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Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom . Juni ...

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c) stattdessenaa) die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfte SchiffsbetriebstechnischeAssistentin, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik“oder „Staatlich geprüfter SchiffsbetriebstechnischerAssistent, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik“ besitzt,bb) eine Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistentvon mindestens 18 Monaten Dauer abgeleistet hat,die auch als praktische Ausbildung während derschulischen Berufsausbildung absolviert wordensein kann, undcc) ein über mindestens 18 Monate geführtes, vonder Berufsfachschule — SchiffsbetriebstechnischeAssistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent —überprüftes Berichtsheft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 derSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, indem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt,dass die Ausbildung an Bord den Anforderungender Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes entsprochen hat.(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a miteiner Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommenwerden, wer die Ausbildung zum Erwerb eines der Befähigungszeugnisse1. für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allenFahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder2. nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnungerfolgreich abgeschlossen hat.(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bmit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommenwerden, wer1. die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zumSchiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und denBerufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstandbesitzt,2. ein nautisches Befähigungszeugnis besitzt und eine dreimonatigeüberbetriebliche Ausbildung nach Abschnitt IIder Anlage I zu § 9 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnungoder3. die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall-oder Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen und eineSeefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechsMonaten Dauer abgeleistet hat und den Berufsschulabschlussoder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bmit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommenwerden, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 10 erfüllt und2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän für den Dienst aufKauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mitAusnahme der Fischereifahrzeuge oder als Kapitän auf Fischereifahrzeugenaller Größen in der Großen Hochseefischerei(BG) besitzt.(12) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnenoder Bewerber in die Fachschule aufgenommenwerden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungswegeine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn in Bezugauf die praktische Ausbildung Einvernehmen mit dem zuständigenBundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragtenStelle hergestellt wurde.(13) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstandkann auch durch eine entsprechende Feststellung dernotwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetztwerden.§ 3Versetzung1 Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordertdie Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eineVersetzung. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.§ 4Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung1 Abweichend von § 7 Abs. 6 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfungeine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigenBundesministeriums als Gast einzuladen. 2 Der Gast darfdie Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfungnach § 7 Fragen anregen. 3 Er ist auf Verlangen vor allenEntscheidungen zu hören.§ 5Teilnahme an der AbschlussprüfungErgänzend zu § 9 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfungzum Erwerb des Befähigungszeugnisses zumSchiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistungbis zu 750 Kilowatt auch die Schülerinnen und Schüler geprüft,die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerbdieses Abschlusses teilgenommen haben.§ 6Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeitin den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeitabzulegen:1. in der Fachschule — Nautik —a) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. ain dem Fachaa) Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,bb) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorgefür Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,cc) Ladungsumfang und Stauung mit vier ZeitstundenBearbeitungszeit unddd) Gesellschaft und Kommunikation mit zwei ZeitstundenBearbeitungszeit,b) im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in denFächernaa) Schiffsführung,bb) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorgefür Personen an Bord undcc) Ladungsumschlag und Stauungmit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,c) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. cin dem Fachaa) Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,bb) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorgefür Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,cc) Ladungsumschlag und Stauung mit drei ZeitstundenBearbeitungszeit unddd) Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,

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