(7) In die Klasse 2 der Berufsfachschule — Ergotherapie —kann aufgenommen werden, wer1. die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin,Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher odereine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestenszweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildungaufweist.(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule — Sozialassistentin/Sozialassistent — mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik kannaufgenommen werden, wer1. die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und eine zweijährigeBerufsfachschule — Sozialpädagogik — oder eine anderegleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildungerfolgreich abgeschlossen hat oder2. über die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigenBildungsstand verfügt.(9) In die Klasse 2 der Berufsfachschule — Sozialassistentin/Sozialassistent — mit dem Schwerpunkt Familienpflege kannaufgenommen werden, wer1. die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und2. als berufliche Voraussetzunga) eine einjährige Berufsfachschule — Hauswirtschaftund Pflege — mit dem Schwerpunkt Sozial- und Familienpflege—, die den Sekundarabschluss I — Realschulabschlussals Aufnahmevoraussetzung hat,b) eine Berufsfachschule — Pflegeassistenz — oderc) eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildungerfolgreich abgeschlossen hat.(10) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnenoder Bewerber aufgenommen werden, derenbisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreicheMitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschuleerwarten lässt.(11) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mitZustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunktals zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden,wer neben den Aufnahmevoraussetzungen1. Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu demAufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen,und2. aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einenerfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.(12) 1 Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers indie Berufsfachschulen — Altenpflege —, — Ergotherapie —,— Pflegeassistenz — und — Sozialassistentin/Sozialassistent —hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginnder praktischen Ausbildung auch die persönliche Zuverlässigkeitund die gesundheitliche Eignung nachweist. 2 Diepersönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines Führungszeugnissesder Belegart N nachgewiesen werden. 3 Die gesundheitlicheEignung setzt voraus, dass für die Schülerinoder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweiseeine Gefahr einer berufstypischen Infektion nichtbesteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eineGefahr nicht ausgeht.(13) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers indie Berufsfachschulen — Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischerAssistent — und — Sozialassistentin/Sozialassistent— hängt auflösend bedingt davonab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischenAusbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkanntenEinrichtung über die Durchführung der praktischenAusbildung nachweist.§ 4Versetzung in der Berufsfachschule— Pharmazeutisch-technische Assistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent —Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule— Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischerAssistent — eine Versetzung nur amEnde der Klasse 1 statt.§ 5Abweichende Besetzung von Prüfungsausschüssen(1) 1 Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschussan der Berufsfachschule — PharmazeutischtechnischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent —1. für den ersten Prüfungsabschnitt ausa) einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als vorsitzendemMitglied,b) einer von der Schulbehörde beauftragten Apothekerinoder einem beauftragten Apotheker undc) den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schülerplanmäßig unterrichtet haben,und2. für den zweiten Prüfungsabschnitt ausa) den in Nummer 1 genannten Mitgliedern undb) einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder derin einer Apotheke tätig und nicht Lehrkraft der Schuleist.2 Sind nicht mindestens zwei Apothekerinnen oder ApothekerMitglieder des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt,so benennt die Schulbehörde eine zweite Apothekerinoder einen zweiten Apotheker als weiteres Mitglied desPrüfungsausschusses.(2) 1 Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschussan der Berufsfachschule — Ergotherapie —aus1. einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als vorsitzendemMitglied,2. einer von der Schulbehörde beauftragten Ärztin oder einembeauftragten Arzt oder einer beauftragten Lehrkraftder Schule und3. den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler planmäßigunterrichtet haben.2 Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 3 muss sich eine Ärztinoder ein Arzt und eine Ergotherapeutin oder Diplommedizinpädagoginoder ein Ergotherapeut oder Diplommedizinpädagogebefinden.§ 6Abschlussprüfung an der Berufsfachschule— Pharmazeutisch-technische Assistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent —(1) Abweichend von den §§ 8 und 9 des Ersten Teils bestehtdie Abschlussprüfung an der Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent— aus zwei Abschnitten.(2) Der erste Prüfungsabschnitt findet am Ende der Klasse 2statt und umfasst eine schriftliche, eine praktische und einemündliche Prüfung.(3) 1 Der zweite Prüfungsabschnitt findet nach der praktischenAusbildung statt. 2 Er besteht aus einer mündlichen Prüfungim Lernfeld „Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklungmitwirken“.
§ 7Schriftliche PrüfungenDie schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgendenAufstellung:Lfd.Nr.Fachrichtung,auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldBearbeitungszeitinZeitstunden1 Altenpflege a) Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege:Eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern „TheoretischeGrundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen“und „Pflege alter Menschen planen, durchführen,dokumentieren und evaluieren“ undeine Klausurarbeit aus den Lernfeldern „Alte Menschenpersonen- und situationsbezogen pflegen“ und „Bei dermedizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“.b) Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung:Eine Klausurarbeit aus dem Lernfeld „Lebenswelten undsoziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischenHandeln berücksichtigen“.3332 Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich — Theorie:Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten. je 33 Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent4 Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent5 Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeit in den Fächerna) Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,b) Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich undc) Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.Berufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeita) in dem Fach Instrumentelle Analytik,b) in dem Fach Präparative Chemie undc) übergreifend in zwei optionalen Lernfeldern nach denRahmenrichtlinien.Berufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeita) aus den Lernfeldernaa) Elektrische und elektronische Systeme analysieren,beschreiben, berechnen und aufbauen,bb) Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen undcc) Energietechnische Anforderungen für Geräte undSchaltungen analysieren, planen und realisieren;b) aus den Lernfeldernaa) Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagenund Schnittstellen analysieren und planen,bb) Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen undfestlegen von Testpunkten undcc) Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisierenund Ergebnisse bewerten und dokumentieren;c) aus den Lernfeldernaa) Elektronische Schaltungen analysieren, planen,layouten und herstellen undbb) Designen von Leiterplatten und entwickeln vonBaugruppen und festlegen der Prüfverfahren.je 3je 3je 36 Ergotherapie Drei Klausurarbeiten aus den Fächern ErgotherapeutischeMittel und Ergotherapeutische Maßnahmenje 3