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Formelle Anforderungen für das Beschluss - Kanton Basel-Landschaft

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3.2 Digitale DatenDie digitalen Daten der kommunalen Nutzungsplanungen 9 sindelementarer Bestandteil der Genehmigungsakten. Zusammenmit dem Genehmigungsantrag reicht die Gemeinde (bzw. dieDatenverwaltungsstelle) dem Amt <strong>für</strong> Raumplanung sämtlichevon den Gemeindebeschlüssen betroffenen nachgeführten digitalenGeobasisdaten ein 10 . Der Datenaustausch erfolgt gemässVerordnung über Geoinformation im vorgegebenen Format.Zusätzlich sind alle Pläne als PDF-Dokumente sowie alle Reglementeals Word- (*.doc) und als PDF-Dokumente einzureichen.Wenn keine Einsprachen vorliegen, gilt im Falle einer Nichtgenehmigungder Zonenvorschriften oder eines Teils davon folgendeRegelung: Zur Beschwerde ist befugt, wer durch denangefochtenen regierungsrätlichen Entscheid berührt ist undein schutzwürdiges Interesse an der Änderung und Aufhebunghat, sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, diedurch besondere Vorschrift zur Beschwerde ermächtigt ist(§ 47 VPO). In jedem Fall ist die Gemeinde zur Beschwerde befugt.3.3 Entscheid des RegierungsratesDer Regierungsrat überprüft die Zonenvorschriften auf ihreRechtmässigkeit. Vorbehalten bleibt die Zweckmässigkeitsprüfungin Bezug auf kantonale Anliegen (§ 31 Abs. 5 RBG). DerRegierungsrat hat somit vor allem darüber zu wachen, <strong>das</strong>s<strong>das</strong> kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonaleund eidgenössische Gesetzgebung verstösst.Die Prüfung kann ergeben, <strong>das</strong>s der Regierungsrat kommunalenRicht- und Nutzungsplanungen die Genehmigung ganzoder teilweise versagen muss 11 .Im Genehmigungsverfahren entscheidet der Regierungsrat (imgleichen Regierungsratsbeschluss) auch über die unerledigtenEinsprachen. In diesem Zusammenhang ist der Regierungsratverpflichtet, die Nutzungsplanungen auch auf ihre Zweckmässigkeitzu überprüfen (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG).3.4 Rechtsmittel gegen Entscheide desRegierungsratesMassgebend sind die Bestimmungen der kantonalen Verwaltungsprozessordnung(VPO): Vom Regierungsrat genehmigtekommunale Nutzungspläne mit den dazugehörigen Zonenreglementenkönnen vom Grundsatz her nicht angefochten werden(§ 27 Abs. 2 lit. e VPO). Wer sich jedoch bereits am Einspracheverfahrenvor dem Regierungsrat beteiligt hat und vomRegierungsrat abgewiesen wird, besitzt nach dem regierungsrätlichenEntscheid die Berechtigung, diesen Entscheid anzufechten.9Bei den detaillierten Quartierplanungen sind die nachgeführten Nutzungspläne (Perimeter, Lärm-Empfindlichkeitsstufen etc.) sowie imQuartierplan allfällig vorhandene Baulinien als digitale Daten einzureichen.10Unabhängig davon, ob ein Vorprüfungsverfahren der Planung stattfindet, sind die digitalen Daten vor dem Gemeindeversammlungsbeschlusszur technischen Prüfung einzureichen.11Die von einer Nichtgenehmigung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind vom Gemeinderat mit eingeschriebenemBrief auf den Entscheid hinzuweisen.7

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