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A) Änderungen und Ergänzungen der AVR-Bayern - VKM Bayern

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) Än<strong>der</strong>ung des Absatzes 5 Satz 2:Bei Satz 2 des Absatzes 5 wird gestrichen: „…den 1. Monat <strong>der</strong> Erfahrungsstufe „ stattdessenwirdneu eingefügt: „…die Son<strong>der</strong>stufe“.§ 5 enthält folgenden neuen Satz 3: „Auf Antrag <strong>der</strong> Dienstnehmenden erfolgt die Anwendungvon Satz 2 rückwirkend ab 01.07.2007. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist bisspätestens 31.12.2008 zu stellen. Ein eventueller Zahlungsanspruch besteht rückwirkend ab01.07.2007.“Inkrafttreten: 01.10.2008Erläuterung:Dienstnehmer <strong>und</strong> Dienstnehmerinnen sollen bei Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit aucheinen finanziellen Vorteil erhalten. Bei <strong>der</strong> bisherigen Höherstufung von <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>stufe in dieErfahrungsstufe ist dies in den Entgeltgruppen bis E 7 nicht <strong>der</strong> Fall, da dort die Werte <strong>der</strong>monatlichen Gr<strong>und</strong>entgelte in <strong>der</strong> Erfahrungsstufe niedriger sind als das monatliche Gr<strong>und</strong>entgelt<strong>der</strong> Son<strong>der</strong>stufe in <strong>der</strong> niedrigeren Entgeltgruppe. Durch die Neuregelung wird dies berichtigt.5. § 36 – Gr<strong>und</strong>entgelta) In Abs. 1 wird ein neuer Unterabsatz 2 hinzugefügt. Dieser lautet: „Für die Gewährung einersichaufzehrenden monatlichen Entgeltzulage zur Flexibilisierung des Entgelts auf betrieblicherEbene findet § 5 <strong>der</strong> Anlage 1 Anwendung.“Inkrafttreten: 01.10.2008Erläuterung:Der neue Unterabsatz 2 enthält den Hinweis, dass bei neu einzustellenden Dienstnehmenden dieMöglichkeit einer Gewährung einer aufzehrenden monatlichen Entgeltzulage, geregelt in § 5 <strong>der</strong>Anlage 1, besteht.b) In Abs. 5 wird Satz 2 abgeän<strong>der</strong>t <strong>und</strong> enthält folgenden neuen Inhalt:„Nachgewiesene för<strong>der</strong>liche Zeiten einer beruflichen Tätigkeit vor <strong>der</strong> Einstellung könnenangerechnet werden.“Inkrafttreten: 01.10.2008Erläuterung:Bisher konnten nur die letzten zwei Jahre von nachgewiesenen för<strong>der</strong>lichen Zeiten einerberuflichen Tätigkeit vor <strong>der</strong> Einstellung angerechnet werden. Das hatte zur Folge, dass maximaleine Einstufung in die Basisstufe <strong>der</strong> jeweiligen Entgeltgruppe möglich war. Durch dieNeuregelung besteht die Möglichkeit, weitere nachgewiesene för<strong>der</strong>liche Zeiten einer beruflichenTätigkeit vor <strong>der</strong> Einstellung anzurechnen, so dass auch eine Einstufung in die Erfahrungsstufemöglich ist. Wie bisher können diese nachgewiesenen för<strong>der</strong>lichen Zeiten einer beruflichenTätigkeit bei ganz unterschiedlichen Arbeitgebern auch im Bereich <strong>der</strong> Privatwirtschaft, desöffentlichen Dienstes, <strong>der</strong> katholischen Kirche, <strong>der</strong> Caritas usw. zurückgelegt worden sein. „Vor<strong>der</strong> Einstellung“ bedeutet nicht unmittelbar vor Einstellung des Dienstnehmers/<strong>der</strong>Dienstnehmerin. Es sollten jedoch keine sehr langen Unterbrechungszeiten vorliegen, da diesdem Sinn <strong>und</strong> Zweck <strong>der</strong> Regelung wi<strong>der</strong>sprechen würde.3

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