass diese Ausbildungsgänge, in denen z. T.<br />
bereits heute rückläufige Zulassungszahlen bestehen, weiter an Attraktivität<br />
verlieren und das Land hierdurch gegenüber anderen Bundesländern, die am<br />
Beamtenverhältnis festhalten, bei der Gewinnung qualifizierter Nachwuchskräfte<br />
Wettbewerbsnachteile erleidet. Nach Auffassung des Kultusministeriums<br />
besteht entsprechende Besorgnis in der Lehrerausbildung, bei der sich<br />
die Einführung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses negativ<br />
auf den Zugang zum Vorbereitungsdienst auswirken könnte, wodurch das<br />
Ziel der Sicherung der Unterrichtsversorgung bzw. der bedarfsgerechten<br />
Nachwuchsgewinnung gefährdet würde.<br />
1. b) ob Erkenntnisse darüber vorliegen, welche zusätzlichen Belastungen<br />
durch diese Rechtsformänderung für den Staat in seiner Gesamtheit<br />
durch die Zahlung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld, beziehungsweise Arbeitslosenhilfe,<br />
und durch die Finanzierung <strong>von</strong> Berufsförderungsmaßnahmen<br />
entstanden sind, gegebenenfalls unter Gegenrechnung ersparter Aufwendungen<br />
für Sozialhilfe;<br />
Zu 1. b):<br />
Zur Frage, ob durch die Statusänderung und die damit verbundene Einbeziehung<br />
der Rechtsreferendare in die Arbeitslosenversicherung Mehrbelastungen<br />
im sozialen System (durch die Zahlung <strong>von</strong> Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe<br />
und durch die Finanzierung <strong>von</strong> Berufsförderungsmaßnahmen)<br />
entstanden sind, hat das Sozialministerium auf der Grundlage einer<br />
<strong>Stellungnahme</strong> des Landesarbeitsamtes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> wie folgt Stellung<br />
genommen:<br />
Die Bundesanstalt für Arbeit führt keine gesonderte Statistik für Arbeitslosmeldungen<br />
<strong>von</strong> ehemaligen Rechtsreferendarinnen und -referendaren.<br />
Nach der Statistik des Landesarbeitsamtes <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> ergab sich<br />
2002 für Juristen ein Zugang aus „betrieblicher/außerbetrieblicher Ausbildung“<br />
<strong>von</strong> 144 Personen, aus „schulischer Ausbildung/Unterbrecher“ <strong>von</strong><br />
52 Personen und aus „schulischer Ausbildung/noch nie im Bundesgebiet er-<br />
4
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
werbstätig“ <strong>von</strong> 52 Personen. Diese 248 Personen dürften überwiegend<br />
Rechtsreferendare darstellen, die nach erfolgreichem Abschluss des 2. Staatsexamens<br />
keinen Arbeitsplatz gefunden haben.<br />
Im September 2002 wurde der Bestand <strong>von</strong> arbeitslosen Juristen mit 61 Personen<br />
ermittelt, die sich zuvor in betrieblicher oder sonstiger Ausbildung befunden<br />
haben. Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit betrug<br />
219 Tage. Die Dauer bezieht sich dabei auf den registrierten Arbeitslosenbestand<br />
und gibt nur die zurückgelegte Dauer der Arbeitslosigkeit, nicht aber<br />
die abgeschlossene Dauer der Arbeitslosigkeit wider. Diese kann länger sein.<br />
Außerdem waren 26 Personen arbeitslos, die zuvor keine Erwerbstätigkeit<br />
oder schulische Ausbildung absolvierten. Die durchschnittliche Dauer der Arbeitslosigkeit<br />
betrug dabei 344 Tage.<br />
Das Arbeitslosenentgelt für Juristen bemisst sich nach der Sonderberechnung<br />
des § 134 Abs. 2 Nr. 2 SGB III. Danach ist für Zeiten einer Beschäftigung zur<br />
Berufsausbildung, wenn der Arbeitslose die Abschlussprüfung bestanden hat,<br />
die Hälfte des tariflichen Arbeitsentgeltes derjenigen Beschäftigung, auf die<br />
das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster<br />
Linie zu erstrecken hat, mindestes das Arbeitsentgelt zur Berufsausbildung<br />
als Bemessungsentgelt zugrunde zu legen.<br />
Die Ausbildungsvergütung betrug im Jahr 2002 867,07 Euro zuzüglich eines<br />
Familienzuschlages für Ehegatten und Kinder.<br />
Bei der Vergleichsberechnung ist <strong>von</strong> einer 27-jährigen, unverheirateten Person<br />
ohne Kinder auszugehen. Bei einer Eingruppierung nach BAT II b ergibt<br />
dies ein monatliches Bruttogehalt <strong>von</strong> ca. 2.750 Euro. Das heranzuziehende<br />
Bruttoentgelt beträgt daher 1.375 Euro, woraus sich ein wöchentliches Arbeitslosengeld<br />
<strong>von</strong> 133,77 Euro ergibt. Daraus lässt sich ein durchschnittlicher<br />
monatlicher Anspruch eines arbeitslosen Juristen auf Arbeitslosengeld<br />
<strong>von</strong> ca. 580 Euro ermitteln.<br />
In welchem Umfang möglicherweise Sozialhilfeleistungen dadurch eingespart<br />
werden können, dass mit Einführung der Sozialversicherungspflicht der<br />
Rechtsreferendare im Bedarfsfall nunmehr vorrangige Leistungsansprüche<br />
der Arbeitsverwaltung bestehen, lässt sich nicht quantifizieren. Die Leistungsaufgaben<br />
und Leistungsfälle der Sozialhilfeträger werden nicht nach<br />
Berufsgruppen der Hilfeempfänger erfasst. Es ist daher nicht feststellbar, in<br />
welchem Umfang vor Einführung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses<br />
Rechtsreferendare im Anschluss an ihre Ausbildung Sozialhilfe bezogen<br />
haben.<br />
3. ob das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport an seiner Rechtsauffassung<br />
festhält, wonach der im Rahmen des Lehramtsreferendariates erteilte<br />
Unterricht gesondert zu vergüten sei, insbesondere inwiefern sich diese<br />
Form <strong>von</strong> selbstständiger Tätigkeit <strong>von</strong> der ebenfalls selbstständigen Tätigkeit<br />
des staatsanwaltlichen Sitzungsdienstes der Rechtsreferendare<br />
unterscheidet;<br />
Zu 3.:<br />
Das Kultusministerium geht nicht weiter da<strong>von</strong> aus, dass der <strong>von</strong> den Referendaren<br />
im zweiten Jahr des Vorbereitungsdienstes zu erteilende Unterricht<br />
(mindestens acht Wochenstunden) gesondert zu vergüten wäre. Da<strong>von</strong> unabhängig<br />
stelle sich jedoch die Frage, wie hoch die Unterhaltsbeihilfe im Falle<br />
eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses, insbesondere im zweiten<br />
Jahr des Vorbereitungsdienstes, sein müsse. Denn im zweiten Jahr handle<br />
5
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
es sich um vollwertigen Unterricht, der <strong>von</strong> den Referendaren selbstständig<br />
und in jeder Hinsicht eigenverantwortlich einschließlich der Benotung erteilt<br />
werde.<br />
4. welche Vorteile sich durch die Einführung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses<br />
für die Betroffenen ergeben.<br />
Zu 4.:<br />
Durch die Einbeziehung in die Sozialversicherung erwerben die Referendare/Anwärter<br />
bei Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Prüfung einen Anspruch<br />
auf Arbeitslosengeld und können auch nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung verbleiben. Weitere<br />
Vorteile entstehen für die Referendare/Anwärter durch Einführung des öffentlich-rechtlichen<br />
Ausbildungsverhältnisses nicht.<br />
Werwigk-Hertneck<br />
Justizministerin<br />
6
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
Anlage<br />
jur. Vorbereitungsdienst<br />
monatl.<br />
Bezüge<br />
1<br />
Jahresbezüge<br />
2<br />
Nebenleist.<br />
im Beamtenverhältnis<br />
(VWL, Url.Geld,<br />
Beihilfe)<br />
3<br />
jährliche<br />
Zuwendung<br />
86,31 %<br />
4<br />
Arbeitgeberanteil<br />
in der<br />
Kranken-,<br />
Arbeitslosenu.<br />
Pflegevers.<br />
5<br />
Nachversicherung<br />
(Rentenvers.)<br />
6<br />
für 85 %<br />
der Ref.<br />
Jahresaufwand<br />
je<br />
Ref./Anw.<br />
7<br />
Ersparung<br />
a) je Ref.<br />
b) insgesamt<br />
8<br />
Beamtenverhältnis<br />
1.007 12.084 520 869 - 2.203 15.676 a) 2.346<br />
öffentl.-rechtl.<br />
Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 1.724 13.330<br />
b) 5.161.200<br />
(2.200 Ref.)<br />
Vorbereitungsdienst<br />
d. Studienreferendare<br />
für 35 %<br />
der Ref.<br />
Beamtenverhältnis 1.007 12.084 520 869 907 14.380 a) 2.064<br />
öffentl.-rechtl.<br />
Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 710 12.316<br />
b) 3.715.200<br />
(1.800 Ref.)<br />
höherer Bibliotheksdienst<br />
-<br />
Beamtenverhältnis<br />
1.007 12.084 520 869 - - 13.473 a) 1.867<br />
öffentl.-rechtl.<br />
Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 - 11.606<br />
b) 7.468<br />
(4 Ref.)<br />
7
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
- 2 -<br />
höherer vermessungstechn.<br />
Dienst<br />
monatl.<br />
Bezüge<br />
1<br />
Jahresbezüge<br />
2<br />
Nebenleist.<br />
im Beamtenverhältnis<br />
(VWL, Url.Geld,<br />
Beihilfe)<br />
3<br />
jährliche<br />
Zuwendung<br />
86,31 %<br />
4<br />
Arbeitgeberanteil<br />
in der<br />
Kranken-,<br />
Arbeitslosenu.<br />
Pflegevers.<br />
5<br />
Nachversicherung<br />
(Rentenvers.)<br />
6<br />
für 20 % der<br />
Ref.<br />
Jahresaufwand<br />
je<br />
Ref./Anw.<br />
7<br />
Ersparung<br />
a) je Ref.<br />
b) insgesamt<br />
8<br />
Beamtenverhältnis 1.007 12.084 520 869 - 518 13.991 a) 1.979<br />
öffentl.-rechtl.<br />
Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 406 12.012<br />
b) 29.685<br />
(15 Ref.)<br />
geh. vermessungstechn.<br />
Dienst<br />
für 30 %<br />
der Anw.<br />
Beamtenverhältnis 829 9.948 520 716 - 643 11.827 a) 965<br />
öffentl.-rechtl.<br />
Ausbildungsverhältnis 771 9.252 - - 1.069 541 10.862<br />
höherer Forstdienst für 40 %<br />
der Ref.<br />
b) 19.300<br />
(20 Anw.)<br />
Beamtenverhältnis 1.007 12.084 520 869 - 1.036 14.509 a) 2.091<br />
öffentl.-rechtl.<br />
Ausbildungsverhältnis 867 10.404 - - 1.202 812 12.418<br />
b) 83.640<br />
(40 Ref.)<br />
8
<strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Baden</strong>-<strong>Württemberg</strong> Drucksache 13 / 1606<br />
- 3 -<br />
gehobener Forstdienst<br />
monatl.<br />
Bezüge<br />
1<br />
Jahresbezüge<br />
2<br />
Nebenleist.<br />
im Beamtenverhältnis<br />
(VWL, Url.Geld,<br />
Beihilfe)<br />
3<br />
jährliche<br />
Zuwendung<br />
86,31 %<br />
4<br />
Arbeitgeberanteil<br />
in der<br />
Kranken-,<br />
Arbeitslosenu.<br />
Pflegevers.<br />
5<br />
Nachversicherung<br />
(Rentenvers.)<br />
6<br />
für 50 % der<br />
Anw.<br />
Jahresaufwand<br />
je<br />
Ref./Anw.<br />
7<br />
Ersparung<br />
a) je Ref.<br />
b) insgesamt<br />
8<br />
Beamtenverhältnis 829 9.948 520 716 - 1.072 12.256 a) 1.033<br />
öffentl.-rechtl.<br />
Ausbildungsverhältnis 771 9.252 - - 1.069 902 11.223<br />
b) 51.650<br />
(50 Anw.)<br />
9