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Abfallwirtschaftssatzung - ZAK

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Sammelfahrzeuge oder Abfallentsorgungsanlagen beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen<br />

nicht eingegeben werden. 3Restmüllsäcke müssen fest verschlossen neben den Restmüllbehältnissen<br />

bereitgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.<br />

(7) Müllpressbehälter dürfen nur mit Genehmigung verwendet werden; die Genehmigung ist spätestens zwei Wochen<br />

vor Einsatz der Geräte schriftlich zu beantragen.<br />

(8)<br />

(9)<br />

(1)<br />

(2)<br />

1Die Behältnisse sind nach den Weisungen des <strong>ZAK</strong> oder der am Abholtag auf oder vor dem Grundstück so<br />

aufzustellen, dass sie ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust entleert werden können. 2Nach der Leerung sind sie<br />

vom Überlassungspflichtigen unverzüglich an ihren gewöhnlichen Standplatz zurückzubringen. 3Können Grundstücke vom Abfuhrfahrzeug nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten angefahren werden, haben die<br />

Überlassungspflichtigen die Abfallbehältnisse selbst zur nächsten vom Abfuhrfahrzeug erreichbaren öffentlichen<br />

Straße zu verbringen; Satz 2 gilt entsprechend. 4Fahrzeuge und Fußgänger dürfen durch die Aufstellung der<br />

Abfallbehältnisse nicht behindert oder gefährdet werden.<br />

1Im Stadtgebiet Lindau (B) werden die Abfüllgefäße durch die mit der Abholung beauftragten Dritten aus den<br />

Grundstücken geholt, entleert und wieder an den gewöhnlichen Standplatz zurückgebracht. 2Der Transportweg<br />

muss gut begehbar sein. Am Abholtag ist den Beauftragten des <strong>ZAK</strong> der Zutritt zu den Grundstücken zu gestatten.<br />

§17<br />

Häufigkeit und Zeitpunkt der Biomüll- und der Restmüllabfuhr<br />

1Biomüll und Restmüll werden abwechselnd jeweils vierzehntägig abgeholt. 2Der für die Abholung in den einzelnen<br />

Teilen des Verbandsgebiets vorgesehene Wochentag wird vom <strong>ZAK</strong> bekanntgegeben. 3Fällt der vorgesehene<br />

Wochentag auf einen gesetzlichen Feiertag, so erfolgt die Abholung in der Regel am folgenden Werktag. 4Muss der Zeitpunkt der Abholung verlegt werden, wird dies nach Möglichkeit bekanntgegeben. 5Für den Biomüll finden in<br />

den Sommermonaten zusätzliche Abfuhren statt. 6Die Anzahl der zusätzlichen Abfuhren legt der <strong>ZAK</strong> fest.<br />

1 Der <strong>ZAK</strong> kann im Einzelfall oder generell für bestimmte Abfallarten oder Abfuhrbereiche eine längere oder kürzere<br />

Abfuhrfolge festlegen. 2 In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend.<br />

word/satzung/<strong>Abfallwirtschaftssatzung</strong> 2003<br />

§ 18<br />

Selbstanlieferung von Abfällen durch den Besitzer<br />

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