3 GenehmigungsverfahrenDas RPG verlangt: «Eine kantonale Behörde genehmigt dieNutzungspläne und ihre Anpassungen» (Art. 26 Abs. 1). Somitbedürfen die kommunalen Richt- und Nutzungsplanungen derGenehmigung des Regierungsrates (§ 17 Abs. 3 und § 31 Abs. 5RBG).Es ist gesetzlich nicht festgelegt, wann die Richt- und Nutzungsplanungendem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichensind. Bei den nicht auflagepflichtigen Planungsinstrumenten(z.B. kommunaler Richtplan, Strassennetzplan, Strassenreglement)ist aber darauf zu achten, <strong>das</strong>s in jedem Falledie Referendumsfrist abgewartet wird, bevor die Unterlagendem Regierungsrat zur Genehmigung überwiesen werden.Quartierplanungen dürfen vom Regierungsrat erst nach Vorliegendes allseitig unterzeichneten Quartierplanvertrages genehmigtwerden (§ 46 Abs. 2 RBG). Der unterzeichnete Quartierplanvertragist den Genehmigungsunterlagen beizulegen.3.1 Genehmigungsantrag des GemeinderatesDer Genehmigungsantrag ist an den Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s<strong>Basel</strong>-<strong>Landschaft</strong> (Landeskanzlei) zu richten. Der Genehmigungsantraghat folgende Angaben zu enthalten (vgl. AnhangIII):• Genehmigungsgegenstand• Datum des Gemeindeversammlungsbeschlusses• Daten des Auflageverfahrens• Nummer und Datum des Amtsblattes, in dem die Auflagepubliziert worden ist• Angaben über <strong>das</strong> andere Publikationsmittel (GemeindeanzeigerNr. ... vom ..., Mitteilung an alle Haushaltungen vom ...)• Hinweis, ob Einsprachen eingegangen sind• Bei Einsprachen: Bericht über die Durchführung der Verständigungsverhandlungensowie deren Ergebnis• Allfällige Anträge auf geringfügige Änderungen im Genehmigungsverfahren(§ 31 Abs. 5 RBG)Dem Genehmigungsantrag sind folgende Unterlagen beizulegen(vgl. Anhang III):• Einladung zur Gemeindeversammlung• soweit sinnvoll, Protokollauszug des entsprechenden <strong>Beschluss</strong>esder Gemeindeversammlung• Auflage-/<strong>Beschluss</strong>fassungsexemplare• Kopie Publikation kantonales Amtsblatt• Kopie 2. Publikationsmittel• Kopie des eingeschriebenen Briefes an die auswärtswohnendenGrundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit ZustelldomizilSchweiz (wenn diese Publikation nicht erforderlichwar, ist dies festzuhalten)• Kopie Postbordereau (Sammelquittung)• Alle Original-Einsprachen (auch erledigte)• Akten der Verständigungsverhandlungen (Einladungen, Protokolle,schriftliche Einspracherückzüge, Stellungnahmen zuunerledigten Einsprachen)• Plangrundlage, aus der die Grundstücke der Einsprechendenersichtlich sind• Mitwirkungsbericht (evtl. integriert in Planungsbericht) 6• Kopie Publikation Auflage Mitwirkungsbericht• Planungsdokumente (als solche gekennzeichnet) in 6- bzw.8-facher Ausführung 7 , versehen mit den notwendigen Angabenund Unterschriften• Planungsbericht gemäss § 47 Verordnung zum RPG (RPV) und§ 31 Abs. 4 RBG 8• Flächenangaben über allfällige Veränderungen (+/–) vonFruchtfolgeflächen und Bauzonen (Art. 30 Abs. 1 RPV, § 116Abs. 5 <strong>Kanton</strong>sverfassung)• Weitere Inventare, Gutachten, Analysen etc. nach Bedarf (je2-fach)• Digitale Daten, Pläne und Reglemente als PDF-Dokumentebzw. Word-Dokumente• Exemplare der Pläne und des Reglements mit markierten Änderungen,welche zwischen Vorprüfung und Genehmigungsantragerfolgten (1-fach)• Einverständnis der betroffenen Grundeigentümerinnen undGrundeigentümer bei Anträgen auf geringfügige Änderungenim GenehmigungsverfahrenEinen Musterbrief zum Genehmigungsantrag zeigt Anhang IV.6Die Planungsbehörden sind verpflichtet, die Bevölkerung über alle raumwirksamen Planungen zu informieren und ihr die Möglichkeitzur Mitwirkung zu geben. Diese hat in angemessener Weise zu erfolgen. Im Einzelnen kann dazu auf <strong>das</strong> Informationsblatt «InformationenRaumplanung» Nr. 1/2000 des Amtes <strong>für</strong> Raumplanung verwiesen werden.7Nach dem Entscheid des Regierungsrates erhält die Gemeinde 1–2 Originaldokumente zurück. Wünscht die Gemeinde zusätzlicheExemplare, sind entsprechend mehr zur Genehmigung einzureichen.8Die Gemeinden sind verpflichtet, spätestens mit dem Genehmigungsantrag den nach Bundesrecht vorgeschriebenen Planungsberichteinzureichen. Der Planungsbericht gemäss Art. 47 RPV hat insbesondere aufzuzeigen, welche Überlegungen der Planung zugrunde liegen.Der Umfang des Berichtes soll der Bedeutung der Planungsaufgabe angepasst sein, d.h. es sind vor allem diejenigen Aspekte darzulegen,die <strong>für</strong> die Planung wesentlich waren. Der Planungsbericht ist zwingend von der Gemeinde selbst zu erstellen oder, bei Ausarbeitungdurch ein Planungsbüro, zumindest vom Gemeinderat formell zu Handen des Regierungsrates zu beschliessen. Im Weiteren kanndazu auch auf die entsprechende Wegleitung des Amtes <strong>für</strong> Raumplanung verwiesen werden.6
3.2 Digitale DatenDie digitalen Daten der kommunalen Nutzungsplanungen 9 sindelementarer Bestandteil der Genehmigungsakten. Zusammenmit dem Genehmigungsantrag reicht die Gemeinde (bzw. dieDatenverwaltungsstelle) dem Amt <strong>für</strong> Raumplanung sämtlichevon den Gemeindebeschlüssen betroffenen nachgeführten digitalenGeobasisdaten ein 10 . Der Datenaustausch erfolgt gemässVerordnung über Geoinformation im vorgegebenen Format.Zusätzlich sind alle Pläne als PDF-Dokumente sowie alle Reglementeals Word- (*.doc) und als PDF-Dokumente einzureichen.Wenn keine Einsprachen vorliegen, gilt im Falle einer Nichtgenehmigungder Zonenvorschriften oder eines Teils davon folgendeRegelung: Zur Beschwerde ist befugt, wer durch denangefochtenen regierungsrätlichen Entscheid berührt ist undein schutzwürdiges Interesse an der Änderung und Aufhebunghat, sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, diedurch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist(§ 47 VPO). In jedem Fall ist die Gemeinde zur Beschwerde befugt.3.3 Entscheid des RegierungsratesDer Regierungsrat überprüft die Zonenvorschriften auf ihreRechtmässigkeit. Vorbehalten bleibt die Zweckmässigkeitsprüfungin Bezug auf kantonale Anliegen (§ 31 Abs. 5 RBG). DerRegierungsrat hat somit vor allem darüber zu wachen, <strong>das</strong>s<strong>das</strong> kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonaleund eidgenössische Gesetzgebung verstösst.Die Prüfung kann ergeben, <strong>das</strong>s der Regierungsrat kommunalenRicht- und Nutzungsplanungen die Genehmigung ganzoder teilweise versagen muss 11 .Im Genehmigungsverfahren entscheidet der Regierungsrat (imgleichen Regierungsratsbeschluss) auch über die unerledigtenEinsprachen. In diesem Zusammenhang ist der Regierungsratverpflichtet, die Nutzungsplanungen auch auf ihre Zweckmässigkeitzu überprüfen (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG).3.4 Rechtsmittel gegen Entscheide desRegierungsratesMassgebend sind die Bestimmungen der kantonalen Verwaltungsprozessordnung(VPO): Vom Regierungsrat genehmigtekommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementenkönnen vom Grundsatz her nicht angefochten werden(§ 27 Abs. 2 lit. e VPO). Wer sich jedoch bereits am Einspracheverfahrenvor dem Regierungsrat beteiligt hat und vomRegierungsrat abgewiesen wird, besitzt nach dem regierungsrätlichenEntscheid die Berechtigung, diesen Entscheid anzufechten.9Bei den detaillierten Quartierplanungen sind die nachgeführten Nutzungspläne (Perimeter, Lärm-Empfindlichkeitsstufen etc.) sowie imQuartierplan allfällig vorhandene Baulinien als digitale Daten einzureichen.10Unabhängig davon, ob ein Vorprüfungsverfahren der Planung stattfindet, sind die digitalen Daten vor dem Gemeindeversammlungsbeschlusszur technischen Prüfung einzureichen.11Die von einer Nichtgenehmigung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vom Gemeinderat mit eingeschriebenemBrief auf den Entscheid hinzuweisen.7