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A) Änderungen und Ergänzungen der AVR-Bayern - VKM Bayern

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c) In Absatz 8 wird ein neuer Satz 3 hinzugefügt:„Damit <strong>der</strong> geteilte Dienst als Schichtarbeit gewertet wird, ist Voraussetzung, dass dieZeitspanne von mindestens 13 St<strong>und</strong>en erfüllt wird o<strong>der</strong> die Zeit <strong>der</strong> Arbeitsunterbrechungmindestens 4 St<strong>und</strong>en beträgt.“Inkrafttreten: 01.10.2008Erläuterung:Nach <strong>der</strong> bisherigen Regelung ist Voraussetzung für den geteilten Dienst, dass er innerhalb einerZeitspanne von mindestens 13 St<strong>und</strong>en geleistet wird.Geteilter Dienst hat aber auch dann eine belastende Wirkung, wenn die Zeitspanne von mindestens13 St<strong>und</strong>en nicht erfüllt wird. Der Dienstnehmer/Die Dienstnehmerin muss nach einerUnterbrechung den Dienst am gleichen Tag wie<strong>der</strong> aufnehmen. Die Neuregelung hat nun zurVoraussetzung entwe<strong>der</strong> das Erfüllen <strong>der</strong> Zeitspanne o<strong>der</strong> das Vorliegen einerArbeitsunterbrechung von 4 St<strong>und</strong>en, wobei hier die Zeitspanne nicht erfüllt sein muss.3. § 28 – ErholungsurlaubAbsatz 7 wird durch einen neuen Satz 3 ergänzt. Dieser lautet: „Der Mindesturlaub nach demB<strong>und</strong>esurlaubsgesetz bzw. dem Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt unberührt.“Inkrafttreten: 01.10.2008Erläuterung:Zurzeit ist geregelt: „Ist <strong>der</strong> Dienstnehmer/die Dienstnehmerin nicht das ganze Kalen<strong>der</strong>jahrgegen Entgelt beschäftigt, beträgt <strong>der</strong> Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollenBeschäftigungsmonat, in dem Entgelt bezahlt wird.“ Da jedoch auch bei Krankheit ohneentsprechende Zahlung von Krankengeldzuschuss o<strong>der</strong> Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall <strong>der</strong>Urlaubsanspruch entsteht, ist eine klarstellende Regelung erfor<strong>der</strong>lich. Der gesetzlicheUrlaubsanspruch ist von <strong>der</strong> Erbringung <strong>der</strong> Arbeitsleistung unabhängig. Regelungen inTarifverträgen o<strong>der</strong> in den Arbeitsvertragsrichtlinien, die dies einschränken o<strong>der</strong> dieArbeitsleistung voraussetzen, sind unwirksam. Gemäß § 13 Abs. 1 i.V.m. mit § 1B<strong>und</strong>esurlaubsgesetz (BUrlG) kann nur <strong>der</strong> zusätzliche „Tarifurlaub“ von <strong>der</strong> Erbringungtatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht werden.4. § 32 – Eingruppierunga) In Abs. 1 wird Satz 2 ergänzt nach dem Wort „ausdrücklich“ wird eingefügt „in schriftlicherFassung“.Inkrafttreten: 01.10.2008Erläuterung:Zurzeit ist in Satz 2 des Absatzes 1 geregelt: „Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragensein (z.B. im Rahmen von Aufgaben o<strong>der</strong> Stellenbeschreibungen). Durch die Aufnahme <strong>der</strong>Wörter „in schriftlicher Form“ soll erreicht werden, dass je<strong>der</strong> Dienstnehmer/jedeDienstnehmerin eine Aufgaben- bzw. Stellenbeschreibung erhält.2

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