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Formelle Anforderungen für das Beschluss - Kanton Basel-Landschaft

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Nutzungsplanung SiedlungGrundlagen<strong>Formelle</strong> <strong>Anforderungen</strong><strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Beschluss</strong>- undGenehmigungsverfahren beikommunalen Richt- undNutzungsplanungenAmt <strong>für</strong> Raumplanung – Abteilung Ortsplanung – Februar 2011


HerausgeberProjektbearbeitungIllustrationenBezugsquelleAmt <strong>für</strong> Raumplanung<strong>Kanton</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Landschaft</strong>Amt <strong>für</strong> Raumplanung, Abteilung Ortsplanung:Andreas GüntertVerena HanselmannAugust LauerGeorg SteblerOliver StuckiThomas WehrenPerriard CartoonAmt <strong>für</strong> RaumplanungRheinstrasse 29, 4410 LiestalTel. 061 552 59 33 / 061 552 55 832., aktualisierte Auflage


<strong>Kanton</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Landschaft</strong>Bau- und UmweltschutzdirektionAmt <strong>für</strong> RaumplanungOrtsplanung<strong>Formelle</strong> <strong>Anforderungen</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Beschluss</strong>- undGenehmigungsverfahren bei kommunalen Richt- undNutzungsplanungenFebruar 20111


Inhaltsverzeichnis1 Einleitung 32 <strong>Beschluss</strong>- und Auflageverfahren 42.1 Einladung zur beschlussfassenden Versammlung 42.2 Zuständigkeit und <strong>Beschluss</strong>fassung 42.3 Beschwerden gegen Gemeindebeschlüsse 42.4 Festsetzung des Auflageverfahrens 42.5 Publikation des Auflageverfahrens 42.6 Einsprachebehandlung durch den Gemeinderat 53 Genehmigungsverfahren 63.1 Genehmigungsantrag des Gemeinderates 63.2 Digitale Daten 73.3 Entscheid des Regierungsrates 73.4 Rechtsmittel gegen Entscheide des Regierungsrates 74 Ergänzungen zu einzelnen Planungsinstrumenten 84.1 Zonenplan 84.2 Quartierplan 84.3 Strassennetzplan 84.4 Bau- und Strassenlinienplan 84.5 Enteignung und Eigentumsbeschränkungen 8Abkürzungen9Anhang I 10Flussdiagramm Nutzungsplanung (vereinfacht): Erarbeitung,Information und Mitwirkung, Vorprüfung, <strong>Beschluss</strong>undGenehmigungsverfahrenAnhang II 11Übersicht der Publikationsmittel beim AuflageverfahrenAnhang III 12Checkliste: Inhalt des GenehmigungsantragesCheckliste: BeilagenAnhang IV 14Musterbrief <strong>für</strong> Genehmigungsantrag2


1 EinleitungFür <strong>das</strong> Genehmigungsverfahren von kommunalen Richt- undNutzungsplanungen 1 sind formelle Voraussetzungen zu beachten.Oft führen unvollständig eingereichte Unterlagen (z.B. <strong>das</strong>Fehlen des Planungsberichtes oder des Quartierplanvertrages)oder Mängel im Verfahrensablauf (Mitwirkungsverfahren, Auflageverfahren,Publikation, Einsprachenbehandlung) zu unliebsamenund unnötigen Verzögerungen beim Genehmigungsverfahren.Verschiedentlich müssen aber auch Mängel im <strong>Beschluss</strong>verfahrender Gemeinden festgestellt werden.Die vorliegende Wegleitung soll vor allem dazu beitragen, inskünftigformelle Mängel zu vermeiden und dadurch einen speditivenAblauf des Genehmigungsverfahrens zu gewährleisten.Andererseits soll dieses Grundlagenpapier aber auch allen ansolchen Verfahren Beteiligten einen besseren Überblick über dieverschiedenen Planungsphasen ermöglichen. Dies gilt in besonderemMasse <strong>für</strong> Personen, die sich beruflich oder als Behördenmitgliederstmals mit den formellen Regeln des <strong>Beschluss</strong>- undGenehmigungsverfahrens <strong>für</strong> kommunale Richt- und Nutzungsplanungenim <strong>Kanton</strong> <strong>Basel</strong>-<strong>Landschaft</strong> vertraut machen wollen.Im Sinne eines Überblicks sollen im Folgenden die wichtigstenSchritte der Nutzungsplanung kurz skizziert und auf derenBesonderheiten hingewiesen werden (vgl. Flussdiagramm inAnhang I):• Einholen der kantonalen Randbedingungen und Grundlagen:Bevor ein Entwurf des Planungsinstruments erstellt wird, istes besonders bei Ortsplanungsrevisionen und anderengrossen Planungen empfehlenswert, die kantonalen Randbedingungen<strong>für</strong> die Planung einzuholen. Dies erleichtert <strong>das</strong>weitere Planen <strong>für</strong> alle involvierten Akteure.• Information und Mitwirkung: Die Bevölkerung muss über diePlanung informiert werden und sich im Mitwirkungsverfahrenauch einbringen können (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzesüber die Raumplanung [RPG], § 7 des Raumplanungs- undBaugesetzes [RBG]). Das Mitwirkungsverfahren ist im Mitwirkungsberichtund im Planungsbericht abzuhandeln, der Mitwirkungsberichtist öffentlich aufzulegen (vgl. § 2 Verordnungzum Raumplanungs- und Baugesetz [RBV]).• Vorprüfungsverfahren: Nach der Erarbeitung der Planung könnendie Planungsunterlagen dem Amt <strong>für</strong> Raumplanung zurkantonalen Vorprüfung eingereicht werden. Die einzureichendenUnterlagen umfassen unter anderem neben Plan- undReglementsentwürfen auch die digitalen Daten der Planungim entsprechend verlangten Datenformat. Den Abschluss derkantonalen Vorprüfung stellt der Vorprüfungsbericht zuhandendes Gemeinderates dar. Die zwingenden Vorgaben derVorprüfung müssen, die Empfehlungen sollten in die Überarbeitungund die Bereinigung der Planung einfliessen.• <strong>Beschluss</strong>- und Auflageverfahren: Die wichtigsten Aspektewerden in Kapitel 2 erläutert. Soweit bei einzelnen Planungsinstrumentenbesondere Punkte berücksichtigt werden müssen,wird dazu in Kapitel 4 Näheres ausgeführt.• Genehmigungsverfahren: Die wichtigsten Aspekte werden inKapitel 3 erläutert. Soweit bei einzelnen Planungsinstrumentenbesondere Punkte berücksichtigt werden müssen, wirddazu in Kapitel 4 Näheres ausgeführt.Die Angaben erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesonderekonnte den unterschiedlichen Bestimmungen derGemeindereglemente nicht Rechnung getragen werden. Es istdeshalb unerlässlich, in jedem Fall diese Reglemente einzusehen,denn sie können weitergehende Bestimmungen enthalten,welche ebenfalls zu berücksichtigen sind.Eine Erstausgabe des Grundlagenpapiers vom Juni 1995 ist seitgeraumer Zeit vergriffen. Mit der Neuauflage erfolgt nun aucheine formelle Anpassung an die geänderten Gesetzesgrundlagen,insbesondere an <strong>das</strong> RBG und die RBV. Gleichzeitig sindunter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen auch weitereKorrekturen und Ergänzungen vorgenommen worden.1Darunter werden alle kommunalen Planungs- und Bauvorschriften verstanden, welche der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen.Dies sind insbesondere die kommunalen Richt- und Nutzungspläne (Zonen-, Strassennetz-, Bau- und Strassenlinien- sowie Quartierpläne)mit den entsprechenden Reglementen, der Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan sowie <strong>das</strong> Ersatzabgabereglement <strong>für</strong> Parkplätze.3


2 <strong>Beschluss</strong>- und AuflageverfahrenDie nachfolgenden Ausführungen beschreiben den Verfahrensablaufmit der Gemeindeversammlung. Für die ausserordentlicheGemeindeorganisation (Einwohnerrat) gelten dieAusführungen sinngemäss (§ 112ff. Gemeindegesetz [GemG]).Zuständig <strong>für</strong> den Erlass von kommunalen Richt- und Nutzungsplänensind die Gemeinden (§ 2 RBG). Besondere Verfahrensvorschriften,die bei Änderungen von genehmigten Plänenund Reglementen zu beachten wären, sind im RBG nicht enthalten.Deshalb gelten hier<strong>für</strong> nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzendie gleichen Regeln wie beim erstmaligen Erlass.2.1 Einladung zur beschlussfassendenVersammlungZu jeder Gemeindeversammlung ist mindestens 10 Tage vorhereinzuladen (§ 55 GemG). Art und Weise der Einladung sind in denGemeindereglementen festgelegt. Die Gemeindereglemente regelnauch, in welcher Form die Anträge des Gemeinderates denStimmberechtigten bekanntzugeben sind (§ 56 GemG).Die Einladung zur Gemeindeversammlung muss mindestensfolgende Angaben enthalten:• Zeitpunkt und Ort der Versammlung; Traktandenliste (§ 57GemG),• soweit bisherige, im Widerspruch zu neuen Vorschriften stehendeBestimmungen und Planunterlagen aufgehoben odergeändert werden, ist dies zu traktandieren,• Stellungnahme des Gemeinderates zu den einzelnen Traktanden,• Hinweis, wo und wann die zu beschliessenden Pläne undReglemente eingesehen werden können.2.2 Zuständigkeit und <strong>Beschluss</strong>fassungDie Zonenvorschriften werden durch die Gemeindeversammlungbzw. den Einwohnerrat erlassen (§ 31 Abs. 1 RBG). Für BauundStrassenlinienpläne, die sich auf einen kommunalen Strassennetzplanabstützen, ist der Gemeinderat zuständig (§ 35 Abs.3 RBG). Dies gilt auch <strong>für</strong> Quartierpläne im vereinfachten Verfahren,sofern die Zonenvorschriften Bestimmungen über Art undMass der quartierplanmässigen Nutzung und Gestaltung sowiedie verkehrsmässige Erschliessung enthalten (§ 42 Abs. 1 RBG).Beim <strong>Beschluss</strong> eines Gemeindeorgans ist im Zusammenhangmit Planungsvorlagen u.a. zu beachten, <strong>das</strong>s über Gegenstände,die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt worden sind,nicht Beschlüsse gefasst werden dürfen (§ 57 Abs. 3 GemG). VonVersammlungsteilnehmern eingebrachte Änderungsanträgemüssen zudem genau formuliert sein, damit sie beschlossenwerden können. Sofern die Gemeindeversammlung Änderungsanträgenzugestimmt hat, sind Pläne und Reglemente entsprechendzu ändern. Erst dann darf die Auflage durchgeführt werden.Die Auflage-Exemplare sind als solche zu bezeichnen.2.3 Beschwerden gegen GemeindebeschlüsseBeschlüsse von Gemeindeorganen in den Bereichen des Planungs-und Bauwesens können von den Stimmberechtigtenund den Betroffenen beim Regierungsrat angefochten werden(§ 172 Abs. 1 und 2, § 173 Abs. 1 GemG). Bei sogenanntenStimmrechtsbeschwerden beträgt die Beschwerdefrist dreiTage (§ 175 Abs. 1 GemG, § 83 Abs. 3 Gesetz über die politischenRechte), in anderen Fällen zehn Tage (§ 175 Abs. 1 GemG).Ein Zehntel der Stimmberechtigten 2 kann ausserdem innert 30Tagen verlangen, <strong>das</strong>s der Gemeindeversammlungsbeschlussder Urnenabstimmung unterstellt wird (Referendum).2.4 Festsetzung des AuflageverfahrensDie Zonenpläne und Zonenreglemente, die Bau- und Strassenlinienpläneund die Quartierpläne (inkl. Reglemente und Begleitberichte)sind mit den dazugehörenden Unterlagen während30 Tagen öffentlich aufzulegen (vgl. § 31 Abs. 1, § 35 Abs.2, § 41 und § 42 Abs. 2 RBG). Keiner Auflage bedürfen der kommunaleRichtplan (§ 17 RBG), der Strassennetzplan (§ 34 Abs. 3RBG) sowie gewisse Gemeindereglemente (Strassenreglement,Ersatzabgabereglement <strong>für</strong> Parkplätze etc.).Von Gesetzes wegen steht nichts entgegen, die Auflage einzuleiten,bevor die Beschwerde- bzw. die Referendumsfrist abgelaufenist. Dennoch ist es aus verfahrensökonomischen Überlegungensinnvoll, insbesondere bei umstrittenen Vorlagen, mit derAuflage zuzuwarten bis Gewissheit besteht, <strong>das</strong>s weder eineBeschwerde erhoben noch <strong>das</strong> Referendum ergriffen worden ist.2.5 Publikation des AuflageverfahrensGrundsätzlich ist darauf zu achten, <strong>das</strong>s die Auflage frühestensmit dem Publikationsdatum beginnt.Art des Publikationsmittels: Die Auflage ist bekanntzumachen(§ 31 Abs. 1 RBG)a) im kantonalen Amtsblatt,2Bei mehr als 5000 Stimmberechtigten genügen 500 Unterschriften (§ 49 Abs. 1 GemG).4


) auf andere geeignete Weise (z.B. im kommunalen Amtsanzeiger,als Mitteilungsblatt an alle Haushaltungen oder alsAnschlag im offiziellen Aushang der Gemeinde) sowiec) durch eingeschriebenen Brief an die ausserhalb der Gemeindewohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümermit schweizerischem Zustelldomizil. Gemäss Praxis kann derKreis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufdiejenigen beschränkt werden, die von einer Planungsmassnahmebetroffen werden. Es ist aber immer zu prüfen, ob nicht<strong>das</strong> massgebende Gemeindereglement (z.B. <strong>das</strong> Strassenreglement)eine weitergehende Vorschrift enthält.Eine Übersicht der Publikationsmittel <strong>für</strong> die Auflage von Nutzungsplanungenzeigt Anhang II.2.6 Einsprachebehandlung durch denGemeinderatEinsprachen sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründetan den Gemeinderat zu richten. Bezüglich der Legitimationwird auf § 31 Abs. 2 RBG sowie auf die Rechtsprechung desBundesgerichtes und des <strong>Kanton</strong>sgerichts BL 3 verwiesen. AufEinsprachen nicht Legitimierter ist nicht einzutreten. Die Gemeindenhaben innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einsprachefrist<strong>das</strong> Verständigungsverfahren durchzuführen (§ 32Abs. 1 RBG). Einsprachen sind vom Gemeinderat soweit möglichauf dem Wege der Verständigung zu erledigen (§ 31 Abs. 3 RBG).Aufgrund der Einigungsverhandlung können sich folgendeAusgangslagen ergeben:a) Die Einsprecherin bzw. der Einsprecher wird von der Richtigkeitder angefochtenen Planungsmassnahme überzeugt und dieEinsprache wird schriftlich und ohne Vorbehalt zurückgezogen. 4b) Der Gemeinderat lässt sich von den Argumenten der Einsprecherinbzw. des Einsprechers überzeugen, was zur Folge hat,<strong>das</strong>s der Gemeindeversammlung eine entsprechende Änderungzur <strong>Beschluss</strong>fassung vorgelegt werden muss und hier<strong>für</strong>erneut <strong>das</strong> Auflageverfahren durchzuführen ist. 5c) Bedingt die Anerkennung der Argumente in der Einsprachenur eine geringfügige Änderung der Zonenvorschriften,kann der Gemeinderat im Einvernehmen mit den betroffenenGrundeigentümerinnen und Grundeigentümern demRegierungsrat beantragen, diese Änderungen im Genehmigungsverfahrenvorzunehmen (§ 31 Abs. 5 RBG). Die Einsprechendenmüssen in diesem Fall ihre Einsprache vor Einleitungdes Genehmigungsverfahrens zurückziehen.d) Mit der Einsprecherin bzw. dem Einsprecher kommt keineEinigung zustande. In diesem Falle ist die (unerledigte) Einsprachedem Regierungsrat zum Entscheid vorzulegen.Verbleiben unerledigte Einsprachen, muss der Gemeinderat zuden wesentlichsten Einsprachepunkten schriftlich und in ausreichenderGenauigkeit Stellung nehmen. Über die Einigungsverhandlungenist deshalb ein entsprechendes Protokoll zuführen. Der Gemeinderat hat innert dreier Monate dem Regierungsratdie Abweisung der Einsprachen und die Genehmigungder Zonenvorschriften zu beantragen (§ 32 Abs. 1 RBG).3Gemäss Entscheid des Bundesgerichtes (BGE) vom 25. Februar 1987 i.S. B. in S. (BGE 113 IA 236, mit Verweis auf BGE 112 IA 90ff.) ist zurAnfechtung eines Nutzungsplanes «sowohl der Eigentümer eines vom Plan erfassten Grundstückes befugt, als auch der Eigentümereiner benachbarten Liegenschaft, der geltend macht, die Planfestsetzung verletze ihn in seinen verfassungsmässigen Rechten (...). Inbeiden Fällen reicht die Anfechtungsbefugnis nur so weit, als die Auswirkungen eines Planes auf <strong>das</strong> eigene Grundstück in Frage stehen.Der Nachbar ist somit nicht befugt, die Verletzung von Bestimmungen zu rügen, die den Schutz allgemeiner öffentlicher Interessen undnicht speziell auch seinen Schutz betreffen (BGE 106 IA 329ff. mit Hinweisen)».Das <strong>Kanton</strong>sgericht BL hat im Urteil Nr. 151 vom 26. Juni 2003 festgehalten (publiziert im BLVGE 2002/2003, S. 169f.), <strong>das</strong>s die ursprünglicheFormulierung im Gesetz mit der Beschränkung auf betroffene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu eng ist und nach Bundesrechtauch weitere Personen einspracheberechtigt sind, wenn sie durch den Plan berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse andessen Änderung oder Aufhebung haben. Dies können zum Beispiel Mieter oder Baurechtsnehmer sein.4Es ist zu beachten, <strong>das</strong>s seitens des Gemeinderates keine Zugeständnisse gemacht werden dürfen, die ausserhalb seines Kompetenzbereichesliegen.5Dieser zusätzliche Verfahrensaufwand darf nicht davon abhalten, eine berechtigte Einsprache anzuerkennen. Andernfalls würde <strong>das</strong>Einspracheverfahren zur Farce.5


3 GenehmigungsverfahrenDas RPG verlangt: «Eine kantonale Behörde genehmigt dieNutzungspläne und ihre Anpassungen» (Art. 26 Abs. 1). Somitbedürfen die kommunalen Richt- und Nutzungsplanungen derGenehmigung des Regierungsrates (§ 17 Abs. 3 und § 31 Abs. 5RBG).Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wann die Richt- und Nutzungsplanungendem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichensind. Bei den nicht auflagepflichtigen Planungsinstrumenten(z.B. kommunaler Richtplan, Strassennetzplan, Strassenreglement)ist aber darauf zu achten, <strong>das</strong>s in jedem Falledie Referendumsfrist abgewartet wird, bevor die Unterlagendem Regierungsrat zur Genehmigung überwiesen werden.Quartierplanungen dürfen vom Regierungsrat erst nach Vorliegendes allseitig unterzeichneten Quartierplanvertrages genehmigtwerden (§ 46 Abs. 2 RBG). Der unterzeichnete Quartierplanvertragist den Genehmigungsunterlagen beizulegen.3.1 Genehmigungsantrag des GemeinderatesDer Genehmigungsantrag ist an den Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s<strong>Basel</strong>-<strong>Landschaft</strong> (Landeskanzlei) zu richten. Der Genehmigungsantraghat folgende Angaben zu enthalten (vgl. AnhangIII):• Genehmigungsgegenstand• Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses• Daten des Auflageverfahrens• Nummer und Datum des Amtsblattes, in dem die Auflagepubliziert worden ist• Angaben über <strong>das</strong> andere Publikationsmittel (GemeindeanzeigerNr. ... vom ..., Mitteilung an alle Haushaltungen vom ...)• Hinweis, ob Einsprachen eingegangen sind• Bei Einsprachen: Bericht über die Durchführung der Verständigungsverhandlungensowie deren Ergebnis• Allfällige Anträge auf geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren(§ 31 Abs. 5 RBG)Dem Genehmigungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen(vgl. Anhang III):• Einladung zur Gemeindeversammlung• soweit sinnvoll, Protokollauszug des entsprechenden <strong>Beschluss</strong>esder Gemeindeversammlung• Auflage-/<strong>Beschluss</strong>fassungsexemplare• Kopie Publikation kantonales Amtsblatt• Kopie 2. Publikationsmittel• Kopie des eingeschriebenen Briefes an die auswärtswohnendenGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit ZustelldomizilSchweiz (wenn diese Publikation nicht erforderlichwar, ist dies festzuhalten)• Kopie Postbordereau (Sammelquittung)• Alle Original-Einsprachen (auch erledigte)• Akten der Verständigungsverhandlungen (Einladungen, Protokolle,schriftliche Einspracherückzüge, Stellungnahmen zuunerledigten Einsprachen)• Plangrundlage, aus der die Grundstücke der Einsprechendenersichtlich sind• Mitwirkungsbericht (evtl. integriert in Planungsbericht) 6• Kopie Publikation Auflage Mitwirkungsbericht• Planungsdokumente (als solche gekennzeichnet) in 6- bzw.8-facher Ausführung 7 , versehen mit den notwendigen Angabenund Unterschriften• Planungsbericht gemäss § 47 Verordnung zum RPG (RPV) und§ 31 Abs. 4 RBG 8• Flächenangaben über allfällige Veränderungen (+/–) vonFruchtfolgeflächen und Bauzonen (Art. 30 Abs. 1 RPV, § 116Abs. 5 <strong>Kanton</strong>sverfassung)• Weitere Inventare, Gutachten, Analysen etc. nach Bedarf (je2-fach)• Digitale Daten, Pläne und Reglemente als PDF-Dokumentebzw. Word-Dokumente• Exemplare der Pläne und des Reglements mit markierten Änderungen,welche zwischen Vorprüfung und Genehmigungsantragerfolgten (1-fach)• Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen undGrundeigentümer bei Anträgen auf geringfügige Änderungenim GenehmigungsverfahrenEinen Musterbrief zum Genehmigungsantrag zeigt Anhang IV.6Die Planungsbehörden sind verpflichtet, die Bevölkerung über alle raumwirksamen Planungen zu informieren und ihr die Möglichkeitzur Mitwirkung zu geben. Diese hat in angemessener Weise zu erfolgen. Im Einzelnen kann dazu auf <strong>das</strong> Informationsblatt «InformationenRaumplanung» Nr. 1/2000 des Amtes <strong>für</strong> Raumplanung verwiesen werden.7Nach dem Entscheid des Regierungsrates erhält die Gemeinde 1–2 Originaldokumente zurück. Wünscht die Gemeinde zusätzlicheExemplare, sind entsprechend mehr zur Genehmigung einzureichen.8Die Gemeinden sind verpflichtet, spätestens mit dem Genehmigungsantrag den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Planungsberichteinzureichen. Der Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV hat insbesondere aufzuzeigen, welche Überlegungen der Planung zugrunde liegen.Der Umfang des Berichtes soll der Bedeutung der Planungsaufgabe angepasst sein, d.h. es sind vor allem diejenigen Aspekte darzulegen,die <strong>für</strong> die Planung wesentlich waren. Der Planungsbericht ist zwingend von der Gemeinde selbst zu erstellen oder, bei Ausarbeitungdurch ein Planungsbüro, zumindest vom Gemeinderat formell zu Handen des Regierungsrates zu beschliessen. Im Weiteren kanndazu auch auf die entsprechende Wegleitung des Amtes <strong>für</strong> Raumplanung verwiesen werden.6


3.2 Digitale DatenDie digitalen Daten der kommunalen Nutzungsplanungen 9 sindelementarer Bestandteil der Genehmigungsakten. Zusammenmit dem Genehmigungsantrag reicht die Gemeinde (bzw. dieDatenverwaltungsstelle) dem Amt <strong>für</strong> Raumplanung sämtlichevon den Gemeindebeschlüssen betroffenen nachgeführten digitalenGeobasisdaten ein 10 . Der Datenaustausch erfolgt gemässVerordnung über Geoinformation im vorgegebenen Format.Zusätzlich sind alle Pläne als PDF-Dokumente sowie alle Reglementeals Word- (*.doc) und als PDF-Dokumente einzureichen.Wenn keine Einsprachen vorliegen, gilt im Falle einer Nichtgenehmigungder Zonenvorschriften oder eines Teils davon folgendeRegelung: Zur Beschwerde ist befugt, wer durch denangefochtenen regierungsrätlichen Entscheid berührt ist undein schutzwürdiges Interesse an der Änderung und Aufhebunghat, sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, diedurch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist(§ 47 VPO). In jedem Fall ist die Gemeinde zur Beschwerde befugt.3.3 Entscheid des RegierungsratesDer Regierungsrat überprüft die Zonenvorschriften auf ihreRechtmässigkeit. Vorbehalten bleibt die Zweckmässigkeitsprüfungin Bezug auf kantonale Anliegen (§ 31 Abs. 5 RBG). DerRegierungsrat hat somit vor allem darüber zu wachen, <strong>das</strong>s<strong>das</strong> kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonaleund eidgenössische Gesetzgebung verstösst.Die Prüfung kann ergeben, <strong>das</strong>s der Regierungsrat kommunalenRicht- und Nutzungsplanungen die Genehmigung ganzoder teilweise versagen muss 11 .Im Genehmigungsverfahren entscheidet der Regierungsrat (imgleichen Regierungsratsbeschluss) auch über die unerledigtenEinsprachen. In diesem Zusammenhang ist der Regierungsratverpflichtet, die Nutzungsplanungen auch auf ihre Zweckmässigkeitzu überprüfen (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG).3.4 Rechtsmittel gegen Entscheide desRegierungsratesMassgebend sind die Bestimmungen der kantonalen Verwaltungsprozessordnung(VPO): Vom Regierungsrat genehmigtekommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementenkönnen vom Grundsatz her nicht angefochten werden(§ 27 Abs. 2 lit. e VPO). Wer sich jedoch bereits am Einspracheverfahrenvor dem Regierungsrat beteiligt hat und vomRegierungsrat abgewiesen wird, besitzt nach dem regierungsrätlichenEntscheid die Berechtigung, diesen Entscheid anzufechten.9Bei den detaillierten Quartierplanungen sind die nachgeführten Nutzungspläne (Perimeter, Lärm-Empfindlichkeitsstufen etc.) sowie imQuartierplan allfällig vorhandene Baulinien als digitale Daten einzureichen.10Unabhängig davon, ob ein Vorprüfungsverfahren der Planung stattfindet, sind die digitalen Daten vor dem Gemeindeversammlungsbeschlusszur technischen Prüfung einzureichen.11Die von einer Nichtgenehmigung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vom Gemeinderat mit eingeschriebenemBrief auf den Entscheid hinzuweisen.7


4 Ergänzungen zu einzelnen Planungsinstrumenten4.1 ZonenplanSofern <strong>für</strong> Siedlung und <strong>Landschaft</strong> separate Plandokumentebestehen, sind bei Veränderungen im Kontaktbereich immerbeide Plangrundlagen zu mutieren.4.2 QuartierplanBei der Veranlassung eines Quartierplans durch die Gemeinde,muss diesem Quartierplan eine Mehrheit von Grundeigentümerinnenund Grundeigentümern zustimmen, die zusammenüber mindestens ²/ 3 der Fläche des Quartierplans verfügt (§ 43Abs. 2 lit. b RBG).In den meisten Quartierplanungen werden privatrechtliche Regelungenin einem Quartierplanvertrag festgehalten. In der Regelwird im Quartierplan-Reglement <strong>das</strong> gesetzliche Erforderniswiederholt, <strong>das</strong>s die Genehmigung durch den Regierungsraterst erfolgen darf, wenn dieser Vertrag von allen Beteiligtenunterzeichnet ist (vgl. § 46 Abs. 2 RBG). In diesen Fällen ist daraufzu achten, <strong>das</strong>s die Quartierplanung erst nach Vorliegendes allseits unterzeichneten Quartierplanvertrages bzw. deröffentlichen Beurkundung zur Genehmigung eingereicht wird.Bei Änderungen von Quartierplanungen ist zu prüfen, ob dadurchnicht auch eine entsprechende Anpassung des Quartierplanvertragserforderlich ist.4.3 StrassennetzplanDie Einladung zur Gemeindeversammlung hat spätestens zehnTage im Voraus in ordentlicher Form zu erfolgen (§ 34 Abs. 3RBG in Verbindung mit § 55 GemG). Strassennetzpläne sindgleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen und wennnötig anzupassen (§ 34 Abs. 5 RBG) 12 .4.4 Bau- und StrassenlinienplanGemäss § 35 Abs. 3 RBG werden Bau- und Strassenlinienpläne,die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen,vom Gemeinderat erlassen. Dies entbindet nicht von der 30-tägigenAuflage gemäss § 31 Abs. 1 RBG.Sofern sich ein Bau- und Strassenlinienplan nicht auf einenStrassennetzplan stützt, ist spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlungin ordentlicher Form einzuladen (§ 31RBG in Verbindung mit § 55 GemG).Es ist zu prüfen, ob allenfalls <strong>das</strong> Strassenreglement weitergehendeBestimmungen betreffend Publikation des Auflageverfahrensenthält. Vielfach müssen die betroffenen Grundeigentümerinnenund Grundeigentümer mit einer eingeschriebenenAnzeige benachrichtigt werden (und nicht nur die Auswärtigengemäss § 31 Abs. 1 RBG).Bezüglich Strassenbauprojekte wird auf die kommunalenStras senreglemente bzw. auf die einschlägigen Bestimmungendes Gesetzes über die Enteignung verwiesen (§ 43 EntG, ordentlichesVerfahren). Die formellen Aspekte im Zusammenhangmit Strassenprojekten sind in der Wegleitung «Muster-Strassenreglement» des Amtes <strong>für</strong> Raumplanung ausführlichbehandelt.4.5 Enteignung und EigentumsbeschränkungenGewährung des Enteignungsrechtes: Mit dem rechtskräftigenErlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne)wird dem planenden Gemeinwesen auch <strong>das</strong> Enteignungsrecht<strong>für</strong> die darin vorgesehenen Werke gewährt (§ 77Abs. 1 RBG).Entschädigung und Rückgriff: Führen raumplanerische Massnahmenzu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignunggleichkommen, hat <strong>das</strong> Gemeinwesen, <strong>das</strong> die Planung erlassenhat, die Betroffenen vollständig zu entschädigen (§ 78 Abs.1 RBG). Der Entschädigungsanspruch verwirkt mit Ablauf vonsechs Monaten ab Rechtskraft des <strong>Beschluss</strong>es der Eigentumsbeschränkung(§ 78 Abs. 2 RBG).Diese Frist kann nur durch schriftliche Abrede der Parteien erstrecktwerden.12Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplanes kann die Erteilung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassenbis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während sechs Monaten, gerechnet seit Einreichungdes Baugesuches. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone (§ 34 Abs. 4 RBG).8


AbkürzungenBGE BundesgerichtsentscheidBLVGE <strong>Basel</strong>landschaftliche VerwaltungsgerichtsentscheideEntG Gesetz über die Enteignung vom 19. Juni 1950ER EinwohnerratGemG Gemeindegesetz vom 28. Mai 1970GV GemeindeversammlungRBG Raumplanungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998RBV Verordnung zum Raumplanungs- und Baugesetz vom 27. Oktober 1998RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979RPV Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000RR RegierungsratVPO Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 19939


Anhang IFlussdiagramm Nutzungsplanung (vereinfacht): Erarbeitung, Information und Mitwirkung, Vorprüfung,<strong>Beschluss</strong>- und GenehmigungsverfahrenBevölkerung Gemeinderat Gemeindeversammlungbzw. Einwohnerrat<strong>Kanton</strong>ale Verwaltung Regierungsrat HinweiseErarbeitung, Information und Mitwirkung, VorprüfungInformation undMitwirkungAnforderung GrundlagenEntwurf PlanungsinstrumenteMitwirkungsbericht<strong>Kanton</strong>ale RandbedingungenundGrundlagenVorprüfungsverfahren(fakultativ)Art. 4 RPG§ 7 RBG§ 6.2 RBG§ 2 RBVAuflage Mitwirkungsbericht§ 2 RBVevtl. Bereinigung derPlanung<strong>Beschluss</strong>- und Auflageverfahrenevtl. Stimmrechtsbeschwerdegegen<strong>Beschluss</strong> GV/EREinladung zur Versammlung(§ 55 GemG)<strong>Beschluss</strong> Gemeindebzw.EinwohnerratsversammlungKap. 2.1Kap. 2.2Kap. 2.3Referendumsfrist30 TageKap. 2.3Auflageverfahren30 TageKap. 2.4Kap. 2.5evtl. Behandlung vonEinsprachenKap. 2.6GenehmigungsverfahrenGenehmigungsantrag anRR, evtl. Antrag aufEinspracheabweisungevtl. Beschwerde an <strong>Kanton</strong>sgericht; nur beiBeteiligung am Einspracheverfahren vor dem RRGenehmigung durch RRKap. 3.1evtl. Beschwerde an <strong>Kanton</strong>sgerichtGenehmigung mit Ausnahmenoder Nichtgenehmigungdurch RRKap. 3.3Kap. 3.410


Anhang IIÜbersicht der Publikationsmittel beim AuflageverfahrenArt der PlanungPublikationsformPublikation im kantonalenAmtsblattPublikation auf anderegeeignete Weise (kommunalerAmtsanzeiger, Mitteilungsblattan alle Haushaltungen,Anschlag im offiziellenAushang der Gemeinde)Eingeschriebener Brief anauswärtige Grundeigentümerinnenund Grundeigentümermit schweizerischemZustelldomizilEingeschriebener Brief analle betroffenen Grundeigentümerinnenund GrundeigentümerZonenpläne, Zonenreglemente,Lärm-Empfindlichkeitsstufenpläne,Planungszonensowie entsprechendeÄnderungenvorgeschrieben(§ 31 Abs. 1 RBG)vorgeschrieben(§ 31 Abs. 1 RBG)soweit Grundeigentümerinnenund Grundeigentümervon Planungsmassnahmebetroffennicht notwendigQuartierpläne, Quartierplan-Reglemente sowie entsprechendeÄnderungenvorgeschrieben(§ 31 Abs. 1 RBG)vorgeschrieben(§ 31 Abs. 1 RBG)soweit Grundeigentümerinnenund Grundeigentümervon Planungsmassnahmebetroffennicht notwendig, Vorbehalt:§ 43 RBGBau- und Strassenlinienpläne,Waldbaulinienplänesowie entsprechendeÄnderungenvorgeschrieben(§ 31 Abs. 1 RBG)vorgeschrieben(§ 31 Abs. 1 RBG)soweit Grundeigentümerinnenund Grundeigentümervon Planungsmassnahmebetroffensofern im StrassenreglementvorgeschriebenKommunaler RichtplanStrassennetzplan,Strassenreglement,Ersatzabgabereglement <strong>für</strong>Parkplätzekeine Planauflage und keine Publikation erforderlich (§ 17 RBG)keine Planauflage und keine Publikation erforderlich (§ 17 und § 34 Abs. 3 RBG)11


Anhang IIICheckliste: Inhalt des GenehmigungsantragesInhalt• Genehmigungsgegenstand• Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses• Daten des Auflageverfahrens• Nummer und Datum des Amtsblattes, in dem die Auflagepubliziert worden ist• Angaben über <strong>das</strong> andere Publikationsmittel• Hinweis, ob Einsprachen eingegangen sind• Bericht über die Durchführung der Verständigungsverhandlungensowie deren Ergebnisse• Angaben über Anträge auf geringfügige Änderungen imGenehmigungsverfahren• Angabe der Beilagen• Ausgeteilte KopienErläuterungen/ErgänzungenPläne und Reglemente, die zur Genehmigung anstehenGemeindeanzeiger Nr. … vom …,Mitteilung an alle Haushalte vom …Notwendig, wenn Einsprachen vorhandenNamen12


Checkliste: BeilagenBeilage• Einladung/Traktanden zur Gemeindeversammlung resp.Einwohnerratssitzung• Protokollauszug der Gemeindeversammlung resp. Einwohnerratssitzung• Auflage-/<strong>Beschluss</strong>fassungsexemplare• Kopie Publikation kantonales Amtsblatt• Kopie anderes Publikationsmittel• Kopie des eingeschriebenen Briefes an die auswärtigenGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit ZustelldomizilSchweiz• Kopie Postbordereau• Alle Original-Einsprachen• Akten der Verständigungsverhandlungen• Rückzug der Einsprachen• Stellungnahme zu den unerledigten Einsprachen• Plangrundlage, aus der die Grundstücke der Einsprechendenersichtlich sind• Mitwirkungsbericht• Kopie Publikation Auflage Mitwirkungsbericht• Zonenplan Siedlung, Zonenreglement Siedlung, Zonenplan<strong>Landschaft</strong>, Zonenreglement <strong>Landschaft</strong>, Bau- undStrassenlinienpläne (je 8-fach)• Quartierplan, Quartierplan-Reglement (je 6-fach)• Strassennetzplan Siedlung/<strong>Landschaft</strong>, Strassenreglement,Ersatzabgabereglement <strong>für</strong> Parkplätze (je 6-fach)• Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan (6-fach)• Kommunaler Richtplan mit Objektblättern (6-fach)• Planungsbericht gemäss § 31 Abs. 4 RBG (6-fach)• Weitere Unterlagen nach Bedarf (je 2-fach)• Digitale Daten• Exemplare der Pläne und des Reglements mit markiertenÄnderungen, welche zwischen der Vorprüfung und desGenehmigungsantrages erfolgten (1-fach)• Kopie Quartierplanvertrag (1-fach)• Anträge auf geringfügige Änderungen im GenehmigungsverfahrenErläuterungen/ErgänzungenSind als solche zu bezeichnenWenn diese Publikation nicht erforderlich war, ist diesfestzuhaltenSammelquittung der eingeschriebenen BriefeAuch die bereits erledigten Einsprachen sind im OriginalbeizulegenEinladungen, ProtokolleVon den Einsprechenden unterzeichnetFalls Eingaben erfolgtenFalls Eingaben erfolgtenPlanungsdokumente (als solche gekennzeichnet) in 6- bzw.8-facher Ausführung und mit den notwendigen Angabenund Unterschriften versehenBei Quartierplanungen: Nachweis der Folgekosten <strong>für</strong> dieGemeindeInventare (Kultur- und Naturobjekte), Lärmgutachten, Verkehrsgutachten,Kapazitätsanalyse der Wohnbauzonen,Flächenstatistik Fruchtfolgeflächen und Wohnbauzonen(Text und Pläne), Erschliessungsprogramm etc.Digitale Daten im INTERLIS-Format, alle Pläne als PDF-Dokument,alle Reglemente als Word- (*.doc) und PDF-DokumenteAlle Änderungen sind explizit zu deklarierenBei Quartierplanungen GenehmigungsvoraussetzungSchriftliches Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnenund Grundeigentümer notwendig13


Anhang IVMusterbrief <strong>für</strong> GenehmigungsantragEINWOHNERGEMEINDE ............................GemeinderatRegierungsratdes <strong>Kanton</strong>s <strong>Basel</strong>-<strong>Landschaft</strong>Rathausstrasse 2Postfach4410 Liestal(Gemeinde, Versanddatum)Revision der kommunalen Siedlungsplanung (Zonenplan und Zonenreglement Siedlung, Strassennetzplan undStrassenreglement Siedlung, Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan)Sehr geehrter Herr RegierungspräsidentSehr geehrte Frau RegierungsrätinSehr geehrte Herren RegierungsräteDie Gemeindeversammlung ... hat am 1. Februar 2010 im Rahmen der Siedlungsplanungsrevision folgendes beschlossen:• Zonenplan Siedlung 1:2000 mit Detailplan 1:1000 <strong>für</strong> den Ortskernbereich (Beilage Nr. ...)• Zonenreglement Siedlung mit Anhang I bis IV (Beilage Nr. ...)• Strassennetzplan Siedlung 1:2000 (Beilage Nr. ...)• Strassenreglement Siedlung (Beilage Nr. ...)• Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan (Beilage Nr. ...)Die Referendumsfrist ist am 3. März 2010 unbenutzt abgelaufen. Die Planauflage wurde vom 10. März bis 10. April 2010durchgeführt und im kantonalen Amtsblatt Nr. … vom 9. März 2010 sowie im Gemeindeanzeiger vom 9. März 2010 publiziert.Die auswärtswohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief (Postquittungvom ...) auf die Planauflage hingewiesen (siehe dazu Beilagen Nrn. ...–...).Während der Auflagefrist wurden folgende drei Einsprachen eingereicht:1. Name und Adresse des Einsprechers bzw. der Einsprecherin (Beilage Nr. ...)2. Name und Adresse des Einsprechers bzw. der Einsprecherin sowie Name eines allfälligen Rechtsbeistandes (BeilageNr. ...)3. Name und Adresse des Einsprechers bzw. der Einsprecherin sowie bei Erbengemeinschaften Name und Adresse derbevollmächtigten Person (Beilage Nr. ...)14


Die Verständigungsverhandlungen im Sinne von § 31 Abs. 3 RBG wurden am 25. und am 26. April 2010 durchgeführt. Anwesendwaren die einzelnen Einsprecherinnen und Einsprecher sowie Vertreter des Gemeinderates und des Planungsbüros.Im Rahmen der Verständigungsverhandlung konnte eine Einigung erzielt werden, welche folgende geringfügige Änderungbewirkte: … In der Folge wurde die Einsprache Nr. 2 zurückgezogen (Beilage Nr. ...). Mit den anderen Einsprecherinnen undEinsprechern war eine Einigung nicht möglich. Die Begründungen dazu sind im Einzelnen aus Beilage Nr. ... ersichtlich.Wir bitten Sie, aufgrund der vorstehenden Ausführungen vom Rückzug der Einsprache Nr. 2 Kenntnis zu nehmen, die übrigenEinsprachen, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen und die revidierte Siedlungsplanung (Zonenplan und ZonenreglementSiedlung, Strassennetzplan und Strassenreglement Siedlung, Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan) mit der aufgeführtengeringfügigen Änderung zu genehmigen.IM NAMEN DES GEMEINDERATESDer Präsident:Der Gemeindeverwalter:(........................) (........................)Beilagen:1. Einladung zur Gemeindeversammlung2. Protokollauszug der Gemeindeversammlung3. Auflageexemplare der Pläne und der Reglemente4. Kopie Publikation Amtsblatt5. Kopie Publikation Gemeindeanzeiger6. Kopie des eingeschriebenen Briefes an die auswärtswohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer7. Kopie Postbordereau (Sammelquittung)8. Alle Original-Einsprachen9. Akten der Verständigungsverhandlungen (Einladungen, Protokolle)10. Rückzugsschreiben betreffend Einsprache (Name)11. Stellungnahmen zu den zwei unerledigten Einsprachen12. Zonenplan Siedlung und Detailplan Ortskern (8-fach)13. Zonenreglement Siedlung (8-fach)14. Strassennetzplan Siedlung (6-fach)15. Strassenreglement Siedlung (6-fach)16. Lärm-Empfindlichkeitsstufenplan (6-fach)17. Mitwirkungsbericht18. Kopie Publikation Mitwirkungsbericht19. Planungsbericht20. Flächenbilanz bezüglich Veränderungen der Bauzonen und der Fruchtfolgeflächen21. Antrag auf geringfügige Änderung im Genehmigungsverfahren inkl. schriftliches Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnenund Grundeigentümer22. Digitale Daten, Pläne und Reglemente als PDF-Dokumente bzw. Word-Dokumente auf CDKopie an: ...15

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