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Abfallwirtschaftssatzung - ZAK

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<strong>ZAK</strong> durch Anordnung für den Einzelfall eine höhere Stückzahl Abfallsäcke festlegen, wenn die oben bezeichnete<br />

Mindestmenge nicht oder nicht mehr für die Aufnahme des regelmäßig anfallenden Abfalls zur Beseitigung<br />

ausreicht.<br />

1Für die Bereitstellung der nachfolgend genannten Abfälle der Gruppen A und B gemäß LAGA-Merkblatt über die<br />

Vermeidung und Entsorgung von Abfällen aus öffentlichen und privaten Einrichtungen des Gesundheitswesens<br />

wie Krankenhäusern, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Praxen von Heilpraktikern,<br />

tierärztlichen Praxen, Tierheimen, Tierversuchsanlagen, Laboratorien, Apotheken u. ä. Herkunftsorten gelten<br />

folgende zusätzliche Anforderungen:<br />

2Spritzen, Kanülen, Hämostiletten, Skalpelle und sonstige spitze oder scharfkantige Gegenstände sowie Objektträger,<br />

Deckgläser, Reagenzgläser und sonstige zerbrechliche Gegenstände aus Glas einschließlich Glasbruch<br />

aller Art sind zunächst in fest mit Deckeln versehenen Schachteln aus Kunststoff (Fassungsvermögen etwa 1,5 l),<br />

die im medizinischen Fachhandel unter dem Begriff "Entsorgungsbox" erhältlich sind, zu verpacken. 3Diese Schachteln sind ggf. zusammen mit Verbandsmaterial, Tupfern, Spateln, Pappbechern oder sonstigen durch<br />

Berührung mit Blut, Speichel oder Ausscheidungen von Menschen oder Tieren verunreinigten Abfällen in einfache<br />

Plastiksäcke mit mindestens 1/10 mm Wandstärke zu verpacken, die, bevor sie in die Müllbehälter gegeben<br />

werden, zuzubinden sind.<br />

1Sperrmüll aus privaten Haushaltungen wird vom <strong>ZAK</strong> oder dessen Beauftragten abgeholt, wenn der Besitzer dies<br />

unter Angabe von Art und Menge des Abfalls beantragt; der <strong>ZAK</strong> bestimmt den Abholzeitpunkt und teilt ihn dem<br />

Besitzer mit. 2Sperrmüll kann von den Besitzern auch zu den vom <strong>ZAK</strong> bekanntgegebeneen zentralen<br />

Sammeleinrichtungen gebracht werden. 3Die im Satz 1 genannten Abfälle sind zu den vom <strong>ZAK</strong><br />

bekanntgegebenen Zeitpunkten so zur Abfuhr bereitzustellen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert<br />

oder gefährdet werden.<br />

§ 16<br />

Kapazität, Beschaffung, Benutzung und Bereitstellung<br />

der Abfallbehältnisse im Holsystem<br />

1Auf jedem anschlusspflichtigen Grundstück müssen mindestens ein Restmüllbehältnis nach § 15 Abs. 2 Satz 3<br />

vorhanden sein. 2Für anschlusspflichtige Grundstücke sind im Rahmen der Anschluss- und Überlassungspflicht<br />

Bio- und Restmüllbehältnisse in ausreichender Zahl und Größe vorzuhalten. 3Satz 2 gilt sowohl für Grundstücke,<br />

auf denen Abfälle aus privaten Haushaltungen (§ 1 Abs. 2) alleine, gemischt mit gewerblichen Siedlungsabfällen (§<br />

1 Abs. 3) oder ausschließlich gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen. 4Die Anschlusspflichtigen haben dem <strong>ZAK</strong><br />

oder einer von ihm bestimmten Stelle Art, Größe und Zahl der benötigten Biomüll- und Restmüllbehältnisse zu<br />

melden, die die anfallende Müllmenge unter Berücksichtigung der Abfuhrhäufigkeit und einer angemessenen<br />

Reserve aufnehmen können. 5Im Zweifel darüber entscheidet der <strong>ZAK</strong>.<br />

word/satzung/<strong>Abfallwirtschaftssatzung</strong> 2003<br />

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