Abfallwirtschaftssatzung - ZAK
Abfallwirtschaftssatzung - ZAK
Abfallwirtschaftssatzung - ZAK
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
(1) Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes (BayAbfG) in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2<br />
des Gesetztes über die kommunale Zusammenarbeit, Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LKrO und Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der<br />
Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer<br />
1. gegen die Überlassungsverbote in § 5 Abs. 4 Satz 1 oder 2 verstößt,<br />
2. den Vorschriften über den Anschluss- und Überlassungszwang (§ 7) zuwiderhandelt,<br />
3. den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 8 nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen<br />
Angaben nachkommt,<br />
4. gegen die Vorschriften in §§ 13 oder 15 über Art und Weise der Überlassung der einzelnen Abfallarten im<br />
Bring- und Holsystem verstößt,<br />
5. den Vorschriften über die Meldung der benötigten Abfallbehältnisse (§ 16 Abs. 1 Satz 4) oder über die Be-<br />
schaffung, Benutzung oder Bereitstellung der Abfallbehältnisse (§ 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 5 bis 7) zuwiderhandelt,<br />
6. unter Verstoß gegen § 18 Abs. 1 bis 8 Abfälle zur Beseitigung zu anderen als den vom <strong>ZAK</strong> bestimmten<br />
Anlagen oder Einrichtungen bringt oder nicht nach den vorgeschriebenen Fraktionen getrennt anliefert,<br />
7. die zwingenden Vorschriften in § 18 Abs. 9 über die sichere und umweltverträgliche Anlieferung von Abfällen<br />
nicht befolgt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2.500,-- € belegt werden.<br />
(3) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.<br />
§ 22<br />
Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel<br />
(1) Der <strong>ZAK</strong> kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall<br />
erlassen.<br />
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten<br />
die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.<br />
§ 23<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die <strong>Abfallwirtschaftssatzung</strong> vom 15. Dezember 2001<br />
außer Kraft.<br />
Kempten, 19. März 2003<br />
word/satzung/<strong>Abfallwirtschaftssatzung</strong> 2003<br />
18