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Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO) Vom . Juni ...

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Fünfter AbschnittLeistungsbewertung und Abschlüsse§ 22Leistungsbewertung, Zeugnis(1) 1 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler in denLernbereichen und den diesen zugeordneten Fächern, Lerngebieten,Lernfeldern und Qualifizierungsbausteinen sind mitden folgenden Noten zu bewerten:sehr gut (1), wenn die Leistung den Anforderungenin besonderem Maß entspricht,gut (2), wenn die Leistung den Anforderungenvoll entspricht,befriedigend (3), wenn die Leistung im Allgemeinen denAnforderungen entspricht,ausreichend (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist,aber im Ganzen den Anforderungennoch entspricht,mangelhaft (5), wenn die Leistung den Anforderungennicht entspricht, jedoch erkennen lässt,dass die notwendigen Grundkenntnissevorhanden sind und die Mängel in absehbarerZeit behoben werden könnten,ungenügend (6), wenn die Leistung den Anforderungennicht entspricht und selbst die Grundkenntnisseso lückenhaft sind, dass dieMängel in absehbarer Zeit nicht behobenwerden könnten.2 Zwischennoten sind auf Zeugnissen nicht zulässig.(2) Der Festsetzung der Noten zum Ende eines Schuljahressind die im gesamten Schuljahr erbrachten Leistungen unterBerücksichtigung der Leistungsentwicklung zugrunde zu legen.(3) 1 Die Note für die Leistung in einem Lernbereich ist ausden in den zugeordneten Fächern, Lernfeldern, Lerngebietenund Qualifizierungsbausteinen erbrachten Leistungen unterBerücksichtigung der unterschiedlichen Zeitanteile und derBedeutung der vermittelten Kompetenzen für den Bildungsgangzu ermitteln. 2 Werden im Rahmen einer Abschluss- oderZusatzprüfung fächer-, lernfeld- oder lerngebietübergreifendePrüfungsleistungen erbracht, so fließen diese in die Note fürden Lernbereich ein. 3 Prüfungsleistungen, die in einem bestimmtenFach, Lernfeld, Lerngebiet und Qualifizierungsbausteinerbracht werden, fließen in die Note für das jeweilige Fach,Lernfeld, Lerngebiet oder den Qualifizierungsbaustein ein.(4) Sind Teile der Ausbildung in einem Betrieb oder eineranderen außerschulischen Einrichtung durchzuführen unddie dort erbrachten Leistungen zu benoten, so kann die Schuledie Benotung dieser Leistungen auf die Betriebe oder Einrichtungenübertragen, wenn die Benotung von fachlich undpädagogisch qualifiziertem Personal vorgenommen wird.(5) Wird Unterricht mit Genehmigung der Schulbehörde imRahmen eines Kooperationsvertrages von <strong>Schulen</strong> im Auslanderteilt, so werden die im Ausland erbrachten Leistungenin die Note des jeweiligen Schuljahres einbezogen.(6) 1 Den Schülerinnen und Schülern ist am Ende einesSchuljahres ein Zeugnis zu erteilen; Schulhalbjahreszeugnissekönnen erteilt werden. 2 In das Zeugnis können neben denNoten für die erbrachten Leistungen auch Bemerkungen zumArbeits- und Sozialverhalten sowie entschuldigte und unentschuldigteUnterrichtsversäumnisse der Schülerin oder desSchülers aufgenommen werden.(7) 1 In Zeugnissen, in denen der Erwerb des schulischen Teilsder Fachhochschulreife oder der Erwerb der Fachhochschulreife,der fachgebundenen Hochschulreife oder der allgemeinenHochschulreife bescheinigt wird, und im Berufsschulabschlusszeugnisist eine Durchschnittsnote als arithmetisches Mittelaller im Abschlusszeugnis ausgewiesenen Einzelnoten anzugeben.2 Die aus den jeweiligen Einzelnoten gebildeten Lernbereichsnotenbleiben dabei unberücksichtigt. 3 Die Durchschnittsnotewird auf eine Stelle nach dem Komma bestimmt; es wirdnicht gerundet. 4 Beim Erwerb der allgemeinen Hochschulreifean der Berufsoberschule bleiben die Leistungen in der zweitenFremdsprache bei der Ermittlung der Durchschnittsnote unberücksichtigt.§ 23Abschlüsse(1) An den <strong>berufsbildende</strong>n <strong>Schulen</strong> können nach Maßgabeder Vorschriften des Zweiten Teils berufliche und nach Maßgabeder §§ 25 bis 31 schulische Abschlüsse erworben werden.(2) 1 Ein beruflicher oder schulischer Abschluss wird erworben,wenn der Bildungsgang erfolgreich besucht oder eine Prüfungnach § 19, 20 oder 21 bestanden worden ist. 2 EinBildungsgang ist erfolgreich besucht, wenn die in der Abschlussklasseerbrachten Leistungen in allen unterrichtetenLernbereichen jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“bewertet worden sind und in den den Lernbereichen zugeordneteneinzelnen Fächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteineninsgesamt entweder in nicht mehr alszwei Fällen die Note „mangelhaft“ oder höchstens in einemFall die Note „ungenügend“ erreicht worden ist. 3 Noten in Fächerndes berufsübergreifenden Lernbereichs, die bereits ineinem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind zuübernehmen und gelten als in der Abschlussklasse erbrachteLeistungen. 4 Nicht ausreichende Leistungen in einem zusätzlichenLernbereich zum Erwerb eines schulischen Abschlussesbleiben unberücksichtigt. 5 Soll ein schulischer Abschlussnur in Verbindung mit ausreichenden Leistungen in einemzusätzlichen Lernbereich erworben werden können, so müssenauch in den anderen Lernbereichen mindestens ausreichendeLeistungen erbracht worden sein.(3) Absatz 2 Satz 2 gilt für den Erwerb eines Abschlussesdurch Prüfungen nach den §§ 19 bis 21 entsprechend.(4) 1 Über die Festsetzung der Noten in einem Lernbereichentscheiden die Lehrkräfte, die in dem Lernbereich planmäßigunterrichtet haben. 2 Findet am Ende eines Bildungsgangeseine Abschluss- oder Zusatzprüfung statt, so setzt der Prüfungsausschussaufgrund der im Bildungsgang erbrachten Leistungendie Noten in dem Lernbereich fest und entscheidetaufgrund der Prüfungsergebnisse über die Beibehaltung oderÄnderung der Noten für den Lernbereich und in den Fällendes § 22 Abs. 3 Satz 3 auch in Bezug auf die Noten in denFächern, Lernfeldern, Lerngebieten und Qualifizierungsbausteinen.§ 24Wiederholung der Abschlussklasse(1) 1 Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich besucht hat,kann die Abschlussklasse einmal wiederholen. 2 Die Schulekann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung der Abschlussklassegestatten, wenn eine außergewöhnliche Behinderungder Schülerin oder des Schülers im Wiederholungsjahr vorliegtund eine nochmalige Wiederholung aussichtsreich erscheint.(2) Den Besuch des Unterrichts in einem zusätzlichen Lernbereichzum Erwerb eines schulischen Abschlusses und dieZusatzprüfung kann nur wiederholen, wer die Abschlussklasseinsgesamt wiederholen darf.(3) Der Prüfungsausschuss kann die Wiederholung der Abschlussklasseausschließen, wenn der Prüfling die Abschlussprüfungwillentlich ganz oder teilweise versäumt oder in derPrüfung keine Leistungsnachweise erbracht hat.(4) 1 Wer die Abschlussklasse zweimal erfolglos besucht hat,muss den Bildungsgang verlassen. 2 Ein erneuter Besuch einesBildungsganges, der zu demselben Abschluss führt, kann frühestensnach zwei Jahren zugelassen werden.


§ 25Erwerb des HauptschulabschlussesDen Hauptschulabschluss erwirbt, wer1. das Berufsvorbereitungsjahr besucht, mindestens befriedigendeLeistungen in allen Lernbereichen und mindestensausreichende Leistungen im Rahmen eines Förderkonzepteszum Erwerb des Hauptschulabschlusses erreicht undam Ende des Bildungsganges Kenntnisse erworben hat, dieden Anforderungen zum Erwerb des Hauptschulabschlussesentsprechen,2. die Berufseinstiegsklasse erfolgreich besucht hat oder3. den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildungin einem Ausbildungsberuf nach § 66 des Berufsbildungsgesetzes(BBiG) oder § 42 m der Handwerksordnungaufweist.§ 26Erwerb des Sekundarabschlusses I — HauptschulabschlussDen Sekundarabschluss I — Hauptschulabschluss erwirbt,wer1. die einjährige Berufsfachschule nach Anlage 3 zu § 33 erfolgreichbesucht hat oder2. den Berufsschulabschluss in einem Ausbildungsberuf erworbenhat, der durch eine <strong>Verordnung</strong> des Bundes nachdem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oderdem Seemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des§ 104 Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnungals Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeitmindestens zwei Jahre beträgt.§ 27Erwerb des Sekundarabschlusses I — RealschulabschlussDen Sekundarabschluss I — Realschulabschluss erwirbt, wer1. den Berufsschulabschluss und eine erfolgreiche Berufsausbildungin einem Ausbildungsberuf erworben hat, derdurch eine <strong>Verordnung</strong> des Bundes nach dem Berufsbildungsgesetz,der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetzanerkannt ist oder aufgrund des § 104 Abs. 1 BBiGoder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnung als Ausbildungsberufgilt und für den die Regelausbildungszeit mindestenszwei Jahre beträgt, oder2. die Berufsfachschule — Kosmetik —, die Berufsfachschule— Pflegeassistenz — oder eine zweijährige Berufsfachschulenach § 1 Abs. 2 der Anlage 3 zu § 33 erfolgreich besuchthat.§ 28Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses IDen Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer1. entweder die Voraussetzungen des § 27 zum Erwerb desSekundarabschlusses I — Realschulabschluss erfüllt odereine Berufsfachschule nach der Anlage 3 zu § 33 erfolgreichbesucht hat, in der der Unterricht im berufsübergreifendenLernbereich auf dem Sekundarabschluss I — Realschulabschlussaufbauend erteilt wurde,und jeweils im Abschlusszeugnis einen Notendurchschnittvon mindestens 3,0 sowie im Fach Deutsch/Kommunikation,in einer Fremdsprache und dem berufsbezogenenLernbereich — Theorie jeweils mindestens befriedigendeLeistungen erreicht hat oder2. die berufsqualifizierende Berufsfachschule in einer der in§ 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 7, 9 und 10, 12 und 14 bis 18 der Anlage4 zu § 33 genannten Fachrichtungen erfolgreich besuchthat.§ 29Erwerb der FachhochschulreifeDie Fachhochschulreife erwirbt, wer1. die Fachoberschule erfolgreich besucht hat,2. eine zwei- oder dreijährige Fachschule nach der Vereinbarungder Kultusministerkonferenz über den Erwerb derFachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen in derFassung vom 9. März 2001 (Nds. MBl. S. 610) erfolgreichbesucht und vor Beginn des Fachschulbesuchs den SekundarabschlussI — Realschulabschluss oder einen gleichwertigenBildungsstand erworben hat,3. die Fachschule Seefahrta) in der Fachrichtung Nautikaa) mit dem Ausbildungsziel Kapitän für den Dienstauf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebietenmit Ausnahme der Fischereifahrzeugeoderbb) mit dem Ausbildungsziel Kapitän auf Fischereifahrzeugenaller Größen in der Großen Hochseefischerei(BG)oderb) in der Fachrichtung Schiffsbetriebstechnik mit demAusbildungsziel Leiter der Maschinenanlage für denDienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistungerfolgreich besucht hat,4. eine erfolgreiche Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf,der durch eine <strong>Verordnung</strong> des Bundes nach demBerufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder demSeemannsgesetz anerkannt ist oder aufgrund des § 104Abs. 1 BBiG oder des § 122 Abs. 4 der Handwerksordnungals Ausbildungsberuf gilt und für den die Regelausbildungszeitmindestens zwei Jahre beträgt, abgeleistet hat unda) vor Beginn der Berufsausbildung den SekundarabschlussI — Realschulabschluss oder einen gleichwertigenBildungsstand erworben hat,b) den Berufsschulabschluss erworben hat undc) den zusätzlichen Lernbereich zum Erwerb der Fachhochschulreifenach § 2 der Anlage 1 zu § 33 erfolgreichbesucht hat,5. die Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischerAssistent — und denzusätzlichen Lernbereich zum Erwerb des schulischenTeils der Fachhochschulreife nach § 15 der Anlage 4 zu§ 33 erfolgreich besucht hat,6. eine berufsqualifizierende Berufsfachschule und den zusätzlichenLernbereich zum Erwerb des schulischen Teilsder Fachhochschulreife erfolgreich besucht hat und einezweijährige hauptberufliche Tätigkeit, eine zweijährigeBerufsausbildung oder ein halbjähriges fachlich einschlägigesPraktikum, das im zeitlichen Umfang der Beschäftigungeiner Vollzeitarbeitskraft entspricht und geeignet ist,praktische Erfahrungen in der an der Berufsfachschule erworbenenberuflichen Qualifikation zu erwerben, abgeleistethat oder7. den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hatunda) den Berufsschulabschluss erworben sowie eine Berufsausbildungin einem Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz,der Handwerksordnung oder demSeemannsgesetz erfolgreich abgeschlossen hat oderb) eine mindestens zweijährige berufsqualifizierende Berufsfachschuleerfolgreich besucht hat.


§ 30Erwerb der fachgebundenen HochschulreifeDie fachgebundene Hochschulreife erwirbt, wer die Berufsoberschuleerfolgreich besucht hat.§ 31Erwerb der allgemeinen HochschulreifeDie allgemeine Hochschulreife erwirbt, wer1. die Abiturprüfung am Fachgymnasium bestanden hat oder2. die Berufsoberschule erfolgreich besucht hat und Kenntnissein einer zweiten Fremdsprache durcha) die Teilnahmeaa) am Unterricht der Berufsoberschule in einer zweitenFremdsprache im Umfang von zusammen insgesamt320 Stunden mit mindestens der Note„ausreichend“ im Abschlusszeugnis oderbb) am versetzungserheblichen Unterricht in einerzweiten Fremdsprache bis zum Ende des Schulbesuchsim Sekundarbereich I in mindestens vieraufsteigenden Schuljahrennachweist,b) einen im Rahmen der beruflichen Bildung erworbenenund den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst.bb entsprechenden Leistungsnachweis einer<strong>berufsbildende</strong>n Schule erbringt oderc) eine den Anforderungen nach Buchstabe a Doppelbuchst.bb entsprechende Ergänzungsprüfung nach § 5der Anlage 6 zu § 33 mit mindestens der Note „ausreichend“bestanden hat.§ 32Zertifizierung von besonderen Leistungen(1) Wer durch den Besuch einer <strong>berufsbildende</strong>n SchuleKenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, für die die obersteSchulbehörde die Möglichkeit der Zertifizierung besondererLeistungen eröffnet, kann auf Antrag eine entsprechende Zertifizierungsprüfungablegen.(2) Die Schulbehörde bildet einen Prüfungsausschuss mitmindestens drei Mitgliedern.(3) 1 Die Vorbereitung der Prüfung und die Auswahl der Prüfungsaufgabenobliegen der Schulbehörde. 2 Sie kann diese Aufgabenauf eine andere Landesbehörde übertragen.(4) § 7 Abs. 4 und 5 und die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.Zweiter TeilBesondere Vorschriften§ 33Besondere Vorschriften für einzelne BildungsgängeErgänzend und abweichend von den §§ 1 bis 32 gelten dieRegelungen derAnlage 1 für die Berufsschule,Anlage 2 für die Berufseinstiegsschule,Anlage 3 für die Berufsfachschule,Anlage 4 für die berufsqualifizierende Berufsfachschule,Anlage 5 für die Fachoberschule,Anlage 6 für die Berufsoberschule,Anlage 7 für das Fachgymnasium,Anlage 8 für die Fachschule undAnlage 9 für die Fachschule Seefahrt.Dritter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 34Zeitlich begrenzt geltende VorschriftenBis zum Aufnahmetermin 1. August 2013 kann die Berufsfachschule,aufbauend auf einer einjährigen Berufsfachschulenach der Anlage 3 zu § 33, auch in Fachrichtungen und miteiner Dauer geführt werden, die inhaltlich und zeitlich einemnach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberufentsprechen, wenn1. der Schulträger nach § 106 NSchG in übereinstimmenderEinschätzung mit der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetzvon einem regional starken Ausbildungsplatzmangelin diesem Ausbildungsberuf und einer Beschäftigungder Ausgebildeten auf dem Arbeitsmarkt nachder schulischen Ausbildung ausgeht und mit der zuständigenStelle eine Vereinbarung über die Zulassung zur Abschlussprüfungnach dem Berufsbildungsgesetz besteht,2. in ausreichender Zahl Betriebe oder außerschulische Einrichtungenzur Verfügung stehen, die ohne Kostenübernahmedurch das Land oder den Schulträger bereit sind,den betrieblichen Teil der Ausbildung überwiegend zuübernehmen und3. die Betriebe und außerschulischen Einrichtungen nachNummer 2 bereit sind, eine Vereinbarung mit der Schülerinoder dem Schüler und der Schule über die Organisation,die an den einzelnen Lernorten zu vermittelnden Kenntnisseund Fertigkeiten sowie die Rechte und Pflichten derSchülerinnen und Schüler abzuschließen.§ 35Übergangsvorschriften(1) 1 Wer die Ausbildung in einem Bildungsgang vor dem1. August 2009 begonnen hat, beendet diesen nach den Vorschriften,die beim Eintritt in den Bildungsgang gegolten haben.2 Abweichend hiervon sind § 4 der Anlage 2 zu § 33, § 9der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 in der Fassungdieser <strong>Verordnung</strong> anzuwenden.(2) Wer vor dem 1. August 2009 am Ende des ersten Schuljahrgangesnicht vom ersten in den zweiten Schuljahrgang einesBildungsganges versetzt wurde oder einen einjährigenBildungsgang wiederholen muss, setzt die Ausbildung abweichendvon Absatz 1 nach den zu Beginn des Wiederholungsjahresgeltenden Vorschriften fort.(3) In die Fachschule — Heilerziehungspflege — kann biszum 1. August 2013 auch aufgenommen werden, wer die vordem 1. August 2009 geltenden Aufnahmevoraussetzungen erfüllt.(4) Wer im Schuljahr 2008/2009 ein Berufsgrundbildungsjahroder eine einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischenAbschluss voraussetzt, ohne Erfolg besucht hat, kannim Schuljahr 2009/2010 abweichend von Absatz 2 und § 2Abs. 1 Satz 1 der Anlage 3 zu § 33 eine einjährige Berufsfachschuleauch ohne Nachweis des Hauptschulabschlusses besuchen.(5) Wer im Schuljahr 2008/2009 ein Berufsgrundbildungsjahroder eine einjährige Berufsfachschule, die keinen schulischenAbschluss voraussetzt, erfolgreich besucht hat, kann imSchuljahr 2009/2010 abweichend von § 2 Abs. 2 der Anlage 3zu § 33 in die Klasse 2 der zweijährigen Berufsfachschuleauch aufgenommen werden, wenn ein Notendurchschnittvon mindestens 3,0 nicht erreicht wurde.(6) Wer die Berufsfachschule — Sozialassistentin/Sozialassistent— mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik nach denvor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen abgeschlossenhat, wird in die Fachschule — Sozialpädagogik — nachden vor dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen aufgenommen.


§ 36Inkrafttreten(1) 1 Diese <strong>Verordnung</strong> tritt am 1. August 2009 in Kraft.2 Abweichend von Satz 1 treten § 4 der Anlage 2 zu § 33, § 9der Anlage 8 zu § 33 und § 13 der Anlage 9 zu § 33 am Tagnach der Verkündung in Kraft.(2) Die <strong>Verordnung</strong> über <strong>berufsbildende</strong> <strong>Schulen</strong> in der Fassungvom 24. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 178), zuletzt geändertdurch Artikel 1 der <strong>Verordnung</strong> vom 11. Juli 2008 (Nds. GVBl.S. 263), tritt mit Ablauf des 31. Juli 2009 außer Kraft.Hannover, den . <strong>Juni</strong> 2009Niedersächsisches KultusministeriumMinisterin


Ergänzende und abweichende Vorschriftenfür die Berufsschule§ 1BerufsschulabschlussAnlage 1(zu § 33)(1) Zum Erwerb des Berufsschulabschlusses wird eine Abschlussprüfungnicht durchgeführt.(2) Den Berufsschulabschluss erwirbt, wer die Berufsschulebei Beendigung eines mindestens zweijährigen Berufsausbildungsverhältnissesoder, wenn kein Berufsausbildungsverhältnisbesteht, zum Zeitpunkt der Abschluss- oder Gesellenprüfungbei der zuständigen Stelle erfolgreich besucht hat.§ 2Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife(1) Zum Erwerb der Fachhochschulreife findet nach Abschlussdes Unterrichts im zusätzlichen Lernbereich eineschriftliche und nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 2 desErsten Teils eine mündliche Prüfung statt.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeitin1. Deutsch mit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden,2. Englisch mit einer Bearbeitungszeit von eineinhalb Zeitstundenund3. Mathematik, Naturwissenschaft oder Technik mit einerBearbeitungszeit von zwei Zeitstunden.(3) Für die Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreifegelten die §§ 7 bis 10, 12 und 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.(4) Eine Wiederholung der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreifeist nur möglich, wenn die Berufsausbildungund die Berufsschule noch nicht abgeschlossen sind.Ergänzende und abweichende Vorschriftenfür die Berufseinstiegsschule§ 1Fachrichtungen der BerufseinstiegsklasseAnlage 2(zu § 33)(1) Die Berufseinstiegsklasse kann entsprechend der Fachrichtunggeführt werden als Berufseinstiegsklasse1. — Agrarwirtschaft —,2. — Bautechnik —,3. — Chemie, Physik und Biologie —,4. — Drucktechnik —,5. — Elektrotechnik —,6. — Fahrzeugtechnik —,7. — Farbtechnik und Raumgestaltung —,8. — Hauswirtschaft und Pflege —,9. — Holztechnik —,10. — Körperpflege —,11. — Lebensmittelhandwerk und Gastronomie —,12. — Metalltechnik —,13. — Textiltechnik und Bekleidung — und14. — Wirtschaft —.(2) In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig,die auf für die Schülerinnen und Schüler geeigneteAusbildungsberufe bezogen ist.§ 2Aufnahme in die Berufseinstiegsklasse(1) In die Berufseinstiegsklasse kann aufgenommen werden,wer eine Abschlussklasse des Sekundarbereichs I einer allgemeinbildenden Schule oder ein Berufsvorbereitungsjahr ohneHauptschulabschluss verlassen hat.(2) Darüber hinaus kann auch eine Schülerin und ein Schülermit Hauptschulabschluss aufgenommen werden, die oderder einen Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnittin den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch von schlechterals 3,5 erreicht hat und von der oder dem aufgrund einerSchullaufbahnberatung, die die Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrensdurchzuführen hat, zu erwarten ist, dass sieoder er vor Aufnahme in die Berufsfachschule die Kenntnisseund Fähigkeiten noch verbessern muss, um das Ausbildungszielder Berufsfachschule erreichen zu können.§ 3Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsklasse(1) Im berufsübergreifenden Lernbereich ist in den FächernDeutsch/Kommunikation und Mathematik je eine Klausurarbeitmit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu schreiben.(2) Im berufsbezogenen Lernbereich wird am Ende eines jedenQualifizierungsbausteins eine schriftliche und praktischePrüfung durchgeführt.(3) Die §§ 7, 10 bis 14 und 18 bis 21 des Ersten Teils findenkeine Anwendung.(4) 1 Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler indem Fach oder dem Qualifizierungsbaustein planmäßig unterrichtethaben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewertendie Leistung. 2 Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichenentscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 desErsten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligenLernbereich planmäßig erteilt haben.§ 4Bescheinigung des HauptschulabschlussesBei einem erfolgreichen Besuch der Berufseinstiegsklassewird der Hauptschulabschluss auch dann im Abschlusszeugnisbescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früherenZeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsgangeserworben wurde.Ergänzende und abweichende Vorschriftenfür die Berufsfachschule§ 1FachrichtungenAnlage 3(zu § 33)(1) 1 Die einjährige Berufsfachschule kann entsprechend derFachrichtung geführt werden als Berufsfachschule1. — Agrarwirtschaft —,2. — Bautechnik —,3. — Chemie, Physik und Biologie —,


4. — Druck- und Medientechnik —,5. — Elektrotechnik —,6. — Fahrzeugtechnik —,7. — Farbtechnik und Raumgestaltung —,8. — Floristik —,9. — Gartenbau —,10. — Gastronomie —,11. — Hauswirtschaft und Pflege —,12. — Holztechnik —,13. — Körperpflege —,14. — Lebensmittelhandwerk —,15. — Metalltechnik —,16. — Textiltechnik und Bekleidung — und17. — Wirtschaft —.2 In den Fachrichtungen können berufsbezogene Schwerpunktenach regionalen Erfordernissen gebildet werden. 3 In der Berufsfachschule— Hauswirtschaft und Pflege — ist nur dieBildung der Schwerpunkte Hauswirtschaft sowie Sozial- undFamilienpflege zulässig; es ist mindestens einer dieser Schwerpunktezu bilden.(2) 1 Die zweijährige Berufsfachschule kann entsprechendder Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule1. — Agrarwirtschaft —,2. — Ernährung und Hauswirtschaft —,3. — Sozialpädagogik —,4. — Technik — und5. — Wirtschaft —.2 In die Klasse 2 wird aufgenommen, wer die Voraussetzungennach § 2 Abs. 2 erfüllt. 3 In den in Satz 1 Nrn. 1, 2, 4 und 5 genanntenFachrichtungen wird als Klasse 1 eine einjährige Berufsfachschulenach Absatz 1 mit einschlägiger Fachrichtunggeführt. 4 In den Fällen des Satzes 3 findet eine Versetzung indie Klasse 2 nicht statt.(3) 1 Während der Ausbildung in der Berufsfachschule — Sozialpädagogik— ist eine praktische Ausbildung in außerschulischenEinrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen.2 Die Schule leitet die Durchführung der praktischenAusbildung an.§ 2Aufnahmevoraussetzungen und Unterrichtsorganisation(1) 1 In die einjährige Berufsfachschule kann aufgenommenwerden, wer den Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigenAbschluss nachweist. 2 Wird die Berufsfachschule in einerFachrichtung mit einem bestimmten berufsbezogenen Schwerpunktgeführt, so kann als Aufnahmevoraussetzung der SekundarabschlussI — Realschulabschluss oder ein gleichwertigerAbschluss gefordert werden, wenn das Anforderungsprofildes beruflichen Schwerpunktes dies erfordert. 3 In dieBerufsfachschule — Hauswirtschaft und Pflege — mit demSchwerpunkt Sozial- und Familienpflege kann nur aufgenommenwerden, wer den Sekundarabschluss I — Realschulabschlussoder einen gleichwertigen Abschluss besitzt.(2) 1 In die zweijährige Berufsfachschule kann unmittelbarin die Klasse 2 aufgenommen werden, wer den Abschluss einereinjährigen Berufsfachschule mit einem Notendurchschnittvon mindestens 3,0 oder einen gleichwertigen Bildungsstandbesitzt. 2 Für die Berechnung des Notendurchschnitts gilt § 22Abs. 7 Sätze 1 bis 3 des Ersten Teils entsprechend.(3) 1 In die zweijährige Berufsfachschule — Sozialpädagogik— kann aufgenommen werden, wer den Hauptschulabschlussmit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0oder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2 Für die Berechnungdes Notendurchschnitts ist die <strong>Verordnung</strong> über dieAbschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden<strong>Schulen</strong> einschließlich der Freien Waldorfschulen vom 7. April1994 (Nds. GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch <strong>Verordnung</strong>vom 15. März 2009 (Nds. GVBl. S. 110) maßgebend. 3 Die Aufnahmeeiner Schülerin oder eines Schülers hängt auflösendbedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischenAusbildung die Zusage einer von der Schule als geeignetanerkannten Einrichtung nachweist.§ 3Abschlussprüfung in der einjährigen Berufsfachschule(1) Die schriftliche Prüfung besteht in der einjährigen Berufsfachschuleaus einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeitvon 90 Minuten; die Themenstellung ist dem berufsbezogenenLernbereich — Theorie zu entnehmen.(2) Die praktische Prüfung in der einjährigen Berufsfachschulebesteht aus einer praktischen Aufgabe aus dem berufsbezogenenLernbereich — Praxis.(3) Die Inhalte der schriftlichen und praktischen Prüfungorientieren sich an den Kompetenzen, die im ersten Ausbildungsjahrder Ausbildungsberufe, die der Fachrichtung unddem Schwerpunkt zugeordnet sind, zu erwerben sind.(4) Die §§ 7, 10 bis 14 und 18 bis 21 des Ersten Teils findenkeine Anwendung.(5) 1 Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler indem jeweiligen Unterricht planmäßig unterrichtet haben,wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung.2 Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheidenabweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teilsdie Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereichplanmäßig erteilt haben.§ 4Wiederholung der einjährigen Berufsfachsschule1 Wer die einjährige Berufsfachschule erfolgreich besuchthat, aber nicht die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 für dieAufnahme in die Klasse 2 einer zweijährigen Berufsfachschuleerfüllt, kann den Bildungsgang abweichend von § 24 des ErstenTeils wiederholen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Bildungsgangbereits wiederholt wurde.§ 5Abschlussprüfung in der zweijährigen BerufsfachschuleDie schriftliche Prüfung besteht aus je einer Klausurarbeitmit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden1. im Fach Deutsch/Kommunikation oder Fremdsprache/Kommunikationund2. im berufsbezogenen Lernbereich — Theorie.Ergänzende und abweichende Vorschriften für dieberufsqualifizierende Berufsfachschule§ 1FachrichtungenAnlage 4(zu § 33 )1Die Berufsfachschule, die unmittelbar zu einem beruflichenAbschluss führt (berufsqualifizierende Berufsfachschule), kannentsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufsfachschule


1. — Altenpflege —,2. — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- undStimmlehrer —,3. — Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischerAssistent —,4. — Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischerAssistent —,5. — Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer Assistent—,6. — Ergotherapie —,7. — Gestaltungstechnische Assistentin/GestaltungstechnischerAssistent —,8. — Informatik —,9. — Kaufmännische Assistentin für Fremdsprachen undKorrespondenz/Kaufmännischer Assistent für Fremdsprachenund Korrespondenz —,10. — Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik —,11. — Kosmetik —,12. — Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischerAssistent —,13. — Pflegeassistenz —,14. — Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischerAssistent —,15. — Schiffsbetriebstechnische Assistentin/SchiffsbetriebstechnischerAssistent —,16. — Sozialassistentin/Sozialassistent —,17. — Technische Assistentin für Informatik/TechnischerAssistent für Informatik — und18. — Umweltschutz-technische Assistentin/UmweltschutztechnischerAssistent —.2 In den Berufsfachschulen der Fachrichtungen nach Satz 1Nrn. 4, 12, 15 und 16 können durch die oberste SchulbehördeSchwerpunkte gebildet werden. 3 In der Berufsfachschule — GestaltungstechnischeAssistentin/Gestaltungstechnischer Assistent— wird nur der Schwerpunkt Grafik geführt. 4 In der Berufsfachschule— Informatik — ist nur die Bildung derSchwerpunkte Softwaretechnologie, Wirtschaftsinformatik undMedieninformatik zulässig; es ist mindestens einer dieserSchwerpunkte zu bilden.§ 2Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, in den in § 1 Satz 1Nrn. 1, 2 und 6 genannten Fachrichtungen drei Jahre und inder in § 1 Satz 1 Nr. 14 genannten Fachrichtung zweieinhalbJahre.(2) 1 In der Berufsfachschule der in § 1 Satz 1 Nrn. 1, 6, 11,12, 13, 15 und 16 genannten Fachrichtungen ist eine praktischeAusbildung in einer außerschulischen Einrichtung alsBestandteil der Ausbildung durchzuführen. 2 Die Schule leitetdie Durchführung der praktischen Ausbildung an.(3) 1 Die Ausbildung in der Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent— gliedert sich in eine zweijährige Ausbildung in derBerufsfachschule (Erster Ausbildungsabschnitt) und eine anschließendehalbjährige praktische Ausbildung in einer Apotheke(Zweiter Ausbildungsabschnitt). 2 Im ersten Ausbildungsabschnittist zusätzlich1. ein Praktikum von 160 Zeitstunden in einer Apotheke unterder Aufsicht einer Apothekerin oder eines Apothekersund2. eine Ausbildung in erster Hilfe von acht Doppelstundenabzuleisten. 3 Schülerinnen und Schüler, die eine Ausbildungzur Apothekenhelferin oder zum Apothekenhelfer, zur Apothekenfacharbeiterinoder zum Apothekenfacharbeiter, zurpharmazeutischen Assistentin oder zum pharmazeutischenAssistenten sowie zur oder zum pharmazeutisch-kaufmännischenAngestellten abgeschlossen haben, haben das Praktikumnicht abzuleisten. 4 Während der praktischen Ausbildung inder Apotheke hat die Schülerin oder der Schüler in einem Tagebuchdie Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimittelnzu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischenAusbildung je eine schriftliche Arbeit anzufertigen.(4) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann aus schulorganisatorischenGründen das Schuljahr an den Berufsfachschulen— Sozialassistentin/Sozialassistent — und — SchiffsbetriebstechnischeAssistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent— auch am 1. Februar und an den Berufsfachschulen— Altenpflege —, — Ergotherapie — und — PharmazeutischtechnischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent —auch zwischen dem 1. Juli und 1. September beginnen.§ 3Aufnahmevoraussetzungen(1) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann, soweitin den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmtist, aufgenommen werden, wer den Sekundarabschluss I —Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstandbesitzt.(2) In die Berufsfachschule — Altenpflege — kann auch aufgenommenwerden, wer1. über eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung,die den Hauptschulabschluss erweitert, verfügt,2. die Abschlussprüfung an der Berufsfachschule — Altenpflegehilfe— bestanden hat oder3. die Berufsausbildung zur Krankenpflegehelferin oder zumKrankenpflegehelfer erfolgreich abgeschlossen hat.(3) In die Berufsfachschule — Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-,Sprech- und Stimmlehrer — kann nur aufgenommenwerden, wer1. die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und2. in einem von der Schule durchgeführten Feststellungsverfahrennachweist, dass er über gute stimmliche Qualitätenverfügt, frei von Hör- und Sprachstörungen ist und Elementarkenntnisseim Spiel mindestens eines Begleitinstrumentsbesitzt.(4) 1 In die Berufsfachschule — Informatik — kann nur aufgenommenwerden, wer die Fachhochschulreife oder einengleichwertigen Bildungsstand besitzt. 2 In die Klasse 2 kannaufgenommen werden, wer die Voraussetzung nach Satz 1 erfülltund eine einschlägige duale oder schulische Berufsausbildungerfolgreich abgeschlossen hat.(5) In die Berufsfachschulen — Kosmetik — und — Pflegeassistenz— kann aufgenommen werden, wer über den Hauptschulabschlussoder einen gleichwertigen Bildungsstand verfügt.(6) 1 In die Klasse 2 der Berufsfachschule — Altenpflege —kann aufgenommen werden, wer die Berufsfachschule — Pflegeassistenz— erfolgreich abgeschlossen hat. 2 In die Klasse 3der Berufsfachschule — Altenpflege — kann aufgenommenwerden, wer die Fachschule — Heilerziehungspflege — odereine Gesundheits- und Krankenpflegeausbildung, Gesundheits-und Kinderkrankenpflegeausbildung, Krankenpflegeausbildungoder Kinderkrankenpflegeausbildung erfolgreichabgeschlossen hat.


(7) In die Klasse 2 der Berufsfachschule — Ergotherapie —kann aufgenommen werden, wer1. die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und2. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Physiotherapeutin,Physiotherapeut, Erzieherin oder Erzieher odereine andere fachlich einschlägige gleichwertige mindestenszweijährige erfolgreich abgeschlossene Ausbildungaufweist.(8) In die Klasse 2 der Berufsfachschule — Sozialassistentin/Sozialassistent — mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik kannaufgenommen werden, wer1. die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und eine zweijährigeBerufsfachschule — Sozialpädagogik — oder eine anderegleichwertige fachlich einschlägige Berufsausbildungerfolgreich abgeschlossen hat oder2. über die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigenBildungsstand verfügt.(9) In die Klasse 2 der Berufsfachschule — Sozialassistentin/Sozialassistent — mit dem Schwerpunkt Familienpflege kannaufgenommen werden, wer1. die schulische Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt und2. als berufliche Voraussetzunga) eine einjährige Berufsfachschule — Hauswirtschaftund Pflege — mit dem Schwerpunkt Sozial- und Familienpflege—, die den Sekundarabschluss I — Realschulabschlussals Aufnahmevoraussetzung hat,b) eine Berufsfachschule — Pflegeassistenz — oderc) eine andere gleichwertige einschlägige Berufsausbildungerfolgreich abgeschlossen hat.(10) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnenoder Bewerber aufgenommen werden, derenbisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreicheMitarbeit in der berufsqualifizierenden Berufsfachschuleerwarten lässt.(11) In die berufsqualifizierende Berufsfachschule kann mitZustimmung der Schulbehörde zu einem anderen Zeitpunktals zum Beginn des Bildungsganges aufgenommen werden,wer neben den Aufnahmevoraussetzungen1. Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu demAufnahmezeitpunkt vermittelten Bildungsinhalten entsprechen,und2. aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einenerfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.(12) 1 Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers indie Berufsfachschulen — Altenpflege —, — Ergotherapie —,— Pflegeassistenz — und — Sozialassistentin/Sozialassistent —hängt auflösend bedingt davon ab, dass sie oder er bis zum Beginnder praktischen Ausbildung auch die persönliche Zuverlässigkeitund die gesundheitliche Eignung nachweist. 2 Diepersönliche Zuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines Führungszeugnissesder Belegart N nachgewiesen werden. 3 Die gesundheitlicheEignung setzt voraus, dass für die Schülerinoder den Schüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweiseeine Gefahr einer berufstypischen Infektion nichtbesteht und auch von der Schülerin oder dem Schüler eineGefahr nicht ausgeht.(13) Die Aufnahme einer Schülerin oder einer Schülers indie Berufsfachschulen — Landwirtschaftlich-technische Assistentin/Landwirtschaftlich-technischerAssistent — und — Sozialassistentin/Sozialassistent— hängt auflösend bedingt davonab, dass sie oder er bis zum Beginn der praktischenAusbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkanntenEinrichtung über die Durchführung der praktischenAusbildung nachweist.§ 4Versetzung in der Berufsfachschule— Pharmazeutisch-technische Assistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent —Abweichend von § 5 des Ersten Teils findet in der Berufsfachschule— Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischerAssistent — eine Versetzung nur amEnde der Klasse 1 statt.§ 5Abweichende Besetzung von Prüfungsausschüssen(1) 1 Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschussan der Berufsfachschule — PharmazeutischtechnischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent —1. für den ersten Prüfungsabschnitt ausa) einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als vorsitzendemMitglied,b) einer von der Schulbehörde beauftragten Apothekerinoder einem beauftragten Apotheker undc) den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schülerplanmäßig unterrichtet haben,und2. für den zweiten Prüfungsabschnitt ausa) den in Nummer 1 genannten Mitgliedern undb) einer Apothekerin oder einem Apotheker, die oder derin einer Apotheke tätig und nicht Lehrkraft der Schuleist.2 Sind nicht mindestens zwei Apothekerinnen oder ApothekerMitglieder des Prüfungsausschusses für den ersten Prüfungsabschnitt,so benennt die Schulbehörde eine zweite Apothekerinoder einen zweiten Apotheker als weiteres Mitglied desPrüfungsausschusses.(2) 1 Abweichend von § 7 des Ersten Teils besteht der Prüfungsausschussan der Berufsfachschule — Ergotherapie —aus1. einer oder einem Beauftragten der Schulbehörde als vorsitzendemMitglied,2. einer von der Schulbehörde beauftragten Ärztin oder einembeauftragten Arzt oder einer beauftragten Lehrkraftder Schule und3. den Lehrkräften, die die Schülerin oder den Schüler planmäßigunterrichtet haben.2 Unter den Mitgliedern nach Satz 1 Nr. 3 muss sich eine Ärztinoder ein Arzt und eine Ergotherapeutin oder Diplommedizinpädagoginoder ein Ergotherapeut oder Diplommedizinpädagogebefinden.§ 6Abschlussprüfung an der Berufsfachschule— Pharmazeutisch-technische Assistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent —(1) Abweichend von den §§ 8 und 9 des Ersten Teils bestehtdie Abschlussprüfung an der Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent— aus zwei Abschnitten.(2) Der erste Prüfungsabschnitt findet am Ende der Klasse 2statt und umfasst eine schriftliche, eine praktische und einemündliche Prüfung.(3) 1 Der zweite Prüfungsabschnitt findet nach der praktischenAusbildung statt. 2 Er besteht aus einer mündlichen Prüfungim Lernfeld „Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklungmitwirken“.


§ 7Schriftliche PrüfungenDie schriftlichen Prüfungen in der berufsqualifizierenden Berufsfachschule bestehen aus Klausurarbeiten nach Maßgabe der folgendenAufstellung:Lfd.Nr.Fachrichtung,auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldBearbeitungszeitinZeitstunden1 Altenpflege a) Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege:Eine Klausurarbeit aus den Lernfeldern „TheoretischeGrundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen“und „Pflege alter Menschen planen, durchführen,dokumentieren und evaluieren“ undeine Klausurarbeit aus den Lernfeldern „Alte Menschenpersonen- und situationsbezogen pflegen“ und „Bei dermedizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken“.b) Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung:Eine Klausurarbeit aus dem Lernfeld „Lebenswelten undsoziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischenHandeln berücksichtigen“.3332 Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und StimmlehrerBerufsbezogener Lernbereich — Theorie:Drei fächerübergreifende Klausurarbeiten. je 33 Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent4 Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent5 Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeit in den Fächerna) Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,b) Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich undc) Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.Berufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeita) in dem Fach Instrumentelle Analytik,b) in dem Fach Präparative Chemie undc) übergreifend in zwei optionalen Lernfeldern nach denRahmenrichtlinien.Berufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine lernfeldübergreifende Klausurarbeita) aus den Lernfeldernaa) Elektrische und elektronische Systeme analysieren,beschreiben, berechnen und aufbauen,bb) Regelungen analysieren, anpassen und aufbauen undcc) Energietechnische Anforderungen für Geräte undSchaltungen analysieren, planen und realisieren;b) aus den Lernfeldernaa) Aufbau und Funktionsweise von Kommunikationsanlagenund Schnittstellen analysieren und planen,bb) Elektronische Baugruppen projektieren, aufbauen undfestlegen von Testpunkten undcc) Messverfahren für Schaltungen auswählen, realisierenund Ergebnisse bewerten und dokumentieren;c) aus den Lernfeldernaa) Elektronische Schaltungen analysieren, planen,layouten und herstellen undbb) Designen von Leiterplatten und entwickeln vonBaugruppen und festlegen der Prüfverfahren.je 3je 3je 36 Ergotherapie Drei Klausurarbeiten aus den Fächern ErgotherapeutischeMittel und Ergotherapeutische Maßnahmenje 3


Lfd.Nr.Fachrichtung,auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldBearbeitungszeitinZeitstunden7 Gestaltungstechnische Assistentin/Gestaltungstechnischer AssistentBerufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeit in den Fächerna) Grundlagen des Gestaltens,b) Medientechnik,c) Grafikdesign.2428 Informatik Berufsbezogener Lernbereich — Kernbereiche der Informatik:a) Eine lernfeldübergreifende Klausurarbeit aus denLernfeldernaa) Betriebssysteme einrichten und Netzwerkekonzipieren und verwalten undbb) Internet-Anwendungen konzipieren, umsetzenund publizieren.Berufsbezogener Lernbereich — Schwerpunkte der Informatik:b) Dem Schwerpunkt entsprechend je eine lernfeldbezogeneKlausurarbeit in dem LernfeldSchwerpunkt Medieninformatik:aa) Medienkomponenten gestalten und erstellen,bb) Interaktive Systeme planen und erstellen undcc) Komplexe Internetapplikationen konzipieren undimplementieren;Schwerpunkt Softwaretechnologie:aa) Objektorientierte Softwaresysteme analysieren unddesignen,bb) Objektorientierte Softwaresysteme implementierenundcc) Komplexe technische/naturwissenschaftlicheApplikationen konzipieren und implementieren;Schwerpunkt Wirtschaftsinformatik:aa) ERP-Systeme einrichten und einsetzen,bb) Betriebswirtschaftliche Informationssystemeanalysieren und gestalten undcc) Komplexe betriebswirtschaftliche Informationssystemekonzipieren und implementieren.3je 39 Kaufmännische Assistentin fürFremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistent fürFremdsprachen und KorrespondenzJe eine Klausurarbeit ausa) den Lernfeldern des berufsbezogenen Lernbereichs —Wirtschaft,b) den Lernfeldern Englisch undc) den Lernfeldern zweite Fremdsprache.353,510 Kosmetik Berufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeit aus den Lernfelderna) Diagnosen erstellen,b) Gesundheitsorientiert beraten und unterstützen undc) Betriebswirtschaftlich handeln oder Kunden betreuen undVerkaufsgespräche führen.32211.1 Landwirtschaftlich-technischeAssistentin/ LandwirtschaftlichtechnischerAssistent,Schwerpunkt PflanzenproduktionBerufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeita) aus dem Fach Bodenkunde und Pflanzenernährung oderdem Fach Chemie und Physik,b) aus den Fächern Pflanzenbau, Pflanzenschutz oder Biologieundc) aus den Fächern Pflanzenzüchtung, Versuchswesen oderMikrobiologie.je 3


Lfd.Nr.Fachrichtung,auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldBearbeitungszeitinZeitstunden11.2 Landwirtschaftlich-technischeAssistentin/ LandwirtschaftlichtechnischerAssistent,Schwerpunkt TierproduktionBerufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeita) aus dem Fach Tierernährung oder dem Fach Chemie undPhysik,b) aus den Fächern Tierzucht oder Biologie undc) aus den Fächern Tierhygiene, Versuchswesen oderMikrobiologie.je 312 Pflegeassistenz Je eine Klausurarbeita) aus den Fächern Deutsch/Kommunikation oderEnglisch/Kommunikation,b) aus dem Fach Pflege von Menschen undc) fächerübergreifend aus den Fächern „Arbeits- undBeziehungsprozesse“ und „Unterstützung des Menschen“.je 313 Pharmazeutisch-technischeAssistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent14 SchiffsbetriebstechnischeAssistentin/ SchiffsbetriebstechnischerAssistent15.1 Sozialassistentin/Sozialassistent,Schwerpunkt Sozialpädagogik15.2 Sozialassistentin/Sozialassistent,Schwerpunkt Familienpflege16 Technische Assistentin fürInformatik/Technischer Assistentfür Informatik17 Umweltschutz-technischeAssistentin/Umweltschutz-technischer AssistentJe eine Klausurarbeit aus den Fächerna) <strong>Verordnung</strong>en ausführen,b) Beraten und Abgeben im Rahmen der Selbstmedikation,c) Arzneimittel herstellen undd) Qualität kontrollieren.Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenenLernbereichs — Theorie.Je eine Klausurarbeita) aus dem Fach Deutsch,b) aus dem Fach Sozialpädagogische Bildungsarbeit undc) aus den Fächern Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse,Sozialpädagogische Beziehungsgestaltung oder Berufsrolleund Konzeptionen.Drei Klausurarbeiten aus den Lernfeldern des berufsbezogenenLernbereichs — Theorie.Berufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeita) lernfeldübergreifend aus den Lernfeldernaa) Einzelplatzrechner einrichten und administrieren,bb) Rechnernetze nach Vorgabe einrichten undcc) Internetzugang einrichten und nutzen;b) lernfeldübergreifend aus den Lernfeldernaa) Datenbanken planen, erstellen und pflegen undbb) Software entwickeln und anpassen;c) lernfeldbezogen oder lernfeldübergreifend aus denLernfeldernaa) Rechner in technische Prozesse einbinden,bb) Elektronische Schaltungen entwerfen und aufbauen undcc) Betriebswirtschaftlich wirken.Berufsbezogener Lernbereich — Theorie:Je eine Klausurarbeit aus den Lernfelderna) Emissions- und Immissionsmessungen planen,durchführen und bewerten,b) Ökosysteme und ihre anthropogenen Belastungsfaktorenanalysieren und bewerten undc) Hydraulische Maßnahmen an Fließgewässern unterBerücksichtigung der Renaturierung planen, analysierenund bewerten.1,53,522je 3je 3je 3je 3je 3


§ 8Praktische Prüfung(1) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der folgenden Aufstellung durchgeführt:Lfd.Nr.Fachrichtung,auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldZeitrichtwertein Zeitstunden undVorbereitungszeit1 Altenpflege Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:2 Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer3 Biologisch-technische Assistentin/Biologisch-technischer Assistent4 Chemisch-technische Assistentin/Chemisch-technischer Assistent5 Elektro-technische Assistentin/Elektro-technischer AssistentSchriftliche Ausarbeitung einer Pflegeplanung, sowieDurchführung der Pflege einschließlich Beratung,Betreuung und Begleitung eines alten Menschen undabschließende Reflexion.Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:a)1 Abgabe einer Lehrprobe nach einer schriftlichenAusarbeitung in der Vorbereitungszeit. 2 DieAusarbeitung hat der Prüfling der Prüferin oderdem Prüfer am Prüfungstag vorzulegen.b) Im Klavierinstrumentspiel ist unter Berücksichtungeines der Fächer des berufsbezogenen Lernbereichs— Praxis ein Vortrag zu halten.Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:Je eine Aufgabe aus den Fächerna) Chemisch- und instrumentell-analytischer Arbeitsbereich,b) Botanisch-zoologischer Arbeitsbereich undc) Mikrobiologisch-biochemischer Arbeitsbereich.Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:Je eine Aufgabea) aus dem Fach Instrumentelle Analytikb) aus dem Fach Präparative Chemie undc) übergreifend aus zwei optionalen Lernfeldern nachden Rahmenrichtlinien.Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:Eine lernfeldübergreifende Arbeitsaufgabe aus denLernfelderna) Elektronische Schaltungen analysieren, planen,layouten und herstellen,b) Messverfahren für Schaltungen auswählen,realisieren und Ergebnisse bewerten und dokumentierenundc) Designen von Leiterplatten und entwickeln vonBaugruppen und festlegen der Prüfverfahren.2nach einerVorbereitungszeitvon drei Werktagen0,5nach einerVorbereitungszeitvon drei Werktagen0,5je 6686126 Ergotherapie a) Anfertigung einer Schiene, eines Hilfsmittels odereines anderen therapeutischen Gegenstandes alsWerkstück unter Aufsicht nach einem vom Prüflingzu erstellenden Arbeitsplan sowie Analyse und Begründungder therapeutischen Einsatzmöglichkeit.b) Ergotherapeutische Behandlung eines Einzelpatientenoder einer Patientengruppe auf der Grundlageeiner schriftlichen Ausarbeitung über die ergotherapeutischeBefunderhebung, die Behandlungsplanungund deren Durchführung, wobei dieLeiterin oder der Leiter der Schule die Patientinnenoder Patienten im Einvernehmen mit einer Ergotherapeutinoder einem Ergotherapeuten, die oderder dem Prüfungsausschuss angehört, auswählt.121Die Patientinnen oderPatienten werdendem Prüfling vierWerktage vor derPrüfung zugewiesen.


Lfd.Nr.Fachrichtung,auch mit SchwerpunktLernbereich/Fach/LernfeldZeitrichtwertein Zeitstunden undVorbereitungszeit13 Pharmazeutisch-technischeAssistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent14 SchiffsbetriebstechnischeAssistentin/SchiffsbetriebstechnischerAssistentBerufsbezogener Lernbereich — Praxis:Je eine Aufgabe aus den Lernfelderna) Arzneimittel herstellenHerstellung von vier galenischen Zubereitungen,davon zwei Arzneimitteln auf Verschreibung(Rezeptur), nach den anerkannten pharmazeutischenRegeln und den Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung.b) Qualität kontrollierenPrüfung von zwei Arzneimitteln und einer Drogenach den anerkannten pharmazeutischen Regelnund Bestimmung eines Gemisches von Drogen inseinen Bestandteilen.Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:Je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichena) Metallgrundausbildung undb) Schiffssicherheit sowieals weitere Aufgabenc) in den Schwerpunkten Nautik und Fischerei: eineAufgabe aus dem Lernfeld Seemannschaft undd) im Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik: eineAufgabe aus dem Lernfeld Schiffstechnologie.höchstens 6höchstens 121441115 Sozialassistentin/Sozialassistent Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:1 Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in den Lernfeldernbeschriebenen Kompetenzen und beruflichen Anforderungenzu stellen. 2 Die Planung hat der Prüflingder Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlichvorzulegen. 3 Abweichend von § 11 Abs. 1 des ErstenTeils wird die Aufgabe für die praktische Prüfungvon der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischenAusbildung betreut hat, im Einvernehmen mitder Schulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt.1Die Aufgabe wirddrei Werktage vor derpraktischen Prüfungausgegeben.16 Technische Assistentin fürInformatik/Technischer Assistentfür Informatik17 Umweltschutz-technischeAssistentin/UmweltschutztechnischerAssistentBerufsbezogener Lernbereich — Praxis:Je eine Arbeitsaufgabea) lernfeldübergreifend aus mindestens zwei derLernfelderaa) Einzelplatzrechner einrichten und administrieren,bb) Rechnernetze nach Vorgaben einrichten,cc) Datenbanken planen, erstellen und pflegen,dd) Software entwickeln und anpassen undee) Dokumente erstellen.b) lernfeldübergreifend aus den Lernfeldernaa) Elektronische Schaltungen entwerfen undaufbauen undbb) Rechner in technische Prozesse einbinden.Berufsbezogener Lernbereich — Praxis:Je eine Aufgabe aus den Lernfelderna) Methoden der quantitativen Analyse planen unddurchführen undb) Mikrobiologische Untersuchungen durchführen,c) Wasseruntersuchungen planen, durchführen undbewertenoderBodenuntersuchungen planen, durchführen undbewerten.insgesamt6je 4


(2) Abweichend von § 11 Abs. 2 des Ersten Teils nimmt inder Berufsfachschule — Altenpflege — eine geeignete Fachkraft,die in der jeweiligen Einrichtung der praktischen Ausbildungdie Praxisanleitung sichergestellt hat und von derSchulleiterin oder dem Schulleiter berufen wird, die praktischePrüfung mit ab und bewertet die Aufgabe gemeinsam mitder Lehrkraft der Schule, die den Unterricht erteilt hat.§ 9Kombinierte PrüfungAbweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist eine kombiniertePrüfung durchzuführen1. in der Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin fürFremdsprachen und Korrespondenz/Kaufmännischer Assistentfür Fremdsprachen und Korrespondenz — als lernfeldübergreifendeAufgabe aus dem berufsbezogenenLernbereich — Englisch/Zweite Fremdsprache mit einerBearbeitungszeit von einer Zeitstunde,2. in der Berufsfachschule — Kaufmännische Assistentin fürWirtschaftsinformatik/Kaufmännischer Assistent für Wirtschaftsinformatik—a) im berufsbezogenen Lernbereich — Wirtschaft undb) im berufsbezogenen Lernbereich — Informatikmit einer Bearbeitungszeit von jeweils vier Zeitstunden.§ 10Projektarbeit1 Abweichend von § 14 Abs. 1 des Ersten Teils ist in derBerufsfachschule — Kaufmännische Assistentin für Wirtschaftsinformatik/KaufmännischerAssistent für Wirtschaftsinformatik— zusätzlich eine Projektarbeit als Teil der Abschlussprüfungdurchzuführen. 2 Das Thema der Projektarbeit musssich auf die berufsbezogenen Lernbereiche Wirtschaft und Informatikbeziehen.§ 11Mündliche Prüfung(1) 1 In der Berufsfachschule — Altenpflege — ist abweichendvon § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündlichePrüfung durchzuführen. 2 Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten,die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärungder Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in denLernfeldern1. „Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen“aus dem Fach „Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege“,2. „Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen beimaltenpflegerischen Handeln berücksichtigen“ aus dem Fach„Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen altenpflegerischerArbeit“ und3. „Berufliches Selbstverständnis entwickeln“ und „Mit Krisenund schwierigen sozialen Situationen umgehen“ aus demFach „Altenpflege als Beruf“.(2) 1 In der Berufsfachschule — Ergotherapie — ist abweichendvon § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündlichePrüfung durchzuführen. 2 Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten,die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärungder Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in1. Anatomie,2. Medizinsoziologie und Gerontologie und3. Grundlagen der Ergotherapie.(3) 1 In der Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent — ist abweichendvon § 12 Abs. 1 Satz 2 des Ersten Teils eine mündlichePrüfung durchzuführen. 2 Diese erstreckt sich neben den Prüfungsinhalten,die nach § 12 Abs. 1 des Ersten Teils zur Klärungder Endzensur erforderlich sind, auf Kenntnisse in denLernfeldern1. Dienstleistungen anbieten und erbringen und2. Bei der Betriebsgestaltung und -entwicklung mitwirken.(4) Die Prüfung nach den Absätzen 1 bis 3 wird abweichendvon § 12 Abs. 3 Satz 1 des Ersten Teils nur von den Mitgliederndes Prüfungsausschusses abgenommen, die in dem prüfungsrelevantenBereich unterrichtet haben.§ 12Prüfung für Nichtschülerinnen und NichtschülerIn den Berufsfachschulen — Altenpflege —, — Ergotherapie —und — Pharmazeutisch-technische Assistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent — findet § 19 des Ersten Teils keine Anwendung.§ 13Abweichende Voraussetzungen des erfolgreichen Besuchsvon bestimmten Bildungsgängen(1) In der Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent — ist1. der erste Ausbildungsabschnitt abweichend von § 23 Abs. 2des Ersten Teils erfolgreich besucht, wenna) die Leistungen in der Abschlussklasse in allen Lernbereichenmindestens mit der Note „ausreichend“ und inkeinem Fach der Abschlussprüfung mit „mangelhaft“oder „ungenügend“ bewertet worden sind,b) das Praktikum nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 abgeleistetist undc) die Ausbildung in erster Hilfe nach § 2 Abs. 3 Satz 2Nr. 2 abgeleistet ist,2. der zweite Ausbildungsabschnitt erfolgreich besucht, wenna) die Leistungen im Fach „Bei der Betriebsgestaltung und-entwicklung mitwirken“ mindestens mit „ausreichend“bewertet worden sind,b) die praktische Ausbildung in der Apotheke nach § 2Abs. 3 Satz 1 abgeleistet ist undc) das Tagebuch nach § 2 Abs. 3 Satz 4 vorliegt und3. der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn der erste undder zweite Ausbildungsabschnitt erfolgreich besucht wurden.(2) In der Berufsfachschule — Schiffsbetriebstechnische Assistentin/SchiffsbetriebstechnischerAssistent — muss die Schülerinoder der Schüler die ordnungsgemäße Durchführung derpraktischen Ausbildung nachweisen.(3) In den Berufsfachschulen — Altenpflege — und — Ergotherapie— ist der Bildungsgang erfolgreich besucht, wenn abweichendvon § 23 Abs. 2 Satz 2 des Ersten Teils die Leistungenin keinem Fach der Abschlussprüfung mit „mangelhaft“oder „ungenügend“ bewertet worden sind.§ 14Wiederholung der Abschlussprüfung an der Berufsfachschule— Pharmazeutisch-technische Assistentin/PharmazeutischtechnischerAssistent —1 Wer in der Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technischeAssistentin/Pharmazeutisch-technischer Assistent — denersten Ausbildungsabschnitt nicht erfolgreich abgeschlossenhat, kann die Prüfung abweichend von § 24 Abs. 1 des ErstenTeils nach erneutem Besuch der Klasse 2 wiederholen. 2 Werin der Berufsfachschule — Pharmazeutisch-technische Assistentin/Pharmazeutisch-technischerAssistent — die mündli-


(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann dasSchuljahr an der Fachoberschule aus schulorganisatorischenGründen auch am 1. Februar beginnen.§ 3Aufnahmevoraussetzungen(1) 1 In die Klasse 11 der Fachoberschule kann aufgenommenwerden, wer den Sekundarabschluss I — Realschulabschlussoder einen gleichwertigen Abschluss besitzt. 2 Die Aufnahmehängt auflösend bedingt davon ab, dass die Schülerin oder derSchüler bis zum Beginn des Bildungsganges einen Vertrag miteiner geeigneten Praktikumseinrichtung nachweist.(2) In die Klasse 12 der Fachoberschule kann aufgenommenwerden, wer einen schulischen Abschluss nach Absatz 1 Satz 1besitzt und1. eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlossene einschlägigeBerufsausbildung und den Berufsschulabschluss,2. einen anderen den Anforderungen nach Nummer 1 gleichwertigenAbschluss,3. eine mindestens fünfjährige einschlägige hauptberuflicheTätigkeit,4. durch den erfolgreichen Besucha) einer Berufsfachschule oder der Einführungsphase desFachgymnasiums in einer einschlägigen Fachrichtungundb) durch die Ableistung eines einschlägigen Praktikums ineiner Praktikumseinrichtung im Gesamtumfang vonmindestens 960 Stundeneinen dem erfolgreichen Besuch der Klasse 11 gleichwertigenBildungsstand oder5. in der Fachoberschule — Gestaltung — eine hinreichendekünstlerische Befähigungaufweist.(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstandkann auch durch eine entsprechende Feststellung dernotwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetztwerden.§ 4Versetzung in die Klasse 12In die Klasse 12 kann nur versetzt werden, wer die schulischenVoraussetzungen nach § 5 des Ersten Teils erfüllt undzusätzlich durch eine Bescheinigung der Praktikumseinrichtungnachweist, dass er das Praktikum nach § 2 Abs. 1 ordnungsgemäßabgeleistet hat.§ 5Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit1. im Fach Deutsch,2. im Fach Englisch,3. im Fach Mathematik und4. in dem berufsbezogenen Lernbereich in einem die Fachrichtungund, wenn ein Schwerpunkt gebildet worden ist,den Schwerpunkt prägenden Fach, wobei in der Fachoberschule— Technik — eine fächerübergreifende und in derFachoberschule — Gestaltung — eine lerngebietsübergreifendeAufgabe zu stellen ist.(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten inden Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, für diebeiden anderen Klausurarbeiten jeweils vier Zeitstunden.Ergänzende und abweichende Vorschriften für dieBerufsoberschule§ 1FachrichtungenAnlage 6(zu § 33)(1) Die Berufsoberschule kann entsprechend der Fachrichtunggeführt werden als Berufsoberschule1. — Wirtschaft —,2. — Technik —,3. — Agrarwirtschaft —,4. — Sozialwesen — und5. — Ernährung und Hauswirtschaft —.§ 2Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) 1 Als Klasse 12 der Berufsoberschule wird die Klasse 12der Fachoberschule in der entsprechenden Fachrichtung geführt.2 In der Berufsoberschule findet eine Versetzung in dieKlasse 13 nicht statt.(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann dasSchuljahr an der Berufsoberschule aus schulorganisatorischenGründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.§ 3Aufnahmevoraussetzungen(1) In die Klasse 12 der Berufsoberschule kann aufgenommenwerden, wer den Sekundarabschluss I — Realschulabschlussoder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und1. eine mindestens zweijährige erfolgreich abgeschlosseneeinschlägige Berufsausbildung oder eine mindestens fünfjährigeeinschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist und2. den Berufsschulabschluss oder einen anderen gleichwertigenBildungsstand besitzt.(2) In die Klasse 13 der Berufsoberschule kann aufgenommenwerden, wer die Fachhochschulreife oder einen gleichwertigenAbschluss besitzt und die Voraussetzungen nachAbsatz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllt.(3) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstandkann auch durch eine entsprechende Feststellung dernotwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetztwerden.§ 4Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus jeweils einer Klausurarbeit1. im Fach Deutsch,2. im Fach Englisch,3. im Fach Mathematik und4. aus dem berufsbezogenen Lernbereich.(2) Die Bearbeitungszeit beträgt für die Klausurarbeiten inden Fächern Englisch und Mathematik jeweils drei, die Klausurarbeitim Fach Deutsch vier und für die Klausurarbeit ausdem berufsbezogenen Lernbereich fünf Zeitstunden.(3) Abweichend von § 10 Abs. 3 des Ersten Teiles sind dieAufgabenvorschläge der Schulbehörde zur Auswahl vorzulegen.


§ 5Ergänzungsprüfung zum Erwerb der allgemeinenHochschulreife(1) 1 An der Berufsoberschule kann eine Ergänzungsprüfungzum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer an niedersächsischen<strong>Schulen</strong> als Unterrichtsfach zugelassenen zweitenFremdsprache abgelegt werden. 2 Zu dieser Prüfung kannzugelassen werden, wer die Abschlussprüfung an der Berufsoberschulebestanden hat und glaubhaft macht, dass er Kenntnissein dieser Fremdsprache besitzt, die den Anforderungenin § 31 Nr. 2 Buchst. c in Verbindung mit Buchst. a Doppelbuchst.bb des Ersten Teils entsprechen.(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Klausurarbeitmit einer Bearbeitungszeit von drei Zeitstunden; eine zusätzlichemündliche Prüfung kann nach Maßgabe des § 12 Abs. 1Satz 2 des Ersten Teils stattfinden.(3) 1 Der Prüfungsausschuss besteht aus dem vorsitzendenMitglied und zwei Lehrkräften, die in der zu prüfenden Fremdspracheunterrichten. 2 Im Übrigen gelten für die Prüfung § 7Abs. 3 bis 5, § 10 Abs. 3 und 4, § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3und die §§ 15 bis 18 des Ersten Teils entsprechend.(4) Die Ergänzungsprüfung ist bestanden, wenn die Leistungenmindestens mit ausreichend bewertet worden sind.(5) Wer die Ergänzungsprüfung nicht bestanden hat, kannsie einmal in derselben Fremdsprache wiederholen.Anlage 7(zu § 33)Ergänzende und abweichende Vorschriftenfür das Fachgymnasium§ 1Fachrichtungen und Gliederung des Ausbildungsganges(1) 1 Das Fachgymnasium kann entsprechend der Fachrichtunggeführt werden als Fachgymnasium1. — Wirtschaft —,2. — Technik — und3. — Gesundheit und Soziales —.2 Der Schuljahrgang 11 bildet die Einführungsphase, die Schuljahrgänge12 und 13 bilden die Qualifikationsphase.(2) Im Fachgymnasium — Technik — ist für die gesamteDauer der Qualifikationsphase mindestens einer der Schwerpunkte1. Bautechnik,2. Elektrotechnik,3. Metalltechnik und4. Informationstechnikzu bilden.(3) Im Fachgymnasium — Gesundheit und Soziales — istfür die gesamte Dauer des Bildungsganges mindestens einerder Schwerpunkte1. Agrarwirtschaft,2. Ökotrophologie,3. Sozialpädagogik und4. Gesundheit-Pflegezu bilden.§ 2Aufnahmevoraussetzungen(1) In das Fachgymnasium kann aufgenommen werden, werden Erweiterten Sekundarabschluss I erworben hat oder einengleichwertigen Bildungsstand nachweist.(2) 1 Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphasedes Fachgymnasiums aufgenommen werden,wer in einer <strong>berufsbildende</strong>n Schule der gleichen Fachrichtungdie Fachhochschulreife erworben und bis zum Ende desSchulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigendenSchuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat.2 Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Fachgymnasiumeintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichendvon Satz 1 nachweisen.§ 3Dauer der Ausbildung(1) 1 Der Besuch des Fachgymnasiums dauert mindestenszwei und höchstens vier Schuljahre, soweit in den Sätzen 2bis 5 nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 Wer ohne Besuchder Einführungsphase in die Qualifikationsphase eingetretenist, kann das Fachgymnasium höchstens drei Schuljahre besuchen.3 Zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfungverlängert die Schule die Höchstzeit um ein weiteresSchuljahr. 4 In Härtefällen, die die Schülerin oder der Schülernicht zu vertreten hat, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumniswegen Krankheit, kann die Schule eine weitereVerlängerung um ein weiteres Schuljahr zulassen. 5 Zeiten desBesuchs einer gymnasialen Oberstufe werden auf die Zeiteneines Besuchs des Fachgymnasiums angerechnet.(2) Wer nicht vor Ablauf der Höchstzeit nach Absatz 1 zurAbiturprüfung zugelassen ist, muss die Schule verlassen.§ 4Versetzung1 Im Fachgymnasium findet eine Versetzung nur von derEinführungsphase in die Qualifikationsphase statt. 2 EineSchülerin oder ein Schüler ist abweichend von § 5 des ErstenTeils zu versetzen, wenn die Leistungen1. in allen Lernbereichen mindestens mit der Note „ausreichend“,2. in nicht mehr als zwei Fächern mit der Note „mangelhaft“,3. in keinem Fach mit der Note „ungenügend“,4. in dem in § 7 Abs. 4 bis 6 genannten ersten Prüfungsfachnicht mit der Note „mangelhaft“ und5. in nicht mehr als einem der in § 7 Abs. 4 bis 6 genanntenzweiten und dritten Prüfungsfächer mit der Note „mangelhaft“bewertet worden sind.§ 5Organisation des Unterrichts und Belegungsverpflichtung(1) 1 In der Einführungsphase wird der Unterricht im Klassenverbandund in der Qualifikationsphase in Profil-, KernundErgänzungsfächern in schulhalbjahresbezogenen Lerngruppenerteilt. 2 In der Qualifikationsphase ist jedes Fach,ausgenommen Sport, entweder1. dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld (A),2. dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld (B) oder3. dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld(C)zugeordnet.(2) In der Einführungsphase sind die Schülerinnen undSchüler verpflichtet, am Unterricht in der ersten Fremdspracheteilzunehmen und, wenn sie keine zweite Fremdsprache biszum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestensvier aufsteigenden Schuljahren erlernt haben, auch amUnterricht in einer weiteren Fremdsprache.


(3) In der Qualifikationsphase ist nach Maßgabe der folgenden Aufstellung der Unterricht in den Fächern in Schulhalbjahresabschnittenzu belegen:Anzahl der SchulhalbjahreFachgymnasiumGesundheit und SozialesProfil-, Kern-,ErgänzungsfächerAufgabenfelderFächerFachgymnasiumWirtschaftFachgymnasiumTechnikSchwerpunktAgrarwirtschaftSchwerpunktÖkotrophologieSchwerpunktGesundheit-PflegeSchwerpunktSozialpädagogikBetriebswirtschaft mit Rechnungswesen-Controlling 4 — — — — —BPädagogik-Psychologie — — — — — 4Betriebs- und Volkswirtschaft — 4 4 4 4 4Volkswirtschaft 4 — — — — —Agrar- und Umwelttechnologie — — 4 — — —Ernährung — — — 4 — —CGesundheit-Pflege — — — — 4 —Technik (schwerpunktbezogen) — 4 — — — —Informationsverarbeitung 4— Praxis (....) 1 ) 4Deutsch 4Aeine Fremdsprache 2 ) 3 ) 4C Mathematik 4C eine Naturwissenschaft 4 ) 4ProfilfächerKernfächerErgänzungsfächerBGeschichte 2Religion 5 ) 2— Sport 41 ) Das Fach „Praxis“ kann einen Zusatz erhalten.2 ) Der Unterricht ist in derselben Fremdsprache zu belegen.3 ) Wer in der Einführungsphase verpflichtet war, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache teilzunehmen, muss diese Fremdsprache in derQualifikationsphase fortführen. Wer in diesem Fall die erste Fremdsprache als Prüfungsfach wählt, muss die erste Fremdsprache zusätzlich in vierSchulhalbjahren belegen.4 ) Der Unterricht ist in derselben Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) zu belegen.5 ) Wird Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und stattdessen von derSchülerin oder dem Schüler auch keines der Fächer „Werte und Normen“ oder „Philosophie“ gewählt, so ist in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahrenzusätzlich ein anderes Fach, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem Aufgabenfeld B zu belegen.(4) Unterricht aus Schulhalbjahren, in denen themengleichunterrichtet worden ist, kann nur einmal auf die Belegungsverpflichtungenangerechnet werden.(5) Hat die Schülerin oder der Schüler Unterricht versäumtund kann die Leistung in einem Fach deshalb nicht bewertetwerden oder wird eine Unterrichtsleistung mit „ungenügend“bewertet, so ist die Belegungsverpflichtung in diesem Fachnicht erfüllt.§ 6Leistungsbewertung in der Qualifikationsphase, Studienbuch(1) 1 In der Qualifikationsphase werden die nach § 22 desErsten Teils zu vergebenden Noten je nach Notentendenz inPunkte umgesetzt. 2 Dabei sind der Notesehr gut (1) 15, 14, 13 Punkte,gut (2)12, 11, 10 Punkte,befriedigend (3) 9, 8, 7 Punkte,ausreichend (4) 6, 5, 4 Punkte,mangelhaft (5) 3, 2, 1 Punkte undungenügend (6) 0 Punktezugeordnet.(2) Die Schülerin oder der Schüler führt in der Qualifikationsphaseein Studienbuch, in das die Unterrichtsfächer unddie Leistungsbewertungen für die Schulhalbjahre einzutragensind.


§ 7Prüfungsfächer(1) 1 Für die Abiturprüfung sind fünf Prüfungsfächer zu wählen. 2 Im ersten bis dritten Prüfungsfach wird der Unterricht auf einemerhöhten Anforderungsniveau erteilt. 3 Im vierten und fünften Prüfungsfach wird der Unterricht auf grundlegendem Anforderungsniveauerteilt.(2) 1 Die Wahl der Prüfungsfächer und deren Festlegung als Fächer mit erhöhten Anforderungen muss bis zum Ende der Einführungsphaseaus den von der Schule angebotenen Prüfungsfachkombinationen nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 erfolgen. 2 Einefortgeführte Fremdsprache kann als zweites oder drittes Prüfungsfach nur gewählt werden, wenn diese im Sekundarbereich Imindestens vier Schuljahre durchgehend erlernt wurde.(3) Aus jedem Aufgabenfeld muss mindestens ein Prüfungsfach gewählt werden.(4) Im Fachgymnasium — Wirtschaft — sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:Fächer mit erhöhten AnforderungenFächer mit grundlegenden Anforderungen1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. PrüfungsfachBetriebswirtschaftmit Rechnungswesen —ControllingDeutschundfortgeführte FremdspracheDeutschundMathematikfortgeführte FremdspracheundMathematikVolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ), Mathematik odereine NaturwissenschaftInformationsverarbeitungundMathematik oder eine NaturwissenschaftVolkswirtschaftundInformationsverarbeitung, eine Naturwissenschaft odereine FremdspracheInformationsverarbeitungundeine Fremdsprache oder eine NaturwissenschaftVolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ),eine Naturwissenschaft oder DeutschInformationsverarbeitungundDeutsch oder eine Naturwissenschaft1 ) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme amUnterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.(5) Im Fachgymnasium — Technik — sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:Fächer mit erhöhten AnforderungenFächer mit grundlegenden Anforderungen1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. PrüfungsfachTechnikDeutschundfortgeführte FremdspracheDeutschundMathematik oder eineNaturwissenschaft 3 )fortgeführte FremdspracheundMathematik oder eineNaturwissenschaft 3 )Betriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ), Mathematik odereine NaturwissenschaftBetriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung, Mathematik 2 ),eine Naturwissenschaft 2 ) oder eine FremdspracheBetriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ), Mathematik 2 ),eine Naturwissenschaft 2 ) oder Deutsch1 ) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahme amUnterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.2 ) Wenn das Fach nicht als 2. oder 3. Prüfungsfach gewählt ist.3 ) Wird als 2. oder 3. Prüfungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, so muss als 4. oder 5. Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.


(6) Im Fachgymnasium — Gesundheit und Soziales — sind die folgenden Prüfungsfachkombinationen möglich:1. In den Schwerpunkten Agrarwirtschaft, Ökotrophologie und Gesundheit-PflegeFächer mit erhöhten AnforderungenFächer mit grundlegenden Anforderungen1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. PrüfungsfachSchwerpunktAgrarwirtschaftSchwerpunktÖkotrophologieSchwerpunktGesundheit-PflegeAgrar- und UmwelttechnologieErnährungGesundheit-PflegeDeutschundfortgeführte FremdspracheDeutschundMathematik oder eineNaturwissenschaft 3 ) 4 )fortgeführte FremdspracheundMathematik oder eineNaturwissenschaft 3 ) 4 )Betriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ), Mathematik odereine Naturwissenschaft 3 )Betriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung, Mathematik 2 ),eine Naturwissenschaft 2 ) 3 ) oder eine FremdspracheBetriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ), Mathematik 2 ),eine Naturwissenschaft 2 ) 3 ) oder Deutsch1 ) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahmeam Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.2 ) Wenn das Fach nicht als 2. oder 3. Prüfungsfach gewählt ist.3 ) Im Schwerpunkt Agrarwirtschaft kann nicht Biologie und im Schwerpunkt Ökotrophologie kann nicht Chemie gewählt werden.4 ) Wird als 2. oder 3. Prüfungsfach eine Naturwissenschaft gewählt, so muss als 4. oder 5. Prüfungsfach ein Kernfach gewählt werden.2. im Schwerpunkt SozialpädagogikFächer mit erhöhten AnforderungenFächer mit grundlegenden Anforderungen1. Prüfungsfach 2. und 3. Prüfungsfach 4. und 5. PrüfungsfachPädagogik-PsychologieDeutschundfortgeführteFremdspracheDeutschundMathematikfortgeführteFremdspracheundMathematikBetriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ), Mathematik odereine NaturwissenschaftInformationsverarbeitungundMathematik oder eine NaturwissenschaftBetriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung, eineNaturwissenschaft oder eine FremdspracheInformationsverarbeitungundeine Fremdsprache oder eine NaturwissenschaftBetriebs- und VolkswirtschaftundInformationsverarbeitung 1 ), eine Naturwissenschaft oderDeutschInformationsverarbeitungundDeutsch oder eine Naturwissenschaft1 ) Dieses Fach kann nur gewählt werden, wenn in der Einführungs- und der Qualifikationsphase nicht die Pflicht zur durchgehenden Teilnahmeam Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besteht.


§ 8Freiwilliges Zurücktreten(1) 1 Wer die Einführungsphase nicht wiederholt hat, kannnach dem ersten Schulhalbjahr der Qualifikationsphase in daszweite Schulhalbjahr der Einführungsphase zurücktreten.2 Der Wiedereintritt in die Qualifikationsphase bedarf keinererneuten Versetzungsentscheidung.(2) In der Qualifikationsphase ist ein Zurücktreten zulässig,wenn die Abiturprüfung danach noch innerhalb der Höchstgrenzeder Verweildauer nach § 3 Abs. 1 abgelegt werden kann.(3) Vor dem Zurücktreten erzielte Benotungen werdennicht angerechnet.§ 9SonderregelungenFür Fachgymnasien an öffentlichen <strong>Schulen</strong> mit besonderempädagogischen Auftrag nach § 182 NSchG gelten1. für die Versetzung anstelle des § 4 sowie der §§ 5 und 6des Ersten Teils und2. für das Studienbuch und die Leistungsbewertung anstelledes § 22 des Ersten Teilsdie §§ 7 und 9 der <strong>Verordnung</strong> über die gymnasiale Oberstufeentsprechend.Anlage 8(zu § 33)Ergänzende und abweichende Vorschriftenfür die Fachschule§ 1Fachrichtungen(1) Die Fachschule kann entsprechend der Fachrichtung geführtwerden als Fachschule1. — Bautechnik —,2. — Bergbautechnik —,3. — Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik —,4. — Elektrotechnik —,5. — Farb- und Lacktechnik —,6. — Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik —,7. — Holztechnik —,8. — Informatik —,9. — Fahrzeugtechnik —,10. — Lebensmitteltechnik —,11. — Maschinentechnik —,12. — Mechatronik —,13. — Medizintechnik —,14. — Metallbautechnik —,15. — Mühlenbau, Getreide- und Futtermitteltechnik —,16. — Schiffbautechnik —,17. — Steintechnik —,18. — Umweltschutztechnik —,19. — Agrartechnik —,20. — Agrarwirtschaft —,21. — Betriebswirtschaft —,22. — Hotel- und Gaststättengewerbe —,23. — Holzgestaltung —,24. — Hauswirtschaft —,25. — Sozialpädagogik —,26. — Heilerziehungspflege — und27. — Heilpädagogik —.(2) Die Fachrichtungen können in Schwerpunkte untergliedertwerden.§ 2Dauer und Gliederung der Ausbildung(1) 1 Die Ausbildung dauert1. in der Fachschule — Heilerziehungspflege — drei Jahre,2. in der Fachschule — Heilpädagogik — mit Vollzeitunterrichteineinhalb Jahre und mit Teilzeitunterricht zweieinhalbJahre und3. in der Fachschule der übrigen Fachrichtungen zwei Jahre.2 Die Fachschulen — Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik —und — Agrarwirtschaft — können auch einjährig geführtwerden.(2) 1 In den Fachschulen — Sozialpädagogik — und — Heilerziehungspflege— ist eine praktische Ausbildung in einschlägigenEinrichtungen als Bestandteil der Ausbildung durchzuführen.2 Die Schule leitet die Durchführung der praktischenAusbildung an.(3) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann dasSchuljahr an den Fachschulen — Sozialpädagogik —, — Heilerziehungspflege— und — Heilpädagogik — aus schulorganisatorischenGründen auch am 1. Februar jeden Jahres beginnen.§ 3Aufnahmevoraussetzungen(1) In die Fachschule kann, soweit in den Absätzen 2 bis 12keine andere Regelung getroffen wird, aufgenommen werden,wer1. den Sekundarabschluss I — Realschulabschluss oder einengleichwertigen Abschluss besitzt,2. als berufliche Erstausbildunga) eine erfolgreich abgeschlossene für die Fachrichtungeinschlägige Berufsausbildung, bei einer bundesrechtlichgeregelten Stufenausbildung eine Berufsausbildungder letzten Stufe, und eine mindestens einjährige entsprechendeBerufstätigkeit,b) den Abschluss einer für die Fachrichtung einschlägigenBerufsausbildung zur Staatlich geprüften Assistentinoder zum Staatlich geprüften Assistenten und eine anschließendeeinjährige entsprechende Berufstätigkeitoderc) eine für die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeitvon sieben Jahrenaufweist und3. den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstandbesitzt.(2) In die Fachschulen — Bergbautechnik — und — Bohr-,Förder- und Rohrleitungstechnik — kann auch aufgenommenwerden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3 genanntenVoraussetzungen1. eine erfolgreich abgeschlossene, für den Besuch der Fachschuleförderliche Berufsausbildung und eine unter Einschlussder Berufsausbildung mindestens dreijährige förderlicheBerufstätigkeit oder2. eine mindestens fünfjährige, für den Besuch der Fachschuleförderliche Berufstätigkeit undein danach durchgeführtes zweijähriges, durch die Fachschulegelenktes, einschlägiges Praktikum nachweist.


(3) In die Fachschule — Hauswirtschaft — kann auch aufgenommenwerden, wer anstelle der in Absatz 1 Nr. 2 genanntenVoraussetzungen1. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterinoder zum Hauswirtschafter oder eine gleichwertigefür die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildungoder2. anstelle der Voraussetzungen nach Nummer 1a) die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfterSozialassistent“ jeweils mit dem SchwerpunktFamilienpflege undb) eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in einer Einrichtungder hauswirtschaftlichen Versorgungaufweist.(4) 1 In die Fachschule — Sozialpädagogik — kann nur aufgenommenwerden, wer anstelle der in Absatz 1 Nrn. 2 und 3genannten Voraussetzungen1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlichgeprüfte Sozialassistentin“ oder „Staatlich geprüfterSozialassistent“ jeweils mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogikbesitzt und im Abschlusszeugnis, das diese Berechtigungverleiht, mindestens befriedigende Leistungen imFach Deutsch, im berufsbezogenen Lernbereich — Theorieund im berufsbezogenen Lernbereich — Praxis erreicht hat,2. eine gleichwertige, für die Fachrichtung einschlägige Berufsausbildungaufweist oder3. nach dem Erwerb der Berechtigung zum Führen einerBerufsbezeichnung nach Nummer 1 eine mindestens einjährigefür die Fachrichtung einschlägige Berufstätigkeitausgeübt oder die Klasse 12 der Fachoberschule — Gesundheitund Soziales — in dem Schwerpunkt Sozialpädagogikerfolgreich besucht hat, wenn die aufnehmendeFachschule feststellt, dass der erreichte Bildungsstand eineerfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt.2 Die Aufnahme hängt auflösend bedingt davon ab, dass dieSchülerin oder der Schüler bis zum Beginn der praktischenAusbildung die Zusage einer von der Schule als geeignet anerkanntenEinrichtung über die Durchführung der praktischenAusbildung sowie ihre oder seine persönliche Zuverlässigkeitund gesundheitliche Eignung nachweisen. 3 Die persönlicheZuverlässigkeit kann durch die Vorlage eines Führungszeugnissesder Belegart N nachgewiesen werden. 4 Die gesundheitlicheEignung setzt voraus, dass für die Schülerin oder denSchüler durch einen erhöhten Immunschutz üblicherweiseeine Gefahr einer berufstypischen Infektion nicht besteht undauch von der Schülerin oder dem Schüler eine Gefahr nichtausgeht.(5) In die Fachschule — Heilerziehungspflege — kann nuraufgenommen werden, wer1. als schulische und berufliche Voraussetzunga) den Sekundarabschluss I — Realschulabschluss odereinen gleichwertigen Abschluss undaa) den erfolgreichen Besuch der Berufsfachschule— Hauswirtschaft und Pflege — mit dem SchwerpunktSozial- und Familienpflege oderbb) eine erfolgreich abgeschlossene mindestens zweijährigeBerufsausbildung und den Berufsschulabschlussoder einen gleichwertigen Bildungsstandaufweist oderb) eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und ein fürdie Fachrichtung einschlägiges Praktikum im Umfangvon 400 Zeitstunden abgeleistet hatund2. seine persönliche Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignungnachweist; Absatz 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.(6) In die Fachschule — Heilpädagogik — kann nur aufgenommenwerden, wer1. die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung„Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannterErzieher“ oder eine andere gleichwertige staatlich anerkannteberufliche Qualifikation erworben hat und2. eine danach ausgeübte einjährige hauptberufliche praktischeeinschlägige Tätigkeit in einer sozial- oder sonderpädagogischenEinrichtung aufweist.(7) In die einjährige Fachschule — Agrarwirtschaft — kannauch aufgenommen werden, wer1. den Sekundarabschluss I — Realschulabschluss oder einengleichwertigen Bildungsstand besitzt,2. eine erfolgreich abgeschlossene, für die Fachrichtung einschlägigeBerufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauervon drei Jahren aufweist und3. den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstandbesitzt.(8) 1 Wird die Fachschule mit Teilzeitunterricht geführt, sokann eine als Aufnahmevoraussetzung geforderte Berufstätigkeitdurch eine während der Teilzeitausbildung ausgeübte entsprechendeBerufstätigkeit ersetzt werden. 2 Satz 1 gilt nicht fürdie Fachschule — Heilerziehungspflege —.(9) 1 In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kann aufgenommenwerden, wer die zweijährige Fachschule einer verwandtenFachrichtung erfolgreich besucht hat. 2 In das zweiteSchulhalbjahr der Klasse 2 der zweijährigen Fachschule kannaufgenommen werden, wer die zweijährige Fachschule derselbenFachrichtung, jedoch mit einem anderen Schwerpunkt,erfolgreich besucht hat.(10) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschulen — Agrartechnik— und — Agrarwirtschaft — kann nur aufgenommenwerden, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt,2. die einjährige Fachschule — Agrarwirtschaft — erfolgreichbesucht hat und3. eine einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit aufweist.(11) In die Klasse 2 der zweijährigen Fachschule — Bohr-,Förder- und Rohrleitungstechnik — kann nur aufgenommenwerden, wer die einjährige Fachschule — Bohr-, Förder- undRohrleitungstechnik — erfolgreich besucht hat.(12) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstandkann auch durch eine entsprechende Feststellung dernotwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetztwerden.(13) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnenoder Bewerber aufgenommen werden, derenbisheriger beruflicher und schulischer Bildungsweg eine erfolgreicheMitarbeit in der Fachschule erwarten lässt.(14) In die Fachschule kann mit Zustimmung der Schulbehördezu einem anderen Zeitpunkt als zum Beginn des Bildungsgangesaufgenommen werden, wer neben den Aufnahmevoraussetzungen1. Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt, die den bis zu dem Aufnahmezeitpunktvermittelten Bildungsinhalten entsprechen,und2. aufgrund eines protokollierten Beratungsgespräches einenerfolgreichen Abschluss des Bildungsganges erwarten lässt.§ 4Schriftliche Prüfung(1) 1 Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus vier Klausurarbeiten,in der Fachschule — Sozialpädagogik — aus drei,in der Fachschule — Heilpädagogik —, der einjährigen Fach-


schule — Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik — und dereinjährigen Fachschule — Agrarwirtschaft — aus zwei Klausurarbeiten.2 Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei, in denFachschulen — Sozialpädagogik — und — Heilpädagogik —jeweils vier Zeitstunden.(2) 1 In der zweijährigen Fachschule ist, soweit in Absatz 3keine andere Regelung getroffen wird, je eine Klausurarbeit in1. drei Fächern aus den berufsbezogenen Lernbereichen und2. im Fach Mathematik oder Naturwissenschaftzu schreiben. 2 Sofern eine Fachrichtung mit einem Schwerpunktgeführt wird, sind zwei der drei Klausurarbeiten nachSatz 1 Nr. 1 in Fächern des berufsbezogenen Lernbereichs —Schwerpunkt zu schreiben. 3 Die zu prüfenden Fächer sind vorBeginn des Bildungsganges mit Zustimmung der Schulbehördefestzulegen.(3) In der Fachschule der folgenden Fachrichtungen sinddie Klausurarbeiten in den aufgeführten Fächern zu schreiben:1. Einjährige Fachschule — Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik—:Zwei Klausurarbeiten aus den Fächern des berufsbezogenenLernbereichs — Schwerpunkt.2. Zweijährige Fachschule — Lebensmitteltechnik —:a) Naturwissenschaft;b) Betriebswirtschaftslehre,c) Qualitätsmanagement undd) Back- und Süßwarenproduktion.3. Zweijährige Fachschule — Agrartechnik —:a) Betriebswirtschaft,b) Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,c) Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflege undd) Naturwissenschaft.4. Fachschule — Agrarwirtschaft —:a) Einjährige Fachschule — Agrarwirtschaft — mit demSchwerpunkt Landwirtschaft und Gartenbau:aa) Produktions- und Verfahrenstechnik oder Naturschutz/Landschaftspflegeundbb) Unternehmensführung oder Marketing.b) Einjährige Fachschule — Agrarwirtschaft — mit demSchwerpunkt Floristik:aa) Gestaltung undbb) Unternehmensführung oder Marketing.c) Zweijährige Fachschule — Agrarwirtschaft — mit demSchwerpunkt Betriebs- und Unternehmensführung:aa) Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,bb) Naturwissenschaft,cc) Produktions- und Verfahrenstechnik unddd) Unternehmensführung, Marketing oder Betriebswirtschaft.d) Zweijährige Fachschule — Agrarwirtschaft — mit demSchwerpunkt Marketing:aa) Mitarbeiterführung/Berufs- und Arbeitspädagogik,bb) Naturwissenschaft,cc) Unternehmensführung oder Marketing unddd) Betriebswirtschaft.5. Zweijährige Fachschule — Betriebswirtschaft —:a) Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht,b) Rechnungswesen-Controlling,c) Fremdsprache/Kommunikation undd) Zentralfach.6. Zweijährige Fachschule — Hotel- und Gaststättengewerbe—:a) Betriebs- und Volkswirtschaftslehre mit Wirtschaftsrecht,b) Erste Fremdsprache,c) Technologie des Hotel- und Gaststättengewerbes undd) Zentralfach.7. Zweijährige Fachschule — Holzgestaltung —:a) Entwurfslehre,b) Konstruktionslehre,c) Farb- und Formenlehre undd) Designgeschichte oder Computer-Aided-Design (CAD).8. Zweijährige Fachschule — Hauswirtschaft —:a) Naturwissenschaft,b) Versorgung oder Betriebs- und Unternehmensführung,c) Berufs- und Arbeitspädagogik/Betreuung undd) Zentralfach.9. Zweijährige Fachschule — Sozialpädagogik —:a) Deutsch,b) Sozialpädagogische Bildungsarbeit undc) Zielgruppenorientierte Arbeitsprozesse, SozialpädagogischeBeziehungsgestaltung oder Berufsrolle und Konzeptionen.10. Dreijährige Fachschule — Heilerziehungspflege —:a) Deutsch/Kommunikation,b) Heilerziehungspflegerische Begleitung und Pflege,c) Heilerziehungspflegerische Konzepte und Prozessplanungundd) Berufsidentität und Qualitätssicherung oder Lebensweltenund Beziehungen.11. Eineinhalbjährige Fachschule — Heilpädagogik —:a) Heilpädagogisches Handeln planen, durchführen undreflektieren oder Heilpädagogische Konzepte entwickelnundb) Heilpädagogische Methoden anwenden und Lebensweltgestalten oder Beraten, begleiten, unterstützen.§ 5Praktische Prüfung(1) 1 In der Fachschule — Sozialpädagogik — ist die praktischePrüfung im berufsbezogenen Lernbereich — Praxis durchzuführen.2 Die Praxisaufgabe ist entsprechend den in denLernfeldern beschriebenen Kompetenzen und beruflichenAnforderungen zu stellen. 3 Die Aufgabe wird drei Werktagevor der praktischen Prüfung ausgegeben. 4 Die Planung hat derPrüfling der Prüferin oder dem Prüfer am Prüfungstag schriftlichvorzulegen. 5 Abweichend von § 11 Abs. 1 des Ersten Teilswird die Aufgabe für die praktische Prüfung von der Lehrkraft,die den Prüfling während der praktischen Ausbildungbetreut hat, im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder demSchulleiter festgelegt. 6 Die Prüfungszeit für die praktische Aufgabebeträgt mindestens eine Zeitstunde.(2) 1 In der Fachschule — Heilerziehungspflege — ist diepraktische Prüfung im berufsbezogenen Lernbereich — Praxisdurchzuführen. 2 Die Praxisaufgabe hat sich auf einen behindertenMenschen oder einer Gruppe von behinderten Menschenzu beziehen und ist selbständig zu lösen. 3 Die Aufgabe


wird vier Werktage vor der praktischen Prüfung ausgegeben.4 Die Planung hat der Prüfling der Prüferin oder dem Prüferam Prüfungstag schriftlich vorzulegen. 5 Abweichend von § 11Abs. 1 des Ersten Teils wird die Aufgabe für die praktischePrüfung von der Lehrkraft, die den Prüfling während der praktischenAusbildung betreut hat, im Einvernehmen mit derSchulleiterin oder dem Schulleiter festgelegt. 6 Die Prüfungszeitfür die praktische Aufgabe soll zwei Zeitstunden nichtübersteigen.(3) 1 In der Fachschule — Heilpädagogik — ist eine fächerübergreifendepraktische Prüfung in dem berufsbezogenenLernbereich — Heilpädagogische Methoden und Handlungsansätzedurchzuführen. 2 Die Aufgabe ist einen Werktag vorder Prüfung auszugeben. 3 Die Prüfungszeit für die praktischeAufgabe soll 45 Minuten nicht übersteigen.§ 6Besonderer Abschluss nach Klasse 1 der zweijährigenFachschuleWer die Klasse 1 der zweijährigen Fachschule — Bohr-, Förder-und Rohrleitungstechnik — oder der zweijährigen Fachschule— Agrarwirtschaft — besucht hat, kann abweichendvon § 8 Satz 1 und § 9 des Ersten Teils nach den Vorschriftenüber den Abschluss an der einjährigen Fachschule in der jeweilsgleichen Fachrichtung die Berechtigung zum Führender entsprechenden Berufsbezeichnung erwerben.§ 7Prüfung für Nichtschülerinnen und NichtschülerFür die Fachschule — Heilerziehungspflege — findet § 19des Ersten Teils keine Anwendung.§ 8Führen von Berufsbezeichnungen(1) Mit dem erfolgreichen Besuch der jeweiligen Fachschulewird die Berechtigung erworben, eine Berufsbezeichnung entsprechendder Fachrichtung zu führen:1. „Staatlich geprüfte Technikerin“ oder „Staatlich geprüfterTechniker“,an den zweijährigen Fachschulen der Fachrichtungen, zudenen in den Nummern 2 bis 8 keine andere Regelung getroffenwird,2. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ oder „Staatlich geprüfterBetriebswirt“,an den zweijährigen Fachschulen — Agrarwirtschaft —,— Betriebswirtschaft — sowie — Hotel- und Gaststättengewerbe—,3. „Staatlich geprüfte Gestalterin“ oder „Staatlich geprüfter Gestalter“,an der zweijährigen Fachschule — Holzgestaltung —,4. „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“ oder„Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“,an der zweijährigen Fachschule — Hauswirtschaft —,5. „Staatlich anerkannte Erzieherin“ oder „Staatlich anerkannterErzieher“,an der zweijährigen Fachschule — Sozialpädagogik —,6. „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannterHeilpädagoge“,an der Fachschule — Heilpädagogik —,7. „Staatlich geprüfte Schichtführerin“ oder „Staatlich geprüfterSchichtführer“,an der einjährigen Fachschule — Bohr-, Förder- und Rohrleitungstechnik—,8. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfterWirtschafter“,an der einjährigen Fachschule — Agrarwirtschaft —.(2) Wer an den zweijährigen Fachschulen — Lebensmitteltechnik— und — Hauswirtschaft — in die Klasse 2 versetztwurde und die Schule verlässt oder die Abschlussklasse nichterfolgreich besucht hat und diese nicht wiederholt, erhält dieBerechtigung, eine der folgenden Berufsbezeichnungen zuführen:1. „Staatlich geprüfte Verkaufsleiterin“ oder „Staatlich geprüfterVerkaufsleiter“,an der Fachschule — Lebensmitteltechnik —,2. „Staatlich geprüfte Wirtschafterin“ oder „Staatlich geprüfterWirtschafter“,an der Fachschule — Hauswirtschaft —.§ 9Bescheinigung der FachhochschulreifeWer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungenfür die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllthat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnisauch dann bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einemfrüheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsgangeserworben wurde.Anlage 9(zu § 33)Ergänzende und abweichende Vorschriftenfür die Fachschule Seefahrt§ 1Fachrichtungen und Dauer der Ausbildung(1) Die Fachschule Seefahrt kann entsprechend der Fachrichtunggeführt werden als Fachschule1. — Nautik — mit den Bildungsgängena) Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen allerGrößen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeugemit einer Ausbildungsdauer von zweiSchuljahren, für Bewerberinnen und Bewerber mit einemBefähigungszeugnis nach Nummer 2 Buchst. a miteiner Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,b) Kapitän für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einerBruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrtmit Ausnahme der Fischereifahrzeuge mit einer Ausbildungsdauervon einem Schulhalbjahr,c) Kapitän auf Fischereifahrzeugen aller Größen in derGroßen Hochseefischerei (BG) mit einer Ausbildungsdauervon zwei Schuljahren,d) Kapitän auf Fischereifahrzeugen in der Kleinen Hochseefischerei(BK) mit einer Ausbildungsdauer von einemSchuljahr, für Bewerberinnen und Bewerber, die dieVoraussetzungen des § 2 Abs. 7 erfüllen, mit einer Ausbildungsdauervon einem Schulhalbjahr unde) Kapitän auf Fischereifahrzeugen bis zu einem Raumgehaltvon 75 BRT/BRZ 150 in der Küstenfischerei (BKü)mit einer Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr,2. — Schiffsbetriebstechnik — mit den Bildungsgängena) Leiter der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffenmit jeder Antriebsleistung mit einer Ausbildungsdauervon zwei Schuljahren, für Bewerberinnen und Bewerbermit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 1Buchst. a mit einer Ausbildungsdauer von einem Schuljahr,undb) Schiffsmaschinist auf Schiffen mit einer Antriebsleistungbis zu 750 Kilowatt mit einer Ausbildungsdauervon einem Schulhalbjahr, für Bewerberinnen und Bewerbermit einem Befähigungszeugnis nach Nummer 1Buchst. a oder c in verkürzter Form oder als Zusatzangebotin dem Bildungsgang nach Nummer 1 Buchst. amit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden.


(2) Abweichend von § 28 Abs. 1 Satz 1 NSchG kann dasSchuljahr an der Fachschule Seefahrt aus schulorganisatorischenGründen auch am 1. Februar beginnen.§ 2Aufnahmevoraussetzungen(1) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a mitder Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommenwerden, wer1. den Sekundarabschluss I — Realschulabschluss oder einengleichwertigen Abschluss besitzt und2. als berufliche Voraussetzunga) den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung zurSchiffsmechanikerin oder zum Schiffsmechaniker undden Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstandaufweist oderb) stattdessenaa) die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfte SchiffsbetriebstechnischeAssistentin, Schwerpunkt Nautik“ oder „Staatlichgeprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,Schwerpunkt Nautik“ besitzt,bb) eine praktische Ausbildung und eine Seefahrtzeitals nautischer Offiziersassistent von mindestenszwölf Monaten Dauer, die auch als praktische Ausbildungwährend der schulischen Berufsausbildungabgeleistet werden kann, aufweist undcc) ein über zwölf Monate geführtes, von der Berufsfachschule— Schiffsbetriebstechnische Assistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent — überprüftesBerichtsheft nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnungnachweist, in demder Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt hat,dass die Ausbildung an Bord die entsprechendenAnforderungen der Abschnitte A-II/1 und A-II/2des STCW-Codes nach § 2 Abs. 1 a der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnungerfüllt.(2) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a miteiner Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommenwerden, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt und2. die Ausbildung zum Erwerb eines der Befähigungszeugnissenach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a oder nach § 30 Abs. 3Nr. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung erfolgreichabgeschlossen hat.(3) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. bkann aufgenommen werden, wer1. die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zumSchiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und denBerufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstandbesitzt oder2. eine zugelassene Seefahrtzeit nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 derSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung von mindestens36 Monaten nachweist.(4) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. ckann aufgenommen werden, wer1. den Sekundarabschluss I — Realschulabschluss oder einengleichwertigen Abschluss besitzt und2. als berufliche Voraussetzunga) eine Seefahrtzeit im Decksdienst von 48 Monaten, beiSeilerinnen und Seilern von 24 Monaten, davon mindestens18 Monate auf Fahrzeugen der Hochseefischerei,abgeleistet hat oderb) eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung alsSchiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder Matroseoder als Fischwirtin oder Fischwirt mit demSchwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei undden Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigenBildungsstand besitzt und eine Seefahrtzeit von zwölfMonaten im Decksdienst auf Fahrzeugen der Seefischereiabgeleistet hat oderc) stattdessenaa) die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfte SchiffsbetriebstechnischeAssistentin, Schwerpunkt Fischerei“ oder „Staatlichgeprüfter Schiffsbetriebstechnischer Assistent,Schwerpunkt Fischerei“ besitzt,bb) eine Seefahrtzeit im Decksdienst auf Fahrzeugender Seefischerei von insgesamt zwölf Monaten abgeleistethat undcc) ein über mindestens zwölf Monate geführtes, vonder Berufsfachschule — SchiffsbetriebstechnischeAssistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent —überprüftes Berichtsheft besitzt, in dem der Kapitänoder ein befähigter Offizier bestätigt, dass dieAusbildung an Bord den von der Schule festgelegtenAnforderungen entsprochen hat.(5) In das zweite Schuljahr eines Bildungsganges nach § 1Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c kann aufgenommen werden, wer dasBefähigungszeugnis zum Nautischen Schiffsoffizier BKW besitzt.(6) In einen Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d miteiner Ausbildungsdauer von einem Schuljahr oder Buchst. ekann aufgenommen werden, wer1. eine Berufsausbildung als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechanikeroder Matrose oder als Fischwirtin oder Fischwirtmit dem Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischereierfolgreich abgeschlossen hat, den Berufsschulabschlussoder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt und2. eine Seefahrtzeit von zwölf Monaten im Decksdienst aufFahrzeugen der Seefischerei abgeleistet hat.(7) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d miteiner Ausbildungsdauer von einem Schulhalbjahr kann aufgenommenwerden, wer1. das Befähigungszeugnis BKü besitzt und2. eine Berufsausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirtim Schwerpunkt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei erfolgreichabgeschlossen hat und den Berufsschulabschlussoder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.(8) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a miteiner Ausbildungsdauer von zwei Schuljahren kann aufgenommenwerden, wer1. den Sekundarabschluss I — Realschulabschluss oder einengleichwertigen Abschluss aufweist und2. als berufliche Voraussetzunga) die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zumSchiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat undden Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigenBildungsstand besitzt,b) die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf derMetall- oder Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossenhat, den Berufsschulabschluss oder einen gleichwertigenBildungsstand besitzt, eine Seefahrtzeit im Maschinendienstvon mindestens zwölf Monaten abgeleistethat und ein Berichtsheft nach § 15 Abs.1 Nr. 2 derSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, in demder Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Offizierbestätigt, dass die Ausbildung an Bord den Anforderungender Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes entsprochen hat, oder


c) stattdessenaa) die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung„Staatlich geprüfte SchiffsbetriebstechnischeAssistentin, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik“oder „Staatlich geprüfter SchiffsbetriebstechnischerAssistent, Schwerpunkt Schiffsbetriebstechnik“ besitzt,bb) eine Seefahrtzeit als technischer Offiziersassistentvon mindestens 18 Monaten Dauer abgeleistet hat,die auch als praktische Ausbildung während derschulischen Berufsausbildung absolviert wordensein kann, undcc) ein über mindestens 18 Monate geführtes, vonder Berufsfachschule — SchiffsbetriebstechnischeAssistentin/Schiffsbetriebstechnischer Assistent —überprüftes Berichtsheft nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 derSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung besitzt, indem der Kapitän oder ein befähigter Offizier bestätigt,dass die Ausbildung an Bord den Anforderungender Abschnitte A-III/1 und A-III/2 des STCW-Codes entsprochen hat.(9) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a miteiner Ausbildungsdauer von einem Schuljahr kann aufgenommenwerden, wer die Ausbildung zum Erwerb eines der Befähigungszeugnisse1. für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allenFahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge oder2. nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnungerfolgreich abgeschlossen hat.(10) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bmit einer Ausbildungszeit von einem Schulhalbjahr kann aufgenommenwerden, wer1. die Berufsausbildung zur Schiffsmechanikerin oder zumSchiffsmechaniker erfolgreich abgeschlossen hat und denBerufsschulabschluss oder einen gleichwertigen Bildungsstandbesitzt,2. ein nautisches Befähigungszeugnis besitzt und eine dreimonatigeüberbetriebliche Ausbildung nach Abschnitt IIder Anlage I zu § 9 der Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnungoder3. die Berufsausbildung in einem Ausbildungsberuf der Metall-oder Elektrotechnik erfolgreich abgeschlossen und eineSeefahrtzeit im Maschinendienst von mindestens sechsMonaten Dauer abgeleistet hat und den Berufsschulabschlussoder einen gleichwertigen Bildungsstand besitzt.(11) In den Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bmit einer Ausbildungsdauer von 200 Stunden kann aufgenommenwerden, wer1. die Voraussetzungen nach Absatz 10 erfüllt und2. ein Befähigungszeugnis als Kapitän für den Dienst aufKauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mitAusnahme der Fischereifahrzeuge oder als Kapitän auf Fischereifahrzeugenaller Größen in der Großen Hochseefischerei(BG) besitzt.(12) Mit Zustimmung der Schulbehörde können auch Bewerberinnenoder Bewerber in die Fachschule aufgenommenwerden, deren bisheriger beruflicher und schulischer Bildungswegeine erfolgreiche Mitarbeit erwarten lässt, wenn in Bezugauf die praktische Ausbildung Einvernehmen mit dem zuständigenBundesministerium oder mit der von diesem damit beauftragtenStelle hergestellt wurde.(13) Ein dem Berufsschulabschluss gleichwertiger Bildungsstandkann auch durch eine entsprechende Feststellung dernotwendigen Kenntnisse durch die aufnehmende Schule ersetztwerden.§ 3Versetzung1 Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teils erfordertdie Aufnahme in das nächste Schulhalbjahr jeweils eineVersetzung. 2 Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 5 und 6des Ersten Teils entsprechend anzuwenden.§ 4Anwesenheit weiterer Personen bei der Abschlussprüfung1 Abweichend von § 7 Abs. 6 des Ersten Teils ist zu der Abschlussprüfungeine Vertreterin oder ein Vertreter des zuständigenBundesministeriums als Gast einzuladen. 2 Der Gast darfdie Prüfungsarbeiten einsehen und in einer kombinierten Prüfungnach § 7 Fragen anregen. 3 Er ist auf Verlangen vor allenEntscheidungen zu hören.§ 5Teilnahme an der AbschlussprüfungErgänzend zu § 9 des Ersten Teils werden in der Abschlussprüfungzum Erwerb des Befähigungszeugnisses zumSchiffsmaschinisten auf Schiffen mit einer Antriebsleistungbis zu 750 Kilowatt auch die Schülerinnen und Schüler geprüft,die im Rahmen eines Bildungsganges nach § 1 Abs. 1Nr. 1 Buchst. a oder c an einem Zusatzangebot zum Erwerbdieses Abschlusses teilgenommen haben.§ 6Schriftliche Prüfung(1) Die schriftliche Prüfung ist durch je eine Klausurarbeitin den folgenden Fächern und mit folgender Bearbeitungszeitabzulegen:1. in der Fachschule — Nautik —a) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. ain dem Fachaa) Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,bb) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorgefür Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,cc) Ladungsumfang und Stauung mit vier ZeitstundenBearbeitungszeit unddd) Gesellschaft und Kommunikation mit zwei ZeitstundenBearbeitungszeit,b) im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b in denFächernaa) Schiffsführung,bb) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorgefür Personen an Bord undcc) Ladungsumschlag und Stauungmit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,c) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. cin dem Fachaa) Schiffsführung mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,bb) Überwachung des Schiffsbetriebes und Fürsorgefür Personen an Bord mit zwei Zeitstunden Bearbeitungszeit,cc) Ladungsumschlag und Stauung mit drei ZeitstundenBearbeitungszeit unddd) Fischereitechnologie mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,


d) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. din dem Fachaa) Navigation mit vier Zeitstunden Bearbeitungszeit,bb) Schifffahrtsrecht mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeitundcc) Seemannschaft mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit,e) im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e in denFächernaa) Navigation,bb) Schifffahrtsrecht undcc) Seemannschaftmit jeweils zwei Zeitstunden Bearbeitungszeitund2. in der Fachschule — Schiffsbetriebstechnik —a) in den Bildungsgängen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. ain dem Fachaa) Schiffsbetriebstechnik mit fünf Zeitstunden Bearbeitungszeit,bb) Wartung und Instandsetzung mit zwei ZeitstundenBearbeitungszeit,cc) Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik mit dreiZeitstunden Bearbeitungszeit unddd) Überwachung des technischen Schiffsbetriebes undFürsorge für Personen an Bord mit zwei ZeitstundenBearbeitungszeitundb) im Bildungsgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mitden Inhalten der Fächer Schiffsbetriebstechnik, Wartungund Instandsetzung sowie Überwachung des technischenSchiffsbetriebes mit drei Zeitstunden Bearbeitungszeit.§ 7Kombinierte Prüfung(1) Abweichend von § 13 Abs. 1 des Ersten Teils ist einekombinierte Prüfung durchzuführen, die aus einem praktischenund einem mündlichen Prüfungsteil besteht, in der derPrüfling nachweisen soll, dass er die für das angestrebte Befähigungszeugnisnotwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechenddem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnunggenannten internationalen Übereinkommen besitzt.(2) Die Dauer der kombinierten Prüfung soll 30 Minuten betragen.§ 8Prüfung für Nichtschülerinnen und NichtschülerDie Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen undNichtschüler nach § 19 Abs. 1 des Ersten Teils bedarf der Zustimmungdes für die Seefahrt zuständigen Bundesministeriumsoder einer von diesem beauftragten Stelle.§ 9Sonderbestimmungen zur LeistungsbewertungAbweichend von § 22 Abs. 2 und 3 des Ersten Teils sind diein einem Fach erbrachten Leistungen insgesamt nicht besserals mit der Note „mangelhaft“ zu bewerten, wenn dieses FachUnterrichtsbestandteile nach dem in § 2 Abs. 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnunggenannten internationalen Übereinkommenenthält und hierin nicht mindestens ausreichendeLeistungen nachgewiesen werden.§ 10AbschlussAbweichend von § 23 Abs. 2 des Ersten Teils ist ein Bildungsgangnur dann erfolgreich abgeschlossen, wenn die Leistungenin allen Fächern mindestens mit der Note „ausreichend“bewertet worden sind.§ 11Wiederholung(1) Wer einen Bildungsgang nicht erfolgreich abgeschlossenhat, kann abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 des Ersten Teilsdas letzte Schulhalbjahr wiederholen und die Prüfung erneutablegen.(2) 1 Der Prüfungsausschuss kann bestimmen, dass der Unterrichtdes letzten Schulhalbjahres nicht in allen Fächernund die Abschlussprüfung nicht in vollem Umfang, sondernnach Maßgabe der Sätze 2 und 3 nur in einzelnen Fächernwiederholt zu werden braucht. 2 Hat ein Prüfling in höchstenszwei Fächern die Endnote „mangelhaft“, jedoch in keinem Fachdie Endnote „ungenügend“ erhalten, so kann eine Wiederholungsprüfunglediglich in den mit der Note „mangelhaft“ beurteiltenFächern zugelassen werden. 3 Hat ein Prüfling nur ineinem Fach die Endnote „ungenügend“ und in keinem weiterenFach die Endnote „mangelhaft“ erhalten, so kann eineWiederholungsprüfung lediglich in dem mit der Note „ungenügend“beurteilten Fach zugelassen werden.(3) Wiederholungsprüfungen in einzelnen Fächern sollenmöglichst innerhalb regulärer Prüfungstermine stattfindenund müssen spätestens innerhalb von vier Halbjahren nachdem ersten Prüfungstermin abgelegt werden.§ 12Berechtigungen(1) Mit dem erfolgreichen Abschluss des Bildungsgangeswird die Berechtigung zum Erwerb des entsprechenden Befähigungszeugnissesnach § 1 erworben.(2) Mit dem erfolgreichen Abschluss wird in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Nr. 2 Buchst. a auch dieBerechtigung erworben, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfteTechnikerin“ oder „Staatlich geprüfter Techniker“ zuführen.§ 13Bescheinigung der FachhochschulreifeWer mit dem erfolgreichen Besuch der Fachschule die Voraussetzungenfür die Zuerkennung der Fachhochschulreife erfüllthat, erhält die Fachhochschulreife im Abschlusszeugnisauch dann bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einemfrüheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsgangeserworben wurde.

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