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Formelle Anforderungen für das Beschluss - Kanton Basel-Landschaft

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4 Ergänzungen zu einzelnen Planungsinstrumenten4.1 ZonenplanSofern <strong>für</strong> Siedlung und <strong>Landschaft</strong> separate Plandokumentebestehen, sind bei Veränderungen im Kontaktbereich immerbeide Plangrundlagen zu mutieren.4.2 QuartierplanBei der Veranlassung eines Quartierplans durch die Gemeinde,muss diesem Quartierplan eine Mehrheit von Grundeigentümerinnenund Grundeigentümern zustimmen, die zusammenüber mindestens ²/ 3 der Fläche des Quartierplans verfügt (§ 43Abs. 2 lit. b RBG).In den meisten Quartierplanungen werden privatrechtliche Regelungenin einem Quartierplanvertrag festgehalten. In der Regelwird im Quartierplan-Reglement <strong>das</strong> gesetzliche Erforderniswiederholt, <strong>das</strong>s die Genehmigung durch den Regierungsraterst erfolgen darf, wenn dieser Vertrag von allen Beteiligtenunterzeichnet ist (vgl. § 46 Abs. 2 RBG). In diesen Fällen ist daraufzu achten, <strong>das</strong>s die Quartierplanung erst nach Vorliegendes allseits unterzeichneten Quartierplanvertrages bzw. deröffentlichen Beurkundung zur Genehmigung eingereicht wird.Bei Änderungen von Quartierplanungen ist zu prüfen, ob dadurchnicht auch eine entsprechende Anpassung des Quartierplanvertragserforderlich ist.4.3 StrassennetzplanDie Einladung zur Gemeindeversammlung hat spätestens zehnTage im Voraus in ordentlicher Form zu erfolgen (§ 34 Abs. 3RBG in Verbindung mit § 55 GemG). Strassennetzpläne sindgleichzeitig mit den Zonenvorschriften zu erlassen und wennnötig anzupassen (§ 34 Abs. 5 RBG) 12 .4.4 Bau- und StrassenlinienplanGemäss § 35 Abs. 3 RBG werden Bau- und Strassenlinienpläne,die sich auf einen kommunalen Strassennetzplan abstützen,vom Gemeinderat erlassen. Dies entbindet nicht von der 30-tägigenAuflage gemäss § 31 Abs. 1 RBG.Sofern sich ein Bau- und Strassenlinienplan nicht auf einenStrassennetzplan stützt, ist spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversammlungin ordentlicher Form einzuladen (§ 31RBG in Verbindung mit § 55 GemG).Es ist zu prüfen, ob allenfalls <strong>das</strong> Strassenreglement weitergehendeBestimmungen betreffend Publikation des Auflageverfahrensenthält. Vielfach müssen die betroffenen Grundeigentümerinnenund Grundeigentümer mit einer eingeschriebenenAnzeige benachrichtigt werden (und nicht nur die Auswärtigengemäss § 31 Abs. 1 RBG).Bezüglich Strassenbauprojekte wird auf die kommunalenStras senreglemente bzw. auf die einschlägigen Bestimmungendes Gesetzes über die Enteignung verwiesen (§ 43 EntG, ordentlichesVerfahren). Die formellen Aspekte im Zusammenhangmit Strassenprojekten sind in der Wegleitung «Muster-Strassenreglement» des Amtes <strong>für</strong> Raumplanung ausführlichbehandelt.4.5 Enteignung und EigentumsbeschränkungenGewährung des Enteignungsrechtes: Mit dem rechtskräftigenErlass der Nutzungsplanung (inkl. kommunaler Strassennetzpläne)wird dem planenden Gemeinwesen auch <strong>das</strong> Enteignungsrecht<strong>für</strong> die darin vorgesehenen Werke gewährt (§ 77Abs. 1 RBG).Entschädigung und Rückgriff: Führen raumplanerische Massnahmenzu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignunggleichkommen, hat <strong>das</strong> Gemeinwesen, <strong>das</strong> die Planung erlassenhat, die Betroffenen vollständig zu entschädigen (§ 78 Abs.1 RBG). Der Entschädigungsanspruch verwirkt mit Ablauf vonsechs Monaten ab Rechtskraft des <strong>Beschluss</strong>es der Eigentumsbeschränkung(§ 78 Abs. 2 RBG).Diese Frist kann nur durch schriftliche Abrede der Parteien erstrecktwerden.12Nach der Genehmigung des kommunalen Strassennetzplanes kann die Erteilung der Baubewilligung im Bereich der geplanten Strassenbis zum Erlass der Bau- und Strassenlinienpläne verweigert werden, längstens jedoch während sechs Monaten, gerechnet seit Einreichungdes Baugesuches. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Bausperre und die Planungszone (§ 34 Abs. 4 RBG).8

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