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Gesetz- und Verordnungsblatt - Der Landtag von Sachsen-Anhalt

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F 2333<strong>Gesetz</strong>- <strong>und</strong> <strong>Verordnungsblatt</strong>für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>lO.Jahrgang Ausgegeben in Magdeburg am 21. Dezember 2009 Nummer 24TagINHALTSeite9. 12. 2009 <strong>Gesetz</strong> zur Verbesserung des Schutzes <strong>von</strong> Kindernneu: 2160.25; zu: 2120.2, 2120.6, 2122. 1, 2126. 1, 2161.215. 12. 2009 <strong>Gesetz</strong> zur Neuordnung des Landesheamtenrechtsneu: 2030.76, 2030.77; zu: 1103.1, 2020.7, 2020.10, 2020.11, 2020.35, 2030.9, 2030.12, 2030.20, 2030.24, 2030.29, 2030.33,2030.35, 2030.36, 2030.40, 2030.43, 2030.47, 2030.53, 2030.6 1, 2030.65, 203 1.3, 2032. 1, 2032. 19, 2032.20, 2035.3, 204. 1, 205.2,219 :2, 22 11.62, 223 1.1, 253.3, 30l.3, 30 1.11, 305.0. 1, 34.2, 203 1.3, 2032.1, 2035.3, 301 .3, 2030. 1, 2030.3764464816, 12. 2009 Finanzausgleichsgesetz (FAG) . . . . .neu: 605. 13; zu: 200.9, 200. 8, 223 1.., 790.3, 605.6. . . . . . . . . 68416. 12. 2009 Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 1neu: 7136.5; zu: 7136. 116. 12. 2009 <strong>Gesetz</strong> zur Umsetzung der europäischen DienstIeistungsrichtlinie in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> . . . . . . 700neu: 20 10.9, 22 1.7; zu: 2129. 16, 22 11.62, 2250. 1, 702. 12, 702.2, 753.4, 783l.3, 790.3, 22 1.416. 12. 2009 <strong>Gesetz</strong> zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 708neu: 2129.22; zu: 2129. 16, 2129. 18, 753.4, 753.3, 753. 10, 790. 1, 79 1.1216. 12. 2009 <strong>Gesetz</strong> zur Änderung der Bauordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> . . . . . . . . . . . . . . . . 717zu: 213.3715. 12. 2009 Verord nung zur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung . . . . . . . . . . . . 720zu: 3. 1.714. 12. 2009 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lautbahn des Po lizeivollzugsdienstes des 72 1Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>zu: 2030.6516. 12. 2009 Verordnung über Unterhaltsbeihi Ifen an Rechtsreferendare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725neu: 301.13; zu: 301.9643


"VB!. LSi\ NI". 24/2009, ausgegeben ,,11121. 12. 2009<strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat das folgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigtwird <strong>und</strong> zu verkür"den ist:<strong>Gesetz</strong>zur Verbesserung des Schutzes <strong>von</strong> Kindern.Vom 9. Dezember 2009.Artikel I<strong>Gesetz</strong>zum Schutz de Kindeswohls <strong>und</strong> zur Förderungder Kinderges<strong>und</strong>heit (Kinderschutzgesetz), IAufgabe <strong>und</strong> Ziele(I) Jedes Kind hat das Recht auf Leben, körperliche <strong>und</strong>seelische Unversehrtheit, fre ie Entfaltung seiner Persönlichkeit,Förderung seiner Entwicklung <strong>und</strong> auf Erziehung.Es ist das Recht <strong>und</strong> die besondere pnicht der Eltern, hierfürSorge LU tragen. Über ihre Betätigung wacht die staatlicheGemeinschaft. Sie hat die Aufgabe, Eltern frühzeitigbei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung für Pflege, Bildung<strong>und</strong> Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, Risikenfür das ges<strong>und</strong>e Aufwachsen <strong>von</strong> Kindern rechtzeitig zubegegnen <strong>und</strong> bei konkreten Gefährdungen des Kindeswohlskonsequent durch wirksame Hilfen für den notwendigenSchutz zu sorgen.(2) Ziele des <strong>Gesetz</strong>es sindI. die Förderung der Kinderges<strong>und</strong>heit unter anderemdurch die Steigerung der Inanspruchnahme der Untersuchungsangebotezur Früherkennung <strong>von</strong> Krankheiten(Früherkennungsuntersuchungen) bei Kindern <strong>und</strong>2. die Früherkennung <strong>von</strong> Risiken für das Kindeswohl <strong>und</strong>die konsequente Sicherstel lung der erforderliehen Hi Ifendurch eine Ve rnel.lung <strong>von</strong> Hilfen des Ges<strong>und</strong>heitswesens<strong>und</strong> der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe sowie anderendem Kinderschutz <strong>und</strong> der Familienhilfe dienendenEinrichtungen, Institutionen <strong>und</strong> Behörden,(3) Kind im Sinne des <strong>Gesetz</strong>es ist, wer noch nicht 18 Jahrealt ist. 2Aufgahen des Jugendamtes(I) Das Jugendamt hat den Auftrag, Kinder vor Gefahrenfür ihr Woh l zu schützen.(2) Das Jugendamt gewährleistet. dass geeignete Angebotefür Kinder <strong>und</strong> Eltern zur Ve rfügung stehen <strong>und</strong>weiterentwickelt werden, um eine lorderliche Entwicklungder Kinder sicherzustellen.(3) Zur Erreichung des Schutzes <strong>von</strong> Ki ndern wirktdas Jugendamt gemeinsam mit anderen, dem Kindeswohldienenden Einrichtung.en <strong>und</strong> Institutionen zusammen. DieJugendämter sch ließen aur der Gr<strong>und</strong>lage des 8a Abs. 2des Achten Buches SOIialgesell.buch - Kinder- unu Jugendhilfe- In der Fassung der Bekanntmachung vom14. DC/eillber 2006 (BG131. I S. 3134), zulet/.t geändertdurch Artikel 12 des <strong>Gesetz</strong>es vom 6. Juli 2009 (BGBL IS, 1696, 170 I ), mit den Trägern <strong>von</strong> Einrichtungen <strong>und</strong>Diensten, die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich Leistungennach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erbringen,Vereinbarungen zur W.lhrnehmung des Schutzauftrages,Hierbei sind insbesondere RegelungenI. zur Abschätzung des Gefahrenrisikos unter Hinzuziehunggeeigneter Fachkräfte,2. zur Einbeziehung des Kindes,3. zur Einbeziehung der Personensorgeberechtigten oderder Erziehungsberechtigten,4. zum Hinwirken der Einrichtungen <strong>und</strong> Dienste auf dieInanspruchnahme <strong>von</strong> Hilfen, wenn diese für erforder­I ich gehalten werden. <strong>und</strong>5. Lur Mitwirkung am lokalen Netzwerk Kinderschutzaurzunehmen.(4) I m Falle <strong>von</strong> Gefährdungen des Kindeswohls gewährleistetdas Jugendamt durch geeignete Maßnahmenden Sch utz des Kindes. Hierzu arbeitet es insbesondere engmit der Polizei <strong>und</strong> den Familiengerichten zusammen . Beidringender Gefahr <strong>und</strong> wenn eine Entscheidung des zuständigenGerichts nicht abgewartet werden kann, ist dasJugendamt auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> S 8a Abs, 3 des AchtenBuches Sozialgesetzbuch verpllichtet, das Kind in Obhutzu nehmen, 3Lokale Net7werke Kinderschutz(I) In den Landkreisen <strong>und</strong> kreisfreien Städten sindlokale Netzwerke Kinderschutz für fr ühe <strong>und</strong> rechtzeitigesoziale <strong>und</strong> ges<strong>und</strong>heitliche Hilfen <strong>und</strong> Leistungen fürSchwangere, Kinder, Mütter <strong>und</strong> Väter einzurichten. <strong>Der</strong>örtliche Träger der Juge ndhilfe übernimmt die Initiative<strong>und</strong> Steuerung zur Errichtung des lokalen NetzwerkesKinderschutz <strong>und</strong> dessen Koordinierung. Die Landkreise<strong>und</strong> kreisfreien Städte erhalten rur die Einrichtung <strong>und</strong>Unterhaltung der lokalen Netzwerke l'Lir das Jahr 20 I 0einen Betrag <strong>von</strong> jeweils 20 000 Euro <strong>und</strong> ab dem Jahr20 I I einen Betrag <strong>von</strong> jährl ich je weils 10 000 Euro.(2) Die lokalen Netzwerke KinderschutL bcrassen sichinsbesondere mitI. dem Auf- <strong>und</strong> Ausball der frühen <strong>und</strong> niedrigschweIligenHill'en,') der Abstimmung zwichen den Beteiligten zur Erbringungfrüher <strong>und</strong> rechlzeitiger Hilren <strong>und</strong> Leistungen,3. dem Aur- <strong>und</strong> Ausbau c:ines Risiko-, Krisen- <strong>und</strong> Fehlermanagements,4. der Sicherstel lung eines engen InI'ormationsaustausche"644


GYßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben UI11 21. 12. 20095. den erforderlichen Hilfen <strong>und</strong> Leistungen,6. der Sicherstellung einer zügigen Leistungserbringung,7. der anonymisierten Fallberatung,8. einer individuel/cn Fallerörterung mit Einwilligung derBetroffenen,9, der Fortbildung <strong>von</strong> Fachkräften <strong>und</strong> ehrenamtlichtätigen Personen <strong>und</strong>10. der Öffentlichkeitsarbeit.(3) Neben dem Jugendamt, den Stellen des öffentlichenGes<strong>und</strong>heitsdienstes, dem Sozialamt, den Schulen <strong>und</strong> denSchulträgern sollen fo lgende Einrichtungen oder Berufsgruppenin dem lokalen Netzwcrk Kinderschutz vertretensein:I. Einrichtungen <strong>und</strong> Dienste, die Leistungen der Kinder<strong>und</strong>Jugendhilfe, Ges<strong>und</strong>heitshilfe oder Rehabilitationerbringen,2. Träger der Wohlfahrtspflege,3. Kinderschutzorganisationen <strong>und</strong> -zentren,4. niedergelassene Ärztinnen ulld Ärzte, insbesondereKinderärztinnen <strong>und</strong> Kinderärzte, Hausärztinnen <strong>und</strong>Hausärzte, Frauenärztinnen <strong>und</strong> Frauenärzte, Ärztinnen<strong>und</strong> Ärzte für Kinderpsychotherapie <strong>und</strong> -psychiatrie,Rechtsmedizinerinnen <strong>und</strong> Rechtsmediziner sowieKinderpsychotherapeutinnen <strong>und</strong> Kinderpsychotherapeuten,5. Krankcnhäuser, insbesondere mit Abteilungen fürFrauenheilk<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Geburtshilfe, für Kindermedizinoder für Kinderpsychotherapic <strong>und</strong> -psychiatrie,6. Hebammen <strong>und</strong> Entbindungspfleger, insbesondcre dieim Bereich der Familienhilfe tätig sind,§5Einrichtung <strong>und</strong> Aufgaben eines Zentrums"Frühe Hilfen für Familien"(I) Zur Erreichung der Ziele dieses <strong>Gesetz</strong>cs richtetdas für Ges<strong>und</strong>heit zuständige Ministerium ein Zentrum"Frühe Hilfen für Familien" ein.(2) Aufgaben des Zentrums sind insbesondere:I. die Unterstützung der lokalen Netzwerke Kinderschutz,2. die Bcratung der Träger dcr öffentlichen <strong>und</strong> freienJugendhilfe, insbesondere in Fragen des Aufbaus cinesQualitätsmanagements im Kinderschutz,3. dic Organisation eines landesweiten Erfahrungsaustauschesder lokalen Netzwerke,4. die Erarbeitung <strong>von</strong> Handlungsempfehlungen <strong>und</strong> Verfahren,Methodcn <strong>und</strong> Instrumenten der Gefährdungseinschätzung,5. die Unterstützung <strong>von</strong> Maßnahmen zur Deckung desQualifizierungsbcdarfs der in der Jugendhilfe odersonstigen dem Kindeswohl dienenden Einrichtungen<strong>und</strong> Institutionen Tätigen,6. die Koordinierung der Ausbildung <strong>und</strong> des Einsatzes <strong>von</strong>Familienhebammen <strong>und</strong> Familienentbindungspflegern,7. die Kooperation mit den gesetzlichen Krankenkassenmit dem Ziel , eine höhere Inanspruchnahme der Untersuchungsangcbotezur Früherkennung <strong>von</strong> Krankheitennach § 26 Abs. I des Fünften Buches Sozial gesetzbuch -Gese"tzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezcmber1988 (BGB!. I S. 2477, 2482), zuletzt geändcrt durchArtikel I des <strong>Gesetz</strong>es vom 30. Juli 2009 (BGB!. I S. 2495),zu erreichen.7. SchwangerschaftsberatungsstclIen,8. Einrichtungen <strong>und</strong> Dienste zum Schutz vor Gewalt inengen sozialen Beziehungen,9. die Polizei,10. Familienrichterinnen <strong>und</strong> -richler <strong>und</strong>11. Einrichtungen der Familienbildung <strong>und</strong> Familienzentren.Weitere Einrichtungen <strong>und</strong> Berufsgruppen können nachErfordernis <strong>und</strong> örtlichen Gegebenheilen vertreten sein,§4Prävenlive Maßnahmen(I) Das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unterstützt Bildungs-,Beratungs- <strong>und</strong> Unterstützungsangebote für Familien.Die Angebote sollen prävenliv wirken <strong>und</strong> in. besonderenBelastungssituationen Hilfestellung bieten.(2) Das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> untcrstützt insbcsondcrcAngebote, die geeignet sind, Vernachlässigung, Misshandlungoder Missbrauch <strong>von</strong> Kindern zu verhindern <strong>und</strong> einedas Kindeswohl fördernde Erziehung in den Familien zuunterstützen.(3) Das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unterslützt Fortbildungenfür Hebammen <strong>und</strong> Entbindungspfleger, die im Bcreich derFamilienhilfe tätig werden.§6Schweige- <strong>und</strong> Geheimhaltungsptlichtcn,Unterrichtung dcs Jugendamtes(I) Werden Personen, die Schweige- oder Gcheimhaltungspflichten im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchesunterliegen , gewichtige <strong>Anhalt</strong>spunkte für die Gefährdungdes Wohls eines Kindes bekannt <strong>und</strong> reichen die eigenenfachlichen Mittel nicht aus, die Gcfährdung abzuwenden,sollen sie bei den Personensorgebcrcchtigten odcr Erziehungsberechtigtenauf die Inanspruchnahme der erforderlichenweitergehenden Hilfen hinwirken.(2) In Fä llen einer dringenden Gefahr für Leib <strong>und</strong> Lebendes Kindes sind dem Jugendamt dic vorliegenden Erkcnntnissemitzuteilen, wenn die Personensorgcberechtigtenoder Erziehungsbercchtigten nicht bercit oder in der Lagesind, die Gefahr abzuwcnden. Die Personcnsorgeberechtigtenoder Erziehungsberechtigten sind hierüber vorab inKenntnis zu setzen, es sei denn, hierdurch würde der wirksamcSchutz des Kindes infrage gestc llt.§ 7Dauerbeobachtung <strong>von</strong> FehlbildungenDas Land Sachscn-<strong>Anhalt</strong> förderi dic flächendeckendeErfassung <strong>von</strong> Fehlbi ldungen bei Neugeborenen im Rahmen645


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben an> 2 1. 12. 2009einer DauerbeobachlUng. Aufgabe dieser DauerbeobachlUngist es, Daten zur Häufigkeit angeborener Fehlbildungenzu ermitteln <strong>und</strong> über einen definierten Zeitraumzu beobachten, die Daten wissenschaftlich zu analysieren<strong>und</strong> die Wirksamkeit <strong>von</strong> Maßnahmen zur Primär- <strong>und</strong>Sek<strong>und</strong>ärprävention zu evaluieren, 8Einschränkung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten§ 6 Abs, 2 dieses <strong>Gesetz</strong>es schränkt das Gr<strong>und</strong>recht aufSchutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 2Abs, I in Verbindung mit Artikel I Abs. I des Gr<strong>und</strong>gesetzes<strong>und</strong> des Artikels 6 Abs. I Satz I der Verfassungdes Landes <strong>Sachsen</strong>-Al1halt sowie das Gr<strong>und</strong>recht auf elterlicheSorge im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 des Gr<strong>und</strong>gesetzes<strong>und</strong> des Artikels II Abs. I Satz I der Verfassungdes Landes <strong>Sachsen</strong>-A nhalt ein.Artikel 2Änderung des Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetzesS. 832), zuletzt geändert durch Artikel 4 des <strong>Gesetz</strong>esvom 14. Februar 2008 (GVBI. LSA S. 58), wird wie folgtgeändert:I. Nummer 4 wird wie fo lgt geändert:a) Nach dem Wort "nachzuweisen" wird der Punktdurch ein Semikolon ersetzt.b) Das Wort "Eine" wird durch das Wort "eine" ersetzt.c) Nach dem Wort "ist" wird der Punkt durch ein Kommaersetzt.2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:,,5. im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ärzte oder Ärztinnen,Zahnärzte oder Zahnärztinnen, Apotheker oder Apothekerinnenauf Anzeichen <strong>von</strong> VernachIassigung,Missbrauch oder Misshandlung <strong>von</strong> Kindern zuachten <strong>und</strong>, soweit dies erforderlich ist, auf Schutz<strong>und</strong>Unterstützungsmaßnahmen hinzuwirken; siearbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen <strong>und</strong>Diensten der öffentlichen <strong>und</strong> freien Jugendhilfe<strong>und</strong> dem öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienst zusammen."§ 9 des Ges<strong>und</strong>hei tsdienstgesetzes vom 21. November1997 (GVBI. LSA S. 1(23), zuletzt geändert durch Artikel 2des <strong>Gesetz</strong>es vom 20. Februar 2008 (GVBI. LSA S. 68),wird wie folgt geändert:I. Absatz 2 wird wie folgt geändert:a) Dem Satz I werden fo lgende neue Sätze I <strong>und</strong> 2 vorangestellt:"Er wirkt an ges<strong>und</strong>heitlichen Maßnahmen zur Sicherungdes Kindeswohls <strong>und</strong> zum Schutz vor Vernachlässigungmit. Er stimmt sich dabei mit den örtlichenTrägern der öffentlichen Jugendhilfe ab."b) Die bisherigen Sätze I <strong>und</strong> 2 werden die Sätze 3 <strong>und</strong> 4.2. In Absatz 4 wird die Angabe "Absatz 2 Satz I" durchdie Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.Artikel 3Änderung der Hebammen- BerufsverordnungNach § 2 Abs. I der Hebammen-Berufsverordnung vom26. MarI. 2003 (GVBI. LSA S. 82), geändert durch Verordnungvom 17. August 2009 (GVBI. LSA S. 459), wirdfo lgender Absatz I a eingefügt:,,( I a) Bei Anzeichen für Ve rnachlässigungen, Misshandlungenoder Missbrauch <strong>von</strong> Kindern wirken die Personennach § I darauf hin, dass die notwendigen Schutz- <strong>und</strong>UnterstützungsmaßnalImen erfolgen. Sie arbeiten hierzuinsbesondere mit Einriehtungen <strong>und</strong> Diensten der öffentlichen<strong>und</strong> freien Jugendhilfe <strong>und</strong> dem öffentlichen Ges<strong>und</strong>heitsdienstzusammen."Artikel 4Änderung des <strong>Gesetz</strong>esüber die Kammern fü r Heil berufe Sachscn-<strong>Anhalt</strong>Artikel 5Änderung des Krankenhausgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Nach § 14b des Krankenhausgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inder Fassung der Bekanmmachung vom 14. April 2005(GVBI. LSA S. 203), geändert durch Artikel 3 des <strong>Gesetz</strong>esvom 10. August 2007 (GV BI. LSA S. 306, 307), wird fo l­gender § 14c eingefügt:.,§ 14cKinderges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Kinderschutz( I ) Die Krankenhauser beraten die Personensorgeberechtigtenoder Erziehungsberechtigten <strong>von</strong> Kindern im Zusammenhangmit deren Aufenthalt im Krankenhaus bei derKlärung <strong>und</strong> Bewältigung <strong>von</strong> Problemen für die ges<strong>und</strong>heitlicheEntwicklung <strong>und</strong> info rmieren über geeigneteHilfeangebote insbesondere in sozialpädiatrischen Zentrensowie vergleichbaren medizinischen Einrichtungen, welcheauf Kinderschutz spezialisiert sind.(2) Krankenhäuser tragen zum frühzeitigen Erkennen<strong>von</strong> das Kindeswohl gefährdenden Lebenssituationen bei<strong>und</strong> wirken auf die jeweils notwendigen Schutz- <strong>und</strong> Unterstützungsmaßnahmenhin. Sie arbeiten hierzu insbesonderemit Einrichtungen <strong>und</strong> Diensten der öffentlichen <strong>und</strong>freien Jugendhi Ife <strong>und</strong> dem öffentlichen Ges<strong>und</strong>hcitsdienstzusammen."Artikel 6Änderung des <strong>Gesetz</strong>eszur Familienförderung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Nach § 17 des <strong>Gesetz</strong>es zur Familienförderung des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 19. Dezember 2005 (GVBI. LSAS. 740) wird fo lgender § 17a eingefügt:., § 17aAllianz für Kinder§ 19 Abs. :2 des Ge,etzes über die Kammern für Heilberufe<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 13. Ju li 1994 (GVBI. LSADas für Ges<strong>und</strong>heitsschutz zuständige Ministeriumberuft zur Beratung <strong>und</strong> Unterstützung des Aulbaus eines646


GVßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009Frühwarnsystems zur Sicherung des Kindeswohls <strong>und</strong>zum Schutz vor Kindesvernachlässigung sachverständigePersonen in einen Ex pertenrat mit der Bezeichnung"Allianz für Kinder"."Artikel 7I nkrafttretenDieses <strong>Gesetz</strong> tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.Magdeburg, den 9. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Landtag</strong>es<strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerpräsidentdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Die Ministerinfür Ges<strong>und</strong>heit <strong>und</strong> Sozialesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>SteineckeProf. Dr. BöhmerDr. Kuppe647


GVBI. LSA NT. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 2009<strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat das folgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigtwird <strong>und</strong> zu verkünden ist:<strong>Gesetz</strong>zur Neuordnung des Landesbeamtenrechts.Vom 15. Dezember 2009.§§§Artikel IBeamtengesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>(Landesbearntengesetz - LBG LSA). *InhaltsübersichtKapitel IAllgemeine VorschriftenI GeItungsbereich2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung(§ 2 BeamtS1:G)3 Begriffsbestimmungen§19 Einstellung im Beamtenverhältnis auf Probe§ 20 Probezeit§ 21 Dienstliche Beurteilung§ 22 Beförderung§ 23 Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten§ 24 Aufstieg§ 25 Fortbildung§ 26 Benachteiligungsverbot§ 27 Laufbahnverordnungen§ 28 Ausbildungs- <strong>und</strong> PrüfungsverordnungenKapitel 4Abordnung, Versetzung <strong>und</strong> Körperschaftsumbildung\)\)s& s§§§4567891 01/12Kapitel 2BeamtenverhäItnisVorberei tun gsdienstBeamtinnen auf Probe <strong>und</strong> Beamte auf Probe inÄmtern mit leitender Funktion (§§ 4, 22 BeamtStG)Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamte (§ 5 BeamtStG)Beamti nnen auf Zeit <strong>und</strong> Beamte auf Zeit(§§ 4, 6 BeamtStG)Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung(§ 8 BeamtS1:G)Stellen ausschreibungFeststellung der ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung,SprachkenntnisseFeststellung der Nichtigkeit der Ernennung,Verbot der Führung der Dienstgeschäfte(§ 11 Beam tStG)Rücknahme der Ernennung (§ 12 BeamtStG)§§§§§§§§§§29 Gr<strong>und</strong>satz30 Abordnung31 Versetzung32 Umbildung <strong>von</strong> KörperschaftenKapitel 5Beendigung des BeamtenverhäItnissesAbschnitt IEntlassung <strong>und</strong> Verlust der Beamtenrechte33 Entlassung kraft <strong>Gesetz</strong>es (§ 22 BeamtStG)34 Entlassungdurch Verwaltungsakt (§ 23 BeamtStG)35Zuständigkeit, Verfahren <strong>und</strong> Wirkung der Entlassung36 Ausscheiden bei Wahlen37 Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte <strong>und</strong>eines Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 BeamtStG)38 GnadenrechtKapitel 3Laufuahn13 Laufbahn14 Zugangsvoruussetzungen zu den Laufbahnen15 Lautbahnwechsel16 Laufbahnwechsel bei abgeschlossenem Hochschulstudium17Erwerb der Laufbahnbcfähigung aufgr<strong>und</strong> derRichtlinie 2005/36/EG18 Andere Bewerberinnen <strong>und</strong> andere Bewerber* * 10 Abs. 2 <strong>und</strong> * 17 Jieses <strong>Gesetz</strong>es Jienen der Umsetzung der Richtlinie200.'5/36/EG des Europäischen Parl'lInents <strong>und</strong> des Rates vom7. September 2005 über die Anerkennung <strong>von</strong> Berufsqualifikationen(ABI. L 25.'5 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABI. L 27 1 vom 16. 10. 2007,S. 18, ABI. L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28. ABI. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49),zuletzt geändeI1 uurch dito Verordnung (EG) NI'. 279/2009 (ABI. L 93vom 7. 4. 2009, S. 11).* 83 Ahs. 3 dieses <strong>Gesetz</strong>e" diellt der Umsetzung der Richtlinie 94/33/EGdes Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABI. L 216vom 20. 8. 1994, S. 12), geändert durch Artikel 2 Abs. 4 unu AI1ikel 3NI'. 15 der Richtlinie 2007/30/EG (ABI. L 165 vom 27. 6. 2007, S. 21).§§§§§Abschnitt 2Ruhestand <strong>und</strong> einstweiliger Ruhestand39 Ruhestand wegen Errejchens der Altersgrenze(§ 25 BeamtStG)40 Ruhestand auf Antrag41 Einstweiliger Ruhestand (§ 30 BeamtStG)42 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung <strong>von</strong>Körperschaften (§ 18 BeamtStG)43 Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung <strong>und</strong>Autlösung <strong>von</strong> Behörden (§ 31 BeamtStG)44 Beginn des einstweiligen RuhestandesAbschnitt 3Dienstunfähigkeit45 Verfahren bei Dienstunfähigkeit (§ 26 BeamtStG)46 Begrenzte Dienstfähigkeit (§ 27 BeamtStG)47 Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe(§ 28 BeamtStG)648


GVßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben "01 21. 12. 2009§ 48 Erhaltung <strong>und</strong> Wiederherstellung der Dienstfähigkeit(§ 29 BeamtStG)§ 49 Ärztliche UntersuchungAbschnitt 4Gemeinsame Bestimmungen§ 50 Wartezeit, Versetzung in den Ruhestand(§ 32 BeamtStG)Kapitel 6Rechtliche Stellung im BeamtenverhältnisAbschnitt IAllgemeines80 Erlöschen der mit dem Hauptamt verb<strong>und</strong>enenNebentätigkeiten':l&81 Tätigkeiten nach Beendigung des BeamtenverhältnissesAbschnitt 4Fürsorge(§ 45 BeamtStG)§ 82 Mutterschutz <strong>und</strong> Elternzeit§ 83 ArbeitsschutzAbschnitt 5Personalakten(§ 50 BeamtStG)§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§§51 Verschwiegenheitsptlicht, Aussagegenehmigung(§ 37 BeamtStG)52 Diensteid (§ 38 BeamtStG)53 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte(§ 39 BeamtStG)54 Verbot der Annahme <strong>von</strong> Belohnungen, Geschenken<strong>und</strong> sonstigen Vorteilen (§ 42 BeamtStG)55 Dienstvergehen <strong>von</strong> Ruhestandsbeamtinnen <strong>und</strong>Ruhestandsbeamten (§ 47 BeamtStG)56 Schadensersatz (§ 48 BeamtStG)57 Befreiung <strong>und</strong> Ausschluss <strong>von</strong> Amtshandlungen58 Wohnungswahl, Dienstwohnung59 Aufenthalt in erreichbarer Nähe60 Dienstkleidungsvorschriften61 Amtsbezeichnung62 DienstzeugnisAbschnitt 2Arbeitszeit <strong>und</strong> Urlaub63 Arbeitszeit64 Tei lzeitbeschäftigung (§ 43 BeamtStG)65 Teilzeitbeschäftigung <strong>und</strong> Beurlaubung ausfamiliären Gründen66 Altersteilzeit67 Urlaub ohne Dienstbezüge68 Höchstdauer <strong>von</strong> Beurlaubung <strong>und</strong> unterhälftigerTeilzeit69 Hinweisrflicht <strong>und</strong> Benachteiligungsverbot70 Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung71 Urlaub (§ 44 BeamtStG)72 Wahl vorbereitungs- <strong>und</strong> Mandatsurlaub§ 84 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten§ 85 Beihilfeunterlagen§ 86 Anhörung§ 87 Einsichtnahme in Personalakten§ 88 Vorlage <strong>von</strong> Personalakten <strong>und</strong> Auskunft ausPersonalakten§ 89 Entfernung <strong>von</strong> Unterlagen aus Personalakten§ 90 Autbewahrungsfristen§ 91 Automatisierte Verarbeitung <strong>von</strong> PersonalaktendatenKapitel 7Beteiligung der Spitzenorganisationen§ 92 Beteiligung der Sritzenorganisationen der Gewerkschaften(§ 53 BeamtStG)§§§§§§§Kapitel 8Landespersonalausschuss93 Aufgaben des Landespersonalausschusses94 Mitglieder95 Rechtsstellung der Mitglieder96 Geschäftsordnung <strong>und</strong> Verfahren97 Beschlüsse98 Beweiserhebung, Amtshilfe99 GeschäftsstelleKapitel 9Beschwerdeweg <strong>und</strong> RechtsschutzAbschnitt 3Nebentätigkeit <strong>und</strong> Tätigkeit nach Beendigungdes Beamtenverhältnisses(§§ 40, 41 BeamtStG)§ 73 Nebentätigkeiten§ 74 Ptlicht zur Übernahme <strong>von</strong> Nebentätigkeiten§ 75 Anzeigefreie Nebentätigkeiten§ 76 Verbot einer Nebentätigkeit§ 77 Ausübung <strong>von</strong> Nebentätigkeiten während derArbeitszeit§ 78 Verfahren§ 79 Regressanspruch für die Haftung aus angeordnetenNebentätigkeiten§ 100 Anträge <strong>und</strong> Beschwerden§ 10 I Vertretung des Dienstherrn (§ 54 BeamtStG)§ 102 Zustellung <strong>von</strong> Verfügungen <strong>und</strong> EntscheidungenKapitel 10Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen103 AllgemeinesAbschnitt IBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte beim <strong>Landtag</strong>§ 104 Zuständigkeiten649


GYBI. LSA NI'. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009Abschnitt 2Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> PolizeivollzugsbeamteKapitel IAllgemeine Vorschriften,ss105 Laufbahnen106 Altersgrenze107 Polizeidienstllnfähigkeit108 Gemeinschaftsunterkunft <strong>und</strong> -verptlegung109 Dienstausrüstung110 DienstkleidungI I I Betreuung bei Übungen <strong>und</strong> besonderen Einsätzen112 Hcilrürsorge113 Verbot der politischen Betätigung in Uniform§ IGeltu ngsbereichDieses <strong>Gesetz</strong> gilt für die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten desLandes, der Gemeinden, der Verbandsgemeinden, der Verwaltungsgemeinschaften,der Landkreise <strong>und</strong> der der Aufsichtdes Landes unterstehenden anderen Körperschaften,Anstalten <strong>und</strong> Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweitdurch <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmt ist.Abschnitt 3Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte des Feuerwehrdienstes§ 2Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung(§ 2 BeamtStG)114 Anwendung lIon VorschrilknAbschnitt 4Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte des Justizvol lzugsdienstes115 AltersgrenzeDienstherrnfähigkeit darf durch Satzung verliehen werden.Die Satzung bedarf der vorherigen Genehmigung der oberstenAufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem fürBeamtenrecht zuständigen Ministerium entscheidet.§ 3BegriffsbestimmungenAbschnitt 5Politische Beamlinnen <strong>und</strong> politische BeamteI 16 Zuständigkeiten(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die das Land zum Dienstherrnhaben, sind unmittelbare Landesbeamtinnen <strong>und</strong>unmittelbare Landesbeamte. Alle übrigen Beamtinnen <strong>und</strong>Beamten sind mittelbare Landesbeamtinnen <strong>und</strong> mittelbareLandesbeamte.117118119120121122123124125Abschnitt 6Mitglieder des LandesrechnungshorsAnwendung <strong>von</strong> VorschriftenAbschnitt 7SteuerverwaltungBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte der SteuerverwaltungKapitel IIFinanzielles DienstrechtÜbergang <strong>von</strong> SchadensersatzansprüchenBeihilre in Krankheits-, Ptlege- <strong>und</strong> GeburtsfällenReise- <strong>und</strong> UmzugskostenI nanspruchnahme <strong>von</strong> Einrichtungen, Personaloder Material, AblieferungspflichtKapitel 12Ü bergangs- <strong>und</strong> SchlussvorschriftenÜbergangsregelung für Beamtinnen auf Probe<strong>und</strong> Beamte aur ProbeZuordnung der LautbahngruppenÜbergangsregelung für die ßerulüng des Landespersonalausschusses(2) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde desDienstherrn, in dessen Dienstbereich die Beamtin oder derBeamte ein Amt bekleidet. Als oberste Dienstbehörde einerRuhestandsbeamtin oder eines Ruhestandsbeamten, eineroder eines sonstigen Versorgungsberechtigten oder einerfrüheren Beamtin oder eines früheren Beamten gilt dieBehörde, die zuletzt oberste Dienstbehörde der Beamtinoder des Beamten war.(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer fürbeamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichenAngelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständigist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmtdiese Aufgaben die oder der letzte Dienstvorgesetzte wahr.(4) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtinoder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Anordnungenerteilen kann.(5) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter <strong>und</strong>wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach demAutbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzteoder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden <strong>und</strong>ist nicht durch gesetzliche Regelung geregelt, wer dieseAufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die unmittelbarenLandesbeamtinnen <strong>und</strong> unmittelbaren Landesbe;Jmten diezuständige oberste Dienstbehörde, im Übrigen die obersteAufsichtsbehörde, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungenin Bezug auf die Beamtin oder den Beamtenzuständig ist.(6) Fachministerium im Sinne dieses <strong>Gesetz</strong>es ist dieoberste Landesbehörde, der die in der jeweiligen Lautbahnüberwiegend zu erledigende Fachaufgabe als Ressortzuständigkeitzugewiesen ist. Fachministerium für die650


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben alll 21. 12. 2009Laufbahnen des allgemeinen <strong>und</strong> des besonderen Verwaltungsdienstesist das für Beamtenrecht zuständige Ministerium.(7) Aufsichtsbehörde im Sinne dieses <strong>Gesetz</strong>es ist diejeweilige Rechtsaufsichtsbehörde.Kapitel 2Beamtenverhältnis§4Vorbereitungsdienst(I) <strong>Der</strong> Vorbereitungsdienst kann entweder im Beamtenverhältnisauf Widerruf oder in einem öITentlich-rechtlichenAusbildungsverhältnis abgeleistet werden.(2) Auf die Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienstin einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisableisten, sind mit Ausnahme <strong>von</strong> § 7 Abs. I Nr. 2 <strong>und</strong>§ 33 Abs, I Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 120die für Beamtinnen auf Widerruf <strong>und</strong> Beamte auf Widerrufgeltenden Vorschri ften entsprechend anzuwenden,soweit durch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmtwird. Wer sich gegen die freiheitlich demokratische Gr<strong>und</strong>ordnungim Sinne des Gr<strong>und</strong>gesetzes betätigt, darf nicht inden Vorbereitungsdienst aufgenommen werden. Anstelledes Diensteides ist eine Verpflichtung im Sinne des § I desVerpfl ichtungsgesetzes abzugeben.§ 5Beamtinnen auf Probe <strong>und</strong> Beamte aur Probein Ämtern mit leitender Funktion(§§ 4, 22 BeamtStG)(I) Ein Amt mit leitender Funktion wird zunächst unterBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.Die regelmäßige Probezeit dauert zwei .Jahre. Zeiten, indenen die Beamtin oder der Beamte die leitende Funktionbereits wahrgenommen hat, können auf die Probezeit angerechnetwerden. Die Probezeit kann auch neben einerAnrechnung nach Satz 3 verkür7t werden: die Mindestprobezeitbeträgt ein .Jahr. Eine Verlängerung der Probezeitist nicht zulässig.(2) Ämter mit leitender Funktion im Sinne des Absatzessind die ÄmterI. der Abteilungsleiterinnen <strong>und</strong> Abteilungsleiter der oberstenLandesbehörden,2. der Leiterinnen <strong>und</strong> Leiter der Landesbehörden, wenndiese mindestens in die Besoldungsgruppe A 16 eingestuftsind, <strong>und</strong>3. der stellvertretenden Leiterinnen <strong>und</strong> stellvertretendenLeiter der den obersten Landesbehörden unmittelbarnachgeordneten Behörden, wenn diese der BesoldungsordnungB angehören.Satz I gilt nicht für die Ämter <strong>von</strong> Mitgliedern des Landesrechnungshofssowie fü r die in § 41 genannten Ämter.(3) In ein Amt mit leitender Funktion darf nur berufenwerden, werI. sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ineinem Richterverhältnis auf Lebenszeit zum seI benDienstherrn befindet <strong>und</strong>2. in dieses Amt auch als Beamtin auf Lebenszeit oderBeamter auf Lebenszeit berufen werden könnte.(4) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder das Richterverhältnisq.uf Lebenszeit besteht neben dem Beamtenverhältnisauf Probe fort. Vom Tage der Ernennung an ruhenfür die Dauer der Probezeit die Rechte <strong>und</strong> Pfl ichten ausdem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zu letzt imBeamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnisauf Lebenszeit übertragen worden ist, mit Ausnahme derPflicht zur Verschwiegenheit <strong>und</strong> des Verbotes der Annahme<strong>von</strong> Belohnungen, Geschenken <strong>und</strong> sonstigen Vorteilen.Dienstvergehen, die mit Bezug auf das Beamtenverhältnisauf Lebenszeit oder das Richterverhältnis aufLebenszeit oder das Beamtenverhältnis auf Probe begangenworden sind, werden so verfolgt, als stünde die Beamtinoder der Beamte nur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeitoder im Richterverhältnis auf Lebenszeit.(5) Wird die Beamtin oder der Beamte während der Probezeitin ein anderes Amt mit leitender Funktion versetzt oderumgesetzt, das in dieselbe Besoldungsgruppe eingestuft istwie das zuletzt übertragene Amt mit leitender Funktion, soläuft die Probezeit weiter. Wird der Beamtin oder demBeamten ein höher eingestuftes Amt mit leitender Funktionübertragen, so beginnt eine erneute Probezeit.(6) Mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit istder Beamtin oder dem Beamten das Amt mit leitenderFunktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertrageil.Einer Richterin oder einem Richter darf das Amtmit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeitnur übertragen werden, wenn sie oder er die Entlassungaus dem Richterverhältnis schriftlich verlangt.Wird nach Ablau f der Probezeit das Amt mit leitenderFunktion nicht auf Dauer übertragen, so endet der Anspruchauf Besoldu ng aus diesem Amt. Auch weitere Ansprücheaus diesem Amt bestehen nicht.§6Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamte(§ 5 BeamtStG)(I) Für Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamte gilt dieses<strong>Gesetz</strong> nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.(2) Nach Erreichen der Altersgrenze nach § 39 Abs. ISatz I können Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamte verabschiedetwerden. Sie sind zu verabschieden, wenn sie dienstunfähigsind oder als dienstunfähig angesehen werdenkönnen. Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedungdurch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmteAmtszeit begründet worden ist. Es endet ferner durch Abberufung,wenn diese durch gesetzliche Regelung zugelassenist.(3) Auf Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamte sind dieVo rschriften über das Erlöschen privatrechtl icher Arbeitsverhältnisse(§ 8 Abs. 9), die Laulllahnen (§§ 13 bis 28),die Abordnung <strong>und</strong> Versetzung (§§ 29 bis 31), die Ernennung<strong>und</strong> Entlassung naC'h ErreiC'hen der Altersgrenze(§ 23 Abs. I Satz I Nr. 5 des Beamtenstatusgesetzes), denAurenthalt in erreichbarer Nähe (§ 59), die Arbeitszeit(§ 63), die Nebentätigkeiten (§§ 75, 76 <strong>und</strong> 122), denArbeitsschutz (§ 83) sowie die sonstigen mit der Rechtsnaturdes Ehrenbeamtenverhältnisses unvereinbaren allgemeinenRegelungen nicht anzuwenden.65 1


GVB!. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009(4) Die Ernenn ung einer Ehrenbeamtin oder eines Ehrenbeamtenist nichtig, wenn die oder der Ernannte im ZeitpunktderErnennung nch einer gesetzlichen Regelung überdie Unvereinbarkeit des Ehrenamtes mit einer anderen Tätigkeitnicht ernannt werden durfte.(5) Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamte sind entlassen,wenn sie nach der Ernennung eine Tätigkeit aufnehmen,die nach einer gesetzlichen Regelung mit dem Ehrenamtunvereinbar ist. § 33 Abs. I gilt entsprechend.(6) Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nachden für die Ehrenbeamlinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamten geltendenbesonderen gesetzlichen Regelungen.§ 7Beamtinnen auf Zeit <strong>und</strong> Beamte auf Zeit(§§ 4, 6 BeamtStG)(I) Ein Beamtenverhältnis auf Ze it kann nur begründetwerden, wenn dies durch <strong>Gesetz</strong> bestimmt ist. Die Vorschriftendes Kapitels :3 finden keine Anwendung.(2) Soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmt ist, trittdie Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit vor Erreichender Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sieoder er ernannt ist, in den Ruhestand. Wird sie oder er entlassen,endet das Beam-tenverhältnis mit dem Zeitpunkt derEntlassung. Das Beamtenverhältnis auf Zeit endet nicht,wenn die Beamtin auf Zeit oder der Beamte auf Zeit imAnschluss an ihre oder seine Amtszeit für eine weitereAmtszeit erneut in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufenwird. Eine Beamtin auf Zeit oder ein Beamter auf Zeit imeinstwei ligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeitdauernd im Ruheswnd.§ 8Zuständigkeiten, Wirkung der Ernennung(§ 8 BeamtStG)(I) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsidentist zuständig für die Ernennung <strong>und</strong> Entlassung der unmittelbarenLandesbeamtinnen <strong>und</strong> unmitte l baren Landesbeamteneinsch ließI ich deren Versetzung in den Ruhestand.Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kanndie Ausübung dieser Befugnisse übertragen.(2) Für die nicht in Absatz I genannten dienstrechtlichenMaßnahmen ist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig,soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmtist.(3) Die oberste Dienstbehörde kann durch al lgemeineAnordnung Zuständigkeiten, die der oder dem Dienstvorgesetztenobliegen, der oder dem höheren Dienstvorgesetztenübertragen oder sich vorbehalten.(4) Die mittelbaren Landesbeamtinnen <strong>und</strong> mittelbarenLandesbeamten werden <strong>von</strong> der obersten Dienstbehördeernannt, entlassen <strong>und</strong> in den Ruhestand versetzt, soweitdurch gesetzliche Regelung nichts anderes bestimmt ist.Für die nicht in Satz I genannten dienstrechtlichen Maßnahmenist die oder der Dienstvorgesetzte zuständig, soweitnichts anderes bestimmt ist.(5) Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzeslässt die oberste Dienstbehörde zu.(6) Einer Ernennung bedarf es auch bei der Verleihungeines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beimWechsel der Lautbahngruppe.(7) Eine Ernennung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.(8) Die Ernennung wird mit dem Tag der Aushändigungder Ernennungsurk<strong>und</strong>e wirksam, wenn nicht in der Urk<strong>und</strong>eausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.(9) Mit der Begründung des Beamtenverhl1ltnisses erlischtein privatrechtliche, Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.Das Arbeitsverhältnis lebt wieder auf, falls dieRücknahme der Ernennung nicht nach § 12 Abs. 1 Nrn. I<strong>und</strong> 2 des Beamtenstatusgesetzes erfolgt ist.§9S te lienausschrei bungBewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber sind durch Stellenausschreibungzu ermitteln. Dies gilt nicht' für die in § 5Abs. 2 <strong>und</strong> § 4 1 genarynten Ämter <strong>und</strong> für die Stellen mittelbarerLandesbeamtinnen <strong>und</strong> mittelbarer Landesbeamten.§ 10Feststellung der ges<strong>und</strong>heitlichen Eignung,Sprac hkenntnisse(I) Die ges<strong>und</strong>heitliche Eignung für die Berufung inI. das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder2. ein anderes Beamtenverhältnis mit dem Ziel der späterenVerwendung in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeitzum Land ist aufgr<strong>und</strong> eines Gutachtens der zentralenärztlichen Untersuchungsstelle festzustellen. Die obersteDienstbehörde oder die <strong>von</strong> ihr bestimmte Behörde kannärztliche Gutachten <strong>von</strong> Amtsärztinnen oder Amtsärztenoder anderen als Gutachterinnen oder Gutachter beauftragtenÄrztinnen oder Ärzten zulassen. Die begutachtendeÄrztin oder der begutachtende Arzt kann erforderlichenfalls Fachärztinnen oder Fachärzte hinzuziehen. Für dieBerufung als mittelbare Landesbeamtin oder mittelbarerLandesbeamter gelten die Sätze I bis 3 mit der Maßgabe,dass die ges<strong>und</strong>heitliche Eignung in der Regel aufgr<strong>und</strong>eines amtsärztlichen Gutachtens festzustellen ist. DieKosten der Untersuchungen zur Feststel lung der ges<strong>und</strong>heitlichenEignung trägt der Dienstherr.(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmungder Amtsaufgaben erforderlichen Maß beherrschtwerden.§ IIFeststellung der Nichtigkeit der Ernennung,Verbot der Führung der Dienstgeschäfte(§ II BeamtStG)(I) Die Nichtigkeit der Ernennung wird <strong>von</strong> der oberstenDienstbehörde oder der <strong>von</strong> ihr bestimmten Behörde festgestellt.Die Feststellung der Nichtigkeit ist der Beamtinoder dem Beamten oder den versorgungsberechtigten Hinterbliebenenschriftlich bekannt zu geben.652


GVßI. LSi\ Nr. 24/2009. ausgegeben am 21. 12. 2009(2) Sobald der Gr<strong>und</strong> für die Nichtigkeit bekannt wird,kann der oder dem Ernannten jede weitere Führung derDienstgeschäfte verboten werden, im Falle der Nichtigkeitder Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnissesist sie zu verbieten. Das Verbot der Führung der Dienstgeschäftedarf nur ausgesprochen werden, soweit dieErnennung nicht nach § II Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes<strong>von</strong> Anfang an wirksam ist.(3) Die bis zum Verbot der Führung der Dienstgeschäftevorgenommenen Amtshandlungen sind gültig.(4) Leistungen, die der oder dem Ernannten gewährtwurden, können belassen werden.§ 12Rücknahme der Ernennung(§ 1 2 BeamtStG)(I) Die Rücknahme der Ernennung wird <strong>von</strong> der für dieErnennung zuständigen Behörde erklärt. Die Erklärung istder Beamtin oder dem Beamten schriftlich, aber nicht inelektronischer Form bekannt zu geben. In den Fällen des§ 12 Ahs. I Nrn. 3 <strong>und</strong> 4 des Beamtenstatusgesetzes solldie Rücknahme innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Monatenerfolgen; sie beginnt, wenn die für die Ernennung zuständigeStelle Kenntnis <strong>von</strong> der Ablehnung der nachträglichenErteilung einer Ausnahme durch die nach § 8 Abs. 5 zuständigeStelle oder der Ablehnung der Nachholung derMitwirkung durch den Landespersonalausschuss hat. DieRücknahme der Ernennung ist auch nach Beendigung desBeamtenverhältnisses zulässig.(2) § II Abs. 3 <strong>und</strong> 4 gi It entsprechend.Kapitel 3Laufbahn§ 13Laufbahn(I) Eine Laulbahn umfasst alle Ämter, die derselbenFachrichtung <strong>und</strong> derselben Laut11ahngruppe angehören.(2) Die Lautbahnen werden den Laufbahngruppen I oder 2zugeordnet. Zur Laufbahngruppe 2 gehören alle Lautbahnen,die einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigenBildungsstand voraussetzen. Zur Laufbahngruppe I gehörenalle übrigen Laufbahnen. I n den Lautbahngruppenwerden abhängig <strong>von</strong> der Vor- <strong>und</strong> Ausbildung unterschiedlicheEinstiegsämter festgelegt.(3) In der Lautbahngruppe I sind die ersten Einstiegsämterder BesoldungsgruppeA 3 <strong>und</strong> die zweiten Einstiegsämterder Besoldungsgruppe A 6 zugeordnet. Endämterder Lautbahngruppe I sind diejenigen der BesoldungsgruppeA 9. In der Laufbahngruppe 2 sind die erstenEinstiegsämter der Besoldungsgruppe A 9 <strong>und</strong> die zweitenEinstiegsämter der Besoldungsgruppe A 13 zugeordnet.Endämter der Lautbahngruppe 2 sind diejenigen der BesoldungsgruppeB 9. Die Sätze I <strong>und</strong> 3 gelten, soweit imLandesbesoldungsgesetz nichts anderes bestimmt ist.(4) I n den Lautbahnverordnungen sind die Laufbahnen,die regelmäßig zu durchlaufenden Ämter <strong>und</strong> für einzelneLautbahnen <strong>von</strong> Absatz 3 abweichende Einstiegsämter <strong>und</strong>Endämter zu bestimmen. Die Besti mmung abweichenderEinstiegsämter ist nur möglich, wenn in den EinstiegsämternAnforderungen gestellt werden, die bei sachgerechterBewertung die Zuweisung in ei ne höhere Besoldungsgruppeerfordern.§ 14Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen( I ) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe Isind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordernI. als Bildungsvoraussetzung der Hauptschulabschlussoder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand <strong>und</strong>2. als sonstige Voraussetzung ei n abgeschlossener Vorbereitungsdienstoder eine abgeschlossene für die Laufbahnqualifizierende Berufsausbildung, bei Lautbahnenmit besonderen Anforderungen ein abgeschlossenerVorbereitungsdienst <strong>und</strong> eine für die Laufbahn qualifizierendeabgeschlossene Berufsausbildung.(2) Für den Zugang zu Lautbahnen der Laufbahngruppe Isind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordernI. als Bildungsvoraussetzunga) der Realschulabschluss,b) der Hauptschulabschluss <strong>und</strong> eine abgeschlossenefür die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung,c) der Hauptschulabschluss <strong>und</strong> eine Ausbildung ineinem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisoderd) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand <strong>und</strong>2. als sonstige Voraussetzunga) eine abgeschlossene für die Lautbahn qualifizierendeBerufsausbildung <strong>und</strong> eine für die Laufbahn qualifizierendehauptberufliche Tätigkeit,b) ein mit einer Lautbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienstoder eine inhaltlich dessen Anforderungenentsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildungoder Fortbildung oderc) bei Laufbahnen mit hesonderen Anforderungen eineabgeschlossene für die Laufbahn qualifizierendeBerufsausbildung <strong>und</strong> ein abgeschlossener Vorbereitungsdienst.(3) Für den Zugang zu Lautbahnen der Laulbahngruppe 2sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordernI. als Bildungsvoraussetzung ein zum Hochschulstudiumberechtigender Bildungsstand <strong>und</strong>2. als sonstige Voraussetzunga) ein mit einer Laulbahnprüfullg abgeschlossener Vorbereitungsdienst,b) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigenAbschluss abgeschlossenes Hochschulstudium, dasdie wissenschaftlichen Erkenntnisse <strong>und</strong> Methodensowie die berufspraktischen Fähigkeiten <strong>und</strong> Kenntnissevermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben inder Laulbahn erforderlich sind, oder653


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 21. 12. 2009c) ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigenAbschluss abgeschlossenes Hochschulstudium <strong>und</strong>eine für die Lau tbahn qualifizierende hauptberuflicheTätigkeit oder ein mit einer Laulbahnprüfungabgeschlossener Vorbereitungsdienst.(4) Für den Zugang zu Laufbahnen der Laufbahngruppe 2sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fo rdernI. als Bildungsvoraus;etzung ein mit einem Mastergradoder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenesHochschulstudium <strong>und</strong>2. als sonstige Voraussetzung eine für die Laut11ahn qual i­fizierende hauptberufliche Tätigkeit oder ein mit einerLautbahnprüfung abgesch lossener Vorbereitungsdienst.Die Voraussetzungen n1ch Satz I Nr. 2 entfallen, wenn dasHochschulstudium die wissenschaftlichen Erkenntnisse <strong>und</strong>Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten <strong>und</strong>Kenntnisse vermittelt, die zur Erfüllung der Aufgaben inder Laulbahn erforderlich sind. Abweichend <strong>von</strong> Satz Iwird die BeJ"ähigung für das zweite Einstiegsamt in derLau/bahn des allgemeinen Verwaltungsdienstes der Laufbahngruppe2 auch durch einen Ausbildungsgang nach § 5des Deutschen Richtergesetzes erworben.§ 15Lautbahnwechsel(I) Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber, die nach den Vorschrifteneines anderen Landes oder des B<strong>und</strong>es die Befähigungfür eine Lautbahn erworben haben, deren Zugangsvoraussetzungen<strong>und</strong> deren Art <strong>und</strong> Inhalt der Ausbildungweitgehend denen einer Lautbahn nach § 13 entspricht,besitzen die Befähigung für eine solche Lautbahn. Die nachSatz I notwendige Feststellung trifft das für die neue Laufbahnzuständige Fachministerium allgemein oder im Einzelrall.(2) Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber, die nach den Vorschrifteneines Landes oder des B<strong>und</strong>es die Befähigung füreine Lau/bahn erworben haben, besitzen die Befähigungrür eine gleichwertige Lautbahn nach § 13, wenn die Laufbahnenderselben oder einer vergleichbaren Lautbahngruppeangehören, die Einstiegsämter vergleichbar sind<strong>und</strong> die Befähigung für die neue Lautbahn aufgr<strong>und</strong> derbisherigen Lautbahnbefähigung <strong>und</strong> Tätigkeit vorhandenist oder durch eine Einführung erworben werden kann. Dasfür die neue Laulbahn zuständige Fachministerium kannim Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigenMinisterium für die Einrührung Regelungen in VerwaltungsvorschriI"tentrelTen. Die Feststellung, dass die Laufbahnengleiehwertig sind, trifft das für die neue Lau/bahnzuständige Fachministerium. Die Übertragung eines Amtesder neuen Lautbahn ist erst zulässig, wenn eine nach Satz 2festgelegte Einführung absolviert wurde.§ 16Laufbahnwechsel beiabgeschlossenem Hoehschulstudium(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte. die neben ihrer bisherigenLautbahnbefähigung über ein für eine andere Laul11ahn derLautbahngruppe 2 errorderliches abgeschlossenes Hochschulstudiumverrügen, können zum Erwerb der für dieandere Lautbahn notwendigen weiteren Befähigung nach§ 14 Abs. 3 oder 4 zugelassen werden, sofern ein dienstlichesInteresse besteht. Die Zulassung setzt die erfolgreicheTei lnahme an einern Auswahlverfahren voraus.(2) Die ausgewählten Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten nehmenan dem für die andere Laufbahn <strong>und</strong> das jeweilige Einstiegsamteingerichteten Vorbereitungsdienst teil <strong>und</strong> legendie Lautbahnprüfung ab. Wenn kein Vo rbereitungsdiensteingerichtet ist, leisten sie die vorgeschriebene hauptberuflicheTätigkeit. Während dieser Zeit verbleiben sie inihrer bisherigen beamtenrechtlichen Stellung. In den Fällendes Satzes 2 ist die Befähigung durch das Fachministeriumim Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigenMinisterium festzustellen.(3) Die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten können in das jeweiligeEinstiegsamt der anderen Lautbahn versetzt werden,wenn sie sich nach dem Erwerb der Befähigung in derWa hrnehmung <strong>von</strong> Aufgaben der neuen Laufbahn bewährthaben. Die Bewährungszeit beträgt sechs Monate. § 19Satz 2 gilt entsprechend.§ 17Erwerb der Lautbahnbefähigung aufgr<strong>und</strong> derRichtlinie 2005/36/EGDie Lautbahnbefähigung kann auch aufgr<strong>und</strong> der Richtlinie2005/36/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> desRates vom 7. September 2005 über die Anerkennung <strong>von</strong>Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom 30. 9. 2005, S. 22,ABI. L 27 1 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABI. L 93 vom4. 4. 2008, S. 28, ABI. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletztgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009(AB\. L 93 vom 7. 4. 2009, S. 11), erworben werden. DasNähere regeln die Lautbahnverordnungen.§ 18Andere Bewerberinnen <strong>und</strong> andere Bewerber(I) In das Beamtenverhältnis kann auch berufen werden,wer, ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungenzu errüllen, die Befäh igung für die Lautbahn durch Lebens<strong>und</strong>Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffent­I ichen Dienstes erworben hat (andere Bewerberin oderanderer Bewerber). Dies g,ilt nicht, wenn eine bestimmteVo rbildung, Ausbildung oder Prüfung durch gesetzlicheRegelung vorgeschrieben ist.(2) Die Befähigung <strong>von</strong> anderen Bewerberinnen oderanderen Bewerbern ist auf Antrag der obersten Dienstbehördedurch den Landespersonalausschuss festzustellen.Für Bewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber, die sich zum Zeitpunktder Feststellung der Beflihigung nach Satz I in einemBeamtenverhältnis mit Dienstbezügen befinden, kann derLandespersonalausschuss eine Verkürzung der Probezeitaufgr<strong>und</strong> der in diesem Beamtenverhältnis absolviertenProbezeit zulassen. § 20 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.§ 19Einstellung im Beamtenverhältnis auf ProbeEine Ernennung unter Begrü11lJung eines Beamtenverhältnissesauf Probe erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlich im Einstiegsamt.654


GVBI. LSA Nr. 24/2009, au ,gegeben "01 21. 12. 2009Bei entsprechenden beruflichen Erfahrungen oder sonstigenQualifikationen, die zusätzl ich zu den in § 14 geregeltenZugangsvoraussetzungen erworben wurden, oderbei erheblichem dienstlichen I nteresse kann abweichend<strong>von</strong> Satz. I im Einzelfall auch eine Einstellung in dasBeamtenverhältnis auf Probe im jewci Is ersten Beförderungsamtvorgenommen werden; das Nähere hinsichtlichder berutliehen Erfahrung <strong>und</strong> sonstiger Qualifikationenbestimmen die Laufbahnverordnungen. <strong>Der</strong> Landespersonalausschussentscheidet über Ausnahmen bei Einstellungenüber das erste Bcförderu ngsamt hinaus <strong>und</strong> bei Einstellungenin besonderen Fällen, in denen dic beruflichenVoraussetzungen im Sinne des Satzes 2 nicht vorl iegen.§ 20Probezeitgleich, wenn der Beamtin oder dem Beamten eine Amtszulagenach § l Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes inVerbindung mit § 42 Abs. I des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzesgewährt wird. Die Verleihung <strong>von</strong> Ämtern ab der BesoldungsgruppeA 8 setzt fü r Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte derLautbahngruppe I eine besondere Qualifizierung voraus,wenn die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamtder Laufbahngruppe I nicht vorliegen. DieVerlcihulJg <strong>von</strong> Ämtern ab der Besoldungsgruppe B 2 setztfür Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte der Lautbahngruppe 2 einebesondere Qualifizierung voraus, wenn die Zugangsvoraussetzungenfür das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe2 nicht vorliegen. Die Anforderungen an dieseQualifizierung sind in den Lautbahnverordnungen allgemeinfestzulegen. Die Zuständigkeit für diese Regelungenkann in den Laufbahnverordnungen ganz oder teilweiseauf die Fachministerien übertragen werden.(I) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe,während der sich die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten bewährensollen. § 10 des Beamtenstatusgesetzes it auch erfüllt,wenn die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten sich in einer gleichwertigenLautbahn bewährt haben.(2) Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre. Zcitcnhauptberutlieher Tätigkeit innerhalb oder außerhalb desöffentlichen Dienstes können auf die Probezeit angerechnetwerden, wenn die Tätigkeit nach Art <strong>und</strong> Bedeutungder Tätigkeit in der Laulbahn gleichwertig ist. Tätigkeiteninnerhalb <strong>und</strong> außerhalb des öffentlichen Dienstes, diebereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet oder alshauptberutl iche Tätigkeit nach § 14 berücksichtigt wurden,werden nicht auf die Probezeit angerechnet. Die Mindestprobezeitbeträgt in der Lau fbahngruppe I sechs Monate<strong>und</strong> in der Laufl1ahngruppe 2 ein Jahr.(3) Eignung, Befähigung <strong>und</strong> fachliche Leistung derBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten sind wiederholt zu beurteilen.(4) Die Probezeit kann bis zu einer Höchstdauer <strong>von</strong> fü nfJahren verlängert werden.(2) Eine Beförderung ist nicht zulässigI. während der Probezeit,2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit,es sei denn, die Beamtin oder der Beamte hat währendder Probezeit die Leistungsanforderungen in einemaußergewöhnlichen Maße übertroffen,3. vor Feststellung der Eignung für einen höher bewertetenDienstposten in einer Erprobungszeit <strong>von</strong> mindestenssechs Monaten Dauer; dies gilt nicht fü r die Beamtinnen<strong>und</strong> Beamten, die sich in Tätigkeiten eines Dienstpostensder höheren Bewertung bereits bewährt haben,für die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten nach § 41 sowie fürdie Mitglieder des Landesreehnungshores,4. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderu ng, essei denn, dass das derzeitige Amt nicht regelmäßigdurchlaufen zu werden braucht.(3) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfennicht übersprungen werden. <strong>Der</strong> Landespersonalausschusskann Ausnahmen <strong>von</strong> Satz I <strong>und</strong> Absatz 2 Nrn. I , 3 <strong>und</strong> 4zulassen.(5) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte im Sinne des § 41 leistenkeine Probezeit.§ 23Beförderungssperre zwischen zwei Mandaten§ 21Dienstliche Beurteilung(I) Eignung, Befähigung <strong>und</strong> fachliche Leistung derBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten sind regelmäßig zu beurteilen.Sie können beurteilt werden, wenn es ein besonderer Anlasserfordert.(2) Das Nähere bestimmen die obersten Dienstbehördenfür die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten ihres Geschärtsbereichesdurch allgemeine Anordnung. Dabei können auch Ausnahmen<strong>von</strong> der Beurteilungspflicht I'ür bestimmte Gruppen<strong>von</strong> Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten vorgesehen werden.Legen Beamtinnen oder Beamte, deren Rechte <strong>und</strong>Pfl ichten aus dem Dienstverhältnis ruhen oder die ohneBesoldung beurlaubt sind, ihr Mandat nieder <strong>und</strong> bewerbensie sich zu diesem Zeitpunkt erneut um ein Mandat imEuropäischen Parlament, im Deutschen B<strong>und</strong>estag oder inder gesetzgebenden Körperschart eines Landes, ist eineBeförderung <strong>und</strong> eine Übertragung eines anderen Amtesbeim Wechsel der Lautbahngruppe nicht zu lässig. Satz Igilt entsprechend fü r die Zeit zwischen zwei Wah lperioden.§ 24Aul'stieg§ 22Beförderung(I) Beförderung ist eine Ernennung, durch die derBeamtin oder dem Beamten ein anderes Amt mit höheremEndgr<strong>und</strong>gehalt verl iehen wird. Einer Beförderung steht esBeamtinnen <strong>und</strong> Bcamte mit der Befähigung für eineLaufbahn der Lau lbahngruppe I können auch ohne Er­I"ü llung der für die Laut11ahn vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungendurch Aufstieg eine Befähigung für eineLaulbahn der Lau tbahngruppe 2 erwerben. Für den Aufstiegist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung zu verlangen.Nach Maßgabe der Laulbahnverordnungen kann655


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 21. 12. 2009auch eine auf Ämter oder Verwendungsbereiche eingeschränkteBefähigung (Verwendungsaufstieg) erworbenwerden. Beim Verwendungsaufstieg kann auf die Ablegungeiner Prüfung verzichtet werden.§ 25FortbildungDie Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten sind verptlichtet, an derdienstlichen Fortbildung teilzunehmen <strong>und</strong> sich darüberhinaus selbst fortzubilden. Die berutliche Entwicklung inder Lautbahn <strong>und</strong> der Aufstieg setzen die erforderlicheFortbildung voraus. <strong>Der</strong> Dienstherr hat durch geeigneteMaßnahmen für die Fortbildung der Beamtinnen <strong>und</strong>Beamten zu sorgen.§ 26Benachteiligungsverbot(I) Schwangerschaft Mutterschutz, Elternzeit <strong>und</strong> dieBetreuung <strong>von</strong> Kindern oder die Ptlege einer oder einesnach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigendürfen sich bei der Einstellung <strong>und</strong> der beruflichen Entwicklungnach Maßgabe der Absätze 2 <strong>und</strong> 3 nich t nachteiligauswirken.(2) Verzögert sich wegen der Geburt eines Kindes eineBewerbung um Einstellung in den öffentlichen Dienst <strong>und</strong>haben sich nach der Geburt des Kindes oder während derZeit seiner Betreuung die fachlichen Einstellungsvoraussetzungenerhöht, so Ist die fachliche Eignung anhandder Anforderungen zu prüfen, die zumZeitpunkteinermöglichenBewerbung vor der Geburt des Kindes bestandenhaben. Satz I gilt nur, wenn die Bewerbung vor Vo llendungdes dritten Lebemjahres des Kindes gestellt wird. Fürdie Berechnung des Zeitraums der Verzögerung sind dieFristen nach § 4 Abs. I des B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> EIternzeitgesetzessowie nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzeszugr<strong>und</strong>e zu legen. Die Sätze I bis 3 gelten im Fall derVerzögerung einer Einstellung wegen der tatsächlichenPtlege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigensonstigen Angehörigen entsrrechend.(3) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen info lgeI. der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung odertatsächlichen Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder2. der tatsächlichen pnge einer oder eines nach ärztlichemGutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigenkann die Beamtin oder der Beamte ohne Mitwirkung desLandespersonalausschusses abweichend <strong>von</strong> § 22 Abs. 2während der Probezeit <strong>und</strong> vor Ablauf eines Jahres .seitBeendigung der Probezeit bel"ördert werden. Das Ableistender vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt(4) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 3 sind für ehemalige Soldatinnen<strong>und</strong> ehemalige Soldaten, für ehemalige Zivildienstleistende<strong>und</strong> für Entwicklungshelferinnen <strong>und</strong> Entwicklungshelferentsprechend anzuwenden.§ 27LaufbahnverordnungenDie Landesregierung regelt durch Verordnung die Laufbahnen.Dabei sind insbesondere zu regelnI. die Einrichtung <strong>und</strong> die Gestaltung der Lautbahnensowie die Festlegung der regelmäßig zu durchlaufendenÄmter <strong>und</strong> der abweichenden Einstiegsämter <strong>und</strong> Endämter(§ 13),2. besondere, für einzelne Lautbahnen fachlich bedingteZugangsvoraussetzungen <strong>und</strong> den Erwerb der Lautbahnbefähigung(§ 26 Abs. 2 <strong>und</strong> § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzessowie §§ 14 bis 18, 31 <strong>und</strong> 32),3. das Rechtsverhältnis der oder des Betroffenen währendder Ausbildung (§ 4), die Ausgestaltung <strong>und</strong> die Dauereines Vorbereitungsdienstes sowie die Festsetzungder Dienstbezeichnungen während des Vorbereitungsdienstes,4. die abzulegenden Lautbahnprüfungen, die Gr<strong>und</strong>sätzeder Bewertung <strong>von</strong> Prüfungsleistungen <strong>und</strong> sonstigenLeistungsnachweisen, die Wiederholung <strong>von</strong>Prüfungen <strong>und</strong> die Rechtsfolgen des Nichtbestehens;in den Lautbahnverordnungen kann die Zuständigkeitfür diese Regelungen ganz oder teilweise auf dieFachministerien übertragen werden,5. die Voraussetzungen t'ür die Einstellung im jeweilsersten Beförderungsamt (§ 19),6. die Ausgestaltung der Probezeit, die Voraussetzungenfür ihre Verlängerung <strong>und</strong> der Umfang der Anrechnung<strong>von</strong> Zeiten hauptberull icher Tätigkeit auf die Probezeit(§ 20),7. die Voraussetzungen f,jr Beförderungen (§ 22),8. die Voraussetzungen f'ir die Zulassung zum Aufstieg,die Gestaltung des Aufstiegsverfahrens <strong>und</strong> der Prüfung,den Erwerb der neuen Lautbahnbefähigung, dieÜbertragung eines Amtes der neuen Lautbahn sowiedie Befähigungseinschränkungen beim Verwendungsaufstieg(§ 24) <strong>und</strong> die Durchführung <strong>und</strong> den Abschluss<strong>von</strong> nach bisherigem Recht bereits begonnenenAufstiegsverfahren; in den Lautbahnverordnungenkann diese Zuständigkeit ganz oder teilweise auf dieFachministerien übertragen werden,9. die Gr<strong>und</strong>sätze der Fortbildung (§ 25),10. die Einzelheiten des Benachteiligungsverbotes (§ 26)<strong>und</strong>11. den Nachteilsausgleich zugunsten '<strong>von</strong> schwerbehinderten<strong>und</strong> diesen gleichgestellten Beamtinnen <strong>und</strong>Beamten.Für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe<strong>und</strong> das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann eine Altersgrenzefestgelegt werden.§ 28Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungs verordnungenDas Fachministerium trifft im Einvernehmen mit demfür Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch VerordnungVorschriften über die Ausbildung <strong>und</strong> Prüfung. Dabeisollen insbesondere geregelt werdenI. die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung,2. die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich dertheoretischen <strong>und</strong> praktischen Ausbildung,656


GYBI. LSA NI". 24/2009, au'gegeben "111 2 L 12, 20093, die Anrechnung <strong>von</strong> Zeiten einer für die Ausbildungförderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstigerförderlicher Zeiten auf die Dauer der Ausbildung <strong>und</strong>4. die Ausgestaltung <strong>von</strong> Prüfungen, insbesondere derenAbnahme, die Bewertung <strong>von</strong> Prüfungsleistungen, dasBestehen <strong>und</strong> Nichtbestehen sowie die Wiederholung<strong>von</strong> Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, dieFolgen <strong>von</strong> Versäumnissen <strong>und</strong> Unregelmäßigkeiten.Für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst könnenAltersgrenzen festgelegt werden,Kapitel 4Abordnung, Versetzung <strong>und</strong> Körperschaftsumbildung§ 29Gr<strong>und</strong>satzAbordnungen <strong>und</strong> Versetzungen werden <strong>von</strong> der abgebendenStelle verfügt. Ist mit der Abordnung oder Versetzungein Wechsel des Dienstherrn verb<strong>und</strong>en, darf sienur nach schriftlichem Einverständnis des aufnehmendenDienstherrn verfügt werden,§ 30Abordnung(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte können aus dienstlichenGründen vorübergehend ganz oder teilweise zu einer ihremAmt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelledesselben oder eines anderen Dienstherrn abgeordnet werden.(2) Aus dienstlichen Gründen ist eine Abordnung vorübergehendganz oder teilweise auch zu einer nicht dem Amtentsprechenden Tätigkeit zulässig, wenn der Beamtin oderdem Beamten die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgr<strong>und</strong>der Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumutenist. Dabei ist aueh die Abordnung zu einer Tätigkeit, dienichteinem Amt mit demselben Endgr<strong>und</strong>gehalt entspricht,zulässig. Die Abordnung nach den Sätzen I <strong>und</strong> 2 bedarfder Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn siedie Dauer <strong>von</strong> zwei Jahren übersteigt.(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarfder Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.Abweichend <strong>von</strong> Satz I ist die Abordnung auch ohneZustimmung zulässig, wenn die neue Tätigkeit einemAmt mit demselben Endgr<strong>und</strong>gehalt entspricht <strong>und</strong> dieAbordnung die Dauer <strong>von</strong> fünf Jahren nicht übersteigt.(4) Werden Beamtinnen oder Beamte zu einem anderenDienstherrn abgeordnet, finden auf sie die für den Bereichdes aufnehmenden Dienstherrn gel tenden Vo rschri ften überdie Rechte <strong>und</strong> Pilichten der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamtenentsprechende Anwendung, soweit zwischen den Dienstherrennichts anderes vereinbart ist oder das den beamtenrechtlichenStatus erfassende Gr<strong>und</strong>verhältnis der Beamtinoder des Beamten nicht berührt ist.(2) Aus dienstlichen Gründen können Beamtinnen <strong>und</strong>Beamte auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestensdemselben Endgr<strong>und</strong>gehalt derselben oder eineranderen Laufbahn, auch im Bereich eines anderenDienstherrn, versetzt werden. Besitzen die Beamtinnen <strong>und</strong>Beamten nicht die Befähigung für die andere Lau lbahn,sind sie verpfl ichtet, an Maßnahmen für den Erwerb derneuen Befähigung teilzunehmen,(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderungdes Aufbaus öder der Aufgaben einer Behörde oder derVerschmelzung <strong>von</strong> Behörden können Beamtinnen oderBeamte, deten Aufgabengebiete da<strong>von</strong> berührt sind, auchohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben odereiner anderen Laufbahn mit geringerem Endgr<strong>und</strong>gehaltim Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenneine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nichtmöglich ist. Das Endgr<strong>und</strong>gehalt muss mindestens demdes Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamtevor dem bisherigen Amt innehatte. Ämter der BesoldungsordnungA gelten dabei als durchlaufen. Absatz 2 Satz 2gilt entsprechend.(4) Wird die Beamtin oder der Beamte in ein Amt imBereich eines anderen Dienstherrn versetzt, wird dasBeamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.§ 32Umbildung <strong>von</strong> Körperschaften(l) Für die Umbildung <strong>von</strong> Körperschaften gelten die§ § 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes entsprechend,soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmt ist.(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenndie Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenenBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten den tatSächlichen Bedarf übersteigt,innerhalb einer Frist <strong>von</strong> sechs Monaten Beamtinnenauf Lebenszeit <strong>und</strong> Beamte auf Lebenszeit oder Beamtinnenauf Zeit <strong>und</strong> Beamte auf Zeit in den einstweiligen Ruhestandversetzen, wenn deren Aufgabengebiet <strong>von</strong> derUmbildung berührt wurde <strong>und</strong> Planstellen aus Anlass derAuflösung oder der Umbildung wegfallen. Die Frist desSatzes I beginnt im Fal le des § 16 Abs. I des Beamtenstatusgesetzesmit dem Übertritt, in den Fällen des § 1 6Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Beamtenstatusgesetz mit der Bestimmungderjenigen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten, zu deren Übernahmedie Körperschaft verpfl ichtet ist; Entsprechendesgilt in den Fällen des § 16 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes.(3) § 31 Abs. 3 gilt entsprechend,Kapitel 5Beendigung des BeamtenverhältnissesAbschnitt IEntlassung <strong>und</strong> Verlust der Beamtenrechle§ 31Versetzung(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte können auf ihren Antragoder aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahnversetzt werden, für die sie die Befähigung besitzen.§ 33Entlassung kraft <strong>Gesetz</strong>es(§ 22 BeamtStG)(I) Die oberste Dienstbehörde oder die <strong>von</strong> ihr bestimmteBehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des657


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. t2. 2009§ 22 Abs. I, 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes vorliegen<strong>und</strong> stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnissesfest.Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochenerTätigkeit im Beamtenverhältnis auf Probe bei demselbenDienstherrn.(2) Für die Anordnung der Fortdauer des Beamtenverhältnissesnach § 22 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzesist die oberste Dienstbehörde zuständig.(3) 1 m Falle des § 22 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzeskann die oberste Diem tbehörde die Fortdauer des Beamtenverhältnissesneben dem Beamtenverhältnis au f Zeit anordnen.(4) Beamtinl)en auf Widerruf <strong>und</strong> Beamte auf Widerruf,die den Vorbereitungsdienst ableisten, sind mit Ablauf desTages aus dem Beamtlnverhältnis entlassen, an dem ihnenI. das Bestehen der für die Lautbahn vorgeschriebenenPrüfung oder2. das endgültige Nichtbestehen der für die Lautbahn vorgeschriebenenPrüfung oder Zwischenprüfungbe kannt gegeben worden ist. Im Falle des Satzes I Nr. Iendet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablaufder für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oderim Einzelfall festgesetzten Zeit.§ 34En tlassung durch Verwaltungsakt(;i 23 BeamtStG)(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte sind zu entlassen, wenn siezur Zeit der Ernennung als lnhaberin oder Inhaber einesAmtes, das kraft <strong>Gesetz</strong>es mit dem Mandat unvereinbar ist,Mitglied des Deutschen B<strong>und</strong>estages oder des EuropäischenParlaments oder der gesetzgebenden Körperschaft einesLandes waren <strong>und</strong> nicht innerhalb der <strong>von</strong> der oberstenDienstbehörde gesetzten angemessenen Frist ihr Mandatniederlegen.(2) Die Erklärung nach § 23 Abs. I Satz I Nr. 4 desBeamtenstatusgesetzes kann, solange die Entlassungsverfügungder Beamtin oder dem Beamten noch nicht zugegangenist, innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochen nach Zugangbei der oder dem Dienstvorgesetzten zurUckgenommenwerden, mit Zustimmung der für die Entlassung zuständigenBehörde auch nach Ablauf dieser Frist. Die Entlassungist für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis dieBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäßerledigt haben, längstens aber drei Monate, beiSchulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleitern sowie Lehrerinnen <strong>und</strong>Lehrern bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres, beidem wissenschaftlichen <strong>und</strong> künstlerischen Personal anHochschulen bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters.(3) Die Frist für die Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz INrn. 2 <strong>und</strong> 3 des Beamtenstatusgesetzes beträgt be i einerBeschäftigungszeit <strong>von</strong>I. bis zu drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss,2. mchr als drei Monaten einen Monat ;rum Monatsschluss,3. mindestens einem Jahr sechs Wochen zum Schluss einesKalendervierteJ.jahres.(4) Im Falle des § 23 Abs. 3 Satz I Nr. I des Beamtenstatusgesetzesgelten die §§ 21 bis 29, 38 bis 40, 61 <strong>und</strong> 65Abs. 3 des Disziplinargesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> entsprechend.Die Entlassung kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.(5) Für Beamtinnen auf Widerruf <strong>und</strong> Beamte auf Widerrufgelten die Absätze 3 <strong>und</strong> 4 entsprechend.§ 35Zuständigkeit,Verfahren <strong>und</strong> Wirkung der Entlassung(I) Die Entlassung nach § 23 des Beamtenstatusgesetzeswird <strong>von</strong> der Behörde verfügt, die für die Ernennungzuständig ist. Die Verfü gung ist der Beamtin oder demBeamten schriftlich, abe r nicht in elektron ischer Formzuzustellen. Soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmtist <strong>und</strong> in der Entlassungsverfügung kein späterer Zeitpunktgenannt ist, tritt die Entlassung im Falle des § 23 Abs. ISatz I Nr. I des Beamtenstatusgesetzes mit der Zustellung,im Übrigen mit Ablauf des Monats ein, der auf den Monatfolgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügungzugeht. Die Entlassung tritt mit derZustellung ein, wenn sie im Falle des § 23 Abs. I Satz INr. 2 des Beamtenstatusgesetzes für eine Beamtin odereinen Beamten im Sinne des § 41 ausgesprochen wird.(2) Nach der Entlassung haben frühere Beamtinnen <strong>und</strong>frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen desfrüheren Dienstherrn, soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderesbestimmt ist. Sie dUrfen die Amtsbezeichnung <strong>und</strong> die imZusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nur führen,wenn ihnen die Erlaubni nach § 61 Abs. 4 erteilt wordenist.§ 36Ausscheiden bei WahlenWerden Beamtinnen ouer Beamte mit Dienstbezügen indie gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landesgewählt <strong>und</strong> ist deren Amt nach dem Rccht des anderenLandes mit dem Mandat unvereinbar, gelten § 21 Abs. 3<strong>und</strong> die §§ 35 bis 37 <strong>und</strong> 40 des Abgeordnetengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> entsprechend.§ 37Wirkung des Verlustes der Beamtenrechte <strong>und</strong>eines Wiederaufnahmeverfahrens(§ 24 BeamtStG)(I) Endet das Beamtenverhältnis nach § 24 Abs. I desBeamtenstatusgesctzcs, SD haben frühere Beamtinnen <strong>und</strong>frühere Beamte keinen Anspruch auf Leistungen desfrüheren Dienstherrn, soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderesbestimmt ist. Sie dürfen die Amtsbezeichnung <strong>und</strong> die imZusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel nichtführen.(2) Wird eine Entscheidung über den Verlust der Beamtenrechtein einem Wiederaufnahmeverfahren aufgehoben, so65 8


,gegeben am 21. 12. 2009hat die Beamtin oder der Beamte, sofern sie oder er dieAltersgrenze noch nicht erreicht hat <strong>und</strong> noch dienstfähigist, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben odereiner mindestens gleichwertigen Laulbahn <strong>und</strong> mit mindestensdemselben Endgr<strong>und</strong>gehalt wie das bisherigeAmt. Bis zur Übertra"gung des neuen Amtes erhält dieBeamtin oder der Beamte, auch für die zurückliegendeZeit, die Leistungen des Dienstherrn, die ihr oder ihm ausdem bisherigen Amt zugestanden hätten. Die Sätze I <strong>und</strong> 2gelten entsprechend für Beamtinnen auf WidelTur <strong>und</strong>Beamte auf Widerruf. Ist das frühere Amt einer Beamtinauf Zeit oder eines Beamten auf Ze it inzwischen neubesetzt, so hat sie oder er für die restliche Dauer derAmtszeit Anspruch aufrechtsgleiche Ve rwendung in einemanderen Amt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung,stehen ihr oder ihm nur die in Satz 2 geregelten Ansprüchezu.(3) Ist aufgr<strong>und</strong> des im Wiederaufnahmeverfahren festgestelltenSachverhaltes oder aufgr<strong>und</strong> eines rechtskräftigenStrafurtei Is, das nach der früheren Entscheidung ergangenist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernungaus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, verliert dieBeamtin oder der Beamte die ihr oder ihm nach Absatz 2zustehenden Ansprüche, wenn aur Entrernung aus demBeamtenverhältnis erkannt wird; his zur rechtskräftigenEntscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemachtwerden. Satz I gilt entsprechend in Fäl len der Entlassung<strong>von</strong> Beamtinnen auf Probe <strong>und</strong> Beamten auf Probe oder. <strong>von</strong> Beamtinnen auf Widerruf <strong>und</strong> Beamten auf Widerrufwegen eines Ve rhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz I Nr. I desBeamtenstatusgesetzes bezeichneten Art.§ 38Gnadenrecht(I) <strong>Der</strong> Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidentensteht hinsichtlich des Ve rlustes der Beamtenrechte(§ 24 Abs. I des Beamtenstatusgesetzes <strong>und</strong> § 37 Abs. I)das Gnadenrecht zu. Die Ministerpräsidentin oder derMinisterpräsident kann die Ausübung dieser Berugnisübertragen.(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechtein vollem Umfang beseitigt, ge lten <strong>von</strong> diesem Zeitpunktab 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes <strong>und</strong> § 37 Abs. 2<strong>und</strong> 3 entsprechend.Abschnitt 2Ruhestand <strong>und</strong> einstweiliger Ruhestand 39Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze( 25 BeamtStG)(I) Beamtinnen aur Lebenszeit <strong>und</strong> Beamte au !" Lebenszeiterreichen mit Vo llendung des 65 . Lebensjahres d ieAltersgrenze, soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmtist. Beamtinnen auf Lebenszeit <strong>und</strong> Beamte auf Lebenszeittreten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem siedie Altersgrenze erreichen. Abweichend hier<strong>von</strong> tretenSchulleiterinnen <strong>und</strong> Schulleiter sowie Lehrerinnen <strong>und</strong>Lehrer mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres,das wissenschaftliche <strong>und</strong> künstlerische Personal an Hoch-schulen mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oderTrimesters, in welchem die Altersgrenze erreicht wird, inden Ruhestand.(2) Die für die Versetzung der Beamtin oder des Beamtenin den Ruhestand zuständige Behörde kann mit Zustimmungder Beamtin oder des Beamten oder aur Antrag derBeamtin oder des Beamten im dienstlichen Interesse denEintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben;die Beamtin oder der Beamte kann jederzeitverlangen, unter Einhaltung einer Frist <strong>von</strong> sechs Wochenzum Schluss eines Kalendervierteljahres in den Ruhestandversetzt zu werden. <strong>Der</strong> Antrag nach Satz I kann nur bisspätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestandgestellt werden.§ 40Ruhestand aur Antrag(I) Beamtinnen aur Lebenszeit <strong>und</strong> Beamte auf Lebenszeitkönnen auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden,wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet haben. § 39 Abs. ISatz 3 gilt entsprechend.(2) Beamtinnen aur Lebenszeit <strong>und</strong> Beamte aur Lebenszeit,die schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 desNeunten Buches Sozialgesetzbuch sind, können auf Antragin den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahrvollendet haben .§ 41Einstweiliger Ruhestand(§ 30 BeamtStG)Folgende Ämter sind Ämter im Sinne <strong>von</strong> § 30 Abs.Satz I des Beamtenstatusgesetzes:I. Staatssekretärin oder Staatssekretär,2. Präsidentin oder Präsident des Landesverwaltungsamtes,3. Leiterin oder Leiter des Presse- <strong>und</strong> Info rmationsamtesder Landesregierung <strong>und</strong>4. Leiterin oder Leiter der für den Ve rfassungsschutzzuständigen Abteilung im Ministerium des Innern.§ 42Einstwei liger Ruhestandbei Umbildung <strong>von</strong> Körperscharten(§ 18 BeamtStG)Für die Frist, innerhalb derer Beamtinnen <strong>und</strong> Beamtenach § 18 Abs. 2 Satz I des Beamtenstatusgesetzes in deneinstweiligen Ruhestand versetzt werden können, gilt § 32Abs. 2 entsprechend.§ 43Einstweil iger Ruhestand bei Umbildung <strong>und</strong>Aurtösung <strong>von</strong> Behörden(§ 31 BeamtStG)(I) Beamtinnen auf Lebenszeit <strong>und</strong> Beamte auf Lebenszeitkönnen im Falle des § 31 Abs. I Satz I des Beamten-659


GVBI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 2009statusgesetzes nur in den einstweiligen Ruhestand versetztwerden, wenn die Auflösung der Behörde auf landesreeht­Iieher Vorsehrift beruht.(2) Eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand istnur zulässig, soweit aus Anlass der Auflösung oder UmbildungPlanstellen wegfallen. Die Versetzung in deneinstweil igen Ruhestand kann nur innerhalb einer Frist<strong>von</strong> seehs Monaten naeh Auflösung oder Umbi ldung derBehörde erfolgen.§ 44Beginn des einstweiligen Ruhestandes<strong>Der</strong> einstweilige Ruhestand beginnt mit dem Zeitpunkt,in dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand derBeamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird. Einspäterer Zeitpunkt kann festgesetzt werden; in diesem Fallebeginnt der einstweilige Ruhestand spätestens mit demEnde der drei Monate, die auf den Monat der Bekanntgabefolgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn deseinstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder einegeringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.(2) Die §§ 45 <strong>und</strong> 49 gelten entspreehend. § 76 Abs.Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass <strong>von</strong> der wöehentliehenArbeitszeit gemäß § 63 Abs. I Satz I unter Berüeksichtigungder verminderten Arbeitszeit naeh § 27 Abs. 2 desBeamtenstatusgesetzes auszugehen ist.§ 47Ruhestand bei Beamtenverhältnis auf Probe(§ 28 BeamtStG). In den Fällen des § 28 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzestrifft die Entscheidung die für die Versetzung in den Ruhestandzuständige BehördeI. bei unmittelbaren Landesbeamtinnen <strong>und</strong> unmittelbarenLandesbeamten im Einvernehmen mit dem Ministeriumder Finanzen <strong>und</strong>2. bei mittelbaren Landesbeamtinnen <strong>und</strong> mittelbarenLandesbeamten im Ei nvernehmen mit der oberstenAufsiehtsbehörde.Abschnitt 3Dienstunfähigkeit§ 45Verfahren bei Dienstunfähigkeit(§ 26 BeamtStG)(I) Bestehen Zweifel an der dauernden Dienstfähigkeitder Beamtin oder des Beamten, ist sie oder er verpflichtet,sieh nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten ärztlichuntersuchen <strong>und</strong>, falls dies aus ärztlicher Sicht für erforderlichgehalten wird, auch beobachten zu lassen.Kommt die Beamtin oder der Beamte trotz wiederholterschriftlicher Aufforderung ohne hinreichenden Gr<strong>und</strong>dieser Verpflichtung nicht nach, kann sie oder er so behandeltwerden, als 0':> Dienstunfähigkeit vorläge.(2) Die Frist nach § 26 Abs. I Satz 2 des Beamtenstatusgesetzesbeträgt sechs Monate.Bei Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten der Gemeinden, der Verbandsgemeinden,der Verwaltungsgemeinschaften <strong>und</strong> derLandkreise ist die beabsichtigte Maßnahme abweichend<strong>von</strong> Satz I Nr. 2 der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.§ 48Erhaltung <strong>und</strong> Wiederherstellung der Dienstfähigkeit(§ 29 BeamtStG)(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidungdrohender Dienstunfähigkeit an geeigneten <strong>und</strong>zumutbaren ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong> beruflichen Rehabilitationsmaßnahmenteilzunehmen; ihnen können entsprechendeWeisungen erteilt werden . Aufwendungen für angeordneteoder vom Dienstherrn genehmigte Rehabil itationsmaßnahmennach Satz I oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzesträgt der Dienstherr, soweit kein Anspruchauf Bei hilfe oder Heilfürsorge besteht.(3) Die oder der Dienstvorgesetzte stellt aufgr<strong>und</strong> desärztlichen Gutachtens im Sinne des § 9 die Dienstunfähigkeitder Beamtin oder des Beamten fest. Die überdie Versetzung in den Ruhestand entscheidende Behördeist an die Erklärung der oder des Dienslvorgesetzten nichtgeb<strong>und</strong>en; sie kann au eh andere Beweise erheben.(4) Werden Rechtsbehelfe gegen die Verfügung über dieVersetzung in den Ruhestand eingelegt, so werden mitBeginn des auf die Zustellung der Verfügung folgendenMonats die Dienstbe2.üge einbehalten, die das Ruhegehaltübersteigen.§ 46Begrenzte Dienstfähigkeit(§ 27 BeamtStG)(I) Vo n einer eingeschränkten Verwendung nach § 27Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden,wenn der Beamtin ode," dem Beamten nach § 26 Abs. 2 <strong>und</strong> 3(2) Die Frist nach § 29 Abs. I des Beamtenstatusgesetzesbeträgt fünf Jahre ab Eintritt in den Ruhestand.(3) Nach Ablauf<strong>von</strong> zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestandist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnisnur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder desRuhestandsbeamten zulässig.§ 49Ärztliche Untersuehung(I) Für die nach den §§ 26, 27 <strong>und</strong> 29 des Beamtenstatusgesetzessowie § 45 Abs. I <strong>und</strong> § 107 zu treffendeEntscheidung gilt § 10 Abs. I entsprechend.(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz Idurchgeführt, teilt die Ärztin oder der Arzt der oder demDienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen <strong>und</strong>Gründe des Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung <strong>und</strong>die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederher-660


GYBI. LSA Nr. 24/2009. ausgegeben al11 2 1. 12. 2009stellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis fürdie zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilungnach Satz I ist in einem gesonderten <strong>und</strong> verschlossenenUmschlag zu übersenden; sie ist verschlossen zurPersonal akte zu nehmen. Die nach Satz I übermitteltenDaten dürfen nur für die nach den §§ 26, 27 <strong>und</strong> 29 desBeamtenstatusgesetzes sowie § 45 Abs. I <strong>und</strong> § 107 zutreffende Entscheidung verarbeitet oder genutzt werden.(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oderder Beamte auf den Zweck der Untersuchung <strong>und</strong> die Mitteilungspflichtgegenüber der Dienstvorgesetzten oder demDienstvorgesetzten hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arztübermittelt der Beamtin oder dem Beamten auf Wunschoder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einerzu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopieder Mitteilung an die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetztennach Absatz 2.Abschnitt 4Gemeinsame Bestimmungen§ 50Wartezeit, Versetzung in den Ruhestand(§ 32 BeamtStG)(L) <strong>Der</strong> Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestandsetzt eine Wartezeit <strong>von</strong> fünf lahren nach Maßgabe des§ l Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindungmit § 4 Abs. I des Beamtenversorgungsgesetzes voraus.Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn Beamtinnen auf Lebenszeit<strong>und</strong> Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzensind, weil sie info lge Krankheit, Verw<strong>und</strong>ung odersonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschuldenbei Ausübung oder aus Veranlassung des Diensteszugezogen haben, dienstunfähig geworden sind; § 26 Abs. ISatz 3, Abs. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> § 27 des Beall)tenstatusgesetzessowie § 46 gelten entsprechend.(2) Die Verfügung ist der Beamtin oder dem Beamtenschriftlich, aber nicht in elektronischer Form zuzustellen;sie kann bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommenwerden.(3) Wird eine Beamtin oder ein Beamter in den Ruhestandversetzt, so beginnt der Ruhestand, soweit durch<strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Monats,in dem die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestandder Beamtin oder dem Beamten zugestellt wordenist. Auf Antrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung derBeamtin oder des Beamten kann ein anderer Zeitpunktfestgesetzt werden.(L) Für die Erteilung <strong>und</strong> die Versagung der Genehmigungnach § 37 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes ist abweichend<strong>von</strong> § 8 Abs. 2 bei unmittelbaren Landesbeamtinnen<strong>und</strong> Landesbeamten die oberste Dienstbehördezuständig, wenn nach Einschätzung der antragsteilendenStaatsanwaltschaft andernfalls der Erfolg des Ermittlungsverfahrensgefährdet werden könnte. Für mittelbare Landesbeamtinnen<strong>und</strong> Landesbeamte gilt Satz L mit der Maßgabeentsprechend, dass anstelle der obersten Dienstbehördedie Aufsichtsbehörde zuständig ist.(2) Über die Versagung der Genehmigung nach § 37Abs. 4 <strong>und</strong> 5 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet dieoberste Dienstbehörde oder die <strong>von</strong> ihr bestimmte Behörde,soweit in Absatz I nichts anderes bestimmt ist.(3) Sind Aufzeichnungen im Sinne des § 37 Abs. 6 desBeamtenstatusgesetzes auf Bild-, Ton- oder Datenträgerngespeichert, die körperlich nicht herausgegeben werdenkönnen oder bei denen eine Herausgabe nicht zumutbarist, so sind diese Aufzeichnungen auf Verlangen demDienstherrn zu übermitteln <strong>und</strong> zu löschen. Die Beamtinoder der Beamte hat auf Verlangen über die nach Satz L zulöschenden Aufzeichnungen Auskunft zu geben.§ 52Diensteid(§ 38 BeamtStG)(L) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte haben folgenden Diensteidzu leisten: "Ich schwöre, meine Kraft dem Vo Lk <strong>und</strong> demLand <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu widmen, das Gr<strong>und</strong>gesetz lürdie B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland <strong>und</strong> die Verfassung desLandes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu wahren <strong>und</strong> zu verteidigen,Gerechtigkeit gegenüber jedermann zu üben <strong>und</strong> meineAmtsprl ichten gewissenhatt zu erfüllen."(2) <strong>Der</strong> Eid kann mit der religiösen Bekräftigung: "Sowahr mir Gott helfe" geleistet werden.(3) Erklärt eine Beamtin oder ein Beamter, dass sie oderer aus G laubens- oder Gewissensgründen keinen Eidleisten wolle, kann sie oder er anstelle der Worte "Ichschwöre" eine andere Beteuerungsformel sprechen.(4) Ln den Fällen, in denen nach § 7 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzeseine Ausnahme <strong>von</strong> § 7 Abs. I Nr. L desBeamtenstatusgesetzes zugelassen worden ist, kann <strong>von</strong>einer Eidesleistung abgesehen werden. Die Beamtin oderder Beamte hat, soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderesbestimmt ist, zu geloben, dass sie oder er ihre oder seineAmtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.Kapitel 6Rechtliche Stellung im ßeamtenverhältnisAbschnitt IAllgemeines§ 53Verbot der Führung der Dienstgeschäfte(§ 39 BeamtStG)§ 51Verschwiegenheitsptlicht, Aussagegenehmigung(§ 37 BeamtStG)Wird einer Beamtin oder einem Beamten die Führungihrer oder seiner Dienstgeschäfte verboten, so können ihroder ihm auch das Tragen der Dienstkleidung <strong>und</strong> Ausrüstung,der Aufenthalt in den Diensträumen oder dienstlichenUnterkünften <strong>und</strong> die Führung der dienstlichenAusweise <strong>und</strong> Abzeichen untersagt werden.66 1


GYßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 21. 12. 2009§ 54Verbot der Annahme <strong>von</strong> Belohnungen, Geschenken<strong>und</strong> sonstigen Vorteilen(§, 42 BeamtStG)(I) Die Zustimmung zu Ausnahmen nach § 42 Abs. I desBeamtenstatusgesetzes erteilt die oberste Dienstbehördeoder die zuletzt zusLindige oberste Dienstbehörde. DieBefugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.(2) Für den Umfang des Herausgabeanspruchs nach § 42Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes gelten die Vorschriftendes Bürgerlichen <strong>Gesetz</strong>buches über die Herausgabe einerungerechtfertigten Bericherung entsprechend. Die Herausgabeptlichtnach Satz I umfasst auch die Ptlicht, demDienstherrn Auskunft über Art, Umfang <strong>und</strong> Verbleib desErlangten zu geben.§ 55Dienstvergehen <strong>von</strong> Ruhestandsbeamtinnen <strong>und</strong>Ruhestandsbeamten(§ 47 BeamtStG)Bei Ruhestandsbearntinnen <strong>und</strong> Ruhestandsbeamten giltals Dienstvergehen auch, wenn sieI. entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzesoder § 30 Abs. 3 In Verbindung mit § 29 Abs. 2 desBeamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in dasBeamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder2. ihre Verpfl ichtung nach § 29 Abs. 4 oder Abs. 5 Satz Ides Beamtenstatusgesetzes verletzen.§ 56Schadensersatz(§ 48 BeamtStG)(I) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet,gi lt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinneder Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen <strong>Gesetz</strong>buchserlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüberdem Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder demDienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.(2) Leistet die Beamtin oder der Beamte dem DienstherrnErsatz <strong>und</strong> hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einenDritten, so geht der Ersatzanspruch auf die Beamtin oderden Beamten über.§ 58Wohnungswahl, Dienstwohnung(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte haben ihre Woh nung so zunehmen, dass sie in der ordnungsgemäßen Wahrnehmungihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt werden.(2) We nn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kanndie Beamtin oder der Beamte angewiesen werden, dassdie Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung <strong>von</strong>der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zubeziehen ist.§ 59Aufenthalt in erreichbarer NäheWenn <strong>und</strong> solange besondere dienstliche Verhältnisse esdringend erfordern, kann die Beamtin oder der Beamteangewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit 111erreichbarer Nähe ihres oder seines Dienstortes aufzuhalten.§ 60DienstkleidungsvorschriftenBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte sind verptlichtet Dienstkleidungzu tragen, wenn dies bei der Ausübung des Dienstesüblich oder erforderlich ist.§ 61Amtsbezeichnung(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnungdes ihnen übertragenen Amtes. Diese dürfensie auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechselin ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtshezeichnungnicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem geringerenEndgr<strong>und</strong>gehalt verb<strong>und</strong>en, darf neben der neuenAmtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz"außer Dienst" oder "a. D." geführt werden.(2) Abweichend <strong>von</strong> Absatz I führen Beamtinnen <strong>und</strong>Beamte aus den Lautbahnen des Polizeivollzugsdienstesfür die Zeit ihrer Verwendung in der Verfassungsschutzbehördeim Dienst die ihrer Amtsbezeichnung vergleichbareAmtsbezeichnung der Lautbahnen des allgemeinenVerwaltungsdienstes; bei einer Verwendung in einer lustizvollzugsanstaltführen sie im Dienst die ihrer Amtsbezeichnungvergleichbare Amtsbezeichnung der Lautbahn desallgemeinen lustizvollzugsdienstes. Im Übrigen bleibtihre Rechtsstellung unberührt.§ 57Befreiung <strong>und</strong> Ausschl uss <strong>von</strong> Amtshandlungen(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte sind <strong>von</strong> Amtshandlungenzu befre ien, die sich gegen sie selbst oder einen der in§ 52 Abs. I der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigenrichten würden.(2) <strong>Gesetz</strong>l iche Vo rschrirten, nach denen Beamtinnen<strong>und</strong> Beamte <strong>von</strong> einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossensind, hleiben unberührt.(3) Ruhestandsbeamtinnen <strong>und</strong> Ruhestandsbeamte dürfendie ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehendeAmtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a.D," <strong>und</strong> die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenenTitel weiter führen. Änderl sich die Bezeichnung des früherenAmtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführtwerden.(4) Einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenenBeamten kann die für sie oder ihn zuletzt zuständigeoberste Dienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amtsbezeichnungmit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D."662


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben m 21. 12. 2009sowie die im Zusammenhang mit dem Amt verliehcncnTi tel zu führen. Die Erlaubnis kann widerrufen werden,wenn die frühere Beamtin oder der frühcrc Beamte sichihrer als nicht würdig erweist.(5) Nach dem Besoldungsrccht erfo rderlichc odcr zulässigeZusätze zu den Gr<strong>und</strong>amtsbezeichnungen werdenvom Fachministerium im Einvernchmcn mit dem für dasBeamtenrecht zuständigcn Ministerium <strong>und</strong> dcm für Finanzenzuständigen Ministerium durch al lgemeine Anordnungfestgelegt.(6) Eine Amtsbezeichnung des bishcrigcn einfachenDienstes darf in dcr Lautbahngruppe I nicht mchr vcrwendetwerden, wenn es in dersclben Fachrichtung <strong>und</strong>Besoldungsgruppe eine Amtsbczcichnung des bishcrigcnmittleren Dienstes gibt. Eine Amtsbczcichnung des bisherigengehobenen Dienstes darf in der Laulbahngruppe 2nicht mchr verwendet wcrdcn, wcnn es in derselben Fachrichtung<strong>und</strong> Besoldungsgruppe eine Amtsbczcichnung desbishcrigcn höhercn Dicnstcs gibt. Amtsbczcichnungen,die nach den Sätzen I <strong>und</strong> 2 nicht mellr vcrwcndet wcrdendürfen, werden weiter geführt, wcnn das bctroffenc Amtvor dem I. Februar 20 I 0 verliehcn wurdc <strong>und</strong> dic Bcamtinoder der Beamte nichts Gegenteiliges beantragt.§ 62DienstzeugnisBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten wird auf Antrag ein Dienstzeugnisüber Art <strong>und</strong> Dauer der bekleideten Ämter crteilt,wcnn sic daran ein berechtigtes Intercsse haben odcr dasBeamtenverhältnis beendet ist. Das Dienstzeugnis mussauf Vcrlangen auch über die ausgcübte Tätigkcit <strong>und</strong> dicerbrachten Lcistungen Auskunft gcben.Abschnitt 2Arbeitszeit <strong>und</strong> Urlaub§ 63Arbeitszeit(I) Die Dauer der wöchentl ichcn Arbeitszcit beträgt fürBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte regclmäßig 40 St<strong>und</strong>cn. DicLandesregierung wird crmächtigt, durch Vcrordnung untcrBeachtung der Richtlinic 2003/88/EG dcs EuropäischenParlaments <strong>und</strong> des Rates vom 4. Novembcr 2003 übcrbestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (AB I. L 299vom 18. 11. 2003, S. 9) Nähercs über dic Arbcitszcit derBeamtinnen <strong>und</strong> Beamtcn zu rcgeln. Dabcl soll sie insbesondereBestimmungen treffen übcrI. die abweichende Daucr dcr wöchcntlichcn Arbcitszcitfür bestimmtc Gruppcn <strong>von</strong> Bcamtinncn <strong>und</strong> Beamtcn,2. die Möglichkeiten <strong>und</strong> Grcnzcn dcr Ilcxiblen Ausgestaltungdcr Arbcitszcit,3. die Vc rteilung der Arbeitszeit <strong>und</strong>4. die Ruhepausen <strong>und</strong> sonstigen Ruhczcitcn.(2) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamtc sind vcrprlichtet, ohneAusgleich über die individuelle wöchcntlichc Arbcitszeithinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnissedies erfordern <strong>und</strong> sich die Mehrarbcit auf Ausnahmefällebeschränkt. Werden sie durch eine dienstlichangeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang <strong>von</strong>mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichenArbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihncn innerhalbeines Jahres fUr die über die individuelle wöchentlichcArbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechendeDicnstbefreiung zu gewähren. Ist die Dienstbefreiung auszwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, könnenan ihrcr Stelle Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte in Besoldungsgruppenmit aufsteigendcn Gehältern für einen Umfang<strong>von</strong> bis zu 480 St<strong>und</strong>en geleisteter Mehrarbeit im Jahr eineMeh rarbeitsvergütung erhalten.§ 64Tcilzeitbcschäftigung(§ 43 BcamtStG)'( I) Bcamtinnen <strong>und</strong> Bcamten mit Dienstbczügen kannauf Antrag Teilzcitbcschäftigung mit mindcstcns der Hälftcdcr wöchcntlichen Arbcitszeit gemäß § 63 Abs. I Satz I<strong>und</strong> bis zur jcweils beantragtcn Dauer gewährt wcrden,sowcit dicnstliche Belange nicht entgegcnstellen.(2) Währcnd der Te ilzcitbeschäftigung nach Absatzdürfcn Nebentätigkcitcn nur in dem Umfang ausgeÜbtwerden, wic es vo llzcitbeschäftigten Beamtinnen <strong>und</strong> vollzeitbeschäftigtcnBeamtcn gestattet ist. § 76 Abs. I Satz 3gilt cntsprechend. Ausnahmen können zugelasscn werdcn,sowcit durch dic Tätigkcitcn dienstliche Ptlichten nicht vcrletztwcrden.(3) Die Dauer dcr Tc ilzeitbeschäftigung kann nachträglichbeschränkt odcr der Umfang der zu leistenden Arbcitszeiterhöht wcrdcn, soweit zwingende dienstlichc Belangcdies erfordern. Eine Änderung des Umfangs der Tc ilzcitbcschäftigungoder der Übergang zur Vo llzeitbcschäftigungsoll zugelassen werden, wcnn der Beamtin oder dem Bcamtcndic Tc ilzcitbcschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehrzugcmutet wcrden kann <strong>und</strong> dienstliche Belange nicht cntgegcnstehen.(4) Wcnn dienstl iche Belange nichtentgegenstchcn, kanndic nach diesem Gcsetz zulässige Teilzeitbeschäftigungauch in dcr Wcisc bewilligt werden, dass während des cincnTc ils des Bewilligungszcitraumes die Arbeitszeit erhöht(Ansparphase) <strong>und</strong> dicsc angesparte Arbeitszcit währcnddcs andcrcn Tc ils dcs Bcwilligungszcitraumes durch cincununterbrochene volle Frcistellung vom Dienst (Freistellungsphasc)ausgcglichcn wird (B lockmodcll).(5) Die Bcwilligung der Tcilzeitbeschäftigung kannabwcicllend <strong>von</strong> § I Abs. I Satz I des VerwaltungsvcrfahrensgcsctzcsSachscn-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 49des Vc rwaltungsvcrfahrcnsgesetzes auch mit Wirkung fürdie Vcrgangenheit widerrufcn werden, wenn währcnd dcsBcwilligungszcitraumcsI. das Beamtcnvcrhältnis endet,2. cinc Versctzung zu einem anderen Dienstherrn crfolgt,3. cin Urlaub nach § 67 Abs. I Nr. 2 oder cin langfristigcrUrlaub nach cincr andcren Vorschrift bewilligt wird odcr4. dienstliche Gründe dies erfordcrn <strong>und</strong> die Beamtin oderder Beamte zustimmt oder663


GYBI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 20095. ein besonderer Härtefall eintritt, sodass der Beamtin oderdem Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigungnicht mehr zuzumuten ist <strong>und</strong> die Beamtin oder derBeamte den Widerruf beantragt.Ein Widerruf des Blockmodells während der Ansparphaseerfolgt mit Wirkung für den gesamten Bewilligungszeitraumunter Neufestsetzung der Arbeitszeit in dembis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich geleistetenUmfang. Ein Widerruf des Blockmodells während der Freistellungsphaseerfolgt nur für den Zeitraum der Ansparphase,der nicht durch eine Freistellung vom Dienst ausgeglichenwurde; dabei gelten die unmittelbar vor demEintritt in die Freistellungsphase liegenden Ansparzeitendurch die Freistellung vom Dienst als ausgeglichen. DieArbeitszeit wird entsprechend, dem in der Ansparphasegeleisteten <strong>und</strong> nicht durch eine Freistellung vom Dienstausgeglichenen Arbeitszeitumfang festgesetzt.§ 65Teilzeitbeschäftigung <strong>und</strong> Beurlaubung aus familiärenGründen(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten mit Dienstbezügen, diemindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine oder einennach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sonstige Angehörigeoder pflegebedürftigen sonstigen Angehörigentatsächlich betreuen oder pflegen, ist auf AntragI. Teilzeitbeschäftigung mit mindestens einem Viertel derwöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. I Satz I(unterhälftige Teilzeitbeschäftigung) oder2. Urlaub ohne Diens"lbezügezu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nichtentgegenstehen.(2) § 64 Abs. 2 ist für eine Freistellung vom Dienst nachAbsatz I entsprechend anzuwenden. Es dürfen nur solcheNebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck derFreistellung nicht zuwiderlaufen.(3) Während der Zeit der Beurlaubung nach Absatz INr. 2 besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorgein entsprechender Anwendung der Beihilfevorschriftenfür Beamti nnen <strong>und</strong> Beamte mit Dienstbezügen.Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte berücksichtigungsfähige Ange hörige oder berüc ksichtigungsfahigerAngehöriger einer oder eines Beihilfeberechtigten wirdoder in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10Abs. I des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versichert ist.(4) § 64 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.(5) <strong>Der</strong> Dienstherr hat durch geeignete Maßnahmen denaus familiären Gründen Beurlaubten die Verbindung zumBeruf <strong>und</strong> den beruflichen Wiedereinstieg zu erleichtern.§ 66Altersteilzeit(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten mit Dienstbezügen kannau f Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Begi nn des Ruhestandeserstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Alters-teilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstensder Hälfte der in den letz.ten zwei Jahren vor Beginn derAltersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit,bewilligt werden, wennI. sie das 50. Lebensjahr vollendet haben,2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigungdrei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigtwaren,3. die Altersteilzeitbeschäftigung vor dem I. Januar 20 12beginnt <strong>und</strong>4. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.Dringende dienstliche Belange stehen einer Bewilligunginsbesondere dann entgegen, wenn im Falle der Durchführungder Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodelldie Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Planstellewährend der Freistellungsphase nicht ausgeschlossen werdenkann. Altersteilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfteder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. I Satz Ikann nur im Blockmodell bewilligt werden; die Beamtinnen<strong>und</strong> Beamten haben während der Ansparphase mit mindestensder Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63Abs. I Satz I Dienst zu leisten. Im Fall des § 65 Abs. I Nr. Ioder einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeitmüssen die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten mindestens im Umfangder bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leisten;geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangsder Arbeitszeit bleiben außer Betracht.(2) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten, die das 60. Lebensjahrvollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des AbsatzesI zu bewilligen.(3) § 64 Abs. 2 gilt entsprechend.(4) Werden die Altersgrenzen gemäß § 39 Abs. I Satz I<strong>und</strong> § 106 verändert <strong>und</strong> betreffen die Änderungen Beamtinnen<strong>und</strong> Beamte, denen nach dem 31. Januar 20 10Altersteilzeitbeschäftigungbewilligt wurde, ändert sich derenBewilligungszeitraum entsprechend. Für Beamtinnen <strong>und</strong>Beamte mit einer Altersteilzeitbeschäftigung in Form desBlockmodells nach § 64 Abs. 4 ist die Dauer der Anspar<strong>und</strong>Freistellungsphase entsprechend anzugleichen. Diesgilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunktdes Wirksamwerdens der Änderung bereits in dieFreistellungsphase eingetreten ist.§ 67Urlaub ohne Dienstbezüge(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten mit Dienstbezügen kannauf Antrag Urlaub ohne DienstbezügeI. bis zu einem Umfang <strong>von</strong> insgesamt sechs Jahren,2. nach Vollendung des 50. Lebensjahres für den Zeitraum,der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandeserstrecken muss,bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.(2) § 64 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 Satz 2 <strong>und</strong> § 65 Abs. 3 gelten entsprechend.664


GYBI. LSA NI". 24/2009. ausgegeben am·2 L 12. 2009§ 68Höchstdauer <strong>von</strong> Beurlaubung <strong>und</strong>unterhälftiger Te ilzeit(I) Unterhälftige Teilzeitbeschäftigung nach § 65 Abs.Nr. I, Urlaub nach § 65 Abs. J Nr. 2 <strong>und</strong> Urlaub nach § 67Abs. I dürfen insgesamt einen Umfang <strong>von</strong> 17 Jahren nichtüberschreiten. Dabei bleibt eine unterhälftige Tei lzeitbeschäftigungwährend einer Elternzeit unberücksichtigt.(2) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten kann unbeschadet des § 72Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) gewährtwerden. Die Landesregierung regelt durch Verordnung dieEinzelheiten der Gewährung <strong>von</strong> Sonderurlaub, insbesonderedie Voraussetzungen <strong>und</strong> die Dauer des Sonderurlaubs,das Verfahren sowie ob <strong>und</strong> inwieweit die Besoldung, dieBeihilfe oder die Heilfürsorge während eines Sonderurlaubszu belassen ist.(2) <strong>Der</strong> Bewilligungszeitraum kann bei Schulleiterinnen<strong>und</strong> Sehulleitern sowie Lehrerinnen <strong>und</strong> Lehrern bis zumEnde des laufenden Schulhalbjahrs, bei wissenschaftlichem<strong>und</strong> künstlerischem Personal an staatlichen Hochschulenbis zum Ende des laufenden Semesters oder Trimestersausgedehnt werden.§ 69Hinweisptlicht <strong>und</strong> Benac hteiligungsverbot(I) Wird eine Reduzierung der Arbeitszeit oder eine langfristigeBeurlaubung nach den §§ 64 bis 67 beantragt, istdie Beamtin oder der Beamte auf die Folgen reduzierterArbeitszeit oder langfristiger Beurlaubungen hinzuweisen,insbesondere auf die Folgen für Ansprüche aufgr<strong>und</strong> beamtenrechtlicherRegelungen.(2) Die Reduzierung der Arbeitszeit nach den §§ 64, 65oder 67 darf das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen.Eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> Beamtinnen<strong>und</strong> Beamten mit reduzierter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen<strong>und</strong> Beamten mit wöchentlicher Arbeitszeit gemäߧ 63 Abs. I Satz I ist nur zulässig, wenn zwingende sachlicheGründe sie rechtfertigen.§ 70Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte dürfen dem Dienst nichtohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolgeKrankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.(2) Verliert die Beamtin oder der Beamte wegen unentschuldigtenFernbleibens vom Dienst nach § l Abs. 2 desLandesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 desB<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes ihren oder seinen Anspruchauf Bezüge, so wird dadurch die Durchführung einesDisziplinarverfahrens nicht ausgeschlossen.§ 71Urlaub(§ 44 BeamtStG)(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die während des gesamtenKalenderjahres tätig sind, haben einen Anspruch auf einenErholungsurlaub <strong>von</strong> mindestens vier Wochen. Die Landesregierungregelt durch Verordnung die Einzelheiten derGewährung des Erholungsurlaubs <strong>und</strong> eines Zusatzurlaubszur Abgeltung der mit der Dienstausübung verb<strong>und</strong>enenbesonderen Erschwernisse. Hierbei kann sie insbesondereBestimmungen treffen über die näheren Voraussetzungender Urlaubsgewährung, die Berechnung des Urlaubsanspruchs<strong>und</strong> das Verfahren.§72Wahlvorbereitungs- <strong>und</strong> Mandatsurlaub(I) Stimmt eine Beamtin oder ein Beamter ihrer oderseiner Aufstellung als Bewerberin oder Bewerber für dieWahl zum Europäischen Parlament, zum Deutschen B<strong>und</strong>estagoder zu der gesetzgebenden Körperschaft eines Landeszu, ist ihr oder ihm auf Antrag innerhalb der letzten zweiMonate vor dem Wahl tag zur Vorbereitung ihrer oder seinerWahl Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.Während der Dauer des Urlaubes besteht der Anspruch aufBeihilfe oder Heilfürsorge fort.(2) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die in die gesetzgebendeKörperschaft eines anderen Landes gewählt werden <strong>und</strong>deren Amt nach dem Recht des anderen Landes mit demMandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats aufAntragI. die Arbeitszeit bis auf 40 v. H. der wöchentlichenArbeitszeit gemäß § 63 Abs. I Satz I zu ermäßigen oder2. Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.<strong>Der</strong> Antrag soll jeweils für einen Zeitraum <strong>von</strong> mindestenssechs Monaten gestellt werden. Satz I Nr. I fi ndetkeine Anwendung auf Beamtinnen auf Widerruf <strong>und</strong> Beamteauf Widerruf, die den Vo rbereitungsdienst ableisten. § 21Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> giltentsprechend. Auf Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, denen nachSatz I Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, ist § 37Abs. I, 3 <strong>und</strong> 4 des Abgeordnetengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>entsprechend anzuwenden.(3) Für die Tätigkeit als Mitglied einer kommunalen Vertretungoder eines nach den Vorschriften der Kommunalverfassungsgesetzegebildeten Ausschusses ist Beamtinnen<strong>und</strong> Beamten der erforderl iche Urlaub unter Weitergewährungder Besoldung zu erteilen. Dies gilt auch für die <strong>von</strong>einer kommunalen Vertretung berufenen Mitglieder <strong>von</strong>Ausschüssen, die aufgr<strong>und</strong> besonderer gesetzlicher Regelungengebildet worden sind.Abschnitt 3Nebentätigkeit <strong>und</strong> Tätigkeit nach Beendigung desBeamtenverhältnisses(§§ 40, 41 BeamtStG)§ 73Nebentätigkeiten(I) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamtesbder einer Nebenbeschäftigung.665


GYßI. LSA Nr. 24/2009. ausgegeben am 21. 12. 2009(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörenderKreis <strong>von</strong> Aufgaben, der aufgr<strong>und</strong> eines öffentlich-rechtlichenDienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einemHauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalbdes öffentlichen Diens tes.(4) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmungöffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vorm<strong>und</strong>schaft,Betreuung oder Pflegschaft einer oder einesAngehörigen. Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtesist schriftlich mitzuteilen.(5) Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Absatzes 4 sinddie als solche in gesetzlichen Regelungen bezeichnetenTätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder aufWahl beruhende unen1 geltliche Mitwirkung bei der Erfüllungöffentlicher Aufgaben.I. Nebentätigkeiten, zu deren Übernahmedie Beamtin oderder Beamte nach § 74 verpfl ichtet ist,2. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtinoder des Beamten unterliegenden Vermögens,3. die Tätigkeit zur Wahrung <strong>von</strong> Berufsinteressen inGewerkschaften <strong>und</strong> Berufsverbänden oder in Organen<strong>von</strong> Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten<strong>und</strong>4. unentgeltliche Nebentätigkeiten, ausgenommen:a) Wahrnehmung eines nicht unter Nummer I fallendenNebenamtes,b) Übernahme einerTestamentsvollstreckung oder eineranderen als in § 73 Abs. 4 genannten Vorm<strong>und</strong>schaft,Betreuung oder Pflegschaft,c) gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder dieMitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten oder§ 74Pfl icht zur Übernahme <strong>von</strong> Nebentätigkeitend) der Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsratoder ein ähnliches Organ eines Unternehmensmit Ausnahme einer Genossenschaft.(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte sind verpflichtet, aufschriftlichesVerlangen der oder des Dienstvorgesetzten eineNebentätigkeit imI. öt1'entl ichen Dienst,2. Vorstand, Aufsichbrat, Verwaltungsrat oder in einemsonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaftoder eines in einer anderen Rechtsform betriebenenUnternehmens, wenn dies im öffentlichen Interesseliegt,zu übernehmen <strong>und</strong> t'ortzuführen, wenn diese Tätigkeitihrer Vo rbildung oder Ausbildung entspricht <strong>und</strong> sie nichtüber Gebühr in Anspruch nimmt.(2) Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst im Sinne desAbsatzes I Nr. I ist jede TätigkeitI. für den B<strong>und</strong>, ein Land oder eine andere Körperschaft,Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder fürderen Verbände,2. für Vereinigungen, Einrichtungen oder Unlernehmen,deren Kapital (Gr<strong>und</strong>kapital, Stammkapital) sich zumindest überwiegend in ötlentlicher Hand befi ndet oderdie zumindest übe rwiegend aus öffentlichen Mittelnunterhalten werden,3. bei zwischenstaatl ichen <strong>und</strong> überstaatlichen Einrichtungen,an denen eine juristische Person oder ein Verbandim Sinne der Nummer I durch Zahlung <strong>von</strong> Beiträgenoder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,4. bei natürlichen <strong>und</strong> juristischen Personen, die derWahrung <strong>von</strong> Belangen einer juristischen Person odereines Verbandes im Sinne der Nummer I dienen.Da<strong>von</strong> ausgenommen ist eine Tätigkeit für öffentlichrechtliche Religionsgemeinschaften oder für deren Ve rbände.§ 75AnzeigcJ'reie Nebentätigkeitendes Beamten­(I) <strong>Der</strong> AmeigepJlicht nach § 40 Satzstatusgesetzes unterliegen nicht(2) Die Beamtin oder der Beamte hat auf Verlangen übereine ausgeübte anzeigefreie Nebentätigkeit, insbesondereüber deren Art <strong>und</strong> Umfang sowie über die Entgelte <strong>und</strong>geldwerten Vorteile hieraus, Auskunft zu erteilen.§ 76Verbot einer Nebentätigkeit(I) Eine Nebentätigkeit ist auch nach deren Übernahmezu untersagen, soweit sie ;eeignet ist, dienstliche Interessenzu beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung der dienstlichenInteressen liegt insbesondere vor, wenn eine NebentätigkeitI. nach Art <strong>und</strong> Umfang die Arbeitskraft so stark inAnspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllungder dienstlichen Ptlichten behindert werden kann,2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mitden dienstlichen Ptlichten bringen kann,3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde,der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wirdoder tätig werden kann,4. die Unparteilichkeit oeler Unbefangenheit der Beamtinoder des Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussenkann,5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigendienstlichen Verwendbarkeit führen kann oder6. dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann.Die Vo raussetzung des Satzes 2 Nr. I liegt in der Regelvor, wenn die ze itliche Beanspruchung durch eine odermehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel derwöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. I Satz I überschreitet.(2) Schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerischeoder Vo rtragstätigkeiten sowie die mit Lehr- oder Forschungsaufgabenzusammenhängende selbständige Gutachtertätigkeit<strong>von</strong> wissenschaftlichem Hochschulpersonal dürfen nuruntersagt werden, soweit die konkrete Gefahr besteht, dassbei ihrer Ausübung dienslliche Pfl ichten verletzt werden.666


GVBI. LSA Nr. 2412009. ausgegeben am 21. 12. 2009§77Ausübung <strong>von</strong> Nebentätigkeitenwährend der ArbeitszeitEine Nebentätigkeit darf nur außerhalb der Arbeitszeitausgeübt werden, es sei denn, sie wurde auf Verlangen,Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetztenübernommen oder die oder der Dienstvorgesetztehat ein dienstliches Interesse an der Wahrnehmung derNebentätigkeit anerkannt. Das dienstliche Interesse istaktenk<strong>und</strong>ig zu machen. Ausnahmen dürfen nur in besondersbegründeten Fällen, insbesondere im öffentlichenInteresse, zugelassen werden, wenn dienstliche Gründenicht entgegenstehen <strong>und</strong> die versäumte Arbeitszeit vorodernachgeleistet wird.Beamtenverhältnisses, wenn es sich um eine Erwerbstätigkeitoder sonstige Beschäftigung handelt, die mit derdienstlichen Tätigkeit in den letzten fü nf Jahren vor Beendigungdes Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht.Abweichend <strong>von</strong> Satz I besteht die Anzeigeptlicht fürRuhestandsbeamtinnen <strong>und</strong> Ruhestandsbeamte, die mitErreichen der Regelaltersgrenze oder zu einem späterenZeitpunkt in den Ruhstand treten, für einen Zeitraum <strong>von</strong>drei Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.Die Anzeige hat gegenüber der oder dem zu letzt zuständigenDienstvorgesetzten zu erfolgen.(2) Das Verbot nach § 41 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzeswird durch die zuletzt zuständige Dienstvorgesetzteoder den zu letzt zuständigen Dienstvorgesetzten ausgesprochen.§78VerfahrenAnzeigen, Anträge <strong>und</strong> Entscheidungen, die die Übernahmeoder Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen,bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamtehat dabei die fü r die Entscheidung erforderlichen Nachweiseüber Art <strong>und</strong> Umfang der Nebentätigkeit sowie dieEntgelte <strong>und</strong> geldwerten Vorteile hieraus vorzulegen; jedeÄnderung ist unverzüglich anzuzeigen.§ 79Regressanspruch für die Haftungaus angeordneten NebentätigkeitenBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die alls einer au f Verlangen,Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetztenausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft,Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsformbetriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden,haben gegen den Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnenentstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich odergrob fahrlässig herbeigefü hrt worden, ist der Dienst herr nurdann ersatzpfl iclllig, wenn die Beamtin oder der Beamtedie zum Schaden fü hrende Handlung auf Verlangen eineroder eines Vorgesetzten vorgenommen hat.§ 80Erlöschen der mit dem Hauptamtverb<strong>und</strong>enen NebentätigkeitenEndet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfallnichts anderes bestimmt wird, auch die Nebentätigkeiten,die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragenoder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassungder oder des Dienstvorgesetzten übernommen worden sind.§ 81Tätigkeiten nach Beendigungdes Beamtenverhältnisses(I) Die Anzeigepflicht für die Aufnahme einer Tätigkeitnach § 41 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes besteht füreinen Zeitraum <strong>von</strong> fü nf Jahren nach Beendigung desAbschnitt 4Fürsorge(§ 45 BeamtStG)§ 82Mutterschutz <strong>und</strong> Elternzeit(I) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die derEigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendungder VorschriftenI. des Mutterschutzgesetzes auf Beamti nnen,2. des B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetzes über dieElternzeit auf Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte.(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatzgelten die für die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten des B<strong>und</strong>esjeweils geltenden Vorschriften zum Mutterschutz <strong>und</strong> 7.urElternzeit weiter.§ 83Arbeitsschutz(I) Die im Bereich des Arbeitsschutzes aufgr<strong>und</strong> der§§ 18 <strong>und</strong> 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August1996 (BGB!. 1 S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 15Abs. 89 des <strong>Gesetz</strong>es vom 5. Februar 2009 (BGB I. I S. 160,270), erlassenen Verordnungen gelten für die Beamtinnen<strong>und</strong> Beamten entsprechend. Die Landesregierung wirdermächtigt, durch Verordnung abweichende Regelungenzu treffen, soweit die Eigenart des öffentlichen Dienstesdies erfordert.(2) Die Landesregierung kann durch Vc:rordnung bestimmen,dass für bestimmte Tätigkeiten des öffentlichenDienstes, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr oderden Zivil- <strong>und</strong> Katastrophenschutzdiensten, die Vorschriftendes Arbeitsschutzgesetzes ganz oder zum Teil nicht anzuwendensind, soweit öffentliche Belange dies zwingenderfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellungder öffentlichen Sicherheit. In der Verordnungist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit <strong>und</strong> derGes<strong>und</strong>heitsschutz bei der Arbeit unter Berücksichtigungder Ziele des ArbeitsscllUtzgesetzes auf andere Weisegewährleistet werden.667


GY BI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 2009(3) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976(BGB!. I S. 965 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2des <strong>Gesetz</strong>es vom 31. Oktober 2008 (BGB!. I S. 2149,2151), gilt für jugendliche Beamtinnen <strong>und</strong> jugendlicheBeamte entsprechend. Soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes<strong>und</strong> die Belange der inneren Sicherheit eserfordern, kann die Landesregierung durch VerordnungAusnahmen <strong>von</strong> den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzesfür jugendliche Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong>jugendliche Polizeivollzugsbeamte bestimmen.Abschnitt 5Personalakten(§ 50 BeamtStG)§ 84Inhall der Personalaktensowie Zugang zu Personalakten(I) <strong>Der</strong> Dienstherr darf personenbezogene Daten überBewerberinnen <strong>und</strong> Bewerber, Beamtinnen <strong>und</strong> Beamtesowie über ehemalige Beamtinnen <strong>und</strong> ehemalige Beamtenur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung,Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnissesoder zur Durchführung organisatorischer, personeller <strong>und</strong>sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken derPersonalplanung <strong>und</strong> des Personalcinsatzes, erforderlich istoder eine gesetzliche Regelung dies erlaubt. Fragebogen,mit denen solche personen bezogenen Daten erhoben werden,bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die obersteDienstbehörde.(2) Andere Unterlagen als Personalaktendaten dürfen indie Personalakte nicht aufgenommen werden. Die Personalaktekann in Teilen oder vollständig elektronisch geführtwerden. Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen,die besonderen, <strong>von</strong> der Person <strong>und</strong> dem Dienstverhältnissach lich zu trennenden Zwecken dienen, insbesonderePrüfungs-, Sicherheits- <strong>und</strong> Kindergeldakten.Kindergeldakten können mit Besoldungs- <strong>und</strong> Versorgungsaktenverb<strong>und</strong>en geführt werden, wenn diese <strong>von</strong> der übrigenPersonalakte getrennt sind <strong>und</strong> <strong>von</strong> einer <strong>von</strong> der Personalverwaltunggetrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.(3) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunktenin Gr<strong>und</strong>akte <strong>und</strong> Teilakten gegliedert werden.Te ilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereichzuständigen Behörde geführt werden. Nebenakten(Unterlagen, die sich auch in der Gr<strong>und</strong>akte oder in Te ilaktenbefinden) dürfen nur geführt werden, wenn diepersonalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehördeist oder wenn mehrere personalverwaltendeBehörden fü r die Beamtin oder den Beamten zuständigsind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, derenKenntnis zur rechtmaßigen Aufgabenerledigung der betreffendenBehörde erforderlich ist. In die Gru ndakte istein vollständiges Verzeichnis aller Teil- <strong>und</strong> Nebenaktenaufzunehmen.(4) Zugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigtehaben, die im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaftmit der Bearbeitung <strong>von</strong> Personalangelegenheilenbeau ftragt sind, so weil dies zu diesen Zwecken erforderlichist.§ 85Beihil feunterlagenUnterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zuführen. Diese ist <strong>von</strong> der übrigen Personalakte getrenntaufzubewahren. Sie soll in einer <strong>von</strong> der übrigen Personalverwaltunggetrennten Organisationseinheit bearbeitet werden;Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheithaben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezweckenur verwendet oder weitergegeben werden, wenndie oder der Beihilfeberechtigte <strong>und</strong> die oder der bei derBeihilfegewährung berücksichtigte Angehörige im Einzelfalleinwilligen, die Einleitung oder Durchführung einesim Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehendenbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordertoder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für dasGemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahrfür die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegendenBeeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlichist. Die Sätze I bis 4 gelten entsprechend fürUnterlagen über Heilfürsorge <strong>und</strong> Heilverfah ren.§ 86AnhörungBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte sind zu Beschwerden, Behauptungen<strong>und</strong> Bewertungen, die für sie ungünstig sind oderihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme indie Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nachanderen gesetZlichen Regelungen erfolgt. Ihre Äußerungist zur Personalakte zu nehmen.§ 87Einsichtnahme in Personalakten(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte haben, auch nach Beendigungdes Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht inihre vo llständige Personalakte.(2) Bevollmächtigten der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten istEinsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.Dies gilt auch für Hinterbliebene <strong>und</strong> derenBevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaftgemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte geltendie Sätze I <strong>und</strong> 2 entsprechend.(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wodie Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nichtentgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungenoder Ausdrucke gefertigt werden. <strong>Der</strong> Beamtin oderdem Beamten ist auf Verlangen ein Ausdruck der zu ihreroder seiner Person automatisiert gespeicherten Personalaktendatenzu überlassen.(4) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte haben ein Recht auf Einsichtauch in andere Unterlagen, die personenbezogeneDaten über sie enthalten <strong>und</strong> für ihr Dienstverhältnis verarbeitetoder genutzt werden, soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichtsanderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten.Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten derBetroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigennichtpersonenbezogenen Daten derart verb<strong>und</strong>en668


GYBI. LSA NI". 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßiggroßem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist denBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten Auskunft zu erteilen.§ 88Vorlage <strong>von</strong> Personalakten <strong>und</strong>Auskunft aus Personalakten(I) Ohne Ei nwilligung der Beamtin oder des Beamtenist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltungoder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde,dem Landespersonalaussehuss oder einer imRahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen.Das Gleiche gilt für andere Behörden desselbenoder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einerPersonalentscheidung mitzuwirken haben . Ärztinnen <strong>und</strong>Ärzten sowie Psychologinnen <strong>und</strong> Psychologen, die imAuftrag der personal verwaltenden Behörde ein Gutachtenerstellen, darf die Personalakte ebenfalls ohne Einwilligungvorgelegt werden. Für Auskünfte aus der Personalakte geltendie Sätze I bis 3 entsprechend. Soweit eine Auskunft ausreicht,ist <strong>von</strong> einer Vorlage abzusehen.§ 90A utbewahrungsfristen(I) Personalakten sind nach ihrem Abschluss <strong>von</strong> derpersonalaktenführenden Behörde fünf Jahre aufzubewahren.Personalakten sind abgeschlossen,I. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne Versorgungsansprücheaus dem öffentlichen Dienst ausgeschiedenist, mit Ablauf des Jahres der Vo llendung der Regelaltersgrenze,in den Fä llen des § 24 Abs. I des Beamtenstatusgesetzes<strong>und</strong> des § 10 des Disziplinargesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> jedoch erst, wenn mögliche Versorgungsempfängeroder Versorgungsempfängerinnen nicht mehrvorhanden sind,2. wenn die Beamtin oder der Beamte ohne versorgungsberechtigteHinterbliebene verstorben ist, mit Ablaufdes Todesjahres,3. wenn nach dem To d der Beamtin oder des Beamten versorgungsberechtigteHinterbliebene vorhanden sind, mitAblauf des Jahres, in dem die letzte Versorgungsverptlichtungentfallen ist.(2) Auskünfte an Dritte dürfen nur mit Einwi IIigung derBeamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dieEmpfän gerinnen oder Empfänger machen ein rechtlichesInteresse an der Kenntnis der zu übermittelnden Datenglaubhaft <strong>und</strong> es besteht kein Gr<strong>und</strong> zu der Annahme, dassdas schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamtenan der Geheimhaltung überwiegt. Inhalt <strong>und</strong> Empfängerinoder Empfän ger der Auskunft sind der Beamtin oder demBeamten schriftlich mitzuteilen.(3) Vo rlage <strong>und</strong> Auskunft sind auf den jeweils erforderlichenUmfan g zu beschränken.§ 89Entfernung <strong>von</strong> Unterlagen aus Personalakten(2) Zahlungsbegründende Unterlagen über Beihilfen,Heilfürsorge, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen,Umzugs- <strong>und</strong> Reisekosten sind fünf Jahre, Unterlagenüber Erholungsurlaub sind drei Jahre nach Ablaufdes Jahres, in dem die Bearbeitung des einzelnen Vorgangsabgeschlossen wurde, aufzubewahren. Unterlagen, aus denendie Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglichzurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie für den Zweck,zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigtwerden.(3) Versorgungsakten sind fünf Jahre nach Ablauf desJahres, in dem die letzte Versorgungszahlung geleistet wordenist, aufzubewahren; besteht die Möglichkeit eines Wiederauflebensdes Anspruchs, sind die Akten 30 Jahre aufzubewahren.(I) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen <strong>und</strong>Bewertungen, auf die § 16 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 Satz I des Disziplinargesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> nicht anzuwenden ist, sind,I. falls sie sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben,mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten unverzüglichaus der Personalakte zu entfernen <strong>und</strong> zu vernichtenoder2. falls sie für die Beamtin oder den Beamten ungünstigsind oder ihr oder ihm nachtei lig werden können, aufAntrag nach zwei Jahren zu entfernen <strong>und</strong> zu vernichten;dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.§ 91Automatisierte Verarbeitung<strong>von</strong> Personalaktendaten(I) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahrennur für Zwecke der Personalverwaltung oder derPersonalwirtschaft verarbeitet <strong>und</strong> genutzt werden. IhreÜbermittlung ist nur nach § 88 zulässig. Ein automatisierterDatenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweitdurch besondere gesetzliche Regelung nichts anderesbestimmt ist.Die Frist nach Satz I Nr. 2 beginnt erneut, wenn neueSachverhalte im Sinne dieser Vo rschrift vorliegen oderein Straf- oder Diszipl inarverfahren eingeleitet worden ist.Satz 2 gilt nicht, wenn sich der erneute Vorwurf als unbegründetoder falsch herausstellt.(2) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteileiner Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus demB<strong>und</strong>eszentralregister sind mit Zustimmung der Beamtinoder des Beamten nach zwei Jahren zu entfernen <strong>und</strong> zuvernichten. Absatz 1 Satz 2 <strong>und</strong> 3 gilt entsprechend.(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen nur imRahmen ihrer Zweckbestimmung <strong>und</strong> nur <strong>von</strong> den übrigenPersonalaktendaten technisch <strong>und</strong> organ isatorisch getrenntautomatisiert verarbeitet <strong>und</strong> genutzt werden.(3) Vo n den Unterlagen über medizinische oder psychologischeUntersuchungen <strong>und</strong> Tests dürfen im Rahmender Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiertverarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignungbetreffen <strong>und</strong> ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutzder Beamtin oder des Beamten dient.669


GYBI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 2009(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen <strong>und</strong> Erkenntnisse gestütztwerden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitungpersonenbezogener Daten gewonnen werden.(5) Bei erstmal iger Speicherung ist den Beamtinnen <strong>und</strong>Beamten die Art der über sie nach Absatz I Satz I gespeichertenDaten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungensind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs<strong>und</strong>Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahrenzu dokumentieren <strong>und</strong> einschließlich des jeweiligenVerwendungszweckes sowie der regelmäßigenEmpfängerinnen oder Empfänger <strong>und</strong> des Inhalts automatisierterDatenübermittlung allgemein bekannt zu geben.Er i.ibt seine Tätigkeit unabhängig <strong>und</strong> in eigener Verantwortungaus,(2) <strong>Der</strong> Landespersonalausschuss hat neben den im<strong>Gesetz</strong> geregelten Zuständigkeiten die Befugnis, Empfehlungenzur Beseitigung <strong>von</strong> Mängeln in der Handhabungder beamtenrechtlichen Vorschriften zu geben <strong>und</strong> hierzuVorschläge zur Änderung, Ergänzung odr Neufassung zuunterbreiten, Weitere Aufgaben können ihm dureh gesetzlicheRegelungen i.ibertragen werden.(3) Über die Durchführung seiner Aufgaben erstattet derLandespersonalausschuss der Landesregierung Bericht.Kapitel 7Beteiligung der Spitzenorganisationen§ 94Mitglieder§ 92Beteiligung der Spitzenorganisationender Gewerkschaften(§ 53 BeamtStG)(I) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaftenauf Landesebene sind bei der Vorbereitung allgemeinerRegelungen der beamtenrechtlichen Verhältnissedurch die obersten Landesbehärden zu beteiligen.(I) <strong>Der</strong> Landespersonalausschuss besteht aus siebenordentlichen <strong>und</strong> sieben si eil vertretenden Mitgliedern,(2) Ständige ordentliche Mitglieder sindI, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofsals Vorsitzende oder Vorsitzender,2, die Leiterinnen oder die Leiter der Dienstrechtsabteilungender für Beamtenrecht <strong>und</strong> Finanzen zuständigenMinisterien,(2) Die obersten Landesbehörden <strong>und</strong> die Spitzenorganisationender Gewerkschaften kommen regelmäßigzu Gesprächen über allgemeine <strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzliche Fragendes Beamtenrechts zusammen. Darüber hinaus können au sbesonderem Anlass weitere Gespräche vereinbart werden.(3) Die Entwürfe allgemeiner beamtenrechtlicher Regelungendurch die obersten Landesbehörden werden denSpitzenorganisationen mit einer angemessenen Frist zurStell ungnahme zugelei tet. Daneben kann auch eine mündlicheErörterung erfolgen. Vorschläge der Spitzenorganisationen,die in <strong>Gesetz</strong>entwürfen keine Beri.icksichtigunggef<strong>und</strong>en haben, werden dem <strong>Landtag</strong> in der Vorlage unterAngabe der Gründe mitgeteilt.(4) Das Beteiligungs,verfahren mit den obersten Landesbehördensoll auf Verlangen der Spitzenorganisationendurch Vereinbarung au sgestaltet werden. Dabei sollen insbesondereder Zeitpunkt <strong>und</strong> die Frist der Beteiligung anden Entwürfen nach Absatz 3 Satz I, die Anzahl der regelmäßigenGespräche nach Absatz 2 Satz 1 bezogen auf einenfestzulegenden Zeitraum <strong>und</strong> die jeweils daran teilnehmendenFunktionsebenen der Verwaltung sowie die Behandlung<strong>von</strong> Vorschlägen der Spitzenorganisationen zuallgemeinen beamtenrechtlichen Regelungen durch dieobersten Landesbehörden vereinbart werden,Sie werden jeweils durch ihre Vertreterin oder ihren Vertreterim Hauptamt vertreten,(3) Vier weitere ordentliche Mitglieder werden <strong>von</strong> derLandesregierung für die Dauer <strong>von</strong> vier Jahren berufen,I, da<strong>von</strong> zwei Mitglieder aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Vorschlägen derkommunalen Spitzenverbände <strong>und</strong>2, zwei Mitglieder aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Vorschlägen des DeutschenGewerkschaftsb<strong>und</strong>es <strong>und</strong> des Deutschen Beamtenb<strong>und</strong>esals Spitzenorganisationen der Gewerkschaftenauf Landesebene.Für die weiteren Mitglieder sind entsprechend den vorstehendenVorschriften Scellvertreterinnen oder Stell vertreterzu berufen,§ 95Rechtsstellung der Mitglieder(I) Die Mitglieder des Landespersonalausschusses sindunabhängig <strong>und</strong> nur dem <strong>Gesetz</strong> unterworfen, Sie üben ihre .Tätigkeit innerhalb dieser Schranken in eigener Verantwortungaus,Kapitel 8Landespersonalausschuss(2) Die Mitglieder dürren wegen ihrer Tätigkeit nichtdienstlich gemaßregelt, benachteiligt oder bevorzugt werden ,§ 93Aufgaben des Landespersonalausschusses(3) Die Mitgliedschaft im Landespersonalausschussendet(I) <strong>Der</strong> LandespersonaJausschuss wirkt an Personalentscheidungenmit dem Ziel mit, die einheitliche Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften sicherzustellen,1. durch Zeitablauf,2. für Mitglieder nach § 94 Abs. 2 Satz I mit dem Zeitpunktdes Ausscheidens aus dem Hauptamt,670


aVB\. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 20093. durch Abberufung durch die Landesregierung aufVorschlag der kommunalen Spitzenverbändc oder derSpitzenorganisationen der Gewerkschaften auf Landesebeneoder4. wenn das Mitglied in einem Strafverfahren rechtskräftigzu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen dasMitglied in einem Disziplinarverfahren eine Disziplinarmaßnahme,die über einen Verweis hinausgeht, unanfechtbarausgesprochen worden ist.Landespersonalausschusses vorbereitet <strong>und</strong> scine Beschlüsseausführt.Kapitel 9Beschwerdeweg <strong>und</strong> Rechtsschutz§ 100Anträge <strong>und</strong> Beschwerden§ 96Geschäftsordnung <strong>und</strong> Verfahren(I) <strong>Der</strong> Landespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.(2) Die Sitzungen des Landcspersonalausschusses sindnicht öffentlich.(3) Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschussesoder die oder der stellvertretende Vo rsitzendedes Landespersonalausschusses leitct die Sitzungen. Sindbeide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstältesteständige ordentliche Mitglied.(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte können Anträge <strong>und</strong>Beschwerden vorbringen; hierbei haben sie den Dienstwegeinzuhalten. <strong>Der</strong> Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehördesteht offen.(2) Beschwerden gegen die unmittelbare Vorgesetzteoder den unmittelbaren Vorgesetzten können bei der oderdem nächsthöhercn Vorgesetzten unmittelbar eingereichtwerden.§ 101Vertretung des Dienstherrn(§ 54 BeamtStG)(4) Beauftragten der beteiligten obersten Dienstbehördekann Gelegenheit zur Stellungnahme in der Sitzung gegebenwerden.§ 97Beschlüsse(I) Soweit dem Landcspersonalausschuss cine Entscheidungsbcfugniscingeräumt ist, binden seinc Bcschlüsse dicbeteiligten Verwaltungen.(2) Beschllisse wcrden mit Stimmenmchrheit gefasst; zurBcschlussfähigkeit ist dic Anwesenhcit <strong>von</strong> mindestenssechs Mitgliedern crforderlich . Bei Stimmengleichheit entscheidetdie Stimme der oder dcs Vorsitzenden.(3) <strong>Der</strong> Landcspersonalausschuss hat das Recht, Beschlüsse<strong>von</strong> allgemeincr Bedcutung zu veröffcntlichen. 98Bcweiserhebung, Amtshilfe(I) <strong>Der</strong> Landespcrsonalausschuss kann zur Durchführungseincr Aufgaben in entsprechender Anwcndung derVorschriften der Verwaltu ngsgerichtsordnung Beweisc erheben.(2) Alle Dicnststellen haben dem Landespersonalausschussunentgeltlich Amtshilfe zu leisten, auf VerlangenAuskünfte zu erteilen <strong>und</strong> Akten vorzulegen, soweit dieszur Durchführung seiner Aufgaben crfordcrlich ist.§ 99GeschäftsstelleBeim für Beamtenrecht zuständigen Ministerium wirdeine Geschäftsstelle eingerichtet, die dic Sitzungen des(I) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird derDienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, derdie Beamtin oder der Beamte untersteht oder bei Beendigungdes Beamtenverhältnisses unterstanden hat. Bei Ansprüchennach § l Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzesin Verbindung mit den §§ 53 bis 61 des Beamtenversorgungsgesetzcswird der Dienstherr durch die obersteDienstbehörde vertreten, deren sachlicher Weisung dieRegelungsbehörde untersteht.(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr <strong>und</strong> isteine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt an ihrcStelle das für Beamtcnrecht zuständige Ministerium.(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durchallgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; dicAnordnung ist zu verötfentlichen.§ t02Zustel lung <strong>von</strong> Vcrfügungen <strong>und</strong> EntschcidungenVerfügungen <strong>und</strong> Entscheidungen, dic Bcamtinnen <strong>und</strong>Beamten oder Versorgungsberechtigtcn nach den Vorschriftendieses <strong>Gesetz</strong>es bekannt zu geben sind, sind zuzustellen,wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oderRechte der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten odcr Versorgungsberechtigtendurch sic berührt wcrden.Kapitel 10Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen§ 103AllgemeinesFür die in diescm Kapitel genannten Beamtengruppengeltcn die Vorschriften dieses <strong>Gesetz</strong>es nach Maßgabe derfolgcnden Bcstimmungcn.67 t


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009Abschnitt JBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte beim <strong>Landtag</strong>§ 109Dienstausrüstung§ 104Zuständigkeiten(I) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte beim <strong>Landtag</strong> sind Landesbeamtinnen<strong>und</strong> Landesbeamte. Sie werden <strong>von</strong> derPräsidentin oder vom Präsidenten des <strong>Landtag</strong>es ernannt,entlassen oder in den Ruhestand versetzt. Oberste Dienstbehördeder Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten beim <strong>Landtag</strong> istdie Präsidentin oder der Präsident des <strong>Landtag</strong>es.(2) <strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> ist Fachministerium im Sinne dieses<strong>Gesetz</strong>es.Abschnitt 2Polizeivollzugsbeamlinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamte§ 105LautbahnenAbweichend <strong>von</strong> § 27 Satz I wird das Fachministeriumermächtigt, fürdie Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamtendurch Verordnung die Lautbahnen derPolizei zu regeln <strong>und</strong>, soweit die besonderen Verhältnissedes Polizeivollzugsdienstes es erfordern, besondere ges<strong>und</strong>heitliche<strong>und</strong> physische Zugangsvoraussetzungen zu bestimmen.Für Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamtekann angeordnet werden, dass sie außer Dienstkleidungeine Dienstausrüstung tragen.§ 110Dienstkleidung(I) Polizeivol lzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamteerhalten die Bekleidung <strong>und</strong> die Ausrüstung, die die besondereArt ihres Dienstes erfordert.(2) Pol izeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamtenim Kriminaldienst kann als Aufwandsentschädigung einBekleidungszuschuss <strong>und</strong> ei;! Bewegungsgeld gewährt werden.§ 111Betreuung bei Übungen <strong>und</strong> besonderen EinsätzenBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die zur wirtschaftlichen. technischenoder ärztlichen Betreuung <strong>von</strong> Pol izeieinheiten beiÜbungen oder besonderen Einsätzen herangezogen werden,sind auf Anordnung verpllichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunftzu wohnen <strong>und</strong> an einer Gemeinschaftsverpflegungteilzunehmen. Ihnen wird für die Dauer der HeranziehungSchutzbekleidung zur Verfügung gestellt <strong>und</strong>Heilfürsorge gewährt.§ 106AltersgrenzePolizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamtetreten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem siedas 60. Lebensjahr vol lendet haben. § 39 Abs. 2 gilt entsprechend.§ 107Po I izeidiens tun fäh igkei tPol izei vollzugs beamtinnen <strong>und</strong> Pol izei vollzugsbeamtesind dienstunfähig. wenn sie den besonderen ges<strong>und</strong>heitlichenAnforderungen für den Polizeivollzugsdienst nichtmehr genügen <strong>und</strong> nicht zu erwarten ist, dass sie ihre vo lleVerwendungsfähigkei't innerhalb <strong>von</strong> zwei Jahren wiedererlangen(Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die auszuübendeFunktion erfordert bei Beamtinnen auf Lebenszeitoder Beamten auf Lebenszeit diese besonderenges<strong>und</strong>heitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehruneingeschränkt.§ 108Gemeinschalhunterkunft <strong>und</strong> -verptlegungPolizeivol lzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamtesind auf Anordnung verptlichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunftzu wohnen <strong>und</strong> an einer Gemeinschaftsverptlegungteilzunehmen. Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamte.die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeitstehen, können dazu nur verptlichtet werden. wenn Übungen.besondere Einsätze oder Lehrgänge die Zusammenfassungerfordern.§ 112Heilfürsorge(I) Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Po lizeivollzugsbeamtenwird Heilfürsorge in der Zeit gewährt, in der sie DienstoderAnwärterbezüge erhalten. Nach § 120 Abs. 4 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in der bis zum 31. Januar2010 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen<strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamten wird biszum Erreichen der Altersgrenze nach § 106 Satz I Heilfürsorgegewährt. Satz I gilt auch für die in den Justizvollzugsdienst versetzten Polizeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong>Polizeivollzugsbeamten. Ein Anspruch auf Heilfürsorgebesteht auch während der Elternzeit.(2) Im Rahmen der Heilfürsorge werden gr<strong>und</strong>sätzlichnur notwendige <strong>und</strong> wirtschaftlich angemessene AufwendungenI. in Krankheits- <strong>und</strong> Ptlegefällen,2. zur Vorbeugung <strong>von</strong> Krankheiten oder Behinderungen,3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicherBefruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigenSchwangerschaftsabbruchs <strong>und</strong> bei der nichtrechtswidrigen Sterilisation <strong>und</strong>4. zur Früherkennung <strong>von</strong> Krankheiten <strong>und</strong> zu Schutzimpfungengewährt.Die Angemessenheit der Aufwendungen beurteilt sichgr<strong>und</strong>sätzlich nach den Regelungen der jeweils geltendenSozial gesetzbücher, insbesondere des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.Die Leistungsgewährung erfolgt gr<strong>und</strong>sätzlichals Sachleistung.672


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009(3) Es können Eigenbehalte bei der Leistungsgewährung<strong>und</strong> Belastungsgrenzen festgelegt werden. Eigenbehaltesind nicht abzuziehen bei AufwendungenI. <strong>von</strong> Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerdenoder der Entbindung,2. für ambulante ärztliche <strong>und</strong> zahnärztliche Vorsorgeleistungensowie Leistungen zur Früherkennung <strong>von</strong> Krankheiten.(4) Das für Beamtenrecht zuständige Ministerium regeltim Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministeriumdurch Verordnung in Anlehnung an das Fünfte BuchSozialgesetzbuch sowie unter Berücksichtigung der Fürsorgepflichtdes Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzesdie Gewährung <strong>von</strong> Heilfürsorge.(5) In der Verordnung können bezüglich des Inhalts <strong>und</strong>Umfangs der Heilfürsorge Bestimmungen getroffen werdenI. über die dem Gr<strong>und</strong>e nach heilfürsorgefähigen Aufwendungen, insbesondere über die Beschränkung oder denAusschluss der Heilfürsorgegewährung bei bestimmtenIndikationen, für Untersuchungen <strong>und</strong> Behandlungennach wissenschaftlich nicht allgemein anerkanntenMethoden <strong>und</strong> für bestimmte Arzneimittel, insbesonderefür nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel<strong>und</strong> solche, bei deren Anwendung eine Erhöhung derLebensqualität im Vordergr<strong>und</strong> steht,2. für Polizeivollzugsbeamtinnen !-Ind Polizeivollzugsbeamte,die ihren dienstlichen Wohnsitz im Auslandhaben oder in das Ausland abgeordnet sind,3. über Höchstbeträge,4. über die Beschränkung oder den Ausschluss derGewährung <strong>von</strong> Aufwendungen, die außerhalb derEuropäischen Union oder außerhalb des EuropäischenWirtschaftsraums entstanden sind,5. über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze.(6) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 4geiten die Heilfürsorgebestimmungen für die Po lizeivollzugsbeamtinnen<strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamten des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> weiter.§ 113Verbot der politischen Betätigung in UniformPol izeivollzugsbeamtinnen <strong>und</strong> Polizeivollzugsbeamtedürfen sich in der Öffentlichkeit in Dienstkleidung nichtpolitisch betätigen. Das gilt nicht für die Ausübung desaktiven Wahlrechts.Abschnitt 3Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte des Feuerwehrdienstes§ 114Anwendung <strong>von</strong> Vorschriften(1) Für die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten des Feuerwehrdienstes,die im Brandbekämpfungs- <strong>und</strong> Hilfeleistungsdienst(Einsatzdienst) stehen, gelten die §§ 106, 109, 110Abs. I <strong>und</strong>, mit Ausnahme für die Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong>Ehrenbeamten, § 112 entsprechend.(2) Für die übrigen Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten des Feuerwehrdienstesgelten die §§ 109 <strong>und</strong> I 10 Abs. I entsprechend.Abschnitt 4Beamtifmen <strong>und</strong> Beamte des Justizvollzugsdienstes§ 115AltersgrenzeFür die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten der Laut11ahnen desallgemeinen lustizvollzugsdienstes der Laufbahngruppe I<strong>und</strong> des Werkdienstes im lustizvollzug der Laufbahngruppe Igilt § 106 entsprec hend.Abschnitt 5Politische Beamtinnen <strong>und</strong> politische Beamte§ 116ZuständigkeitenFür die Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten im Sinne des § 41 trittan die Stelle des Landespersonalausschusses die Landesregierung.Abschnitt 6Mitglieder des Landesrechnungshofs§ 117Anwendung <strong>von</strong> VorschriftenFür die Mitglieder des Landesrechnungshofes gilt dieses<strong>Gesetz</strong>, soweit durch <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmt ist.Abschnitt 7Steuerverwaltung§ 118Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte der SteuerverwaltungAbweichend <strong>von</strong> § 27 Satz I wird das Fachministeriumermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten über dieLaufbahnen der Steuerverwaltung zu regeln <strong>und</strong> nach Maßgabeder gesetzlichen Vo rschriften des B<strong>und</strong>es über dieAusbildung der Beamtinnen <strong>und</strong> Beamten der Steuerverwaltung<strong>von</strong> § 13 Abs. 2 <strong>und</strong> § 14 Abweichendes zu bestimmen.Kapitel IIFinanzielles Dienstrecht§ 119Übergang <strong>von</strong> SchadensersatzansprüchenWerden Beamtinnen oder Beamte oder Versorgungsberechtigteoder deren Angehörige verletzt oder getötet,geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch info lge derKörperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten aufden Dienstherrn über, soweit dieserI. während einer auf der Körperverletzung beruhendenAufhebung der Dienstfähigkeit oder2. infolge der Körperverletzung oder Tötung673


GYBI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 2009zur Gewährung <strong>von</strong> Leistungen verpflichtet 1St. Ist eineVersorgungs kasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet,geht der Anspruch auf sie über. ÜbergegangeneAnsprüche dürfen nicht zum Nachteil der oder des Verletztenoder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.§ 120Beihilfe in Krankheits-, Pflege- <strong>und</strong> Geburtsfällen(I) Als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zubestreitenden Eigenvorsorge wird Beihilfe gewährt. BeihiIfeberechtigt sindI. Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte,2. Versorgungsempfängerinnen <strong>und</strong> Versorgungsempfänger,3. frühere Beamtinnen <strong>und</strong> früllere Beamte,wenn <strong>und</strong> solange ihnen Dienstbezüge, Anw:lrterbezüge,Ruhegehalt, Witwengeld, Witwergeld, Waisengeld, Unterhaltsbeiträgeoder Übergangsgeld nach den hesoldungsoderversorgungsrechtlichen Vorscllriften zustehen. DieBeihilfeberechtigung besteht auch, wenn die Bezüge nachSatz 2 wegen Elternzeit oder der Anwendung <strong>von</strong> Ruhens-,Anrechnungs- oder Kürzungsvorschriften nicht gezahltwerden.(2) Beihilfe wird ,luch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähigerAngehöriger gewährt. BerücksichtigungsfähigeAngehörige sindI. die Ehegattin, der Ehegatte, die Eingetragene Lebenspartnerinoder der Eingetragene Lebenspartner der oderdes Beihilfeberechtigten, die oder der kein zur wirtschaftlichenSelbständigkeit führendes Einkommen hat, <strong>und</strong>2. die im Familiel12.uschlag nach den besoldungsrechtliehenVorschriften berücksichtigungsfähigen Kinderder oder des Beihilfeberechtigten.Angehörige beihilreberechtigter Wa isen sind nicht berücksichtigungsfähig.(3) Beillilfefähig sind gr<strong>und</strong>sätzlich nur notwendige <strong>und</strong>wirtschaftl ich angemessene AufwendungenI. in Krankheits- <strong>und</strong> Pflegefällen,2. zur Vorbeugung <strong>und</strong> Behandlung <strong>von</strong> Krankheiten oderBehinderungen,3. in Geburtsfällen, zur Empfängnisverhütung, bei künstlicherBefruchtung sowie in Fällen des nicht rechtswidrigenSchwangerschaftsabbruchs <strong>und</strong> der nicht rechtswidrigenSterilisDtion <strong>und</strong>4. zur Früherkennung <strong>von</strong> Krankheiten <strong>und</strong> zu Schutzimpfungen.(4) Beihilfe wird als Vo mh<strong>und</strong>ertsatz der beihilfefähigenAufwendungen (Bemessungssatz) gewährt. <strong>Der</strong> Bemessungssatzbeträgt fü rI. Beihilfeberechtigte 50 v. H.,2. Versorgungsempfiingerinnen <strong>und</strong> Versorgungsempfängermit Ausnahme der Waisen 70 v. H.,3. berücksichtigungsfähige Ehegattinnen, Ehegatten, EingetrageneLebenspartnerinnen <strong>und</strong> Eingetragene Lebenspartner70 v. H. <strong>und</strong>4. berücksichtigungsfäh ige Kinder sowie Waisen 80 v. H.Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgtder Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 v. H.Dies gilt bei mehreren J3eihilfeberechtigten nur für dIejenigen,die den Familienzuschlag nach den besoldungsrechtlichenVorschriften beziehen. Beihilfe kann in Pflegefällen in Form ei ner Pauschale gewährt werden, deren Höhesich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert.(5) Beihilfe darf nur gewährt werden, wenn sie zusammenmit <strong>von</strong> dritter Seite zustehenden Erstattungen die demGr<strong>und</strong>e nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet.Zustehende Leistungen zu Aufwendungen nachAbsatz 3 sind <strong>von</strong> den beihilfefähigen Aufwendungen abzuziehen.Nicht beihilfef,ihig sind Aufwendungen <strong>von</strong> Beihilfeberechtigten,denen Heilfürsorge nach § 111 Satz 2oder I 12 gewährt wird.(6) Es können Eigenbehalte <strong>von</strong> den beihilfefähigen Aufwendungenoder der Beihilfe abgezogen <strong>und</strong> Belastungsgrenzenfestgelegt werden. Eigenbehalte sind nicht abzuziehenbei AufwendungenI. <strong>von</strong> Kindern <strong>und</strong> Waisen bis zur Vo llendung des18. Lebensjahres,2. <strong>von</strong> Schwangeren im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerdenoder der Entbindung,3. für ambulante ärzt/iclle <strong>und</strong> zahnärztliche Vorsorgeleistungensowie Leistungen zur Früherkennung <strong>von</strong>Krankheiten.(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium regelt imEinvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigenMinisterium durch Verordnung die Beihilfegewährung inAnlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch sowieunter Berücksichtigung <strong>von</strong> Kindern <strong>und</strong> der Fürsorgepflichtdes Dienstherrn nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes. Inder Verordnung können Bestimmungen getroffen werdenI. bezüglich des Inhalts <strong>und</strong> Umfangs der Beihilfegewährunga) über die dem Gr<strong>und</strong>e nach beihilfefähigen Aufwendungen,insbesondere über die Beschränkung oderden Ausschluss der Beihilfegewährung bei bestimmtenIndikationen, für Untersuchungen <strong>und</strong> Behandlungennach wissenscllaftlich nicht allgemein anerkanntenMethoden <strong>und</strong> für bestimmte Arzneimittel, insbesonderefür nicht verschreibungspfl ichtige Arzneimittel<strong>und</strong> solche, be i deren Anwendung eine Erhöhung derLebensqualität im Vo rdergr<strong>und</strong> steht,b) für den Fall des Zusammentreffens mehrerer inhaltsgleicherAnsprüehe auf Beihilfe in einer Person,c) über Aufwendungen <strong>von</strong> berücksichtigungsfähigenAngehörigen nact Absatz 2 Satz 2 Nr. I hinsichtlichder Einkommenshöhe,d) über die Beschränkung oder den Ausschluss derGewährung bestimmter Leistungen an Beamtinnenauf Widerruf <strong>und</strong> Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienstableisten <strong>und</strong> die noch nicht übereinen bestimmten Zeitraum hinweg ununterbrochenim öffentlichen Dienst beschäftigt sind,674


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009e) für Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die ihren dienstlichenWohnsitz im Ausland haben oder in das Ausland abgeordnetsind, <strong>und</strong> für ihre berücksichtigungsfähigenAngehörigen,f) über Höchstbeträge,g) über die Beschränkung oder den Ausschluss der Gewährung<strong>von</strong> Beihilfe fü r Aufwendungen, die außerhalbder Europäischen Union oder außerhalb desEuropäischen Wirtschaftsraums entstanden sind,h) über Eigenbehalte bis zu einer Belastungsgrenze,i) über die Regelung des Bemessungssatzes in. besonderenFäl len;2. bezüglich des Verfahrens der Beihilfegewährunga) über eine Ausschlussfrist <strong>und</strong> eine betragsmäßigeAnLragsgrenze für die Beantragung der Beihilfe,b) über die elektronische Erfassung <strong>und</strong> Speicherung<strong>von</strong> Anträgen <strong>und</strong> Belegen,c) über die Verwendung einer elektronischen Ges<strong>und</strong>heitskartein entsprechender Anwendung der Vo r­schriften des Fünften Buches Sozial gesetzbuch,wobei der Zugriff auf Daten über die in Anspruchgenommenen Leistungen <strong>und</strong> deren Kosten zubeschränken ist,d) über die Beteiligung <strong>von</strong> Gutachterinnen <strong>und</strong> Gutachtern<strong>und</strong> sonstigen Stellen zur Überprüfung derNotwendigkeit <strong>und</strong> Angemessenheit beantragter Maßnahmenoder einzelner Aufwendungen einschi ießliehder Übermittlung erforderlicher Daten, wobei personenbezogeneDaten nur mit Einwilligung der Betroffenenübermittelt werden dürfen.<strong>Der</strong> Ausschluss oder die Beschränkung der Beihi Ifegewährungzu nachgewiesenen, medizinisch notwendigen<strong>und</strong> angemessenen Aufwendungen ist nur zulässig, soweitdies im Einzelfall nicht zu einer unzumutbaren Härte fürdie Beihilfeberechtigten oder ihre berücksichtigungsfähigenAngehörigen führt.(8) Bis zum lnkrafttreten der Verordnung nach Absatz 7gelten die für die Beamtinnen, Beamten, Versorgungsempfängerinnen,Versorgungsempfänger, früheren Beamtinnen<strong>und</strong> früheren Beamten des B<strong>und</strong>es jeweils geltendenVorschriften weiter.§ 121Reise- <strong>und</strong> Umzugs kosten(I) Beamtinnen, Beamte, Ehrenbeamtinnen <strong>und</strong> Ehrenbeamteerhalten Reise-, Umzugskostenvergütung <strong>und</strong>Trennungsgeld in entsprechender Anwendung der für dieB<strong>und</strong>esbeamtinnen <strong>und</strong> B<strong>und</strong>esbeamten geltenden gesetzlichenRegelungen; dies gilt nicht für die Regelungen desDienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996(BGBI. 1 S. 1183), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. Ides <strong>Gesetz</strong>es vom 5. Februar 2009 (BGBI. I S. 160, 262).§ 3 Abs. 1 Nr. I des B<strong>und</strong>esumzugskostengesetzes ist inDienststellen, bei denen wegen struktureller Maßnahmenaufgr<strong>und</strong> des <strong>Gesetz</strong>es zur Einrichtung des Landesverwaltungsamtesvom 17. Dezember 2003 (GVBI. LSA S. 352),zuletzt geändert durch § 2 Abs. I des <strong>Gesetz</strong>es vom18. Februar 2009 (GVBI. LSA S. 48, 49), ein Stellenabbauerfolgen muss, mit der Maßgabe anzuwenden, dass dieZusage der Umzugskostenvergütung für einen Zeitraum<strong>von</strong> zwei Jahren vom Zeitpunkt der Versetzung nichtwirksam wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn der oder dieBedienstete umziehen will. Abweichend <strong>von</strong> Satz I werdendie notwendigen Fahrtkosten nach § 4 Abs. I Satz 2 <strong>und</strong> 4<strong>und</strong> Abs. 3 des B<strong>und</strong>esreisekostengesetzes nur in Höheder Kosten der billigsten Karte der allgemein niedrigstenKlasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittelserstattet. Auf Reisekostenvergütung nach § 3 Abs. I <strong>und</strong>§ II des B<strong>und</strong>esreisekostengesetzes kann ganz oder teilweiseverzichtet werden. Ein vor der Genehmigung einerDienstreise oder einer Aus- <strong>und</strong> Fortbildungsreise erklärterVerzicht bedarf der Schriftform. Für die Rückzahlung <strong>von</strong>Umzugskostenvergütung steht der Dienst bei öffentlichrechtlichenReligionsgesellschaften <strong>und</strong> ihren Verbändendem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrnim Sinne dieses <strong>Gesetz</strong>es gleich.(2) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigenMinisteriums könnenI. Zuständigkeiten, die in den gemäß Absatz I anzuwendendenVorschriften den obersten Dienstbehörden zugewiesensind, auf andere Behörden übertragen <strong>und</strong>eine in diesen Vorschriften vorgesehene Mitwirkungnächsthöherer Dienstbehörden bei der Entscheidungnach geordneter Behörden ausgeschlossen werden,2. Behörden, die für die Entscheidung über die Gewährungsowie Bestimmung der Höhe, Anordnung <strong>und</strong> Abrechnung<strong>von</strong> Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung<strong>und</strong> Trennungsgeld zuständig sind, bestimmt werden,3. für Dienstzweige, die nur im Land vorhanden sind,ergänzende Vorschriften erlassen werden, wenn dieswegen der besonderen Verhältnisse in dem Dienstzweigerforderlich ist.(3) Durch Verordnung des für Finanzen zuständigenMinisteriums kann die Gewährung <strong>von</strong> Reise- <strong>und</strong> Umzugskostenvergütung<strong>und</strong> Trennungsgeld an Beamtinnen aufWiderruf <strong>und</strong> Beamte auf Widerruf, die den Vorbereitungsdienstableisten, in Anlehnung an den nach Absatz Igeltenden gesetzlichen Regelungen abweichend geregeltwerden; dabei kann bestimmt werden, dass.I. Tage- <strong>und</strong> Übernachtungsgeld, Trennungstagegeld <strong>und</strong>Verprlegungszuschuss in Fällen unentgeltlicher Bereitstellung<strong>von</strong> Verpflegung <strong>und</strong> Unterkunft nicht, imÜbrigen in Höhe <strong>von</strong> mindestens 60 v. H. der für dieBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten mit Dienstbezügen vorgesehenenBeträge gewährt werden ,2. Trennungsreisegeld nur in besonderen Fällen <strong>und</strong> nichtin voller Höhe gewährt wird,3. im Falle der Überweisung an eine Ausbildungsslelle imAuslanda) Fahrtkosten nur für die Hinreise zur lind für dieRückreise <strong>von</strong> der nächsten Grenzübergangsstelleerstattet werden,b) Reisebeihilfen für Heimfahrten nicht gewährt werden,675


GYBI. LSA Ne. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009c) Trennungsgeld an Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte ohneHausstand nicht gewährt wird.Kapitel 12Übergangs- <strong>und</strong> SChlussvorschrirten(4) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt,durch Verordnung das Tagegeld gemäß § 6 desB<strong>und</strong>esreisekostengesetzes für Fälle, in denen erfahrungsgemäßgeringerer Aufwand als allgemein üblich entsteht,in niedrigerer Höhe festzusetzen. Gleiches gilt für das Tagegeldgemäß § 7 des B<strong>und</strong>esumzugskostengesetzes <strong>und</strong> fürdas Tagegeld <strong>und</strong> den Verpflegungszuschuss gemäßden §§ 3 <strong>und</strong> 6 der Trennungsgeldverordnung. Die Herabsetzungder Tagegelder <strong>und</strong> des Verpflegungszuschussesdarf höchstens 20 v. H. betragen.(5) Das für Finar.lzen zuständ ige Ministerium wirdermächtigt, durch Verordnung die in § 5 Abs. I Satz 2 <strong>und</strong>§ 5 Abs. 2 Satz I des B<strong>und</strong>esreisekostengesetzes als Wegstreckenentschädigunggenannten Beträge <strong>und</strong> den in § 5Abs. I Satz 2 des B<strong>und</strong>esreisekostengesetzes genanntenHöchstbetrag an veränderte wirtschaftliche oder steuerlicheVerhältnisse anzupassen, um die Angemessenheit derWegstreckenentschädigung sicherstellen zu können.§ 123Übergangsregelung für Beamtinnen auf Probe <strong>und</strong>Beamte auf Probe(I) Für Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, die vor dem I. Februar20 I 0 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen wordensind, findet anstelle des § 20 der § 22 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> weiterhin Anwendung. Die nach bisherigemRecht allgemein oder im Einzelfall festgesetzte Probezeitbleibt unverändert.(2) Beamtinnen auf Probe <strong>und</strong> Beamten auf Probe, denenzum I. April 2009 noch kein Amt verliehen war, ist mitdiesem Zeitpunkt das Amt verliehen, das ihnen nach bisherigemRecht mit der Anstellung verliehen worden wäre.(3) Auf Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte, denen vor dem I . April2009 ein Amt in leitender Funktion in einem Beamtenverhältnisauf Probe übertragen worden ist, ist § 112c desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> anzuwenden.§ 122I nanspruchnahme <strong>von</strong> Einrichtungen,Personal oder Material, Ablieferungspflicht(I) Bei der Ausübung <strong>von</strong> Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen,Personal oder Material des Dienstherrn nur beiVorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interessesmit dessen vorheriger schriftl icher Genehmigung<strong>und</strong> gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts inAnspruch genommen werden. Die Landesregierung bestimmtdurch Verordnung, unter welchen VoraussetzungenBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte bei der Ausübung einer NebentätigkeitEinrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrnin Anspruch nehmen dürfen <strong>und</strong> in welcher Höhehierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist; dasEntgelt kann pausch.lliert <strong>und</strong> in einem Vomh<strong>und</strong>ertsatzdes aus der NebentMigkeit erzielten Bruttoeinkommensfestgelegt werden <strong>und</strong> bei unentgeltlich ausgeübterNebentätigkeit oder bei Nebentätigkeiten, die auf Verlangenoder sonstige Veranlassung der oder des Dienstvorgesetztenausgeübt werden, entfallen. Es hat sich nachden dem Dienlltherrn entstehenden Kosten zu richten <strong>und</strong>muss den besonderen Vortei I berücksichtigen, der denBeamtinnen <strong>und</strong> Beamten durch die Inanspruchnahmeentsteht. Es kann bestimmt werden, dass die Entgeltsätzeauch durch Vereinbarung festgesetzt werden können.(2) Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte können verpfl ichtet werden,nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres der oder demDienstvorgesetztcn die ihnen zugeflossenen Entgelte odergeldwerten Vorteile aus einer im öffentlichen Dienst ausgeübtenoder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassungder oder des Dienstvorgesetzten übernommenen Nebentätigkeitanzugeben <strong>und</strong> eine erhaltene Vergütung ganz odertei Iweise an den Dienstherrn abzuführen. Die Landesregierungbestimmt durch Verordnung, ob <strong>und</strong> inwieweitdie für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen,Vorschlag oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetztenübernommene Nebentätigkeit erhaltene Vergütungabzuführen ist.§ 124Zuordnung der LautbahngruppenBeamtinnen <strong>und</strong> Beamte sowie Bewerberinnen <strong>und</strong>Bewerber im Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es, die dieLautbahnbefähigung nach bisherigem Recht erworbenhaben oder erwerben, besitzen die Befähigung für eineLau1bahn nach § 13. Dahei entsprichtI. die Lautbahngruppe eies einfachen Dien,stes der LaufbahngruppeI mit dem ersten Einstiegsamt,2. die Lautbahngruppe des mittleren Dienstes der LaufbahngruppeI mit dem zweiten Einstiegsamt,3. die Lau1bahngruppe des gehobenen Dienstes der Laufbahngruppe2 mit dem ersten Einstiegsamt <strong>und</strong>4. die Lau1bahngruppe des höheren Dienstes der Laufbahngruppe2 mit dem zweiten Einstiegsamt.§ 125Übergangsregelung für die Berufungdes LandespersonalausschussesDas nach § 94 Abs. 3 Satz I Nr. I zusätzlich zu berufendeMitglied <strong>und</strong> dessen Stellvertreterin oder Stellvertretersind auf Vorschlag der kommunalen Spitzen verbändeinnerhalb <strong>von</strong> drei Monaten nach dem I. Februar 20 I 0durch die Landesregierung zu berufen. Bis dahin bleibt derLandespersonalausschuss in seiner bisherigen Zusammensetzungbeschlussfähig.Artikel 2Folgeänderungen(I) Das Ministergesetz in der Fassung der Bekanntmachungvom 28. Januar 2000 (GVBI. LSA S. 1 28), zuletztgeändert durch Artikel 3 des <strong>Gesetz</strong>es vom 25 . Juli 2007(GVBI. LSA S. 236, 238), wird wie folgt geändert:676


GYBI. LSA Nr. 24/2009. ausgegeben am 21. 12. 2009I. In § 5 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 67 dcs Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 79 desLandesbeamtengesetzes" ersetzt.2. In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 87a des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 119 desLandesbeamtengesetzes" ersetzt.(2) Das <strong>Gesetz</strong> über kommunale Gemeinschaftsarbeit inder Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1998(GVBI. LSA S. 81), zuletzt geändert durch Artikel I des<strong>Gesetz</strong>es vom 26. Mai 2009 (GVBI. LSA S. 238), wird wiefolgt geändert:I. § 12 Abs. 3 wird wie fo lgt geändert:a) I n Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. Ides Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch dieAngabe ,,§ 39 Abs. I des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.b) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt."2. In § 12a Satz I wird die Angabe "die §§ 128 bis 133 desBeamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe ,,§ 32des Landesbeamtengesetzes <strong>und</strong> § 131 des Beamtenrechtsrahmengesetzesin der bis zum 31. März 2009geltenden Fassung" ersetzt.(3) Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 10. August 2009 (GVBI. LSA S. 383) wirdwie fo lgt geändert:I. In § 57 Abs. I Satz 3 werden die Wörter "Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.2. In § 58 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. I Satz Ides Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 39 Abs. I Satz I des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.3, In § 66 Abs. I Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 <strong>und</strong> 3des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.4. § 73a Abs. I wird wie folgt geändert:a) In Satz I wird die Angabe ,,§ 128 Abs. 4 Beamtenrechtsrahmengesetz"durch die Angabe ,,§ 32 desLandesbeamlengeselzes in Verbindung mit § 16 Abs. 4des Beamtenstatusgesetzes" <strong>und</strong> die Angabe "den§§ 128, 129 Abs. I, 2, 3 Satz I, Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes"durch die Angabe ,,§ 32 desLandesbeamtengesetzes in Verbindung mit den §§ 16,17 Abs. I, 2, 3 Satz I <strong>und</strong> Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.b) Satz 2 wird aufgehoben.I. In § 46 Satz 2 werden die Wörter "Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.2. In § 47 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. I Satz Ides Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 39 Abs. I Satz I des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.3. In § 55 Abs. I Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Abs. 2 <strong>und</strong> 3des Beamtengesetzes Saehsen-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.4. § 63a Abs. I wird wie fo lgt geändert:a) I n Satz I wird die Angabe "den §§ 128, 129 Abs. I,2, 3 Satz I, Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes"durch die Angabe ,,§ 32 des Landesbeamtengesetzesin Verbindung mit den §§ 16, 17 Abs. I, 2, 3 Satz I<strong>und</strong> Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.b) Satz 2 wird aufgehoben.(5) In § 6 Satz 3 des Anstaltsgesetzes vom 3. April 200 1(GVBI. LSA S. 136), geändert durch Artikel 5 des <strong>Gesetz</strong>esvom 26. Mai 2009 (GVBI. LSA S. 238, 253), wird die Angabe"Kapitel 11 Abschnitt 111 des Beamtenrechtsrahmengesetzes"durch die Angabe ,;§ 32 des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.(6) In § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahn desSchul- <strong>und</strong> Schulaufsichtsdienstes des Landes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> vom 20. September 1992 (GVBI. LSA S. 698),zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2006(GVBI. LSA S. 456), wird das Wort "Beamtenrechtsrahmengesetzes"durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.(7) In § 6 der Verordnung über die Ausbildung <strong>und</strong>Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höherenVeterinärdienstes im Lande <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom I. Februar1993 (GVBI. LSA S. 12), geändert durch Verordnung vom23. Juli 200 1 (GVBI. LSA S. 301 ), wird die Angabe ,,(§ 32Abs. I des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)" durch dieAngabe ,,(§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.(8) Die Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 22 . November 200 1 (GVBI. LSA S. 464),zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom5. Juni 2007 (GVBI. LSA S. 173, 174), wird wie fo lgtgeändert:I. In § I Abs. I Satz I werden die Wörter "Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes"ersetzt.2. In § 5 Abs. 4 werden die Wärter "Beamtengesetz Saehsen­<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Landesbeamtengesetz" ersetzt.3. In § 9a Satz I werden die Wärter "Beamtengeselz <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Landesbeamtengesetz" ersetzt.5. In § 81 Abs. I Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 41Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe ,,§ 39 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.(4) Die Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachungvom 12. August 2009 (GVBI. LSA S. 435) wirdwie folgt geändert:(9) In § 6 Nr. 2 der Verord nung über die Ausbildung <strong>und</strong>Prüfung der Beamten in der Liufbahn des gehobenen allgemeinenVerwaltungsdienstes im Lande <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>vom 10. März 1994 (GV BI. LSA S. 480), geändert durchNummer 82 der Anlage des <strong>Gesetz</strong>es vom 19. März 2002(GVBI. LSA S. 130, 139), wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 3des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.677


GVBI. LSA Nr. 24/2009, "usgegeben "nJ 21. 12. 2009(10) § 10 der Verordnung über die Arbeitszeit <strong>von</strong> Beamtendes Justizvollzugsdienstes vom 29. Mai 1995 (GVBI. LSAS. 146), geändert durch Verordnung vom 17. Juni 1997(GVBI. LSA S. 555), wird wie fo lgt geändert:I. In Absatz I wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 2 Satz I desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 63 Abs. 2 Satz I des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.2. In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 2 Satz 2 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 63 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(11) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung<strong>und</strong> Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichenDienstes im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 17. Apri l 1997(GVBI. LSA S. 490), zuletzt geändert durch Artikel I derVerordnung vom 12. März 2008 (GVBI. LSA S. 75), wirddie Angabe ,,§ 32 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.(12) In § 2 der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs-<strong>und</strong> Prüfu ngsordnung für die Steuerbeamtenvom 26. Juni 1997 (GVBI. LSA S. 590), geändert durchNummer 89 der Anlage des <strong>Gesetz</strong>es vom 19. März 2002(GVBI. LSA S. 130 , 139), wird die Angabe ,,§ 31 Abs. 3des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 34 Abs. 3 des LantJesbeamtengesetzes" ersetzt.(13) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung<strong>und</strong> Prüfung für die Lautbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischenDienstes im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>vom 27. Oktober 1997 (GVBI. LSA S. 896), zuletzt geändertdurch Artikel 2 der Verordnung vom 12. März 2008(GVBI. LSA S. 75), wird die Angabe ,,§ 32 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 4des Beamtenstatusge;etzes" ersetzt.(14) In § 8 Abs. I Satz 2 der Ausbi ldungs- <strong>und</strong> Prüfungsverordnungfür die Laufbahnen des Dienstes in derArbeitsschutzverwaltung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom17. September 1998 (GVBI. LSA S. 406) werden dieWörter "Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch dasWort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(15) Die Verordnung über die Arbeitszeit des PoIizeivollzugsdienstesvom 18. Oktober 1999 (GVBI. LSAS. 329), geändert durch Nummer 97 der Anlage des <strong>Gesetz</strong>esvom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 140), wird wiefo lgt geändert:I. § 4 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz I wird die Angabe ,,§ 72 Abs. 4 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 64Abs. 4 des Lanelesbeamtengesetzes" ersetzt.b) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 120 Abs. I des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 106des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.2. In § 14 Abs. I wird die Angabe ,,§ 75 des Beamtengeseti'.es<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 59 desLandesbeamtenge,etzes" ersetzt.(16) In § 16 der Verordllung über die Ausbildung <strong>und</strong>Prüfung für die Lautbahn des gehobenen Vo llzugs- <strong>und</strong>Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen vom18. Juli 2000 (GVBl. LSA S. 447) wird die Angabe ,,§ 32Abs. I des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch dieAngabe ,,§ 23 Abs. 4 Satz I des Beamtenstatusgesetzes<strong>und</strong> des § 34 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(I7) In § 15 Abs. I der Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsverordnungfür Gerichtsvollzieherinnen <strong>und</strong> Gerichtsvollziehervom 4. Dezember 200 1 (GVBI. LSA S. 522), geändertdurch Verordnung vom I. Juni 2004 (GVBl. LSA S. 308),werden die Wörter "Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch das Wort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(I 8) In § 7 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung<strong>und</strong> Prüfung für die Laufbahn des gehobenen umwelttechnischenVerwaltungsdienstes vom 19. Oktober 2004(GVBI. LSA S. 748) wird die Angabe ,,§ 32 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 23 Abs. 4des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.(19) Die Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 20. März 2006(GVBI. LSA S. 89), zuletzt geändert durch Verordnung vom19. November 2008 (Gv BI. LSA S. 394), wird wie fo lgtgeändert:I. In § 7 Abs. I Nm. I <strong>und</strong> 2 werden jeweils die Wörter"Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort"Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.2. In § 8 Abs. 3 wird die Angabe ,,(§ 21 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)" durch die Angabe ,,(§ 19 desLandesbeamtengesetzes)" ersetzt.3. In § 10 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 31Abs . 3 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch dieAngabe ,,§ 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.4. In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 24 Satz 3 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 22 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.5. In § 28 Abs. 2 wird das Wort "Beamtenrechtsrahmengesetzes"durch das Wort "Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.(20) Das Disziplinargesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 2 1. März2006 (GVBI. LSA S. 102) wird wie fo lgt geändert:I. In § I Abs. I werden die Wörter "Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes"ersetzt.2. § 2 wird wie fo lgt geändert:a) Absatz I wird wie folgt geändert:aa) In den Nummern I <strong>und</strong> 2 Buchst. a wird jeweilsdie Angabe ,,( § 77 Abs. I des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)" durch die Angabe ,,(§ 47 Alls. Ides Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.bb) In Nummer 2 Buchst. b wird die Angabe ,,(§ 77Abs. 2 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)"durch die Angabe ,,(§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes<strong>und</strong> § 55 des Landesbeamtengesetzes)"ersetzt.b) In Absatz 2 Satz I Halbsatz 2 wird die Angabe,,§ 77 Abs. 2 eies Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe ,,§ 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.678


GYBI. LSA Nr. 2412009. "usgegebell am 21. 12. 20093. § 5 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:,,§ 23 Abs. 3 <strong>und</strong> 4 des Beamtenstatusgesetzes bleibtunberührt."4. In § 8 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz I werden die Wörter"oder Anstellung" gestrichen.5. In § 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz I werden die Wörter"oder Anstellung" gestrichen.6. In § 15 Abs. 4 Satz I werden die Wörter ,,§ 31 Abs. 4Satz 2 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> <strong>und</strong>Beamte auf Widerruf nach § 32 Abs. I in Verbindungmit § 31 Abs. 4 Satz 2 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch die Wörter ,,§ 34 Abs. 4 Satz I desLandesbeamtengesetzes <strong>und</strong> Beamte auf Widerrufnach § 34 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 Satz I desLandesbeamtengesetzes" ersetzt.7. In § 16 Abs. 5 wird die Angabe ,,§ 90e Abs. I Satz 1Nr. 2, Satz 2 <strong>und</strong> 3 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 89 Abs. I Satz I Nr. 2,Satz 2 <strong>und</strong> 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.8. [n § 17 Abs. 5 Satz I Nr. 2 wird die Angabe ,,(§§ 128bis 133 des Beamtenrechtsrahmen gesetzes)" durch dieAngabe ,,(§ 32 des Landesbeamtengesetzes)" ersetzt.9. In § 40 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "genehmigungsptlichtigenNebentätigkeiten (§ 65 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)" durch die Wörter "anzeigepfl ichtigenNebentätigkeiten" ersetzt.I O. In § 71 Abs. I Satz 2 werden die Wörter "gilt § 51 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Wörter"ge[ten § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes <strong>und</strong>§ 37 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.11. In § 75 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 50 Abs. 2 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 38 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.[2. [n § 80 Abs. 2 wird die Angabe "Kapitel 11 Abschnitt 111des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe.,,§ 32 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(2 1) Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung derBekanntmachung vom 3. März 2005 (GVBI. LSA S. 108),zuletzt geändert durch § 2 Abs. 2 des <strong>Gesetz</strong>es vom18. Februar 2009 (GVBI. LSA S. 48, 49), wird wie fo lgtgeändert:I. § l Abs. 2 wird wie fo lgt geändert:a) In Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 45 <strong>und</strong> 46 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes"durch die Angabe ,,§§ 23, 24,45 <strong>und</strong> 46 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes" ersetzt.b) In Satz 3 werden nach der Angabe ,,§ 120 Abs. 4 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" die Wörter "in derbis zum 3 1. Januar 20 I 0 geltenden Fassung" eingefügt.2. Nach § I wird fo lgender § I a eingefügt:,,§ laGeltung besoldungs- <strong>und</strong> versorgungsrechtlicherVorschriI"ten hinsichtlich der bisherigenLaulbahngruppen(I) Soweit in besoldungs- <strong>und</strong> versorgungsrechtlichenVorschriften auf die bisherigen Lautbahngruppendes einfachen, mittleren, gehobenen <strong>und</strong> höheren Dienstesverwiesen wird, gelten alsI. Beamte <strong>und</strong> Beamtinnen des einfachen Dienstesa) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt biseinschließlich Besoldungsgruppe A 5 <strong>und</strong>b) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt derBesoldungsgruppe A 6, sofern sie nicht den Beamten<strong>und</strong> Beamtinnen des mittleren Dienstes zuzurechnensind;2. Beamte <strong>und</strong> Beamtinnen des mittleren Dienstesa) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt derBesoldu ngsgruppe A 6, sofern dies ihr EingangsoderEinstiegsamt ist oder sie vor dem I. Februar20 10 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschlusseines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommenhaben oder sie vor dem I. Januar 1999in ein Eingangsamtder Besoldungsgruppe A 5 desmittleren Dienstes eingestellt worden sind,b) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt derBesoldungsgruppen A 7 <strong>und</strong> A 8 <strong>und</strong>c) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amtder Besoldungsgruppe A 9, sofern sie nicht denBeamten <strong>und</strong> Beamtinnen des gehobenen Diensteszuzurechnen sind;3. Beamte <strong>und</strong> Beamtinnen des gehobenen Dienstesa) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt derBesoldungsgruppe A 9, sofern dies ihr EingangsoderEinstiegsamt ist oder sie ein solches Amtnach erfolgreichem Abschluss eines Aufstiegsverfahrensübertragen bekommen haben,b) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt derBesoldu ngsgruppen A 10 bis A 12 <strong>und</strong>c) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt. der Besoldungsgruppe A 13, sofern sie nicht denBeamten <strong>und</strong> Beamtinnen des höheren Diensteszuzurechnen sind;4. Beamte <strong>und</strong> Beamtinnen des höheren Dienstesa) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt derBesoldungsgruppe A 13, sofern dies ihr EingangsoderEinstiegsamt ist oder sie vor dem I. Februar2010 ein solches Amt nach erfolgreichem Abschlusseines Aufstiegsverfahrens übertragen bekommenhaben; ausgenommen hier<strong>von</strong> sindBeamte <strong>und</strong> Beamtinnen mit den Eingangs- oderEinstiegsämtern Lehrer <strong>und</strong> Lehrerin, Sek<strong>und</strong>arschullehrer<strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>arsehullehrerin, Fördersehullehrer<strong>und</strong> Förderschullehrerin sowie Oberlehrerim Justizvollzugsdienst <strong>und</strong> Oberlehrerinim Justizvollzugsdienst, <strong>und</strong>b) die Beamten <strong>und</strong> Beamtinnen mit einem Amt derBesoldungsgruppen A 14 bis A 16 sowie der BesoldungsordnungenB, C, R <strong>und</strong> W; ausgenommenhier<strong>von</strong> sind Beamte une! Beamtinnen mit den Eingangs-oder Einstiegsämtern Lehrer <strong>und</strong> Lehrerin,Sek<strong>und</strong>arsehullehrer <strong>und</strong> Sek<strong>und</strong>arsehullehrerinsowie Fördersehullehrer <strong>und</strong> Förderschullehrerin.679


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009(2) Einstiegsäm1:er stehen Eingangsämtern im Sinneder besoldungs- <strong>und</strong> versorgungsrechtlichen Bestimmungengleich. Soweit sich aus den Besoldungsordnungennichts anderes ergibt, stehen gleich:I. das erste Einstiegsamt der Lautbahngruppe I denEingangsämtern der Lautbahngruppe des einfachenDienstes,2. das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe I denEingangsämtern der Lautbahngruppe des mittlerenDienstes,3. das erste Einstiegsamt der Lautbahngruppe 2 denEingangsämtern der Lautbahngruppe des gehobenenDienstes <strong>und</strong>4. das zweite Einstiegsamt der Lautbahngruppe 2 denEingangsämtern der Lautbahngruppe des höherenDienstes."3. § 4 wird wie fo lgt geändert:a) In Absatz I wird die Angabe ,,§ 72b des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 66des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.b) In Absatz 2 Satz I wird die Angabe ,,(§ 42a desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>)" durch die Angabe,,(§ 27 des Beamtenstatusgesetzes)" ersetzt.4. § 4a wird wie fo lgt geändert:a) Absatz I wird wie fo lgt geändert:aa) Im einleitenden Text wird die Angabe ,,§ 41 Abs. ISatz I des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe .. § 39 Abs. I Satz I des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.bb) In Nummer 2 Buchst. a wird die Angabe ,,§ 42Abs. I des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe .. § 26 Abs. I des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.cc) In Nummer 2 Buchst. c werden nach der Angabe.. § 120 Ab;. 4 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" die Wörter "in der bis zum 31. Januar20 I 0 geltenden Fassung" eingefügt.b) In Absatz 3 Satz I wird die Angabe .. § 41 Abs. I Satz Idcs Bcamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe.. 39 Abs. I Satz I des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.5. § 4b wird wie folgt geändcrt:a) In Absatz I Satz I wird die Angabe .. § 41 Abs. I Satz Idcs Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe.. 39 Abs. I Satz I des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.b) In Absatz 2 Satz I wird die Angabe .. § 48 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe .. 24des Beamtenstatusgesetzcs" ersetzt.c) In Absatz 3 wird die Angabc .. § 72c Abs. I Nr. 2 desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe. . § 67 Abs. I Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.d) [n Absatz 4 werden nach der Angabe ,,§ 120 Ahs. 4des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" die Wörter.. in der bis zum 31. Januar 20 I 0 geltenden Fassung"eingefügt.(22) In § I Abs. I Nr. I der Pensionsfonds-Zuführungsverordnungvom 9. Februar 2008 (GVBI. LSA S. 64) wirddie Angabe .. §§ 120, 121 <strong>und</strong> 121 a" durch die Angabe.. §§ 106, 114 <strong>und</strong> 115" ersetzt.(23) In § I der Verordnung über die Gewährung einesZuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeitvom 26. März 2008 (GVBI. LS A S. 136) werdendie Angabe .. § 42a des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe .. § 27 des Beamtenstatusgesetzes" <strong>und</strong>die Angabe .. § 45a des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe .. § 29 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.(24) Das Landespersonalvertretungsgesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März2004 (GVBI. LS A S. 205, 49 1), zuletzt geändert durch § 2Abs. 3 des <strong>Gesetz</strong>es vom 18. Februar 2009 (GVBI. LSAS. 48, 49), wird wie fo lgt geändert:I. In § 4 Abs. 5 werden die Wörter .. Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wo rt .. Landesbeamtengesetzes"ersetzt.2. In § 42 Abs. 2 wird die A.ngabe .. § 88 Abs. I des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe .. § 121 Abs. Ides Landesbeamtengesetzes " ersetzt.3. In § 49 Abs. 2 wird die A.ngabe .. § 88 Abs. I des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe .. § 121Abs. l des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.4. In § 60 Abs. I Satz 2 Wird die Angabe ,,§ 94 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe .. § 92 Abs. Ides Landesbeamtengesetzes" ersetzt.5. § 66 wird wie fo lgt ge.ändert:a) In Nummer I wird das Wort .. , Anstellung" gestrichen.b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe .. § 20 desBeamtenstatusgesel.zes" ersetzt.(25) Das <strong>Gesetz</strong> zum Schutz personenbezogener Datender Bürger in der Fassung der Bekanntmachung vom18. Februar 2002 (GVBI. LSA S. 54), zuletzt geändertdurch Arti kel 15 des <strong>Gesetz</strong>es vom 18. November, 2005(GVBI. LSA S. 698, 70 1 ), wird wie folgt geändert:I. In § 21 Abs. I Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe. . §§ 61 <strong>und</strong> 62 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe .. § 51 des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.2. In § 28 Abs. I wird die Angabe .,§§ 90 bis 90g des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§§ 84 bis 91des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(26) In § 61 Abs. 4 des <strong>Gesetz</strong>es über die ötlentlicheSicherheit <strong>und</strong> Ordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in derFassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003(GVBI. LSA S. 214), geändert durch Artikel 3 des <strong>Gesetz</strong>esvom 14. Februar 2008 (GVBI. LS A S. 58), wird dic Angabe,,§ 56 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 36 Abs. 2 <strong>und</strong> 3 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.680


GVBI. LSA NI". 24/2009, ausgegeben al11 21. 12. 2009(27) In § 14 des <strong>Gesetz</strong>es über die Öffentlich bestelltenVermessungsingenieure im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom22. Mai 1992 (GVBI. LSA S. 367), zuletzt geändert durchArtikel S des <strong>Gesetz</strong>es vom 13. Dezember 2007 (GVBI. LSAS. 402, 407), werden die Wörter "Beamten gesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> vom 14. Mai 1991 (GVBI. LSA S. 61), geändertdurch <strong>Gesetz</strong> vom 15. November 1991 (GVBI. LSA S. 438)"durch die Wärter "Beamtenstatusgesetzes <strong>und</strong> des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.(28) Das Hochschulgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>vom 5. Mai 2004 (GVBI. LSA S. 256), zuletzt geändertdurch § 2 Abs. 4 des <strong>Gesetz</strong>es vom 18. Februar 2009(GVBI. LSA S. 48, 49), wird wie fo lgt geändert:I. In § 38 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe ,,§ 65 Abs. 3 Satz 3Nr. l,5!es Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 76 Abs. I Satz 3 des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.2. § 46 wird wie folgt geändert:a) In Absatz I werden die Wörter "Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Landesbeamtengesetzes"ersetzt.b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:aa) In Halbsatz I wird die Angabe ,,§§ 72a, 72b <strong>und</strong>79ades Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durchdie Angabe ,,§§ 64 bis 66 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.bb) [n Halbsatz 2 wird die Angabe ,,§ 72 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 63 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:aa) In Satz I Halbsatz I werden die Wärter "Beamtengesetz<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch das Wort "Landesbeamtengesetz"ersetzt.bb) In Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "bei außergewöhnlichemBewerberüberhang nach § 72cdes Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch dieWörter "ohne Dienstbezüge nach § 67 des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.d) In Absatz 8 wird die Angabe ,,§§ 72a <strong>und</strong> 79a desBeamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§§ 64 <strong>und</strong> 65 des Landesbeamtengesetzes"ersetzt.3. In § 49 Abs. I Satz 2 wird die Angabe ,,§ 53 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 33 Abs. 2des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.4. In § 50 Abs. I Satz 4 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. I Nr. 2,§ 52 Abs. 2 <strong>und</strong> § 53 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 7 Abs. J Nr. 2 sowie § 33Abs. I Satz 3 <strong>und</strong> Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.5. In § 5 1 Abs. I Satz 5 wird die Angabe ,,§ 7 Abs. I Nr. 2,§ 52 Abs. 2 <strong>und</strong> § 53 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch elie Angabe ,,§ 7 Abs. I Nr. 2 sowie § 33Abs. I Satz 3 <strong>und</strong> Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.(29) In § 26 Abs. 5 Satz I es Schulgesetzes des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vomJ J . August 2005 (GVBI. LSA S. 520), zuletzt geändertdurch <strong>Gesetz</strong> vom 4. Juli 2009 (GVBI. LSA S. 358), werdendie Wärter "Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch dasWort "Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(30) § 4 des Ausführungsgesetzes zum <strong>Gesetz</strong> über dieUnterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligenDeutschen Demokratischen Republik vom 1 8. August 1993(GVBI. LSA S. 433), zuletzt geändert durch Artikel 44 des<strong>Gesetz</strong>es vom 18. November 2005 (GVBI. LSA S. 698,706), wird wie folgt geändert:I. In Absatz I Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe "den§§ 61 <strong>und</strong> 62 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"durch die Angabe ,,§ 37 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.2. In Absatz 4 wird die Angabe ,,§§ 61 bis 63 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 37 desBeamtenstatusgesetzes <strong>und</strong> § 51 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.(3 1) § 3 Satz 2 des Landesrichtergesetzes vom I. April1993 (GVBI. LSA S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 7des <strong>Gesetz</strong>es vom 2 \. März 2006 (GVBI. LSA S. 102, 124),erhält folgende Fassung:"Für ihre Rechtsverhältnisse gelten die Vorschriften fürLandesbeamte in der am 31. Januar 20 I 0 geltenden Fassungentsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz <strong>und</strong>dieses <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmen."(32) In § 34 Abs. 3 der Ausbildungs- <strong>und</strong> Prüfungsverordnungfür Juristen vom 2. Oktober 2003 (GVBI. LSAS. 245, 349), geändert durch Verordnung vom 27. Februar2006 (GVBI. LSA S. 70), wird die Angabe ,,§ 52 Abs. 2,§§ 58 <strong>und</strong> 83 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in derFassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998(GVBI. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des<strong>Gesetz</strong>es vom 26. Februar 2003 (GVBI. LSA S. 22), inihrer jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe ,,§ 33Abs. I Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes <strong>und</strong> § 52 desLandesbeamtengesetzes" ersetzt.(33) Das Schiedsstellen- <strong>und</strong> Schlichtungsgesetz in derFassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 200 I (GVBI. LSAS, 214), zuletzt geändert durch Artikel I des <strong>Gesetz</strong>es vom2. Dezember 2008 (GVBI. LSA S. 400), wird wie folgtgeändert:J, In § I J Abs. 2 Sat 2 wird die Angabe ,,§ 62 Abs. I bis 3des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ 37 Abs. 4 Satz I <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes"ersetzt.2. In § 12 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 78 des Beamtengesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ 48 desBeamtenstatusgesetzes" ersetzt.(34) In § 8a Abs. I Satz 2 Nr. 3 des <strong>Gesetz</strong>es zur Ausführungder Verwaltungsgerichtsordnung <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esdisziplinargesetzesvom 28. Januar 1992 (GVBI. LSAS. 36), zuletzt geändert durch § 6 Abs. 5 des <strong>Gesetz</strong>es vom1 4. Februar 2008 (GVBI. LsA S. 50, 52), wird die Angabe,,§ 126 Abs. I <strong>und</strong> 3 Nm. I <strong>und</strong> 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzesin der Fassung der Bekanntmachung vom3 1. März 1999 (BGBI. I S. 654), zuletzt geändert durchArtikel 8 des <strong>Gesetz</strong>es vom 21. August 2002 (BGBI. IS. 3322, 3329)," durch die Angabe ,,§ 54 Abs. I bis 3 desB eamtenstatusgesetzes" ersetzt.68 1


GYßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009Artikel 3Änderung des Diszirlinargesetzes Saehsen-<strong>Anhalt</strong>Das Diszirlinargeselz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 21. März 2006(GVBI. LSA S. 102) wird wie folgt geändert:I. § l Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) In Satz I wird die Angabe ,,§ 66 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes"durch die Angabe ,,§ l Abs. 2des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 66Abs. 8 des Bearntenversorgungsgesetzes" ersetzt.b) In Satz 2 werden naeh dem Wort "nach" die Wörter,,§ l Abs. 2 de; Landesbesoldungsgesetzes in Verbindungmit" eingefügt.2. In § 21 Abs. 2 Satz I wird die Angabe ,,§ 9 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetze:;"dureh die Angabe ,,§ l Abs. 2 desLandesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 desB<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes" ersetzt.3. In § 23 Abs. I wird die Angabe ,,§ 9 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes"dureh die Angabe ,,§ I I\ bs. 2 desLandesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 desB<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes" ersetzt.4. In § 32 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 59 Abs. I desBeamtenversorgungsgesetzes" dureh die Angabe ,,§ IAbs. 2 des Landesbesold ungsgesetzes in Verbindung mit§ 59 Abs. I des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.5. In § 39 Abs. 3 Satz I wird die Angabe ,,§ 9 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetze.,"dureh die Angabe ,,§ l Abs. 2 desLandesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 desB<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes" ersetzt.6. In § 54 Abs. I Satz I wird die Angabe ,,§ 9 des B<strong>und</strong>esbesoldungsgesetze,"dureh die Angabe ,,§ l Abs. 2 desLandesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 9 desB<strong>und</strong>esbesoldungsgesetzes" ersetzt.Artikel 4Änderung de:; LandesbesoldungsgesetzesAnlage I Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16des Landesbesoldung:;gesetzes in der Fassung der Bekanntmachungvom 3. März 2005 (GVBI. LSA S. 108), zuletztgeändert dureh § 2 Abs. 2 des <strong>Gesetz</strong>es vom 18. Februar2009 (GVBI. LSA S 48, 49), wird wie fo lgt geändert:I. Nach Nummer 3 werden fo lgende neue Nummern 4 <strong>und</strong> 5eingefügt:,,4. Leitender Kriminaldirektoroder Leitende Kriminaldirektorinals Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin Polizeider Polizeidirektion <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Nord oderSaehsen-<strong>Anhalt</strong> Süd als ständige Vertretung desPolizeirräsidenten oder der Polizeirräsidentinder Po lizeidirektion <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Nord oderSaehsen-<strong>Anhalt</strong> Süd - '"5. Leitender Polizeidirektor oder Leitende Po lizeidirektorinals Ahteilungsleiter oder AhteilungsJcilerin Polizeider Polizeidirektion <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> Nord oderSaehsen-<strong>Anhalt</strong> Süd als ständige Vertretung desPolizeipräsidenten oder der Polizeipräsidentinder Polizeidirektion Saehsen-<strong>Anhalt</strong> Nord oderSaehsen-<strong>Anhalt</strong> Süd _ 11, " .2. Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummern6 bis 8.Artikel 5Änderung des Landespersonal vertretungsgesetzesSaehsen-<strong>Anhalt</strong>Das Landespersonalvertretungsgesetz Saehsen-<strong>Anhalt</strong> inder Fassung der Bekanntmaehung vom 16. März 2004(GVBI. LSA S. 205, 49 1), zuletzt geändert dureh § 2Abs. 3 des <strong>Gesetz</strong>es vorn 18. Februar 2009 (GVBI. LSAS. 48, 49), wird wie folgt geändert:I. Dem § 24 Abs. 2 wird fo lgender Satz 2 angefügt:,,§ 46 Abs. 1 gilt für Mitglieder des Wah lvorstandes <strong>und</strong>Wahl bewerber entsrreehend."2. In § 69 Nr. 7' w ird das Wort "Arbeitsförderungsgesetz"durch die Wörter "Dritten Bueh Sozialgesetzbueh" ersetzt.Artikel 6Änderung des LandesriehtergesetzesIn § 74 Abs. I Satz I des Landesriehtergesetzes vomI. April 1993 (GVBI. LSA S. 170), zuletzt geändert durchArtikel 7 des <strong>Gesetz</strong>es vom 21. März 2006 (GVBI. LSAS. 102, 124), werden die Wörter "amtsärztliehen Gutaehtens"dureh die Wörter "ärztliehen Gutaehtens im Sinne<strong>von</strong> § 10 A bs. I des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.Artikel 7I nkrafttreten, Außerkrafttreten(I) Artikel I §§ 17, 27, 28, 105 <strong>und</strong> 118 treten am Tagnaeh der Verkündung in Kraft.(2) I m Übrigen tritt das <strong>Gesetz</strong> am I. Februar 20 I 0 inKraft. Gleichzeitig treten das Beamtengesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998(GVBI. LSA S. 50), zuletzt geändert dureh Artikel 1 des<strong>Gesetz</strong>es vom 12. August 2008 (GVBI. LSA S. 290),<strong>und</strong> das <strong>Gesetz</strong> zur Umsetzung des Reformgesetzes vom28. Oktober 1997 (GV BI. LSA S. 904), zuletzt geändertdurch Artikel 13 des <strong>Gesetz</strong>es vom 18. November 2005(GVBI. LSA S. 698, 70 1), außer Kraft.(3) Die aufgr<strong>und</strong> des Beamtengesetzes Saehsen-<strong>Anhalt</strong>in der Fassung der Bekanntmaehung vom 9. Februar 1998(GVBI. LSA S. 50), zuletzt geändert dureh Artikel I ' des<strong>Gesetz</strong>es vom 12. August 2008 (GVBI. LSA S. 290), erlassenenVerordnungen können dureh Verord nung derLandesregierung au fgehoben werden, in den Fällen des§ 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Saehsen-<strong>Anhalt</strong> durchVerordnung der Fachministerien im Einvernehmen mitdem für Beamtenreeht zuständigen Ministerium.682


GYBI. LSA Nr. 24/2009. ausgegeben am 2 \. 12. 2009Magdeburg, den 15. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Landtag</strong>es<strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerpräsidentdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Minister des Innerndes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>SteineckeProf. Dr. BöhmerHöveJmann683


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009<strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat das folgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigtwird <strong>und</strong> zu verkünden ist:Finanzausgleichsgesetz (FAG).Vom 16. Dezember 2009.Te il IFinanzausgleich§ IFinanzausgleichsleistu ngen an Gemeinden,Gemeindeverbände <strong>und</strong> Landkreise(I) Dieses <strong>Gesetz</strong> trifft Regelungen über die Ausstattungder Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden<strong>und</strong> Landkreise mit den für die Aufgabenwahrnehmungangemessenen fi nanziellen Mitteln <strong>und</strong> überden zwischengemeindl ichen Finanzausgleich.(2) Den Gemeinden, Verwaltu ngsgemeinschaften, Verbandsgemeinden<strong>und</strong> Landkreisen werden im übergemeindlichenFinanzausgleich nach Maßgabe dieses <strong>Gesetz</strong>esFinanzmittel in Ergänzung ihrer eigenen Einnahmen zurErfüllung ihrer eigenen <strong>und</strong> der übertragenen Aufgaben zurVerfügung gestellt. Daneben erhalten die Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften,Verbandsgemeinden <strong>und</strong> Landkreisezur Sicherstellung ihres Finanzbedarfs außerhalb desFinanzausgleichsgesetzes Zuweisungen vom Land.§2Finanzausgleichsmasse(I) Die Finanzausgleichsmasse beträgt I 595 49 1 102 Eurofür das Ausgleichsjahr 20 1 0 <strong>und</strong> I 590 623 669 Euro fürdas Ausgleichsjahr 20 1 1.(2) Für die auf das Ausgleichsjahr 20 ll folgenden Ausgleichsjahreist die angemessene kommunale Finanzausstattungzur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden,Verwaltungsgemeinschaften , Verbandsgemeinden <strong>und</strong> Landkreiserechtzeitig zu ermitteln <strong>und</strong> anzupassen; dabei istder Rückgang der Sonderbedarfs-B<strong>und</strong>esergänzungszuweisungenzu berücksichtigen. Maßstab für die Bemessungder Landeszuweisung sind die notwendigen kommunalenAusgaben bei effizienter Aufgabenerfüllung.(3) Die Finanzausgleichsmasse für das Haushaltsjahr 2009wird nach Ablauf des Haushaltsjahres gemäß der Haushaltsrechnungendgültig festgestellt. <strong>Der</strong> Unterschiedzwischen der vorläufigen <strong>und</strong> der endgültigen Feststellungist spätestens mit der Finanzausgleichsmasse des drittfolgendenJahres zu verrechnen. Die Verrechnung ist aufdie allgemeinen Zuwe isungen begrenzt.§ 3Aufteilung dler FinanzausgleichsmasseDie Finanzausgleichsmasse wird in fo lgende Te ilmassenaufgeteilt:I. Bedarfszuweisungen gemäß S 17 in Höhe <strong>von</strong> 60 MillionenEuro für die Jahre 20 I 0 <strong>und</strong> 20 1 1,2. Investitionspauschale gemäß § 16,3. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben des übertragenenWirkungskreises in Forma) einer Auftragskostenerstattung gemäß § 4 <strong>und</strong>b) einer besonderen Zuweisung gemäß § 5,4. Zuweisungen zur Wahrnehmung der Aufgaben deseigenen Wirkungskreises in Forma) <strong>von</strong> besonderen Ergänzungszuweis ungen gemäß den§§ 7 bis I1 <strong>und</strong>b) <strong>von</strong> al lgemeinen Zuweisungen gemäß den §§ 12 bis 15in Höhe des nach Abzug der Teilmassen gemäß denNummern I bis 3 <strong>und</strong> 4 Buchst. a verbleibenden Betrages.§4Auftragskostenerstattung(I) Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Verbandsgemeinden<strong>und</strong> Landkreise erhalten für die Wahrnehmungder Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für dieJahre 2010 <strong>und</strong> 20 11 eine Auftragskostenerstattung in folgenderHöhe:20 10 20 11I. Landkreise 151 343 467 Euro 152 742 897 Euro2. kreisfreie Städte 86 037 348 Euro 87 53.5 747 Euro3. Gemeinden,Verbands gemeinden<strong>und</strong>Verwaltungsgemeinschaftena) mit weniger 49 .5 13 620 Euro 47 464 100 Euroals 20 000Einwohnernb) mit 20 000 5 902 534 Euro 6989 614 EuroEinwohnernbis 24 999Einwohnerc) mit 25 000 29 266 283 Euro 31 106 927 Euro.Einwohnern<strong>und</strong> mehr(2) Die Verteilung erfolgt nach der Einwohnerzahl. DieAuftragskostenerstattung wird in Raten zum 10. der MonateFebruar, April, Juni, August, Oktober <strong>und</strong> Dezember einesjeden Kalenderjahres ausgezahlt.684


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009§ 5Besondere Zuweisungen für die Aufgabenübertragungnach dem Ersten <strong>und</strong> Zweiten Funktionalreformgesetz(j) Für die mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom22. Dezember 2004 (GVBI. LSA S. 852) <strong>und</strong> dem Bodenschutz-Ausführungsgesetz<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 2. April2002 (GVBI. LSA S. 214) sowie für die aufgr<strong>und</strong> der§§ 52 <strong>und</strong> 53 des Naturschutzgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> vom 23. Juli 2004 (GVBI. LSA S. 454) übertragenenAufgaben erhalten die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreienStädte ab dem Jahr 20 I 0 jährlich 4 870 897 Euro.(2) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetzvom 5. November 2009 (GVBI. LSA S. 5 14) übertragenenAufgaben erhalten die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städtefür das Jahr 20 I 0für das Jahr 201 1für das Jahr 2012für das Jahr 20 13für das Jahr 20 14für das Jahr 20 15 <strong>und</strong> danach jährl ich5 290 664 Euro5 I 84 85 I Euro5 097 037 Euro4 973 224 Euro5 065 827 Euro4 940 172 Euro.(3) Für die mit dem Zweiten Funktionalreformgesetzvom 5. November 2009 (GVB I. LSA S. 5 14) übertragenenAufgaben zur Genehmigung <strong>von</strong> Bebauungsplänen <strong>und</strong> derGenehmigung <strong>von</strong> Flächennutzungsplänen erhalten dieLandkreise§ 7Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmungder Aufgaben der Gr<strong>und</strong>sicherungfür Arbeitssuchende(I) Zum Ausgleich der Zusatzbelastung bei der Zusammenführung<strong>von</strong> Arbeitslosenhilfe <strong>und</strong> Sozialhilfe fürErwerbstätige nach dem Zweiten Buch Sozial gesetzbucherhalten die Landkreise eine besondere Ergänzungszuweisungin Höhe <strong>von</strong> 39 128 319 Euro für das Jahr 20 I 0<strong>und</strong> 39 606 325 Euro für das Jahr 201 1. Die kreisfreienStädte erhalten 28 363 498 Euro für das Jahr 20 I 0 <strong>und</strong>28 929 482 Euro für das Jahr 20 1 1.(2) Dabei entspricht der Anteil der Ergänzungszuweisungfür den jeweiligen Landkreis <strong>und</strong> die jeweiligekreisfreie Stadt dem Anteil an der Summe der Nettoausgabender jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe der Jahresrechnungsstatistikdes vorvergangenen Jahres. Die Auszahlungerfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar,April, Juni, August, Oktober <strong>und</strong> Dezember eines jedenKalenderjahres.§ 8Besondere Ergänzungszuweisungen für dieWahrnehmung der Aufgaben der Sozialhilfe(I) Zum Ausgleich der Belastungen aus der Wahrnehmungder Aufgaben der Sozialhilfe nach § 8 Nrn. I, 3<strong>und</strong> 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten dieLandkreise besondere Ergänzungszuweisungen in Höhe <strong>von</strong>23 294 913 Euro für das Jahr 20 10 <strong>und</strong> 23 579 492 Euro fürdas Jahr 20 1 1. Die kreisfreien Städte erhalten 17 727 492 Eurofür das Jahr 20 I 0 <strong>und</strong> 18 08 1 239 Euro für das Jahr 20 I I.für das Jahr 20 I 0für das Jahr 201 1für das Jahr 20 12für das Jahr 20 13für das Jahr 20 14für das Jahr 20 15 <strong>und</strong> danach jährlich264 514 Euro259 224 Euro253 934 Euro248 643 Euro243 353 Euro238 063 Euro.(2) Dabei entspricht der Anteil der Ergänzungszuweisungfür den jeweiligen Landkreis <strong>und</strong> die jeweilige. kreisfreie Stadt dem Anteil an der Summe der Nettoausgabender jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe derJahresrechnungsstatistik des vorvergangenen Jahres. DieAuszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar,April, Juni, August, Oktober <strong>und</strong> Dezember eines jedenKalenderjahres.(4) Die Verteilung der Zuweisungen nach den AbsätzenI bis 3 auf die Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städteerfolgt unabhängig <strong>von</strong> ihrer Finanzkraft zu 90 v. H. nachder Einwohnerzahl <strong>und</strong> zu 10 v. H. nach der Fläche. DieAuszahlung erfolgt am 10. April eines jeden Kalenderjahres.§ 6Besondere ErgänzungszuweisungenKreisfreien Städten <strong>und</strong> Landkreisen werden zur Wahrnehmungder Aufgaben des eigenen Wirkungs kreises imRahmen dieses <strong>Gesetz</strong>es besondere Ergänzungszuweisungengewährt. Soweit in diesem <strong>Gesetz</strong> nicht ausdrücklichbestimmt ist, dass die besonderen Ergänzungszu weisungenim Haushalt des jeweiligen Empfängers zweckgeb<strong>und</strong>enzu vereinnahmen sind, entscheidet der jeweilige Empfängerim Rahmen seines kommunalen Selbstverwaltungsrechtsüber die Verwendung der Mittel.§9Besondere Ergänzungszuweisungen für dieWahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 11 bis 14des Achten Buches SozialgesetzbuchFür die Mitfinanzierung der Aufgaben nach den §§ I Ibis 14 desAchten Buches Sozialgesetzbuch erhalten die Landkreisefür das Jahr 20 I 0 <strong>und</strong> 20 11 jeweils 5 09 1 700 Euro.Die kreisfreien Städte erhalten für die Jahre 20 I 0 <strong>und</strong> 20 I Ijeweils I 299 400 Euro. Die Aufteilung auf die einzelnenLandkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte richtet sich nach derEinwohnerzahl. Die Auszahlung erfolgt zum 10. Februareines jeden Kalenderjahres. <strong>Der</strong> Nachweis der MitteIverwendungwird über die Jahresrechnung erbracht.§ 10Besondere Ergänzungszuweisungen für dieWahrnehmung der Aufgaben nach § 7des Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetzesDie Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte erhalten jährlichI 496 384 Euro zur Finanzierung <strong>von</strong> Suchtberatungsstellen,685


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009insbesondere für die Mitfi nanzierung der Aufgaben nach§ 7 Abs. I des Ges<strong>und</strong>heitsdienstgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>. Die Aufteilung auf die einzelnen Landkreise <strong>und</strong>kreisfreien Städte richtet sich nach der Einwohnerzahl.Die Auszahlung erfolgt zum 10. Juni eines jeden Kalenderjahres.<strong>Der</strong> Nachweis der Mittelverwendung wird überdie Jahresrechnung erbracht.§ IIBesondere Ergänzungszuweisungen für dieWahrnehmung der Aufgaben der Hilfe .zur ErziehungZum Ausgleich der Belastungen aus der Wahrnehmungder Aufgaben nach den §§ 27 bis 35 des Achten BuchesSozialgesetzbuch erhalten die Träger der Jugendhilre imeigenen Wirkungskreis besondere Ergänzungszuweisungen.Die Landkreise erhalten 57 193 478 Euro für das Jahr 20 I 0<strong>und</strong> 57 892 175 Euro für das Jahr 20 1 1. Die kreisfreienStädte erhalten 33 149 452 Euro für das Jahr 20 I 0 <strong>und</strong>33 810938 Euro für das Jahr 20 11. Die Verteilung auf dieeinzelnen Landkreise <strong>und</strong> kreisfreien Städte erfolgt imVerhältnis der Zahl de:r jungen Menschen im Si"Ime des § 7Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch am 3 1. Dezemberdes vorvergangenen Jahres. Die Auszahlung erfolgt inRaten zum 10. der Monate Februar, April, Juni, August,Oktober <strong>und</strong> Dezember eines jeden Kalenderjahres.§ 12Allgemeine Zuweisungen(I) Für die Erledigung der Aufgaben des eigenen Wirkungskreiseserhalten die Gemeinden <strong>und</strong> Landkreiseal lgemeine Zuweisungen in Form steuerkrartabhängigerZuweisungen zur frelen Verwendung. Aus dem für allgemeineZuweisungen bereitgestellten Teil der Finanzausgleichsmasseerha lten die kreisfreien Städte 27 v. H.,die Landkreise 29,97677 v. H. <strong>und</strong> die kreisangehörigenGemeinden 43,02323 v. H.(2) Die steuerkraftabhängigen Zuwe isungen werdenge leistet, wenn die Steuerkraftmesszahl (§ 14) oder die Umlagekraftmesszahl(§ 15) hinter der Bedarfsmesszahl (§ 13)zurückbleibt. Dieser IJnterschiedsbetrag wird zu 70 v. H.ausgeglichen.(3) Den allgemeinen Zuweisungen für die kreisfreienStädte wird im Jahr 20 10 vorab ein Betrag in Höhe<strong>von</strong> 317 264 Euro <strong>und</strong> im Jahr 20 I I ein Betrag in Höhe<strong>von</strong> 323 595 Euro entnommen. Den allgemeillen Zuweisungenfür die Landkreise wird im Jahr 20 I 0 vorab einBetrag in Höhe <strong>von</strong> 12073 923 Euro <strong>und</strong> im Jahr 20 II einBetrag In Höhe <strong>von</strong> 12 22 1 422 Euro entnommen. DieseTeilbeträge werden nach der <strong>von</strong> der zuständigen oberstenLandesbehörde anerkannten Länge der Kreisstraßen amI. Januar des jeweils vorangegangenen Jahres verteilt.(4) Die. Auszah lung erfolgt in Raten zum 10. der MonateFebruar, April, Juni, August, Oktober <strong>und</strong> Dezember einesjeden Kalenderjahres.§ 13Bedarfsmesszahl(I) Die Bedarfsmesszahl ergibt sich durch Vervielfältigungdes Hauptansatzes nach Absatz 2 mit dem Gr<strong>und</strong>betragnach Absatz 4.(2) <strong>Der</strong> Hauptansatz wird für Gemeinden <strong>und</strong> Landkreiseunterschiedlich definiert:I. Bei den Gemeinden wird als Hauptansatz der Rechenwertbezeichnet, der sich aus der Vervielfältigung derEinwohnerzahl dieser Gemeinde mit dem Gemeindegrößenansatzergibt. <strong>Der</strong> Gemeindegrößenansatz beträgtbei Gemeinden bis 7 999 Einwohner 100 v. H., mit8 000 bis 24 999 Einwohnern 102 bis 112 v. H. <strong>und</strong> mit25 000 bis 60 000 Einwohnern 113 bis 130 v. H, BeiMitgliedsgemeinden <strong>von</strong> Verbandsgemeinden richtetsich der Gemeindegrößenansatz der einzelnen Gemeindenach der Gesamtsumme der Einwohner der zugehörigenGemeinden. <strong>Der</strong> Gemeindegrößenansatz beträgt fürdie kreisfreien Städte his 150 000 Einwohner 100 v. H.<strong>und</strong> über 150 000 Einwohner 112 v. H. Zwischenwertewerden bis zur ersten Stelle hinter dem Komma gebildet.Für Gemeinden mit der Funktion eines Mittelzentrumserhöht sich der Vomh<strong>und</strong>ertsatz um 20 v. H.2. Bei den Landkreisen besteht der Hauptansatz aus derdurch den Dünnbesiedlungszuschlag veränderten Einwohnerzahl.<strong>Der</strong> Dünnbesiedlungszuschlag beträgt I v. H.für jeweils zehn Einwohner unter der Durchschnittseinwohnerdichteal/er Landkreise.(3) Kreisangehörige Gemeinden erhalten jährlieh Mittelin Höhe <strong>von</strong> insgesamt II Millionen Euro, wenn sie oderein Ortsteil oder mehrere .I hrer Ortsteile die Funktion einesGr<strong>und</strong>zentrums oder die Funktion eines Gr<strong>und</strong>zentrumsmit der Teilfunktion eines Mittelzentrums haben. DieVerteilung erfolgt zu gleichen Teilen nach der Anzahl derGr<strong>und</strong>zen tren in Form eines Zuschlags zu den allgemeinenZuweisungen. Dies gilt nicht, wenn eine Gemeinde mit derFunktion eines Gr<strong>und</strong>zentrums beziehungsweise mit derFunktion eines Gr<strong>und</strong>zentrums mit der Teilfunktion einesMittelzentrums sich mit einer Gemeinde mit der Funktioneines Mittel- oder Oberzentrums zusammengeschlossenhat oder zusammenschließen wird.(4) <strong>Der</strong> Gr<strong>und</strong>betrag ist ein durch Näherung bestimmterWert, der auf fünf Stellen hinter dem Komma so festgesetztwird, dass die zur Verfügung stehende Finanzmasseso weit wie rechnerisch möglich aufgebraucht wird.§ 14Steuerkraftme;szahl für Gemeinden(I) Die Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für kreisangehörigeGemeinden <strong>und</strong> kreisfreie Städte erfolgt jeweilsgesondert.(2) Die Steuerkraftmesszahlen werden berechnet, indemdie Steuerkraftzahlen der Gr<strong>und</strong>steuern A <strong>und</strong> B, derGewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer<strong>und</strong> der Umsatzsteuer zusammengezählt werden.(3) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt:686


GVßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009I. bei der Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> B die Ausgangsbeträge vervielfältigtmit 90 v. H. des gewogenen Durchschnittsder Hebesätze im Jahr 2010<strong>und</strong> mit 100 v. H. des gewogenenDurchschnitts der Hebesätze im Jahr 20 I I,2, bei der Gewerbesteuer der Durchschnittsbetrag der Ausgangsbeträgedes in Absatz 4 genannten Zeitraumes vervielfältigtmit 90 v. H. des gewogenen Durchschnittsder Hebesätze im Jahr 20 I 0 <strong>und</strong> mit 100 v. H. des gewogenenDurchschnitts der Hebesätze im Jahr 20 I I ,3. bei den Gemeindeanteilen an der Einkommensteuer <strong>und</strong>der Umsatzsteuer die Ausgangsbeträge mit 90 v. H. imJahr 20 I 0 <strong>und</strong> mit 100 v. H. der Ausgangsbeträge imJahr 201 I.(4) Die Ausgangsbeträge der Gr<strong>und</strong>steuer A <strong>und</strong> Bwerden durch Tei lung des jeweiligen Ist-Aufkommens imvorvergangenen Jahr durch den jeweiligen Hebesatz errechnet.Bei der Gewerbesteuer wird ein Zeitraum <strong>von</strong>drei Jahren berücksichtigt. Die Ausgangsbeträge werdenfür jedes Jahr getrennt ermittelt. Dazu wird für jedes Jahrzunächst die Gewerbesteuerumlage mit dem Ist-Aufkommender Gewerbesteuer verrechnet; anschließend wirdder verbleibende Betrag durch den imjeweil igen Zeitraumgeltenden Hebesatz geteilt. Zur Bildung eines Durchschnittswerteswird aus den Jahreswerten eine Summegebildet, die dann durch drei geteilt wird. <strong>Der</strong> Ausgangsbetragfür den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer<strong>und</strong> für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist dasjeweilige Ist-Aufkommen im vorvergangenen Jahr.(5) Für die jewei lige Gemeinde mit vertraglich vereinbartenunterschiedlichen Realsteuerhebesätzen in ihrenOrtsteilen werden getrennt für jede Steuerart zunächst dieAusgangsbeträge für jeden Ortsteil errechnet <strong>und</strong> zurjewei ligen Gemeinde aufsumrniert.(6) Tei len sich Gemeinden Gewerbesteueraufkommen,kann auf gemeinsamen Antrag die Steuerkraft unterBerüc ksichtigung des vertraglich vereinbarten Aufteilungsverhältnissesberechnet werden.§ 15Umlagekraftmesszahl für LandkreiseDie Umlagekraftmesszahl der Landkreise beträgt 30 v. H.<strong>von</strong>I. der Steuerkraftmesszahl der kreisangehörigen Gemeindengemäß § 14 nach Abzug der <strong>von</strong> ihnen zuentrichtenden Finanzausgleichsumlage gemäß § 23 <strong>und</strong>2. 90 v. H. der allgemeinen Zuweisungen an die kreisangehörigenGemeinden gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. b imJahr 2010 <strong>und</strong> 100 v. H. der allgemeinen Zuweisungenan die kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 3 Nr. 4Buchst. b im Jahr 201 1.§ 16Investitionspauschale(I) Die Gemeinden <strong>und</strong> Landkreise erhalten investiveZu weisungen zur Verbesserung der kommunalen Infrastrukturin Höhe <strong>von</strong> 153 240 000 Euro im Jahr 20 1 0 <strong>und</strong>128 04 1 000 Euro im Jahr 20 1 1. Diese sind vorrangig zurLeistung des Eigenanteils bei der Inanspruchnahme <strong>von</strong>Fördermitteln zu verwenden. Sie sind dem Vermögenshaushaltzuzuführen. Da<strong>von</strong> kann die Kommunalaufsichteine Ausnahme zulassen, soweit die Haushaltslage estrotz Ausschöpfung aller Haushaltskonsolidierungsmöglichkeitenerfordert. Wird der Haushalt nach dem Systemder doppelten Buchführung geführt, sind die investivenZuweisungen dem Finanzhaushalt zuzuführen.(2) Diesen Zuweisungen werden 10 Millionen Eurojährlichvorab entnommen <strong>und</strong> finanzschwachen Kommunenzur Erbri ngung des Eigenanteils für nach § 3 Abs. I desEntflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGB I. IS. 2098, 2102) geförderte Straßenbauprojekte zur Verfügunggestellt. Für diesen Zweck nicht verbrauchte Mitteln ießen im Folgejahr in die investiven Zuweisungen zurück.(3) Von den verfügbaren Mitteln erhalten die kreisfreienStädte 25 v. H., die kreisangehörigen Gemeinden 55 v. H.<strong>und</strong> die Landkreise20v. H. Die Verteilung der Mittel erfolgtjeweils proportional zur Höhe der allgemeinen Zuweisungen .Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. der Monate Februar,Mai, August <strong>und</strong> November eines jeden Kalenderjahres.(4) Zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erhält dieVerbandsgemeinde für die Jahre 20 I 0 <strong>und</strong> 20 I I ei nen inder Satzung zur Erhebung der Verbandsgemeindeumlagezu bestimmenden Anteil der Investitionspauschale ihrerM itgliedsgemei nden.§ 17Ausgleichsstock( I ) Aus dem Ausgleichsstock werden Bedarfszuweisungenzur Milderung oder zum Ausgleich außergewöhnlicherBelastungen <strong>und</strong> Notlagen im Haushalt der Kommunenerbracht. Als Notlage gilt insbesondere der Fall, dass dieEinnahmemöglichkeiten einer Kommune zur Erfüllungihrer unabweisbaren Ausgabeverpflichtungen nichl ausreichen.Daneben dient er der Vermeidung besondererHärten bei der Durchführung dieses <strong>Gesetz</strong>es. Dem Ausgleichsstockwerden im Jahr 20 10 Mittel in Höhe <strong>von</strong>38 868 447 Euro <strong>und</strong> im Jahr 201 1 Mittel in Höhe <strong>von</strong>39 453 64 1 Euro zur Aufstockung der allgemeinen Zuweisungenfür die kreis angehörigen Gemeinden entnommen.(2) Leistungen aus dem Ausgleichsstock können aufAntrag gewährt werden. Sollen die Leistungen aus demAusgleichsstock dem Ausgleich <strong>von</strong> Haushaltsfehlbeträgendienen, ist dem Antrag ein <strong>von</strong> der Vertretungskörperschaftbeschlossenes Haushaltskonsolidierungskonzept beizufügen .(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Leistungaus dem Ausgleichsstock besteht nicht. Die Bewilligung<strong>von</strong> Leistungen kann mit Bedingungen <strong>und</strong> Auflagen verknüpftwerden.Te il 2Zwischengemeindlicher Finanzausgleich§ 18Kreisumlage(I) Soweit die übrigen Erträge oder Einnahmen die Aufwendungenbeziehungsweise den Finanzbedarf eines687


GYBI. LSA Nr. 24/2009, "usgegeben "m 21. 12. 2009Landkreises nicht dec ken, erhebt er eine Umlage <strong>von</strong> denkreisangehörigen Gemeinden (Kreisumlage). Die Umlagewird in der Haushaltssatzung in Vo mh<strong>und</strong>ertsätzen dereinzelnen Umlagegr<strong>und</strong>lagen (Umlagesätze) bemessen.(2) Umlagegr<strong>und</strong>lagen sind die Steuerkraftzahlen derkreisangehörigen Gemeinden nach § 14 unter Abzug derFinanzausgleichsumlage des vorvergangenen Jahres imVerhältnis der ihr zugr<strong>und</strong>e liegenden Steuerarten sowie90 v. H. im Jahr 20 10 <strong>und</strong> 100 v. H. im Jahr 20 1 1 der ansie geflossenen al lgemeinen Zuweisungen im vorvergangenenHaushaltsjahr. Werden die Umlagesätze verschiedenfestgesetzt, soll der höchste Umlagesatz den niedrigstenum nicht mehr als ein Drittel übersteigen. Ergibt sichfür eine Steuerart eine negative Steuerkraftzahl, hat diekreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.(3) Die Kreisumlage ist zum 20. eines jeden Monatsfällig. Umlagegläubiger <strong>und</strong> Umlageschuldner können einvernehmlichabweichende Fälligkeitstermine festlegen.§ 21Erhebung der VerwaltungsgemeinschaftsumlageFür die Festsetzung <strong>und</strong> Erhöhung der Verwaltungsgemeinschaftsumlagegemäß § 83 der Gemeindeordnunggelten § 18 Abs. I Satz 2 sowie die §§ 19 <strong>und</strong> 20 entsprechend.Die Verwaltungsgemeinschaftsumlage ist zum20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger <strong>und</strong>Umlageschuldner können einvernehmlich abweichendeFälligkeitstermine festlegen.§ 22Erhebung der Ve rbanäsgemeindeumlageFür die Festsetzung <strong>und</strong> Erhöhung der Verbandsgemeindeumlagegelten die §§ 18 bis 20 entsprechend. DieVerbandsgemeindeumlage ist zum 20. eines jeden Monatsfäl lig. Umlagegläubiger <strong>und</strong> Umlageschuldner könneneinvernehmlich abweichende Fäl ligkeitstermine festlegen.§ 19Erhöhung der Umlagesätze§ 23Finanzausgleichsumlage(I) Eine Erhöhung der Umlagesätze innerhalb des laufendenHaushaltsjahres muss jeweils bis zum 31. Maibeschlossen sein. Die Absicht der Erhöhung ist den kreisangehörigenGemeinden spätestens drei Woc hen vor derBeschlussfassung anzuzeigen. Gleiches gilt für die erstmaligeFestsetzung <strong>von</strong> gegenüber dem Vorjahr höherenUmlagesätzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, kannjedeGemeinde die Verschiebung der Kreistagssitzung in demUmfang verlangen, Wle die Frist überschritten wurde.(2) Die beschlossene Änderung der Umlagesitze ist denkreisangehörigen Gemeinden spätestens zwei Woc hen nachder Beschlussfassung mitzuteilen. Nur dann ist eine R ückwirkungauf den Begi nn des Haushaltsjahres möglich.(3) <strong>Der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde muss die Erhöhung derUmlagesätze unmittelbar nach der Beschlussfassung desKreistages zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie hat ihreEntscheidung innerhalb eines Monats nach Vorlage demLandkreis bekannt zu geben. Wird diese Frist nicht eingehalten,gilt der Beschluss als genehmigt.§ 20Vorläufige Festsetzung der Kreisumlage(I) Gemeinden sind zur Zahlung einer Finanzausg1eichsumlageverpfl ichtet.(2) Übersteigt bei einer Gemeinde die Steuerkraftmesszahlnach § 14 die Bedarfsmesszahl nach § 1 3 um mehrals 50 v. H., führt die betroffene Gemeinde 30 v. H. desüber diesem Grenzwert liegenden Betrages als Finanzausgleichsumlageab. Da<strong>von</strong> ausgenommen sind Gemeinden,deren Kreditmarktschulden im Sinne der amtlichen Statistikder Schulden der Gemeinden <strong>und</strong> Gemeindeverbände(Schuldenstatistik) im Vergleich zum Durchschnitt derGemeinden der entsprechenden Größenklasse das Eineinhalbfacheübersteigen. Führt die Verpflichtung zurAbführu ng der Finanzausgleichsumlage zu einer unangemessenenVeränderung der Finanzkraft einer Gemeinde,entfällt die Verpflichtung zur Abführu ng der Umlage,soweit dies zur Sicherung einer angemessenen Finanzkraftder Gemeinde erforderl ich ist.(3) Die Finanzausgleichsumlage ist in monatl ichen Ratenzum letzten Tag des Monats an das Land abzuführen.Jahresbeträge unter 5 000 Euro werden nicht erhoben. DieFinanzausgleichsumlage wird an den Ausgleichsstockabgeführt.(l) Sind die Umlagesätze zu Beginn eines Haushaltsjahresnoch nicht festgesetzt, gelten die zuletzt bekanntgemachten Umlagesätze weiter. <strong>Der</strong> Landkreis kann aufdieser Basis die Kreisumlage anhand der für das jeweiligeJahr maßgebenden Umlagegr<strong>und</strong>lagen vorläufig erheben .Sobald die.Umlagesätze in einer Haushaltssatzung bekanntgemacht worden sind, setzt der Landkreis die Kreisumlageendgültig fe st. Bereits geleistete Te ilbeträge sind zu verrechnen.(2) Ist bis zum Ende eines Haushaltsj ahres keine Haushaltssatzungbekannt gemacht worden, setzt der Landkreisdie Kreisumlage an hand der zu letzt bekannt gemachtenUmlagesätze endgültig fest. Bereits geleistete Teilbeträgesind zu verrechnen.Te il 3Gemeinsame Vorschriften, Verfahren,Schlussbestimmungen§ 24VerzinsungFür die Dauer einer gewährten St<strong>und</strong>ung <strong>von</strong> Allsprüchenauf Zahlung oder für den Fall des Verzuges der Leistungeiner Umlage nach den §§ 18, 21 bis 23 sollen Zinsen erhobenwerden. St<strong>und</strong>ung ist nur zu gewähren, wenn diesofortige Leistung der Umlageforderung mit erheblichenHärten für den Umlageschuldner verb<strong>und</strong>en wäre. Verzugist gegeben, wenn für die Leistung der Umlage eineZeit nach dem Kalender bestimmt ist <strong>und</strong> der Umlage-688


GVBI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 21. 12. 2009schuldner die Leistung nicht fristgerecht erbringt. <strong>Der</strong>Zinssatz beträgt zwei Prozentpunkte über dem Basiszinssatznach § 247 des Bürgerlichen <strong>Gesetz</strong>buches.nach diesem <strong>Gesetz</strong> aufgerechnet werden. Entsprechendesgilt für andere vom Land durchzusetzende Forderungen.§ 25Einwohner <strong>und</strong> Gebiet(I) Als Einwohnerzahl im Sinne dieses <strong>Gesetz</strong>es gilt dievom Statistischen Landesamt aufgr<strong>und</strong> einer allgemeinenZählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelteZahl der Bevölkerung. Stichtag für die Feststellungist der 3 1. Dezember des jeweils vorvergangenen Jahres,soweit in diesem <strong>Gesetz</strong> nicht ein anderer Tag bestimmtist. Maßgebend ist der Gebietsstand zum I. Januar desFestsetzungszeitraumes.(2) Bei Eingemeindungen, Gemeindeneubildungen, Gemeindeteilumgliederungen<strong>und</strong> Gemeindeteilungen werdendie in die Berechnung einfließenden Berechnungsgr<strong>und</strong>lagenin die neue Gemeindestruktur überführt. Soweit dienotwendigen Einzeldaten nicht ermittelbar sind, geschiehtdies anteilig im Verhältnis der Einwohnerzahl.(3) Soweit Flächenangaben für Zuweisungen <strong>von</strong> Bedeutungsind, sind die Angaben des Statistischen Landesamteszum 31. Dezember für das jeweils vorvergangeneJahr zugr<strong>und</strong>e zu legen.(4) Veränderungen bei den in den Absätzen I <strong>und</strong> 3genannten Bezugsgrößen <strong>von</strong> mehr als 15 v. H. können inEinzelfällen auf Antrag ganz oder te ilweise durch Zuweisungenaus dem Ausgleichsstock ausgeglichen werden.(5) Für der Leistu ngsgewährung zugr<strong>und</strong>e liegendeAngaben sind die letzt verfügbaren Daten der amtlichenStatistik zu verwenden, soweit nicht dieses <strong>Gesetz</strong> abweichendeRegelungen trifft. Soweit für den Vollzug dieses<strong>Gesetz</strong>es Daten benötigt werden, die in der amtlichenStatistik nicht zur Verfügung stehen, können andere <strong>von</strong>Landesbehörden erhobene oder überprüfte Daten zugr<strong>und</strong>egelegt werden.§ 27Verjährung(I) Die Ansprüche nach diesem <strong>Gesetz</strong> verjähren in dreiJahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Haushaltsjahres,in dem der Anspruch entstanden ist.(2) <strong>Der</strong> Anspruch entsteht in dem Haushaltsjahr, für dasdie Leistungen nach diesem <strong>Gesetz</strong> zu erbringen sind.(3) Die §§ 230 bis 232 der Abgabenordnung geltensinngemäß.§ 28Auskunftspflicht(I) Die kommunalen Gebietskörperschaften sind verpflichtet,den zuständigen obersten Landesbehörden, demStatistischen Landesamt <strong>und</strong> den Aufsichtsbehörden alleAuskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses <strong>Gesetz</strong>esnotwendig sind.(2) Werden die nach Absatz I notwendigen Auskünftenicht, nicht rechtzeitig, falsch oder in sonstiger Weise nichtverwertbar erteilt, so kann das .Ministerium des Innernbestimmen, dass geschätzte Zahlen angewendet werden.§ 29Übergangs vorschriftZum Ausgleich <strong>von</strong> Härten, die mit Einnahmeverlustenverb<strong>und</strong>en sind, die durch das Inkrafttreten dieses <strong>Gesetz</strong>esentstehen, erhalten die kreisangehörigen Gemeinden für dieHaushaltsjahre 20 10 <strong>und</strong> 20 I I jeweils einen Gesamtbetrag<strong>von</strong> 1 157 000 Euro.§ 26Abr<strong>und</strong>ung, vorlliufige Leistungen, Berichtigungen,Aufrechnung(I) DieZuweisungen <strong>und</strong> Umlagen sind auf einen Betragin volle Euro abzur<strong>und</strong>en.(2) Falls Leistungen nach diesem <strong>Gesetz</strong> nicht rechtzeitigvor Beginn des Haushaltsjahres festgesetzt werdenkönnen, sind Abschlagszahlungen in Höhe der im vergangenenHaushaltsj ahr gezahlten Beträge zu leisten. EinAnspruch gegen das Land auf Zinsen für nachzuleistendeBeträge besteht nicht. Satz 2 gilt auch für Nachzahlungennach § 2 Abs. 3 Satz 2.(3) Fehlerhafte Leistungen sollen möglichst bis zumEnde des nachfolgenden Haushaltsjahres berichtigt werden.Beträge unter 1 000 Euro werden nicht ausgeglichen.(4) Ei nzelne nach den Bestimmungen dieses <strong>Gesetz</strong>esempfangene Leistungen, die ganz oder teilweise zurückgezahltwerden müssen, können mit anderen Leistungen§ 30Folgeänderungen(I) In § 17 Abs. I Satz I des <strong>Gesetz</strong>es zur Übertragungstaatlicher Aufgaben in den Wirkungskreis der Landkreise<strong>und</strong> kreisfreien Städte vom 5. November 2009 (GVBI. LSAS. 514, 516) wird die Angabe ,,§ 15a Abs. 2 des Fi nanzausgleichgesetzes"durch die Angabe ,,§ 5 Abs. 4 Satz Ides Finanzausgleichsgesetzes" ersetzt.(2) Artikel 2 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom5. November 2009 (GVBI. LSA S. 514, 517) wird aufgehoben.(3) § 71 Abs. 7 Satz 5 des Schulgesetzes des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom11. August 2005 (GVBI. LSA S. 520, 2008 S. 378), zuletztgelindert durch <strong>Gesetz</strong> vom 14. Juli 2009 (GVBI. LSAS. 358), erhält folgende Fassung:"Die Leistungen bemessen sich zu jeweils 50 v. H. nachdem Verhältnis der Fläche der Gebietskörperschaft <strong>und</strong>689


GYBI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 2 I . 12. 2009nach der Schülerzahl des jeweils vorvergangenen Schuljahres,"§31In krafttreten, Außerkrafttreten(4) In § 16 Abs. 2 Satz 2 des Feld- <strong>und</strong> Forstordnungsgesetzesvom 16. April 1997 (GYBI. LSA S. 476), zuletztgeändert durch Nummer 49 1 der Anlage des <strong>Gesetz</strong>esvom 19. März 2002 (GVBI. LSA S. 130, 172), werden dasWort "allgemeinen" <strong>und</strong> die Angabe "vom 3 1. Januar 1995(GYBI. LS A S. 41)" gestrichen.Dieses <strong>Gesetz</strong> tritt am I. Januar 20 10 in Kraft. Gleichzeitigtritt das Finanzausgleichsgcsetz in der Fassun.gder BeRanntmachung vom 23. Februar 2009 (G YBI. LSAS. 145), geändert durch Artikel 2 des <strong>Gesetz</strong>es vom5. November 2009 (GYBI. LSA S. 514), außer Kraft.Mag d e bur g, den J 6. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Landtag</strong>es<strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerpräsidentdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Minister des In ne rndes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Steinecke Prof. Dr. Böhmer Hövclmann690


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 2 1. 12. 2009<strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat das fo lgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigtwird <strong>und</strong> zu verkünden ist:Spielbankgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (SpielbG LSA).1Vom 16. Dezember 2009.§ IGeltungsbereich, ZieleDieses <strong>Gesetz</strong> gilt für Spielbanken <strong>und</strong> ergänzt denGlücksspielstaatsvertrag. Neben den in § I des Glücksspielstaatsvertragesgenannten Zielen ist es Ziel dieses<strong>Gesetz</strong>es, Glücksspiele mit besonderem Gefährdungspotentialzu überwachen, die in den durch das für Spielbankaufsichtzuständigen Ministerium zugelassenen Spielbankenausgeübt werden. Die für Spielbanken geltendenBestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages sowie dieses<strong>Gesetz</strong> <strong>und</strong> die aufgr<strong>und</strong> dieses <strong>Gesetz</strong>es erlassenen Verordnungengelten auch für Zweigstellen <strong>von</strong> Spielbanken,sofern das <strong>Gesetz</strong> nichts anderes bestimmt.§ 2Zulassung(I) <strong>Der</strong> Betrieb einer Spielbank bedarf der Zulassung.Die Zulassung für den Betrieb einer Zweigstelle darf nurdem ertei lt werden, der die Zulassung fiir eine öffentlicheSpielbank besitzt <strong>und</strong> diese betreibt.(2) Über die Erteihing einer Zulassung entscheidet dasfür Spielbankaufsicht zuständige Ministerium. Auf dieErtei lung einer Zulassung besteht kein Rechtsanspruch.(3) Im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> darf der Betrieb <strong>von</strong> bis zuzwei öffentlichen Spielbanken zugelassen werden. DieZahl der Spielbanken <strong>und</strong> der Zweigstellen insgesamt darfnicht mehr als sechs betragen. Die Gemeinden, in denender Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken oder Zweigstellen unterBerücksichtigung der Ziele des § I des Glücksspielstaatsvertrages<strong>und</strong> des § I Satz 2 zugelassen werden darf,bestimmt die Landesregierung durch Verordnung.(4) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wennI. die Ziele des § I des Glücksspielstaat;vertrages <strong>und</strong> des§ I Satz 2 nicht entgegenstehen,2. hierfür ein hinreichendes öffentl iches Bedürfnis besteht,3. die Einhaltunga) der Erfordernisse des Jugendschutzes nach § 4 Abs. 3des Glücksspielstaatsvertrages,b) der Werbebeschränkungen nach § 5 des Glücksspielstaats vertrages,I Die Verpflichlungen "us der Richtlil11e 98/34/EG des EuropäischenParlaments <strong>und</strong> des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Inform'Jtionsverfahrenauf dem Gebiet der Normen lind technischen Vorsehriften<strong>und</strong> der Vorschriften für die Dienste der Infol"ln"tionsgesellsehaft (ABI.L 204 vom 21. 7. 1998, S. 37), zuletzt gelindel1 durch die Richtlinie2006/96/EG ( ABI. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81 ), sind beachtetworden.c) der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 desGlücksspielstaatsvertrages <strong>und</strong> der Vorgaben desAnhangs "Richtlinien zur Vermeidung <strong>und</strong> Bekämpfung<strong>von</strong> Glücksspielsucht" des Glücksspielstaatsvertrages,d) der Anforderungen an die Aufklärung nach § 7 Abs.des Glücksspielstaatsvertrages <strong>und</strong>e) der Anforderungen an die Hinweise nach § 7 Abs. 2des Glücksspielstaatsvertragessichergestellt ist,4. die Te ilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8 <strong>und</strong> 23des Glücksspielstaatsvertrages <strong>und</strong> der Ausschlussgesperrter Spieler nach § 20 des Glücksspielstaatsvertragessichergestellt ist,5. der Betrieb der Spielbank ordnungsgemäß <strong>und</strong> für dieSpieler sowie die Aufsichtsbehörden nachvol lziehbardurchgeführt werden kann,6. bei einer Abschöpfung der Spielbankerträge ein wirtschaftlicherBetrieb der Spielbank gewährleistet ist,7. der Zulassungs inhaber, die zur Vertretung der SpielbankBerechtigten <strong>und</strong> die sonst für den Spielbetrieb verantwortlichenPersonen fachlich geeignet sind <strong>und</strong> Gewährfür einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten<strong>und</strong>8. durch die Errichtung <strong>und</strong> den Betrieb der Spielbank dieöffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdetwird.Die Zulassung erlischt, wenn der Betrieb der Spielbanknicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung aufgenommenoder mehr als ein lahr unterbrochen oder ausgesetzt wird .(5) Die Zu lassung wird befristet für einen Zeitraum <strong>von</strong>höchstens 15 Jahren erteilt. Die Zu lassung ist nicht übertragbar<strong>und</strong> darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassenwerden. Sie ist nicht vererblich.(6) Die Zulassung muss die Gebäude <strong>und</strong> Räume, indenen die Spielbank betrieben werden darf, bezeichnen.(7) In Nebenbestimmungen zur Zulassung sollen zurGewährleistung der in Absatz 4 Satz I genannten Voraussetzungeninsbesondere festgelegt werden:J. besondere Ptlichten, die bei der Errichtung <strong>und</strong> Einrichtungder Spielbank zu beachten sind,2. die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen,3. Sicherheitsvorkehrungen <strong>und</strong> Ptlichten zur Gewährleistungeines ordnungsgemäßen Spielablaufs <strong>und</strong> zurVermeidung <strong>von</strong> Betrug <strong>und</strong> Missbrauch,4. die Auswahl des Personals,69 1


GVßI. LSA Nr. 24/2009. ausgegeben am 2 1. 12. 20095. Art <strong>und</strong> Umfang des Glücksspielangebotes,6. die tec hnische Beschaffenheit der Geräte sowie derenPrüfung, Konformitätsbewertung oder Zulassung,7. die Beobachtung <strong>und</strong> Aufzeichnung mit technischenMitteln zur Sicherstellung des ordnungsgemäßenSpielablaufs, zur Erfassung des Bruttospielertrags <strong>und</strong>der Tronceinnahmen <strong>und</strong> zum Schutz der Spielbankbesucher,8. Pflichten gegenüber den Bediensteten des zuständigenFinanzamtes,9. die Art <strong>und</strong> Weise der Werbung,10. organisatorische Vo rkehrungen zur Verhinderung desEinsatzes illegaler Geldmittel,11. Pfl ichten in Bezug auf den Wechsel eines Gesellschafters,Änderungen der Betei ligungsverhältnisse,die Beteiligung al, stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligterjeglicher Art, die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehenoder den Wechsel im Leitungspersonal,12. die Art <strong>und</strong> Weise, in der Personendaten geschütztwerden,13. Höchsteinsätze sowie Gewinn- <strong>und</strong> Verlustmöglichkeiten,14. Informationen für den Spieler in Bezug auf das Spiel,die Art des Spiels, den Spielverlauf <strong>und</strong> die möglichenSpielergebnisse,15. Pfl ichten zur Entwicklung <strong>und</strong> Umsetzung eines Sozialkonzeptszur Vorbeugung <strong>und</strong> zur Behebung <strong>von</strong>Glücksspielsucht,16. Pflichten zur Autldärung über die Wahrscheinlichkeit<strong>von</strong> Gewinn <strong>und</strong> Verlust, die Suchtrisiken der <strong>von</strong> derSpielbank angebotenen Glücksspiele <strong>und</strong> Möglichkeitender Beratung <strong>und</strong> Therapie <strong>von</strong> Spielsüchtigen,17. die Höchstzahl der in einer Spielbank zulässigen Spieltische<strong>und</strong> Glücksspielautomaten <strong>und</strong>18. ob <strong>und</strong> inwieweit die Vernetzung der Glücksspieleinnerhalb einer Spielbank oder der Spielbanken untereinanderzulässig ist.Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen,geändert oder ergänzt werden.(8) Die Zulassung i,t widerrufl ich. Sie soll insbesonderewiderrufen werden, wenn wiederholt oder gröblich gegenI. Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages, dieses<strong>Gesetz</strong>es oder einer aufgr<strong>und</strong> dieses <strong>Gesetz</strong>es erlassenenVerordnung oder2. Nebenbestimmungen der Zulassung oder Anordnungender Aufsichtsbehördenverstoßen wird. Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 4genannten Vo raussetzungen nicht mehr vorliegen.§ 3Zulassungs inhaber(I) Zulassungsinhaber darf nur eine natürliche oder juristischePerson oder eine Vereinigung sein, soweit ihr einRecht zustehen kann.(2) <strong>Der</strong> vorherigen Genehmigung des für Spielbankaufsichtzuständigen Ministeriums bedürfenI. der Wechsel eines Gesellschafters,2. die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, auch hinsichtlicheiner stillen Betei ligung,3. die Einräumung ei ner Beteili gung als stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligter jeglicher Art,4. die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändungdes Rechts am Gewinn des Zulassungsinhabersan eine andere Person, die Verpfändung odertreuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils,die Verpfändung oder treuhänderische Übertragungeines Wirtschaftsgutes des Zulassungsinhabers <strong>und</strong>5. die Betei ligung des Zulassungsinhabers an einer anderenGesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung.Die Genehmigung kann erteilt werden , wenn die Vo raussetzungendes § 2 Abs. 4 vorliegen. Die Sätze I <strong>und</strong> 2gelten entsprechend für Gesellschaften, an denen der Zulassungsinhabermindestens 50 v. H. der Stimmrechte hält.(3) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem für Spielbankaufsichtzuständigen Ministerium die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen anzuzeigen.§4A ussc hrei bu ngsverfahren(I) Die Erteilung einer Zulassung setzt eine Ausschreibungdurch das für Spielbankaufsicht zuständige Ministeriumvoraus. Eines 501ehen Verfahre ns bedarf es nichtfür die Zulassung <strong>von</strong> Zweigstellen, die Änderung desSpielangebotes <strong>und</strong> die Änderung der räumlichen <strong>und</strong>örtlichen Unterbringung. Die Zulassung kann befristet aufhöchstens zwei Jahre ohne Ausschreibung ertei lt werden,wenn der bisherige Spielbetrieb sonst nicht fortgeführtwerden kann <strong>und</strong> dies zur Erreichung der Ziele des § I desGlücksspielstaatsvertrages <strong>und</strong> des § I Satz 2 geboten ist.(2) Die Ausschreibung ist öffentlich bekannt zu machen.In der Ausschreibung ist eine mindestens dreimonatigeAntragsfrist zu setzen.(3) <strong>Der</strong> Antrag auf Erteilung einer Zulassung bedarf derSchriftform. Er muss alle in der Ausschreibung benanntenAngaben, Nachweise <strong>und</strong> Unterlagen enthalten, welchefür die Prüfung der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 4 erforderlichsind, <strong>und</strong> die Auswahl nach Absatz 6 ermöglichen.Er muss insbesondere die folgenden Nachweise<strong>und</strong> Unterlagen enthalten:I. Nachweise über die Zuverlässigkeit <strong>und</strong> die fachlicheEignung des Antragstellers <strong>und</strong> des vorgesehenen Leitungspersonalsnach Maßgabe der Ausschreibung,2. Planunterlagen der Gebäude <strong>und</strong> Räume, in denen dieSpielbank betrieben werden 5011, einschließl ich derNachweise über die Vereinbarkeit des Spielbankbetriebsmit dem öffentlichen Baurecht,3. eine Darstellung der im Zusammenhang mit dem Betriebder Spie lbank beabsichtigten Maßnahmcn zur Wahrungder öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung (Sicherheitskonzept),692


GYBI LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 2 1. 12. 20094. eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebsunter Berücksichtigung einer weitgehenden Abschöpfungder Spielbankerträge (Wirtschafts- <strong>und</strong> Finanzplan),5. ein Nachweis, dass eine Spielbankreserve in der in derAusschreibung angegebenen Höhe erbracht werdenkann,6. ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmenden sozial schädlichen Auswirkungen des Spielsvorgebeugt werden soll <strong>und</strong> wie diese behoben werdensollen (Sozialkonzept), <strong>und</strong>7. eine Erk lärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfungdes Wirtschafts- <strong>und</strong> Finanzplanes sowie desSozial konzepts <strong>und</strong>, soweit erforderlich, sonstiger Unterlagendurch einen <strong>von</strong> dem für Spielbankaufsicht zuständigenMinisterium beigezogenen Sachverständigen.In der Ausschreibung können weitere Angaben, Nachweise<strong>und</strong> Unterlagen verlangt werden. Soweit eine Überprüfungder Antragsunterlagen durch Sachverständige erforderlichist, hat der Antragsteller die daraus entstehenden Kosten zutragen.(4) Anträge, die nicht fristgerecht eingegangen sind oderdie nicht die erforderlichen Angaben, Nachweise <strong>und</strong>Unterlagen enthalten, sind ohne Sachprüfung abzulehnen,wenn in der Ausschreibung auf die Folgen hingewiesenwurde. Unter den Voraussetzungen des § I Abs. I desVerwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes istWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.(5) Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministeriumkann <strong>von</strong> dem Antragsteller unter Fristsetzung die Ergänzungder eingereichten Angaben, Nachweise <strong>und</strong> Unterlagenverlangen. Wird die Frist nicht eingehalten, bleibendie Angaben, Nachweise <strong>und</strong> Unterlagen im weiteren Verfahrenunberücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung diesachgerechte Durchführung des Ausschreibungsverfahrensverzögern würde, der Antragsteller die Verspätung nichtgenügend entschuldigt <strong>und</strong> der Antragsteller auf die Folgeneiner Fristversäumung hingewiesen wurde. <strong>Der</strong> Entschuldigungsgr<strong>und</strong>ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.(6) Die Auswahl unter mehreren Antragstellern, die dieZU lassungsvoraussetzungen erfüllen, ist danach zu treffen,wer nach Beurteilung durch das für Spielbankaufsichtzuständige Ministerium am besten zur Erreichung der Zieledes § I des Glücksspielstaatsvertrages <strong>und</strong> des § I Satz 2geeignet ist. Bei d ,er Auswahlentscheidung sind insbesonderezu berücksichtigen:I. die Geeignetheit des Sozialkonzepts,2. die Geeignetheit des Sicherheitskonzepts,3. die zur Erleichterung der <strong>von</strong> den Aufsichtsbehördenvorgesehenen Maßnahmen,4. die nachhaltige finanzielle Leistungsfähigkeit <strong>und</strong>5. die Wirtschaftlichkeit des Spielbankbetriebs.§ 5Sperrdatei(I) Zur Durchsetzung <strong>von</strong> Spielersperren hat die Spielbankdie Identität der Besucher der Spielbank beim Be­. treten der Spielbank festzustellen <strong>und</strong> die Daten mit dernach den §§ 8 <strong>und</strong> 23 des Glücksspielstaatsvertrages zuunterhaltenden Sperrdatei abzugleichen.(2) In der Sperrdatei sind auch Sperrdaten zu erfassen,die <strong>von</strong> Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat derEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumsowie der Schweiz nach <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> übermittelt werden.Eine Übermittlung der Sperrdaten an diese Spielbanken istzulässig.(3) Die Spielbank ist verpflichtet, die Spielersperrensowie deren Änderungen <strong>und</strong> Autllebungen unverzüglichin die Sperrdatei einzutragen oder eintragen zu lassen.(4) Die Spielbank kann <strong>von</strong> den Besuchern Auskünfteüber die persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Verhältnisse zurPrüfung eines Teilnahmeverbots nach § 20 des Glücksspielstaats vertrages verlangen.(5) Die Spielbank kann Personen sperren, die gegen dieSpielbankordnung oder die Spielregeln verstoßen, gegendie ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßesbesteht oder denen aufgr<strong>und</strong> des Hausrechts der Zutritt zurSpielbank untersagt wurde (Haussperre).(6) Den Betroffenen sind der Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> die Dauer derSperre unverzüglich bekannt zu geben. Betroffene erhalten<strong>von</strong> dem Zulassungsinhaber auf Antrag AuskunftüberI. die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Datennach § 23 Abs. I des Glücksspielstaatsvertrages,2. den Zweck <strong>und</strong> die Rechtsgr<strong>und</strong>lage der Erhebung,Verarbeitung oder Nutzung der Daten,3. die Empfänger der Datenübermittlungen.(7) Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministeriumwird ermächtigt, durch Verordnung Anforderungen zumBetreiben der Sperrdatei nach den §§ 8 <strong>und</strong> 23 des Glücksspielstaatsvertrages<strong>und</strong> zur Tei lnahme der Spielbanken andem länderübergreifenden Sperrsystem zu bestimmen.Dabei können insbesondere die Anforderungen zur Erhebung,Verarbeitung <strong>und</strong> Nutzung der Daten gesperrterSpieler geregelt sowie bestimmt werden, welche technischen<strong>und</strong> organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheitzu ergreifen sind.§ 6Zutritts- <strong>und</strong> Tei lnahmeverbote(I) Minderjährigen ist der Zutritt zu den Spiel sälen derSpielbank nicht gestattet.(2) Neben den Teilnahmeverboten für Minderjährigenach § 4 Abs. 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages <strong>und</strong>für gesperrte Spieler nach § 20 des Glücksspielstaatsvertragesist die Tei lnahme am Spiel nicht gestattet:693


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 2 1. 12. 2009I. dem Zulassungsinr.aber, dessen Ehegatten oder EingetragenemLebenspartner,2. Personen, die dem Zulassungsinhaber als Gesellsehafteroder als Mitglied eines Organs oder der Gesehäftsführungangehören. sowie jeweils deren Ehegatten oderEingetragenen Leh::nspartnern,3. Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältniszu dem Zulassungsinhaber stehen, sowie deren Ehegattenoder Eingetragenen Lebenspartnern,4. Inhabern <strong>von</strong> Wirlschaftsbetrieben in den jeweiligenSpielbanken <strong>und</strong> den in diesen Betrieben Beschäftigtensowie deren Ehegal ten oder Eingetragenen Lebenspartnern,5. den Bediensteten, die die Aufsicht über die Spielbankfü hren, den Spielbetrieb überwachen oder die Beteiligungdes Landes an der Spielbankgesellschaft verwalten,sowie deren Ehegatten oder EingetragenenLebenspartnern.S 7Bes ucherdateiDie Spielbank hat zur Gewinnung <strong>von</strong> Erkenntnissen zuStraftaten <strong>und</strong> Ge rahrenlagen beim Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken<strong>und</strong> zur Kontrolle der Beachtung der Te ilnahmeverbotenach S 6 Abs. 2 eine l3esucherdatci zu führen. Darin sindName, Vo rname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,Anschrill Besuchstage sowie Beginn <strong>und</strong> Ende verhängterHaussperren festzuhalten. Die Daten der Besucherdateisind nach Ablauf der auf den letzten Besuch fo lgendenzwei Kalenderjahre zu löschen, es sei denn, die weitereSpeicherung der Daten ist im Einzelfall erforderlich odergesetzlich vorgesehen.§ 8Videoüberwachung(I) Zur Überwachung der Ermittlung des Bruttospielertrages<strong>und</strong> der Tronceinnahmen, zur Sicherstellung desordnungsgemäßen Sp leiablaufs <strong>und</strong> zum Schutz der Spielbankbesucherhat der Zulassungsinhaber teehnische Mittelzur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungen einzusetzen(Videoüberwachung). Art <strong>und</strong> Umfang der Videoüberwachungbedarr der vorherigen Genehmigung durch dasfür Spielbankaufsicht zuständige Ministerium. Die Genehmigungdarfnurerteilt werden, wenn durch Art <strong>und</strong> Umfangder Videoüberwachung die schutzwürdigen Interessen derBetroffenen gewahrt hleiben.(2) Technische Mil.tel zur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaufzeichnungensind inI. den zur Spielbank gehörenden Eingangsbereichen fürBesucher <strong>und</strong> Personal,2. den Rezeptions- <strong>und</strong> Kassenbereichen,3. den Spielsälen, be i Tischspielen auch jeweils an deneinzelnen Spieltischen, sowie4. den AbreehnungsräL.men <strong>und</strong> interncn Sichcrhcitsbereiehcnder Spielbankvorzusehen.(3) <strong>Der</strong> Einsatz der technischen Mittel hat eine St<strong>und</strong>evor, während <strong>und</strong> zwei St<strong>und</strong>en nach den Öffn ungszeitenzu erfolgen.(4) Die Aufzeichnungen eines jeden Spieltages sind zweiWochen nach der Aufzeichnung zu löschen. Die Löschungunterbleibt, soweit die Aufzeichnungen für steuerliche,steuerstrafrechtliche, polizeiliche oder staatsanwaltlieheErmittlungen oder ein gerichtliches Verfahren erforderlichsind. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn sie hierfürnicht mehr benötigt werden.(5) Die Lösc hung nach Absatz 4 Satz I unterbleibt ferner,wenn die Aufsichtsbehörden dies im Einzelfall für einenerforderlichen Zeitraum angeordnet haben <strong>und</strong> keineschutzwürdigen I nteressen der BetrolTenen einer weiterenSpeicherung entgegenstehen.(6) Auf die Bi Idaurzeichnungen dürfen Zugriff nehmen:I. der oder die Geschäftsführer des Spielbankunternehmens,2. der Direktor der Spielbank am jeweiligen Spielbankstandort,3. die für die Aufsicht über die Spielbanken zuständigenBediensteten des für Spielbankaufsicht zuständigenMinisteriums des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>,4. die Bediensteten der zuständigen Landesfinanzbehördenim Sinne <strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes inder Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006(BGB!. I S. 846, 1202), zuletzt geändert dureh Artikel 6des <strong>Gesetz</strong>es vom 10. August 2009 (BG B!. I S. 2702,2708).Auf die Bildaufzeichnungen dürfen auch die vom Zulassungsinhabermit der Videoüberwachung beauftragtenPersonen ZugritT nehmen.(7) Auf den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung<strong>von</strong> Bildaurzeichnungen ist in den Eingangsbereichen deutlichsichtbar <strong>und</strong> gut lesbar hinzuweisen.§ 9Spielangebot(I) In den Spielbanken ist die Veranstaltung folgenderG lüeksspiele zugelassen:I. Roulette, Baccara, Black lack, Trente et Quarante,Poker, Boule, Punto Banco, Craps, Gliicksrad,2. Automatenspiele,3. weitere <strong>von</strong> dem für Spielbankaufsicht zuständigenMinisterium genehmigte Glücksspiele.In den Zweigstellen sind Automatenspiele sowie weitere<strong>von</strong> dem für Spielbankaufsicht zuständigen Ministeriumgenehmigte Glücksspiele zugelassen. Die Genehmigungnach Satz I Nr. 3 <strong>und</strong> Satz 2 kann widerrufen werden.(2) Spielgeräte. die nach § 33c Abs. I SalZ I der Gewerbeordnungeiner Erlaubnis zur Aufstellung bedürren. sind inSpielbanken verboten.694


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009(3) In jeder Spielbank ist für Zwecke der Aufsicht einautomatisches Datenerfassungssystem einzurichten <strong>und</strong> zuunterhalten, das die Betriebsdaten aller Glücksspielautomatenlaufend erfasst <strong>und</strong> dokumentiert. Glücksspielautomatendürfen nur aufgestellt werden, wenn die Übertragungaller Betriebsdaten an das Datenerfassungssystemgewährleistet ist.(4) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist verpflichtet, Glücksspielautomatenunverzüglich zu sperren <strong>und</strong> auszutauschen,wr;:n n Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieAutomaten technische Mängel aufweisen oder an ihnenmanipu l iert wurde.(5) Die Spielregeln sind <strong>von</strong> dem Zulassungsinhabernach den internationalen Gepflogenheiten zu bestimmen.Sie bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Spielbankaufsichtzuständigen Ministeriums. Die Genehmigungkann auch nachträglich mit Nebenbestimmungen versehenwerden. Sie ist widerruflich.(6) Die Spielregeln sind deutlich sichtbar <strong>und</strong> gut lesbarin den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen. Sie sindfür alle Spielgäste verbindlich. Auf jedem Glücksspielautomatensind die Gewinnmöglichkeiten <strong>und</strong> Gewinnwahrscheinlichkeitenauszuweisen.§ 12Spielbankabgabe(I) <strong>Der</strong> Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe.Die Spielbankabgabe beträgtI. 25 v. H. des Bruttospielertrages bei einem jährlichenBruttospielertrag des Zulassungsinhabers bis 7,5 MillionenEuro,2. 35 v. H. des 7,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertragesbis 10 Millionen Euro,3. 45 v. H. des \0 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertragesbis 12,5 Millionen Euro,4. 50 v. H. des 12,5 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrages.(2) Bruttospielerträge sind für den Fall, dassI. die Spielbank das Risiko trägt, die Beträge, um die dieSpieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, diediesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinn);<strong>von</strong> dem Bruttogewinn sind die Verluste vorangegangenerSpieltage abzusetzen,2. die Spielbank kein Risiko trägt, die Beträge, die derSpielbank aus dem Spiel zufließen.§ 10KreditverbotBedienstete der Spielbank <strong>und</strong> Bedienstete der Wirtschaftsbetriebein den jeweiligen Spielbanken dürfenBesuchern der Spielbank zum Zweck der Teilnahme anGlücksspielen keinen Kredit gewähren oder durch Beauftragtegewähren lassen. Sie dürfen dem Spieler hinsichtlichder Höhe der Entgelte keine Vergünstigungen, insbesonderekeine unentgeltliche Teilnahme, Nachlässe desEntgeltes oder auf das Entgelt oder sonstige fi nanzielleVergünstigungen , gewähren. Die Spielbanken sind nichtberechtigt, Auszahl ungen aufgr<strong>und</strong> des Lastschriftverfalirensoder sonstiger Formen der Kreditierung zu leisten.Geldbezugsautomaten sind in Spielsälen nicht gestattet.Zum Bruttospielertrag gehören auch Zuwendungen derSpieler an die Spielbank, die an Glücksspielautomaten imFall des Gewinns zwangsweise einbehalten werden.(3) Nicht abgeholte Einsätze <strong>und</strong> Gewinne sowie Beträge,die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt <strong>und</strong>vom Spieler nicht zurückgenommen werden, sind demBruttospielertrag zuzurechnen.(4) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine <strong>und</strong> falscheMünzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindernnicht den Bruttospielertrag; sie sind mit dem Wert zuberücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommenhaben. Münzen <strong>und</strong> Geldscheine anderer Währungen sindmit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.§ 1IÖffnungszeiten(I) Die Spielbanken dürfen täglich geöffnet seinI. für Glücksspielautomaten zwischen 9 <strong>und</strong> 5 Uhr <strong>und</strong>2. für die übrigen Spielangebote zwischen 13 <strong>und</strong> 5 Uhr.(5) Die Spielbankabgabe ermäßigt sich um die nach demUmsatzsteuergesetz geschuldete <strong>und</strong> zu entrichtendeUmsatzsteuer aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> Umsätzen, die durch denBetrieb der Spielbank bedingt sind. Die maßgeblichenUmsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Gr<strong>und</strong>lagenbescheideim Sinne des § 171 Abs. 10 Satz I der Abgabenordnung.Das für Spielbankaufsicht zuständige Min isterium kannbei Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses<strong>und</strong> besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelneSpielbanken die Ötfn ungszeiten befristet <strong>und</strong> widerruflichverlängern. Die Verlängerung der Ötfn ungszeiten kann mitNebenbestimmungen verb<strong>und</strong>en werden.(2) Die Spielbanken sind zu schließen:I. Karfreitag ganztägig,2. am Vo lkstrauertag <strong>und</strong> am Totensonntagjeweils <strong>von</strong> 5 Uhran,3. vom 24. Dezember, 5 Uhr bis zum 26. Dezember, 5 Uhr.§ 13Zusatzabgabe(I) Neben der Spielbankabgabe unterliegt der Betriebeiner Spielbank der Zusatzabgabe. Die Zusatzabgabebeträgt 40 v. H. der nach den Absätzen 2 bis 4 ermitteltenBemessungsgr<strong>und</strong>lage.(2) Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Zusatzabgabe ist dernach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oderdes Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn desZulassungsinhabers zuzüglich der Aufwendungen nachAbsatz 3 <strong>und</strong> abzüglich der Beträge nach Absatz 4.695


GYßI. LSA NI". 24/2009, ausgegeben "111 21. 12. 2009(3) Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage wird um die Zinsenerhöht, die bei der Gewinnermittlung nach Absatz 2 alsAufwand abgezogen wurden. Als Zinsen im Sinne desSatzes I gelten auch 20 v. H. der Miet- <strong>und</strong> Pachtaufwendungeneinschließlich Leasingraten. Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lagewird auch 11m die Zusatzabgabe erhöht, soweitsie bei der Gewinnermittlung als Aufwand abgezogenwurde.(4) Die Bemessungsgr<strong>und</strong>lage wird um die Spielbankabgabegemindert, soweit sie bei der Gewinnermittlungnicht als Aufwand abgezogen wurde. Ebenfalls mindernZinserträge die Beme>sungsgr<strong>und</strong>lage, soweit sie bei derGewinnermittlung gewinnerhöhend berücksichtigt wurden.§ 14Tronc(I) Die Zuwendungen der Besucher an die Spielbankoder an das spieltechnische Personal sind unverzüglich denin der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc)zuzuführen. Elektronisch zugeführte Zuwendungen sindgesondert zu erfassen; sie sind, soweit sie nicht im Fall desGewinns zwangsweise einbehalten werden, Bestandteilder Tronceinnahmcn. Dies gilt nicht für die Zuwendungenan die n ' icht zum spieltechnischen Personal gehörendenBeschäftigten der Spielbank.(2) <strong>Der</strong> Zu lassungsinhaber hat die Tronceinnahmensowie die darauf erz I elten Zinserträge für das bei ihmbeschäftigte Personal lU verwalten <strong>und</strong> zu verwenden.(4) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat für jedes Quartal desGeschäftsj ahres anteilig eine Vorauszahlung für die Zusatzabgabezu entrichten. Die Vorauszahlung beträgt für jedesQuartal ein Viertel der Zusatzabgabe des vorangegangenenGeschäftsjahres. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungenfür die Zusatzabgabe anpassen, sofern sich die Bemessungsgr<strong>und</strong>lageim laufenden Geschäftsjahr erheblich veränderthat.(5) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt bis zumzehnten Tag nach Ablauf eines Quartals des Geschäftsjahresnach einem amtlichen Vordruck die Höhe der Vorauszahlungder Zusatzabgabe anzumelden; Absatz 2 Satz 5<strong>und</strong> 6 gilt entsprechend. Die Vorauszahlungsschuld entstehtjeweils mit Ablauf des Quartals des Geschäftsjahres <strong>und</strong>wird mit Ablauf der Anmeldefrist nach Satz I fäl lig.(6) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat dem Finanzamt spätestenssechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach einemamtlichen Vordruck Angaben zur Zusatzabgabe zu machen;Absatz 2 Satz 5 <strong>und</strong> 6 gilt entsprechend. <strong>Der</strong> Jahresanmeldungfür die Zusatzabgabe sind die nach § 60 derEinkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassungder Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGB!. IS. 717), zuletzt geändert durch Artikel 9 des <strong>Gesetz</strong>es vom10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 27 10), in der jeweilsgeltenden Fassung einzureichenden Unterlagen beizufügen.(7) Die Zusatzabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres.Auf die Zusatzabgabe werden die für das Geschäftsjahrentrichteten Vo rauszahlungen angerechnet. Die Zusatzabgabewird nach Ablauf der Anmeldefrist nach Absatz 6Satz I fällig.§ 15Abgabenrechtliche Pflichten des Zu lassungsinhabers§ 16Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften(I) <strong>Der</strong> Zulassung inhaber ist verpfl ichtet, getrennt fürjede Spielbank nach Ende eines jeden Spieltages denBruttospielertrag <strong>und</strong> die Tronceinnahmen festzustellen<strong>und</strong> aufzuzeichnen <strong>und</strong> die Höhe der Spielbankabgabe zuberechnen. Abweichelld <strong>von</strong> Satz I sind die in Glücksspielautomatenerziell.en Bruttospielerträge am Tag· derAbrechnung des jeweiligen Spielautomaten festzustellen<strong>und</strong> aufzuzeichnen; dabei ist jeder Spielautomat mindestenseinmal wöchentlich abzurechnen.(2) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber hat die Spielbankabgabe füralle Spielbanken gemeinsam bis zum zehnten Tag desMonats für den vorangegangenen Monat nach einem amtlichenVordruck anzumelden. In der Anmeldung hat derZulassungsinhaber die Abgabe selbst LU berechnen. Beider Berechnung der Abgabe ist nach Maßgabe des § 12Abs. 5 die Spielban kabgabe um die Umsatzsteuer zuermäßigen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingtist. <strong>Der</strong> Bruttospielertrag ist gesondert für jede Spielbankauszuweisen. Die Anmeldung ist vom Zulassungsinhaberoder <strong>von</strong> einer zur Vertretung des Zulassungsinhabersberechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Siewirken wie Steueranmeldungen im Sinne des 168 derAbgabenordnung.(I) Schuldner der Spielbankabgabe <strong>und</strong> der Zusatzabgabeist der Zu l assungsinhaber.(2) Die Spielbankabgabe <strong>und</strong> die Zusatzabgabe werdendurch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk die Spiel- .bank zugelassen ist; § 17 des Finanzverwaltungsgesetzesbleibt unberührt.(3) Auf die Spielbank abgabe <strong>und</strong> die Zusatzabgabe finden,soweit sich aus diesem <strong>Gesetz</strong> nichts Abweichendes ergibt,die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung.§ 17Steuerbefreiung<strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist für den Betrieb der Spielbank<strong>von</strong> der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der <strong>Gesetz</strong>gebungdes Landes unterliegen <strong>und</strong> in unmittelbaremZusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen .§ 18Verwendung der Spielbankabgabe(3) Die Spielbankabgabe entsteht am Ende eines jedenSpieltages. Sie wird mit Ablauf der Anmeldefrist nachAbsatz 2 Satz I fällig.(I) Die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet,erhält einen Antei l <strong>von</strong> 20 v. H. an dem Teil der Spielb:lI1kabgabe,der auf diese Spielbank entfäl lt <strong>und</strong> dem Land696


GVBI. LSA NT. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009tatsächlich zufließt. Des Weiteren erhält diese Gemeindeeinen Anteil <strong>von</strong> 20 v. H. an der Zusatzabgabe. <strong>Der</strong> Anteilan der Zusatzabgabe bemisst sich nach dem Verhältnis derSumme der Bruttospielerträge aIler Spielbanken zu demBruttospielertrag der jeweiligen Spielbank.(2) Die dem Land verbleibenden Einnahmen aus derSpielbankabgabe <strong>und</strong> der Zusatzabgabe sind nach Maßgabedes Haushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zuverwenden.§ 19SpielbankordnungDas für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium wirdermächtigt, durch Verordnung eine Spielbankordnung zuerlassen, in der bestimmt wird,1. ob <strong>und</strong> welche Eintrittskarten ausgegeben werden,2. wie <strong>und</strong> in welcher Höhe (Mindest- <strong>und</strong> Höchstbeträge)die Spieleinsätze zu erbringen sind,3. wie die Spielmarken (Jetons) kontrolliert werden <strong>und</strong>4. wie die Gewinne festgestellt <strong>und</strong> ausgezahlt werden.Die Spielbankordnung ist in den Spiel sälen deutlich sichtbar<strong>und</strong> gut lesbar auszuhängen.zuständigen Behörde verpflichtet, Spielerdaten anonymisiertfür Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügungzu stellen. Widerspruch <strong>und</strong> Klage gegen Anordnungen <strong>und</strong>sonstige Maßnahmen nach den Sätzen I <strong>und</strong> 2 haben keineaufschiebende Wirkung.(3) Bei der Ausübung der Aufsicht wird das für Spielbankaufsichtzuständige Ministerium vom Landeskriminalamt<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> unterstützt, das insbesondereI. auf Ersuchen des für Spielbankaufsicht zuständigenMinisteriums aus kriminalistischer Sichta) neue Modelle <strong>von</strong> Glücksspielgeräten im Hinblickauf Manipulationsmöglichkeiten <strong>und</strong> bei Vorliegenzureichender tatsächlicher <strong>Anhalt</strong>spunkte Glücksspielgeräte,die sich im Glücksspielbetrieb befinden,prüft,b) Stellungnahmen zu den veranstalteten Glücksspielen,den <strong>von</strong> dem für Spielbankaufsicht zuständigenMinisterium zu genehmigenden Spielregeln <strong>und</strong> allgemeinenFragen des Spielbetriebs <strong>und</strong> der Sicherungstechnikabgibt,2. Erkenntnisse zu Straftaten <strong>und</strong> Gefahrenlagen beimBetrieb <strong>von</strong> Spielbanken sowie im Zusammenhang mitder Wahrnehmung der Aufgaben nach Nummer I nichtpersonenbezogen sammelt <strong>und</strong> auswertet.§ 20Aufsicht(I) Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministeriumhat den Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnungvor Gefahren, die vom Spielbankbetrieb ausgehen, zugewährleisten <strong>und</strong> sicherzustellen, dass die Bestimmungendes Glücksspielstaatsvertrages, dieses <strong>Gesetz</strong>es <strong>und</strong> deraufgr<strong>und</strong> dieses <strong>Gesetz</strong>es erlassenen Rechtsvorschriftensowie die zur Zulassung verfügten Nebenbestimmungeneingehalten werden. Es ist auch zuständige Behörde imSinne <strong>von</strong> § 16 Abs. 2 Nr. 9 des Geldwäschegesetzes.(2) Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministeriumhat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichenAnordnungen <strong>und</strong> sonstigen Maßnahmen zu treffen. Es istinsbesondere berechtigt,I. jederzeit Auskunft über den gesamten Geschäfts- <strong>und</strong>Spielbetrieb zu verlangen <strong>und</strong> die Geschäftsunterlagendes Zulassungsinhabers auf seine Kosten durch Dritteprüfen zu lassen,2. dem Betrieb der Spielbank dienende Räume zu betretensowie Prüfungen <strong>und</strong> Besichtigungen vorzunehmenoder auf Kosten des Zulassungsinhabers vornehmen zulassen,3. selbst oder durch Beauftragte an Sitzungen <strong>und</strong> Besprechungenentscheidungsbefugter Gremien de Zu lassungsinhabersteilzunehmen,4. die Abberufu ng <strong>von</strong> Geschäftsführern oder leitendenAngestellten des Zulassungsinhabers zu verlangen.Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium kanneinzelne Aufsichtsbefugnisse auf andere Behörden übertragen.Die Spielbank ist berechtigt <strong>und</strong> auf Verlangen der(4) Durch das zuständige Finanzamt werden die Ermittlungdes Bruttospielertrages <strong>und</strong> der Tronceinnahmen inentsprechender Anwendung der §§ 210 <strong>und</strong> 211 der Abgabenordnungsowie der Spielbetrieb am Spielort laufendüberwacht. Das zuständige Finanzamt kann bei Glücksspielautomatenden Spielbetrieb sowie die Ermittlung desBruttospielertrages <strong>und</strong> der Tronceinnahmen auch durchAuswertung des automatischen Datenerfassungssystems<strong>und</strong> durch Einsicht in Videoaufzeichnungen am Spielortüberwachen. Ei ne Außenprüfung nach den §§ 194 bis 203der Abgabenordnung ist zulässig.(5) Die Finanzämter sind verpflichtet, die weiteren Landesfinanzbehördenim Sinne <strong>von</strong> § 2 des Finanzverwaltungsgesetzesberechtigt, das für Spielbankaufsicht zuständigeMinisterium über Kenntnisse zu unterrichten, die für dieWahrnehmung der Aufsichtspflichten <strong>von</strong> Bedeutung sind.Das für Spielbankaufsicht zuständige Ministerium istberechtigt, erlangte Kenntnisse gegenüber den Landesfinanzbehördennach Satz I zu offenbaren, soweit dieOffenbarung der Durchführung eines abgaberechtlichenVerfahrens dient. Das für Spielbankaufsicht zuständigeMinisterium <strong>und</strong> die Landesfinanzbehörden nach Satz Isind ferner berechtigt, erlangte Kenntnisse den Strafverfolgungsbehördenmitzuteilen, soweit die Offenbarung derVerfo lgung <strong>von</strong> Straftaten oder Ordnungswidrigk itendient.(6) <strong>Der</strong> Zulassungsinhaber ist verpflichtet, dem für Spielbankaufsichtzuständigen Ministerium innerhalb <strong>von</strong> sechsMonaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen <strong>von</strong>einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebstLagebericht <strong>und</strong> den Bericht über die Troncabrechnungsowie den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfersvorzulegen.697


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009§ 21Ordnungs widrigkei ten(I) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässigI. entgegen 4 Abs. 3 Satz 3 des Glücksspielstaatsvertragesbei dem Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken nicht sicherstellt, dassMinderjährige <strong>von</strong> der Te ilnahme an Glücksspielen ausgeschlossensind,2. entgegen § 4 Abs. 4 des Glüeksspielstaatsverlragesöffentl iche Glücksspiele im Internet veranstaltet,3. den Bestimmungen über die We rbung nach § 5 Abs. 2<strong>und</strong> 3 des Glüeksspielstaatsverlrages zuwiderhandelt,4. entgegen § 7 Abs. I des Glücksspielstaatsvertrages beidem Betrieb <strong>von</strong> Spielbanken nicht über die Wahrscheinlichkeit<strong>von</strong> Gewinn <strong>und</strong> Verlust, die Suchtrisikender dort angebotenen Glücksspiele, das Ve rbotder Te ilnahme Minderjähriger <strong>und</strong> Möglichkeiten derBeratung <strong>und</strong> Therapie aulldärt,5. entgegen § 8 Abs. I des Glücksspielstaatsvertrages seinerPflicht zur Te ilnahme an einem übergreifenden Sperrsystemnicht nachkommt,6. entgegen § 20 Satz I des Glücksspielstaatsvertragesgesperrte Spieler am Spiel betrieb in Spielbanken te ilnehmenlässt oder7. den Bestimmungen über die PrJ icht zur Identitätsfeststellung<strong>und</strong> zum Abgleieh mit der Sperrdatei nach § 20Satz 2 des Glüeksspielstaatsverlrages zuwiderhandelt.(2) Ordnungswidrig handelt rerner, wer vorsätzlich oderfa hrlässigI. entgegen 2 Abs. I eine Spielbank ohne Zulassungbetreibt,2. entgegen § 2 Abs. 5 Satz 2 die Zulassung einem anderenzur Ausübung über ässt,3. gegen eine mit einer Zulassung verb<strong>und</strong>ene Nebenbestimmungnach § 2 Abs. 7 Satz I verstößt,4. die vorherige Gene hmigung nach § 3 Abs. 2 Satz Inicht einholt,5. entgegen § 3 Alls. 3 die Aufnahme <strong>von</strong> Darlehen nichtanzeigt,6. entgegen § 6 Abs. I Minderjährigen den Zutritt zu denSpielsälen gestattet.7. entgegen § 6 Abs. 2 NI'. I als Zulassungsinhaber oderals sein Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner amGlücksspiel teilnimmt,,8. entgegen 6 Abs. 2 NI'. 2 als Person, die dem Zulassungsinhaberals Gesellschafter oder als Mitgliedeines Organs oder der Geschärtsführung angehört, oderjeweils als deren Ehegalle oder Eingetragener Lebenspartneram Glücksspiel teilnimmt,9. entgegen § 6 Abs. 2 NI'. 3 als Person, die in einemDienst- oder Arbeitsverhältnis zu dem Zulassungsinhabersteht, oder als deren Ehegatte oder EingetragenerLebenspanner am Glücksspiel teilnimmt,10. entgegen § 6 Abs. 2 NI'. 4 als Inhaber eines Wirtschaftsbetriebesin der jeweihgen Spielbank oder alsin diesen Betrieben Beschäftigter oder jeweils alssein Ehegatte oder Eingetragener Lebenspartner amGlücksspiel teilni mmt,I I . entgegen § 6 Abs. 2 NI'. 5 als Bediensteter, der dieAufsicht über die Spielbank führt, den Spielbetriebüberwacht oder die Beteiligung des Landes an derSpielbankgesellschaft verwaltet, oder als sein Ehegatteoder Eingetragener Lebenspartner am Glücksspiel teilnimmt,12. entgegen § 7 keine oder keine ordnungsgemäße Besucherdateiführt,13. entgegen § 8 Abs. I technische Mittel zur Anfertigung<strong>von</strong> Bildaufzeichnungen nicht oder ohne Genehmigungeinsetzt,14. entgegen 8 Abs. 7 auf den Einsatz technischer Mittelzur Anfertigung <strong>von</strong> Bildaurzeichnungen in den Eingangsbereichennicht deutlich sichtbar oder nicht gutlesbar hinweist,15. andere als die in § 9 Abs. I Satz I genannten Glücksspieleveranstaltet,16. entgegen § 9 Abs. 2 Spielgeräte aufstellt, die nach§ 33c Abs. I Satz I der Gewerbeordnung einer Erlaubniszur Aufstellung bedürfen,17. entgegen § 9 Abs. 3 Satz I ein automatisches Datenerfassungssystemweder einrichtet noch unterhält,18. entgegen 9 Abs. 4 Glücksspielautomaten wederunverzüglich sperrt noch austauscht, wenn TatsacJ1G,ndic Annahme rechtfertigen, dass die Automaten technischeMängel aufweisen oder an ihnen manipu l iertwurde,19. entgegen § 9 Abs. 6 Satz I Spielregeln nicht oder nichtdeutlich sichtbar oder nicht gut lesbar in den Spielsälenaushängt oder auslegt,20. entgegen § 9 Abs. 6 Satz 3 auf Glücksspielautomatendie Gewinnmöglichkeiten <strong>und</strong> Gewinnwahrseheinlichkeitennicht ausweist,21. entgegen § 10 Satz I Besuchern der Spielbank zumZweck der Teilnahme an Glücksspielen Kredit gewährtoder durch Beauftragte gewähren lässt,22. entgegen § 10 Satz 2 Spielern hinsichtl ich der Höheder Entgelte Vergünstigungen, Nachlässe des Entgeltesoder auf das Entgelt oder sonstige finanzielle Vergünstigungengewährt,23. entgegen § 14 Abs. I Zuwendungen meht unverzüglichden darür aufgestellten Behältern (Tronc) zuführt,24. einer Anordnung oder sonstigen Maßnahme nach § 20Ab. 2 Satz I <strong>und</strong> 2 nicht oder nicht ausreichend nachkommt,25. entgegen § 20 Abs. 2 SalZ 4 auf Verlangen der Behördeanonymisierte Spielerdaten nicht zur Verfügung stelltoder26. entgegen § 20 Abs. 6 den Jahresabschluss oder Berichtenicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.698


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 21. 12. 2009(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oderfahrlässig einer nach § 5 Abs. 7 oder § 19 erlassenen Verordnungzuwiderhandelt, soweit sie für einen besti mmtenTatbestand auf diese Bußgeld vorschrift verweist.(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße biszu siebenh<strong>und</strong>ertfi.i nfzigtausend Euro geahndet werden.(5) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen I bis 3begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich dieOrdnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehungoder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesensind, einschließlich der Einnahmen aus der Ordnungswidrigkeit<strong>und</strong> der aus den Einnahmen beschafften Gegenständeeingezogen werden. § 23 des <strong>Gesetz</strong>es über Ordnungswidrigkeitenist anzuwenden.§ 22Ei nschränkung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechtenAufgr<strong>und</strong> dieses <strong>Gesetz</strong>es werden das Gr<strong>und</strong>recht aufI. Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne <strong>von</strong> Artikel 13Abs. I des Gr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> Artikel 17 Abs. I der Verfassungdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> <strong>und</strong>2. Schutz personenbezogener Daten im Sinne <strong>von</strong> Artikel 2Abs. I in Verbindung mit Artikel J Abs. J des Gr<strong>und</strong>gesetzes<strong>und</strong> Artikel 6 Abs. I der Verfassung desLandes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>eingeschränkt.§ 23Sprachliche GleichstellungPersonen- <strong>und</strong> Funktionsbezeichnungen in diesem<strong>Gesetz</strong> gelten jeweils in männlicher <strong>und</strong> weiblicher Form.§ 24Übergangs vorschri flen(I) Eine aufgr<strong>und</strong> des bisherigen Rechts ertei lte <strong>und</strong> nochbestehende Zulassung ei ner Spielbank oder Zweigstelle gi Itmit den Maßgaben dieses <strong>Gesetz</strong>es fort. Sie ist auf Antrageinmalig <strong>und</strong> auf eine Laufzeit <strong>von</strong> höchstens 15 Jahren zuverlängern, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 vorliegen;eines Verfahrens nach § 4 bedarf es nicht.(2) Zulassungsinhaber ist eine Gesellschaft in einerRechtsform des Privatrechts, deren sämtliche Anteileunmittelbar dem Land gehören. Das Land kann seine Anteileunter Fortgeltung der erteilten Zulassungen ganz oderzum Teil veräußern. Die Veräußerung bedarf der vorherigenGenehmigung der Landesregierung. Die Genehmigungsetzt eine vorangegangene öffentliche Ausschreibungdurch das für Spielbankaufsicht zuständige Ministeriumvoraus <strong>und</strong> ist im Ministerialblatt für das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> zu veröffentlichen.(3) Solange das Land <strong>von</strong> der Möglichkeit einerVeräußerung seiner Anteile keinen Gebrauch macht, darfdie Zulassung nur dem Land selbst, einer juristischenPerson des öffentlichen Rechts, deren Träger das Land ist,oder einer Gesel lschaft iß einer Rechtsform des Privatrechts,deren sämtliche Anteile unmittelbar oder mittelbardem Land gehören, erteilt werden. § 4 findet keine Anwendung.§ 25Inkrafttreten, AußerkrafttretenDieses <strong>Gesetz</strong> tritt vorbehaltlich des Satzes 3 am I. Januar2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Spielbankgesetz desLandes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in der Fassung der Bekanntmachungvom 30. August2004 (GVBI. LSA S. 544), zuletztgeändert durch Artikel 3 des <strong>Gesetz</strong>es vom 18. Dezember2007 (GVBI. LSA S. 412, 423), außer Kraft. § 5 Abs. 7<strong>und</strong> § 19 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.Magdeburg, den 16. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Landtag</strong>es<strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerpräsidentdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Minister des Innerndes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Sleinecke Prof. Dr. Böhmer Hövelmann699


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009<strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat das fo lgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigtwird <strong>und</strong> zu verkünden ist:<strong>Gesetz</strong>zur Umsetzung der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. IVom 16. Dezember 2009.Artikel IInhaltsübersicht<strong>Gesetz</strong> über den einheitlichen Ansprec hpartner,zur Regelung der europäischen Verw altungszusammenarbeitsowie zur verwaltungskostenrechtliche.Umsetzung der europäischenDienstleistungsrichtlinie in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>(Einheitlic her-Ansprechpartner-<strong>Gesetz</strong> - EAGLSA)Artikel 2 Dolmetschergesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> (DolmG LSA)Artikel 4Artikel 3 Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Änderung des Hochschulgesetzes des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Abschnitt IEinheitlicher Ansprechpartner§ IGeltungsbereichDie § § I bis 10 finden Anwendung auf behördliche VerfahrenbetreffendI. Dienstleistungserbringer nach Artikel 4 Nr. 2 der Richtlinie2006/ 1 23/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> desRates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungenim Binnenmarkt (ABI. L 376 vom 27 . 12. 2006, S. 36),die Dienstleistungen nach Artikel 4 Nr. I der Richtlinieanbieten oder erbringen, die nicht nach Artikel 2 Abs. 2der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommensind,Artikel 5Artikel 6Artikel 7Artikel 8Artikel 9Artikel 10Artikel IIÄnderung des LandespressegesetzesÄnderung des Ingen ieurgesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>Änderung des Architektengesetzes des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Änderung des Wassergesetzes für das Land<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Änderung des <strong>Gesetz</strong>es über die Tierseuchenkasse<strong>und</strong> zur Ausführung des TierseuchengesetzesÄnderung des Feld- <strong>und</strong> ForstordnungsgesetzesInkrafttreten, Außerkrafttretcn2. Dienstleistungsempfänger nach Artikel 4 Nr. 3 derRichtlinie 2006/ 123/EG, die für berufliche oder andereZwecke eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oderin Ansprueh nehmen möchten, die nicht nach Artikel 2Abs. 2 der Richtlinie vom Anwendungsbereich ausgenommenist,3. inländische Dienstleistungserbringer entsprechend NummerI, die im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> eine Dienstleistunganbieten, erbringen oder beabsichtigen, diese anzubietenoder zu erbringen,4. inländische Dienstleistllngsempfänger entsprechend Nummer2, die für berufliche oder andere Zwecke eineDienstleistung eines inländischen Dienstleistungserbringersin Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmenmöchten,Artikel I<strong>Gesetz</strong>über den einheitlichen Ansprechpartner, zur Regelungder europäischen Verwaltungszusammenarbeit sowiezur verwaltungskostenrechtlichen Umsetzung dereuropäischen Dienstlei;tungsrichtlinie in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>(Einheitlicher-Ansprechpartner-<strong>Gesetz</strong> - EAG LSA).5. Dienstleistungserbringer <strong>und</strong> Dienstleistungsempfängeraus Drittstaaten, denen vertraglich ein entsprechenderRechtsanspruch eingeräumt wurde.§ 2Einheitlicher Ansprechpartner(l) Das Landesverwaltungsamt ist einheitlicher Ansprechpartnerfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.Dieses <strong>Gesetz</strong> dient der Umsetzung der Richtlillie 2006/ 1D/EG desEuropUischell Parlaments lind des Rates vom 12. Dezember 2006 überDienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L376 vom 27. 12. 2006, S. 36).i\ l1ikel 2 dieses <strong>Gesetz</strong>es dient ferner der Umsetzung der Richtlinie2005/36/EG des Europäischen Parlaments lind des Rates vom 7. September2005 über die Anerkennung VOll ßerufsqualiflkatlOllen (ABI.L255 vom 30. 9. 2005, S. 22, ABI. L271 vom 16. 10. 2007, S. 18, ABI.L 93 vom 4. 4. 2008, S. 2:l, ABI. L 33 vom 3. 2. 2009, S. 49), zuletztgeändel1 durch die Verordnung tEG) NI'. 279/20097. 4. 2009, S. 11).(ABI. L 93 vom(2) <strong>Der</strong> einheitliche Ansprechpartner für das Land<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist einheitliche Stelle nach § I Abs. I Satz Ides Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inVerbindung mit den §§ 71 a bis 71 e des Ve rwaltungsverfahrensgesetzes.Die Informationspflichten nach § IAbs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 71c des Verwaltllngsverfahrensgesetzesgelten auch gegenüber Dienstleistungsemp-700


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009fängern. Das Informationsangebot des einheitlichen Ansprechpartnerssoll mehrsprachig sein.§ 3Verb<strong>und</strong>ene Verfahren(I) Wird durch <strong>Gesetz</strong> oder aufgr<strong>und</strong> eines <strong>Gesetz</strong>esangeordnet, dass ein behördl iches Verfahren über eineeinheitliche Stelle nach § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungs verfahrensgesetzesabgewickelt werden kann, so gilt das auch für solche Verfahren,die in unmittelbarem Sachzusammcnhang mit derAufnahme der Dienstleistungstätigkeit stehen <strong>und</strong> derenAbwicklung über die einheitliche Stelle zweckmäßig <strong>und</strong>geboten ist (verb<strong>und</strong>ene Verfahren). Die Landesregierungwird ermächtigt, die verb<strong>und</strong>enen Verfahren durch Verordnungfestzulegen.(2) Auf verb<strong>und</strong>ene Verfahren findet § I Abs. I Satz Ides Verwaltungs verfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit § 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes biszum Ablauf des 31. Dezember 20 12 keine Anwendung.§4Verfahren auf b<strong>und</strong>esgesetzlicher Gr<strong>und</strong>lage(I) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnungfür B<strong>und</strong>esgesetze, die die Länder als eigene Angelegenheitausführen, die Geltung des § I Abs. I Satz I desVerwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit den §§ 42a <strong>und</strong> 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzesfür behördliche Verfahren anzuordnen, diedem Geltungsbereich dieses <strong>Gesetz</strong>es unterfallen.(2) Sofern in B<strong>und</strong>esgesetzen, die die Länder als eigeneAngelegenheit ausführen, angeordnet wird, dass das Verfahrenüber eine einheitliche Stelle abgewickelt werdenkann, wird die Landesregierung ermächtigt, für behördlicheVerfahren, die nicht dem Geltungsbereich dieses<strong>Gesetz</strong>es unterfallen, durch Verordnung abweichendeRegelungen zu treffen.§ 5Anzeigepflicht der DienstleistungserbringerBedarf die Aufnahme oder die Ausübung einer v


GVBI. LSA Nr. 24/2009, uusgegeben um 21. 12. 2009tronische Verfahrensabwicklung <strong>und</strong> für die elektronischeKommunikation geschaffen hat.§ 8l::;achaufsichtDas für Wirtschaft zuständige Ministerium übt die Fachaufsichtüber den einheitlichen Ansprechpartner aus. 9Kosten(I) <strong>Der</strong> einheitliche Ansprechpartner erhebt für seineTätigkeit nach diesem <strong>Gesetz</strong> Kosten. Maßstab für dieBestimmung der Höhe der Kosten ist der Verwaltungsaurwanddes einheitlichen Ansprechpartners.(2) Die für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhangmit der Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistung imSinne der Richtlinie 2006/ 123/EG zu erhebenden Kostensind nur nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen.(3) Die Kosten müssen vertretbar sein.(4) Soweit dieses <strong>Gesetz</strong> nichts Abweichendes bestimmt,sind die Kosten nach dem Verwaltu ngskostengesetz desLandcs <strong>Sachsen</strong>-Anhall zu erheben.Abschnitt 2Europäische Ve rwaltungszusammenarbeit§ fQZuständige Stellen, Organisation des Verfahrens(I) Das Landesverwaltungsamt istI. Vcrbindungsstellc n"ch Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie2006/ 1 23/EG <strong>und</strong>2. zuständig für die Entgegennahme <strong>und</strong> Weiterleitung <strong>von</strong>Unterrichtungen nach Artikel 29 Abs. 3 <strong>und</strong> Artikel 32Abs. I der Richtlinie 2006/ 1 23/EGa) der Mitgliedstaaten der Europäischen Union <strong>und</strong> derEuropäischen Kommission durch die Behörden imLand <strong>Sachsen</strong>-ALhalt <strong>und</strong>b) der Behördcn im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> durch dieMilgliedstaalen der Europäischen Union <strong>und</strong> dieEuropäische Kommission.(2) Die kreisangehöri gen Gemeinden richten Ersuchennach § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den §§ 8a <strong>und</strong> 8b desVerwaltungsverrahrensgesetzes in Angelegenheiten derRichtlinie 2006/ 123/EG zur Weiterleitung ali die Landkreise.Entsprechende Ersuchen <strong>von</strong> Behörden andcrerMilgliedstaaten dcr Europäischen Union an die kreisangehörigenGemeinden sind <strong>von</strong> den Landkreisen weiterzuleiten.(3) Die Landesregierung wird ermächtigt. durch VerordnungI. Ausnahmen <strong>von</strong> Absatz 2 Satz I zu bestimmen <strong>und</strong>2. das Verfahren hinsichtlicha) der Weiterleitung <strong>von</strong> Unterrichtungen nach Artikel29 Abs. 3 <strong>und</strong> Artikel 32 Abs. I deF Richtlinie20061 J 23/EG durch das Landesverwaltungsamt,b) der Weiterleitung <strong>und</strong> der Bearbeitung <strong>von</strong> Ersuchennach § I Abs .. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den§§ 8a <strong>und</strong> 8b des Verwaltungsverfahrensgesetzesnach Maßgabe der Richtlinie 20061 1 23/EGnäher zu regeln.§ "Ausgleich für Kosten bei den LandkreisenDie Landkreise erhalten insgesamt für die Erfü llung derAufgaben nach § 10 Abs. 2 gegenüber den kreisangehörigenGemeinden fü r das Jahr 20 I 0 einen Betrag <strong>von</strong> 955 Euro.Den gleichen Betrag erhalten sie auch im Jahr 20 I I . <strong>Der</strong>Bctrag wird für die Folgej ahre nach einer Überprüfungder Auswirkungen unter Mitwirkung der kommunalenSpitzenverbände an die tatsächliche Belastung der Landkreiseangepasst. Eine im Rahmen der Überprüfung fürdie Jahre 2010 <strong>und</strong> 20 I I festgestelltc Differenz zwischender Zahlung des Landes <strong>und</strong> der tatsächlichen Belastungder Landkreise ist auszuglcichen.Abschnitt 3SchI ussvorschriften§ 12EvaluierungDie Benennung des Landesverwaltungsamtes als einheitlicher Ansprechpartner wird durch die Landesregierungim dritten Quartal 20 12 überprüft; dem <strong>Landtag</strong> wird überdas Ergebnis im zweiten Quartal 20 13 berichtet.§ 13Einschränkung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechtenDie §§ 5 <strong>und</strong> 6 dieses <strong>Gesetz</strong>es schränken das Gr<strong>und</strong>rechtauf Schutz personenbezogener Daten im Sinne desArtikels 2 Abs. I in Verbindung mit Artikel I Abs. I desGr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> des Artikels 6 Abs. I Satz I der Verfassungdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ein.Artikel 2DO lmetschergesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>(DolmG LSA).§ IAn wend u ngs bereich( I) Zur Sprachenübertragung eines Textes oder einerAussage aus einer Ausgangssprache in eine Zielsprachewerden für gerichtliche, behörd liche <strong>und</strong> notarielle Zweckeallgemein beeidigt <strong>und</strong> öffentlich bestellt:I. Übersetzerinnen <strong>und</strong> Übersetzer (schriftl iche Übertragung),2. Do lmetscherinnen <strong>und</strong> Dolmetscher (mündliche Übertragung).702


GVBI. LSA Nr. 24/2009. uusgegeben um 21. 12. 2009(2) Die Vorsehriften für Dolmetscherinnen <strong>und</strong> Dolmetschergelten entsprechend für Gebärdensprac hdolmetscherinnen<strong>und</strong> Gebärdensprachdolmetscher.§ 2Zuständigkeit(I) Für die allgemeine Beeidigu ng <strong>und</strong> öffentl icheBestellung ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtszuständig, in deren oder dessen Bezirk die antragstellendePerson ihre berufliche Niederlassung hat. BeiAntragstellern ohne berufl iche Niederlassung in <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> ist die Hauptwohllllng maßgebend.(2) Für die allgemeine Beeidigu ng <strong>und</strong> öffentlicheBestellung <strong>von</strong> Personen, die weder ihre berufliche Niederlassungnoch ihre Hauptwohnung in <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> haben,ist die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts Hallezuständig.(3) Die Verfahren nach diesem <strong>Gesetz</strong> können mitAusnahme der Beeidigung über eine einheitliche Stellenach § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den §§ 71 a bis 71 e desVerwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.S 3Vo raussetzungen für die Beeidigung <strong>und</strong> Bestellung(I) Auf Antrag wird allgemein beeidigt <strong>und</strong> öffentlichbestellt, werI. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EuropäischenUnion oder eines Vertragsstaates des Abkommensüber den Europäischen Wirtschal'tsraum besitztoder über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis verfügt,2. vol tj ährig ist,3. zuverlässig ist; unzuverlässig ist in der Regel, wer inden letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrageswegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung,Erpressung, Betruges, Untreue, Urk<strong>und</strong>enfälschung,fal scher uneidl icher Aussage, Hehlerei,Wuchers oder einer Insolvenzstraftat reehtskräftigverurteilt worden ist,4. faeh lich geeignet ist <strong>und</strong>5. in keinem anderen B<strong>und</strong>esland als Übersetzerin oderÜbersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscher allgemeinbeeidigt oder öffentlich bestellt oder im Sinne des§ 142 Abs. 3 Satz I der Zivilprozessordnung ermächtigtworden ist.(2) Dem Antrag sind die für den Nachweis der fachlichenEignung <strong>und</strong> Zuverlässigkeit erforderl ichen Unterlagen<strong>und</strong> Nachweise beizufügen.§4Fachliche Eignung(I) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 Abs. I Nr. 4hat, werI. im Geltungsbereich des Gr<strong>und</strong>gesetzesa) über den Abschluss eines einschlägigen akkreditiertenStudienganges an einer Hochschule als Übersetzerinoder Übersetzer, Dolmetscherin oder Dol metscher,b) über einen mit Buchstabe a vergleichbaren Abschlussan einer Hochschule oderc) über eine staatliche Prüfung als Übersetzerin oderÜbersetzer, Dolmetscherin oder Dolmetscherverfügt oder2. außerhalb des Geltungsbereiches des Gr<strong>und</strong>gesetzesa) über den Abschluss eines Studienganges oderb) über eine bestandene staatliche Prüfungals Übersetzerin oder Übersetzer, Dolmetscherin oderDo l metscher verfügt, der oder die gleichwertig ist.(2) Das für akademisches Studien- <strong>und</strong> Prüfungswesenzuständige Ministerium wird ermächtigt, durch VerordnungI. das Verfahren hinsichtlich der Feststellung eines vergleichbarenAbschlusses im Sinne <strong>von</strong> Absatz I Nr. IBuchst. b,2. dia Voraussetzungen, unter denen ein Zertifikatsabschlusseiner Hochschule als vergleichbarer Abschlussanerkannt wird,3. die Voraussetzungen, unter denen ein Abschluss odereine staatliche Prüfung für Übersetzerinnen <strong>und</strong> Übersetzer,Dolmetscherinnen <strong>und</strong> Dolmetscher, die außerhalbdes Geltungsbereiches des Gr<strong>und</strong>gesetzes abgelegtworden sind, als gleichwertig anerkannt werden,zu regeln.(3) Die Frist für die Feststellung eines vergleichbarenAbsc hlusses im Sinne <strong>von</strong> Absatz I Nr. I Buchst. b beträgtdrei Monate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigenUnterlagen.(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die Feststellung einesgleichwertigen Abschlusses oder einer gleichwertigenstaatlichen Prüfung im Sinne <strong>von</strong> Absatz I Nr. 2.§ 5Bestellung <strong>und</strong> Beeidigung, Bestallungsurk<strong>und</strong>e(I) Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Übersetzerinoder der Übersetzer, die Dolmetscherin oder der Dolmetscherauf die gewissenhafte Erfüllung der Ptlichtennach § 8 zu verpfl ichten . Die Verptlichtung wird mündlichvorgenommen. Dabei ist auf die strafrec htlichen Fo lgeneiner Ptlichtverletzung hinzuweisen.(2) Auf die Beeidigung finden im Übrigen § 189 Abs. ISatz 2 <strong>und</strong> 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes <strong>und</strong> § 142Abs. 3, die §§ 480, 48 1,483 Abs. I, § 484 der Zivilprozessordnungentspreehende Anwendung.(3) Übcr die Beeidigung <strong>und</strong> Aushändigung der Bestallungsurk<strong>und</strong>eist eine Niederschrift zu fertigen.(4) Die Bestellung wird durch die Aushändigung derBcstallungsurk<strong>und</strong>e wirksam.703


GVl3l. LSA Nr. 24/2009. ausgegeben am 21. 12. 2009(5) Die öffentliche Bestel lung <strong>und</strong> al lgemeine Beeidigungberechtigt zur Fü hrung der Bezeichnung:I. "Öffentlich bestellte Übersetzcrin" oder "Öffentlichbestellter Übersetzer",2. "Öffentlich bestcllte Dolmetscherin" oder "ÖlTen tl ichbestellter Dolmetscher",3. "Öffentlich bestellte Übersetzerin <strong>und</strong> Dolmetscherin"oder "ÖtTentlich bestellter Übersetzer <strong>und</strong> Dolmetscher",jeweils mit der Angabe der Sprachen, für die sie bestel ltsind,4. "Öffentlich bestellte Gebärdensprachdolmetscherin"oder "Öffentlich bestellter Gebärdensprachdolmetscher".(6) Die Frist für das Bestellungsverfahren beträgt dreiMonate. Die Frist beginnt nach Eingang der vollständigenUnterlagen.§ 6Vorübergehende Dienstleistungen(I) Natürliche PerSOllen, die in einem anderen Mitgliedstaatder Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumzur Ausübung einer in § I genannten odervergleichbaren Tätigkeit rechtmäßig niedergelassen sind,dürfen diese Tätigkeit im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vorübergehend<strong>und</strong> gelegentlich ausüben. Sofern in dem Land derNiederlassung weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zudieser Tätigkeit reglementiert ist, gilt dies nur, wenn dieTätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestenszwci Jahre ausgeübt wurde. Die erstmalige Wahrnehmungder Tätigkeit Ist vorher der Präsidentin oder demPräsidenten des Landgerichts Halle schri l'tlich anzuzeigen.<strong>Der</strong> Anzeige müssen fo lgende Dokumente beigefügt sein:I. eine Bescheinigung darüber, dass die Person in einemanderen Mitgliedsta.t der Europäischen Union oder Vertragsstaatdes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumrechtmäßig zur Ausübung einer der in § Igenannten oder vergleichbaren Tätigkeit niedergelassenist <strong>und</strong> dass ihr die Ausü bung dieser Tätigkeit zum Zeitpunktder Vorlage der Bcscheinigung nicht, auch nichtvorübergehend, untersagt ist,2. sofern dcr Beruf im Land der Nicderlassung nicht reglementiertist, ein Nachweis darüber, dass die Tätigkeitwährend der vorhcrgehenden zehn Jahre mindestenszwci Jahrc rechtmäßig ausgcübt wurde, <strong>und</strong>3. die Angabe der Beru I'sbezcichnung, unter der die Tätigkeitim Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu erbringen ist.(3) Sobald die Anzeige vollständig vorliegt, nimmt diezuständige Stelle mit der Aufnahme in das Verzeichnis nach§ 7 eine vorübergehende Registrierung oder ihre Verlängerungum ein Jahr vor. Das Verfahren ist kostenfrei .(4) Die vorübergehenden Dienstleistungen des Antragstellerssind unter der in der Sprache des Landes derNiederlassung für die Tätigkeit bestehenden Berufsbezeichnungzu erbringen. Eine Verwec hslung mit den in§ 5 Abs. 5 genannten Berufsbezeichnungen muss ausgeschlossensein.§ 7Übersetzerinnen-, Übersetzer-, Dolmetscherinnen<strong>und</strong>Dolmetscherverzeichnis(I) Wer eine in § I genannte Tätigkeit wahrnimmt oderwahrnehmen will, ist in ein elektronisches Verzeichnis einzutragen.Das Verzeichnis wird <strong>von</strong> den nach § 2 zuständigenStel len geführt <strong>und</strong> darf auch für öffentliche Stellenzum Abruf bereitgehalten werdcn. Das Verzeichnis kannfür mehrere Landgerichtsbezirke, auch länderübergreifend,gemeinsam gefü hrt werden. Es enthält neben den in § 6Abs. I Satz 5 genannten Daten fo lgende Angaben:I. die Bezeichnung, die aufgr<strong>und</strong> der Bestellung gefü hrtwerden darf,2. beeidigende Stelle <strong>und</strong> Tag des Wirksamwerdens derBestellung,3. Sprachen,4. Fachgebiete,5. bei Personen, die vorübergehend <strong>und</strong> gelegentlichDienstleistungen erbringen, die Angabe "vorübergehendtätig", die Bezeichnung, unter der die Person im Herkunftsstaattätig werden darf, <strong>und</strong> die Anerkennungsbehörde.(2) Das Verzeichnis kann <strong>von</strong> jedermann eingesehenwerden; die Veröffentlichung im Internet ist zu lässig. DasWiderspruchsrecht nach § 4 Abs. 4 Satz I des <strong>Gesetz</strong>eszum Schutz personenbezogener Daten der Bürger bleibtunberührt.(3) Personen, die vorübergehend <strong>und</strong> gelegentlichDienstleistungen erbringen, können aus dem VerzeichnisgestriChen werden , wenn Tatsachen vorliegen, aus denensich dic mangelnde Eignung für die wahrgenommene Tätigkeitergibt. Eine Streichung kann auch vorgenommen werden,wenn die Person im Land der Niederlassung nichtmehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübungder Tätigkeit dort untersagt ist.Außerdem sind in dcr Anzeige fo lgende Daten mitzuteilen:f. Familienname, Vorn :lme, Anrede, akademischer Grad,2. Anschrift der beruflichen Niederlassung,3. Angaben, dic einc schnelle telefon ische oder elektronischeKontaktaufnahme ermöglichen.(I) Wer eine in §verptl ich tet,§ 8Ptl ichtengenannte Tätigkeit wahrnimmt, ist(2) Die Anzcigc ist jährlich zu wiederholen, wenn beabsichtigtist, währcnd des betreffenden Jahres weiter vorübcrgchendeDienstleistungen im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zucrbringen.I. seine Aufgaben gewissenhaft <strong>und</strong> unparteiisch zu erfüllen,2. die ihm anvertrauten Urk<strong>und</strong>en <strong>und</strong> sonstigen Schriftstückesorgsam aufzubewahren, <strong>von</strong> ihrem Inhalt Unbe-704


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009fu gten keine Kenntnis zu geben <strong>und</strong> sie einschließlichder Übersetzungen nur dem Auftraggeber oder dessenBevollmächtigten auszuhändigen <strong>und</strong>3. Verschwiegenheit zu bewahren <strong>und</strong> Tatsachen, die ihmbei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen,weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen.(2) Wer eine in § I genannte Tätigkeit wahrnimmt, istaußerdem verpfl ichtet, der nach § 2 zuständigen Stelle jedeÄnderung der Wo hnung, der berufl ichen Niederlassung <strong>und</strong>der Angaben nach § 6 Abs. I Satz 5 Nr. 3, eine strafrechtlicheVerurteilung, soweit diese 15 Tagessätze übersteigt,die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Privat<strong>und</strong>Geschäftsvermögen oder den Verlust der Bestallungsurk<strong>und</strong>eoder des Siegels mitzuteilen.(3) Die in § I genannten Personen sind verpflichtet,Aufträge für Übersetzer- <strong>und</strong> Dolmetscheraufgaben derGerichte, Notariate <strong>und</strong> Behörden innerhalb des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu übernehmen; eine Ablehnung ist nuraus wichtigem Gr<strong>und</strong> zulässig.§ 9Bestätigung der Übersetzung(I) Übersetzerinnen <strong>und</strong> Übersetzer haben die Richtigkeit<strong>und</strong> Vollständigkeit der angefertigten Übersetzungenzu bestätigen.(2) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen.Sie muss Ort <strong>und</strong> Tag der Bestätigung sowie Unterschrift<strong>und</strong> Stempel der Übersetzeri n oder des Übersetzers enthalten. Es ist kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil derUrk<strong>und</strong>e übersetzt wurde. Es soll auch auf Auffälligkeitender übersetzten Urk<strong>und</strong>e, insbesondere auf unleserlicheWörter, Änderungen <strong>und</strong> Auslassungen hingewiesen werden,sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.(3) Die Absätze I <strong>und</strong> 2 finden entsprechende Anwendung,wenn eine zur Prüfung der Richtigkeit <strong>und</strong> Vo llständigkeitvorgelegte Übersetzung als richtig <strong>und</strong> vollständigbef<strong>und</strong>en wird.§ 10Beendigung der Bestellung(l) Die öffentliche Bestellung erlischtI. bei Wegfall der in § 3 Abs. I Nr. I genannten Voraussetzungen,2. bei Verzicht,3. bei Rücknahme oder Widerruf oder4. bei Anordnung der Betreuung.(2) <strong>Der</strong> Verzicht ist schriftlich gegenüber der nach § 2zuständigen Stelle zu erklären.(3) Die Bestellung soll unbeschadet des § l Abs.Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>in Verbindung mit § 49 des Verwaltungsveri"ahrensgesetzeswiderrufen werden, wenn die oder der BestellteI. wiederholt mangelhaft übertragen oder2. gegen ihre oder seine Pfl ichten nach § 8 verstoßen hat.Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerrufeiner Bestellung sind zuzustellen.(4) Im Falle <strong>von</strong> Absatz I Nrn. I <strong>und</strong> 2 gilt die Bestellungso lange fort, bis laufende Aufträge erledigt sind.(5) Mit dem Erlöschen der Bestellung oder dem Endeder Fortgeltung der Bestellung nach Absatz 4 ist die Bestallungsurkudeder nach § 2 zuständigen Stelle zu übergeben.§ I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 52 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzesbleibt unberührt.§ IIEinschränkung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechtenDie §§ 6, 7 <strong>und</strong> 8 Abs. 2 dieses <strong>Gesetz</strong>es schränken dasGr<strong>und</strong>recht auf Schutz personenbezogener Daten im Sinnedes Artikels 2 Abs. I in Verbindung mit Artikel I Abs. Ides Gr<strong>und</strong>gesetzes <strong>und</strong> des Artikels 6 Abs. I Satz I derVerfassung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ein.§ 12ÜbergangsbestimmungAllgemeine Beeidigungen <strong>und</strong> öffentliche Bestellungen<strong>von</strong> Übersetzerinnen <strong>und</strong> Übersetzern, Dolmetscherinnen<strong>und</strong> Dolmetschern nach bisherigem Recht gelten fort.Artikel 3Änderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>§ 6 des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> vom 2. April 2002 (GVBI. LSA S. 214), zuletztgeändert durch Artikel 5 des <strong>Gesetz</strong>es vom 20. Dezember2005 (GVBI. LSA S. 769, 802), wird wie fo lgt geändert:I. Absatz I Satz 2 wird wie fo lgt geändert:a) In Nummer 7 wird nach dem Wort .. Anerkennung"das Komma durch einen Punkt ersetzt.b) Nummer 8 wird aufgehoben.2. Absatz 3 erhält folgende Fassung:.. (3) Anerkennungen oder Zulassungen in anderenLändern gelten auch im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>. In derRechtsverordnung nach Absatz I Satz I kann auch geregeltwerden, dass Anerkennungen oder Zulassungen inanderen Ländern im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> nicht gelten,soweit die in anderen Ländern gestellten Anforderungenan die Sachk<strong>und</strong>e, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeitoder gerätetechnischeAusstattung der Sachverständigenoder Untersuchungsstellen sowie an die behördlichenKontrollen zur Ermittlung dieser Anforderungen erheblichhinter den im Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> gestelltenAnforderungen zurückblei ben."705


GVßL LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009Artikel 4Änderung des Hochschulgesetzesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Buchst. b, d bis f<strong>und</strong> h sowie in das Verzeichnis nachSatz I Nr. 5 Buchst. c entscheidet der Eintragungsausschuss."De m § 105 des Hochschulgesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> vom 5. Mai 2004 (GVBI. LSA S. 256), zuletzt geändertdurch § 2 Abs. 4 des <strong>Gesetz</strong>es vom 18. Februar 2009(GVBI. LSA S. 48, 49). wird fo lgender Absatz 5 angefügt:,,(5) 'Die Verfahren nach den Absätzen I bis 4 könnenüber eine einheitliche Stelle nach § I Abs. I Satz I des Ve r­waltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverrahrensgesetzesabgewickelt werden. 's I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgeselzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Ve rbindung mit § 42aAbs. 2 des Verwaltungwerrahrensgesctzes ri ndet Anwendung."Artikel 5Änderung des LandespressegesetzesIn § 8 Abs. I Nr. I des Landespressegesetzes vom 14. August1991 (GVBI. LS A S. 26 1), zuletzt geändert durchArtikel 3 des <strong>Gesetz</strong>es vom 8. Februar 2007 (GVBI. LSAS. 18, 21), werden die Wörter "des Geltungsbereiches desGr<strong>und</strong>gesetzes" durch die Wärter "eines Mitgliedstaatesder Europäischen Union" ersetzt.Artikel 6Änderung des I ngenieurgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Das Ingenieurgesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 22. Januar 2009(GVBI. LSA S. 6) wird wie ro lgt geändert:1. In der der Überschrift angefügten Fußnote wird nachder Angabe ,,(ABI. EU Nr. L 205 S. 10)" die Angabe"sowie der Richtl in e 2006/ I 23/EG des EuropäischenParlaments <strong>und</strong> des Rates vom 12. Dezember 2006über Dienstleistu ngen im Binnenmarkt (ABI. L 376 vom27. 12. 2006, S. 36)" eingcI"ügt.2. § 5 wird wie rolgt geändert:a) Absatz I Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.h) Nach Absatz I wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:,,(2) § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 42ades Verwaltungs verrahrensgesetzes fi ndet mit derMaßgabe Anwendung, dass die Frist höchstens umeinen Monat verlängert werden darf. Das Eintragungsverfahrenkann über eine einheitliche Stellenach § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den§§ 71 a bis 71 e eies Verwaltu ngsverfahrensgesetzesabgewickelt werelen. "c) <strong>Der</strong> bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.Artikel 7Änderung des Architektengesetzesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Das Architektengesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom28. April 1998 (GVBI. LSA S. 243), zuletzt geändert durch<strong>Gesetz</strong> vom 22. Januar 2009 (GVBI. LSA S. 2), wird wiefo lgt geändert:I. In der der Überschrift angefügten Fußnote wird nachder Angabe ,,(ABI. EU Nr. L 205 S. 10)" die Angabe"sowie der Richtlinie 20061 l23/EG des EuropäischenParlaments <strong>und</strong> des Rates vom 12. Dezember 2006über Dienstleistungen im Binnenmarkt (A BI. L 376vom 27. 12. 2006, S. 36)" eingeI"ügt.2. § 4 wird wie fo lgt geändert:a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.b) Absatz 5 erhält fo lgende Fassung:,,(5) § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 42ades Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit derMaßgabe Anwendung, dass die Frist nur in denFällen des § 6 Abs. 2 <strong>und</strong> 3, um höchstens einenMonat, verlängert werden darf. Das Eintragungsverrahrenkann über eine einheitliche Stelle nach § IAbs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den §§ 71 a bis71 e des Verwaltungsverrahrensgesetzes abgewickeltwerden."3. § II Abs. 5 wird wie fo lgt geändert:a) Satz 2 erhält folgende Fassung:,,§ I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 42a Abs. I, 2Satz I <strong>und</strong> 2 sowie Abs. 3 des Verwaltungsvcrrahrensgesetzesfindet Anwendung."b) Nach Satz 2 wird ro lgender Satz 3 angeI"ügt:,,§ 4 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend."Artikel 8Änderung des Wassergesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Dem § 77b des Wassergesetzes für das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April2006 (GVBI. LSA S. 248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2des <strong>Gesetz</strong>es vom 15. April 2005 (GVBI. LSA S. 208),geändert durch <strong>Gesetz</strong> vom 7. November2007 (GVBI. LSAS. 353), wird ro lgender Absatz 5 angefügt:3. Dem § 6 wird ro lgender Absatz 3 angefügt:,,(3) § 5 Ahs. 2 Satz 2 gilt entsprechend."4. Dem § 16 Abs. I wird fo lgender Satz 2 angefügt:"Über die Eintragungen in die Listen nach Satz I Nr. 5,,(5) Soweit Vorhaben nach Absatz I <strong>und</strong> 3 Satz 2in den Anwendungsbereich der Richtl inie 2006/ 1 23/EGdes Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates vom 12. Dezember2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt(ABI. L 376 vom 27. 12. 2006, S. 36) fa llen, ri ndet § IAbs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-706


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben "m 21. 12. 2009<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzesmit der Maßgabe Anwendung, dass die Fristbei Vorhaben nach Absatz I sechs Monate beträgt. DasVerfahren bei Vorhaben nach Absatz I kann über eineeinheitliche Stelle nach § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit den § § 7 I a bis 7 I e des Verwaltungs verfahrensgesetzesabgewickelt werden."Artikel 9Änderung des <strong>Gesetz</strong>es über die Tierseuchenkasse <strong>und</strong>zur Ausführung des Tierseuchengesetzes§ 9 Abs. 2 des <strong>Gesetz</strong>es über die Tierseuchenkasse <strong>und</strong>zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung derBekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBI. LSA S. 308),zuletzt geändert durch <strong>Gesetz</strong> vom 7. November 2008(GVBI. LSA S. 383), wird wie folgt geändert:I. In Satz 2 Hal bsatz I werden nach dem Wort "zwei" dieWörter "öffentlich bestellte <strong>und</strong> vereidigte landwirtschaftlicheSachverständige für Tierzucht <strong>und</strong> Tierhaltungals" eingefügt.2. Satz 4 wird aufgehoben.Artikel 10Änderung des Feld- <strong>und</strong> Forstordnungsgesetzes§ 7 des Feld- <strong>und</strong> Forstordnungsgesetzes vom 16. April1997 (GVBI. LSA S. 476), geändert durch Artikel 88 des<strong>Gesetz</strong>es vom 7. Dezember 200 1 (GVBI. LSA S. 540, 552)<strong>und</strong> Nummer 49 1 der Anlage des <strong>Gesetz</strong>es vom 19. März2002 (GVBI. LSA S. 130, 172), wird wie folgt geändert:I. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:,,§ I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzesfindet mit der Maßgabe Anwendung,dass die Frist zwei Monate beträgt."2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:,,(3) Das Genehmigungsverfahren kann über eineeinheitliche Stelle nach § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit den §§ 71 a bis 7 I e des Verwaltungs verfahrensgesetzesabgewickelt werden."Artikel 11In krafttreten, Außerkrafttreten(I) Dieses <strong>Gesetz</strong> tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am28. Dezember 2009 in Kraft. Artikel I § 3 Abs. I Satz 2,§ 4, § 6 Abs. 2 <strong>und</strong> § 10 Abs. 3 sowie Artikel 2 treten amTage nach der Verkündung in Kraft.(2) Das Dolmetschergesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>vom 25. März 2002 (GVBI. LSA S. 197) tritt am Tage nachder Verkündung dieses <strong>Gesetz</strong>es außer Kraft.Magdeburg, den 16. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Landtag</strong>es<strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerpräsidentdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Für den Ministerfür Wirtschaft <strong>und</strong> Arbeitdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Kultusministerdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Stei necke Prof. Dr. B öhm e r Prof. Dr. 0 I be r t z707


GVßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009<strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat das folgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigtwird <strong>und</strong> zu verkünden ist:<strong>Gesetz</strong>zur Änderung umweltrechtIicher Vorschriften.Vom 16. Dezember 2009.Artikel IÄnderung des Bodenschutz-Ausführungsgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfungzur kosten losen Einsicht durch jedermann öffentl ichausgelegt werden ."Das Bodenschutz-Ausführungsgesetz <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>vom 2. April 2002 (GVBI. LSA S, 214), zuletzt geändertdurch Artikel S des <strong>Gesetz</strong>es vom 20, Dezember 2005(G VBI. LSA S, 769, 8(2), wird wie fo lgt geändert:I, <strong>Der</strong> Überschrift des <strong>Gesetz</strong>es wird fo lgende Fußnoteangerügt:,,* Dieses <strong>Gesetz</strong> dient der Umsetzung der Richtlinie200 I /42/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> des Ratesvom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungenbestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme (ABI.L 197 vom 21 . 7, 2001, S, 30),"2. § 8 wird wie fo lgt gländert:a) <strong>Der</strong> bisherige Wortlaut wird Absatz I.b) Nach Absatz I werden die folgenden Absätze 2 <strong>und</strong> 3angefügt:,,(2) Die obersie Bodenschutzbehörde stellt frühzeitigfest, ob bei dem Bodenschutzplan oder dessenFortschreibung eine Ve rpflichtung zur Durchführungeiner Strategischen Umweltprüfung besteht; die §§ 14a,14b Abs. 2 bis 4 <strong>und</strong> § 14d des <strong>Gesetz</strong>es über dieUmwelt verträgl iehkeitsprüfung gelten entsprechend.Ist eine Strategische UmweltprüJ'ung durchzuführen ,legt die oberste Bodenschutzbehörde den Untersuchungsrahmenfest, erstellt den Umweltbericht,beteiligt die betroffenen Behörden <strong>und</strong> führt eineÖffentlichkeitsbe1.eiligung durch; die §§ 14f bis 14jdes <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltvertriiglichkeitsprüfunggelten entsprechend. Nach Abschluss der Behörden<strong>und</strong>Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltberichtzu überprüfen <strong>und</strong> das Ergebnis der Überprüfung beider Aufstellung des Bodenschutzplanes <strong>und</strong> der Fortschreibungzu berücksichtigen; § 14k des <strong>Gesetz</strong>esüber die Umweltverträgl ichkeitsprüfung gilt entsprechend.<strong>Der</strong> Veröffentlichung des Bodenschutzplanes<strong>und</strong> der Fortschreibung nach Absatz 3 isteine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen<strong>und</strong> zur Berücksichtigung des Umweltberichtssowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmenauf der Gr<strong>und</strong>lage des Umweltberichtsbeizufügen; § 141 Abs. 2 Nrn. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> § 14m des<strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfu nggelten entsprechend.(3) Die Annahme des Bodenschutzplanes <strong>und</strong> dessenFortschreibung ist im Min isterialblatt für das Land<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bekannt zu machen. In der Bekanntmachungist anzugeben, wo <strong>und</strong> wann die I nformationenentsprechend § 141 Abs. 2 Nrn. 1,2 <strong>und</strong> 3Artikel 2Änderung des <strong>Gesetz</strong>esüber die Umweltverträglichkeitsprüfungim Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Das <strong>Gesetz</strong> über die Umweltverträglichkeitsprüfung imLand <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 27. August 2002 (GVBI. LSAS. 372), geändert durch § 70 Abs. I des <strong>Gesetz</strong>es vom23. Juli 2004 (GVBI. LSA S. 454), wird wie fo lgt geändert:I. <strong>Der</strong> Überschrift des <strong>Gesetz</strong>es wird folgende Fußnoteangefügt:,,* Dieses <strong>Gesetz</strong> dient der Umsetzung fo lgender Richtlinien:I. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmtenöffentlichen <strong>und</strong> privaten Projekten (ABI. L 175 vom5. 7. 1985, S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie2003/35/EG (ABI. L 156 vom 25 . 6. 2003, S. 17),2. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligungder Öffentlichkeit bei der Ausarbeitungbestimmter umweltbezogener Pläne <strong>und</strong> Programme<strong>und</strong> zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG<strong>und</strong> 96/6 1/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung<strong>und</strong> den Zugang zu Gerichten(ABI. L 156 vom 25. 6. 2003, S. 17)."2. § I Abs. I Satz 2 erhält folgende Fassung:,,§ 3 gilt zudem auch fü r alle in der Anlage I des <strong>Gesetz</strong>esüber die Umweltverträgl ichkeitsprüfung aufgeführtenVorhaben."3. § 2 wird wie folgt geändert:a) Absatz I erhält folgende Fassung:,,( I) Die §§ I, 2, 3a, 3b Abs. 1,2, 3 Satz I bis 3,die §§ 3c, 3e Abs. I, die §§ 3f bis 14, 16, 17,25 Abs. I bis 4 <strong>und</strong> 11 des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfunggelten für die Vorhaben derAnlage I entsprechend."b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe ,,§ 3c Abs. I"durch die Angabe ,,§ 3c" ersetzt.4. In Anlage I NI'. 7. 1 Spalte "Vorhaben" wird die Angabe"Landeswaldgesetzes vom 13. April 1994 (GVBI. LSAS. 520), zuletzt geändert durch Nummer 489 der Anlagedes <strong>Gesetz</strong>es vom 19. März 2002 (GVBJ. LSA S. 130,172) <strong>und</strong> durch § 25 des <strong>Gesetz</strong>es vom 2. April 2002708


GYBI. LSA Nr. 2412009, uusgegeben um 21. 12. 2009(GVBI. LSA S. 214, 219)," durch die Wörter "WaIdgesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" ersetzt.5. Anlage 2 wird wie fo lgt geändert:a) Nummer 2.3.6 erhält fo lgende Fassung:,,2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzesoder gemäß den §§ 48, 49des Wassergesetzes für das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> oder nach den §§ 143, 144 desWassergesetzes für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowieÜberschwemmungsgebiete gemäß § 3 I b desWasserhaushaltsgesetzes oder gemäß § 96des Wassergesetzes für das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>."b) In Nummer 2.3.8 wird die Angabe "vom 18. August1997 (BGBI. I S. 2102), zuletzt geändert durchArtikel 3 des <strong>Gesetz</strong>es vom 15. Dezember 1997(BGBI. I S. 2902, 2903)" gestrichen.Artikel 3Änderung des Wassergesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Das Wassergesetz für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in der FassungderBekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBI. LSAS. 248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des <strong>Gesetz</strong>es vom15. April 2005 (GVBI. LSA S. 208), geändert durch <strong>Gesetz</strong>vom 7. November 2007 (GVBI. LSA S. 353), wird wiefo lgt geändert:I. Die Fußnote zur Überschrift des <strong>Gesetz</strong>es erhält folgendeFassung:,,* Dieses <strong>Gesetz</strong> dientder Umsetzung fo lgender Richtlinien:I. Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung beibestimmten öffentlichen <strong>und</strong> privaten Projekten(ABI. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40), zuletzt geändertdurch die Richtlinie 2003/35/EG (ABI. L 156vom 25. 6. 2003, S. 17),2. Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates vom 23. Oktober 2000 zurSchaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmender Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik(ABI. L 327 vom 22. 12. 2000, S. I), zuletzt geandertdurch die Richtlinie 2008/32/EG (ABI. L 81vom 20, 3. 2008, S. 60),3. Richtlinie 200 1/42/EG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates vom 27. Juni 200 I über diePrüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne<strong>und</strong> Programme (ABI. L 197 vom 21. 7. 2001, S. 30),4. Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates vom 26. Mai 2003 über dieBeteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitungbestimmter umweltbezogener Pläne <strong>und</strong> Programme<strong>und</strong> zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG<strong>und</strong> 96/6 l iEG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung<strong>und</strong> den Zugang zu Gerichten(ABI. L 156 vom 25. 6. 2003, S. 17),5. Richtlinie 200811 lEG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierteVermeidung <strong>und</strong> Verminderung der Umweltverschmutzung(ABI. L 24 vom 29. 1.2008, S. 8)."2. Die Inhaltsübersicht wird wie fo lgt geändert:a) Nach der Angabe zu § 31 g wird fo lgende Angabeeingefügt:,,§ 31 h Öffentlichkeits- <strong>und</strong> Behördenbeteiligung<strong>und</strong> Zugang zu Informationen".b) Nach der Angabe zu § 52 wird folgende'Angabeeingefügt:,,§ 52a Kooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung".c) Die Angabe zum Zweiten Tei l Kapitel IV Abschnitt 3erhält fo lgende Fassung:"Abschnitt 3Überschwemmungsgebiete <strong>und</strong>überschwemmungsgefährdete Gebiete,Hochwasserschutzpläne,Kooperation in den Flussgebietseinheiten".d) Nach den Wörtern "Abschnitt 3 Überschwemmungsgebiete<strong>und</strong> überschwemmungsgefährdete Gebiete,Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den Flussgebietseinheiten"wird folgende Angabe eingefügt:,,§ 95a Bestimmung der Schäden verursachendenGewässer <strong>und</strong> Gewässerabschnitte".e) Nach der Angabe zu § 98a werden fo lgende Angabeneingefügt:,,§ 98b Hochwasserschutzpläne§ 98c Kooperation in den Flussgebietseinheiten".f) In der Angabe zur Überschrift des Sechsten Tei lswird das Wort "Datenverarbeitung," gestrichen.g) In der Angabe zu § 184 werden die Wörter " , StrategischeUmweltprüfung <strong>von</strong> Maßnahmenprogrammen"angefügt.h) Die Angabe zu § 186 erhält folgende Fassung:,,§ 186 Verarbeitung, Nu tzung <strong>und</strong> Übermittlung<strong>von</strong> Daten <strong>und</strong> Aufzeichnungen, Unterrichtungs-<strong>und</strong> Überlassungspflichten".i) Nach der Angabe zu § 196 wird fo lgende Angabeeingefügt:,,§ 196a Einschränkung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten".3. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter "der Gewässergüte"durch die Wörter "des Gewässerzustandes" ersetzt.4. In § 2b Abs. I Satz 2 wird das Wort "Wasserrahmenrichtlinie"durch das Wort "Richtlinie" ersetzt.5. In § 8 Abs. I Satz I Nr. 2 wird die Angabe "sowie in§ 40 Abs. 2" durch die Angabe " , in § 40 Abs. 2 sowiein 9 183 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.6. 9 24 wird wie folgt geändert:a) Absatz I wird wie folgt geändert:709


GYBI. LSA Nr. 24/2009. ausgegeben am 2 1. 12. 2009aal In Satz I werden die Wörter "gelten die §§ 63bis 71 des Ve rwaltungsverfahrensgesetzes fürdas Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Wörter"gi lt § I Abs. I Satz I des Ve rwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit den§ § 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes"ersetzt.bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 29 des Ve rwaltungsverfahrensgesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch die Wörter ,,§ I Abs. I Satz Ides Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 29 des VerwaltungsverfahreIlsgesetzes"ersetzt.b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:aal 1m einleitenden Satzteil wird die Angabe,, 73 des Verwal tungs verfahrensgesetzes fürdas Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,, I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit 73des Verwaltungsverfahrensgtsetzes" ersetzt.bh) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 73 Abs. 2 desVe rwaltung:iverfahrensgesetzes für das Land<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ I Abs. ISatz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> in Ve rbindung mit § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes"ersetzt.ce) In Nummer 3 wird die Angabe ,,§ 73 Abs. 5 desVerwaltungsverfahrensgesetzes für das LandSacllsen-<strong>Anhalt</strong>" durc h die Angabe ,,§ I Abs. ISatz I des Ve rwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit 73 Abs. 5 des Verwaltungs verfahrensgesetzes" ersetzt.7. § 31 a wird wie fo lgt geändert:a) Absatz I erhält fo lgende Fassung:,,( I) I st mit dem Betrieb oder der Änderung desBetriebes einer Anlage im Sinne des Artikels 2Nr. 3 der Richtlinie 2008/ I/EG des EuropäischenParlaments <strong>und</strong> des Rates vom 15 Januar 2008 überdie integrierte Ve rmeidung <strong>und</strong> Verminderung derUmweltverschmutzung (ABI. L 24 vom 29. 1 . 2008,S. 8) eine Gewässerbenutzung nach § 5 Ahs. I Satz INm. 4 <strong>und</strong> 5 oder § 5 Abs. 2 Nr. 2 oder eine wesentlicheÄnderung dieser Gewässerben utzung verb<strong>und</strong>en,so sind neben den sonstigen Bestimmungen überdie Erteilung der Erlaubnis die Vorschriften diesesAbschnitts zu beachten. Wesentliell im Sinne desSatzes I ist eine Änderung, die erhebliche nachteiligeAuswirkungen auf den Menschen oder dieUmwelt hahen kann."b) Die Absätze 2 <strong>und</strong> 4 werden aufgehohen.c) <strong>Der</strong> bisherige Absatz :3 wird Absatz 2.8. § 31 b Satz I wird wie folgt geändert:a) In Nummer 4 wird nach dem Wort "Niedersehlagswassers"das Wort "<strong>und</strong>" durch ein Komma ersetzt.b) In Nummer 5 wird das Wort "<strong>und</strong>" angefügt.e) Nach Nummer 5 wird fo lgende Nummer 6 angefügt:,,6. die wichtigsten vom Antragsteller gegebenenfalls geprüften Alternativen in einer Übersicht".9. § 3Ie erhält folgende Fassung:,,§ 3IeGrenzüberschreitendeBehörden- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung(I) Kann die Gewässerbenutzung erhebliche Auswirkungenauf die Umwelt in einem anderen Staathaben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise<strong>von</strong> den Auswirkungen auf die Umwelt erheblichberührt wird, darum, so stellt die zuständigeBehörde den <strong>von</strong> dem anderen Staat benannten BehördenAntrag <strong>und</strong> Unterlagen nach 31 h Abs. 2 zum gleicheIlZeitpunkt zur Verfügung wie der Öffentlicllkeit: dabeiist eine angemessene Frist I"ür die Mitteilung einzuräumen,ob eine Te ilnahme an dem Verfahrengewünscht wird. We nn der andere Staat die zu beteiligendenBehörden nicht benannt hat, ist die oberstefür Umweltangclegenheiten zuständige Behörde desanderen Staates zu unterrichten.(2) Die zuständige Behörde teilt den nacll Absatzzu beteiligenden Behörden den geplanten zeitlichenAblauf des Erlaubnisverfahrens mit. § 11 a Abs. 3Satz 2 bis 4 <strong>und</strong> Abs. 4 bis 7 der Verordnung über dasGenehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachungvom 29. Mai 1992 (BG BI. I S. 100 I ), Zll ietztgeändert durch Artikel 4 des <strong>Gesetz</strong>es vom 23. Oktober2007 (BGBI. I S. 2470, 2474), gilt entsprechend."10. 31d Abs. 2 wird wie fo lgt geändert:a) In Satz I Nr. 2 wird das Wort "Daten" durch die Wörter"Ergebnisse der durchgeführten Überwachung" ersetzt.b) Satz 2 wird wie fo lgt geändert:aal Nach dem Wort .,Umweltinformationsgesetzes"werden die Wörter "des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>"eingefügt.bb) Nach dem Wort "machen" wird fo lgender Halbsatzangefügt:" : abweichend <strong>von</strong> § 3 des Umweltinformationsgesetzesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> ist dasVe rfahren kostenfrei".I I. Nach § 3 I g wird folgender § 31 h eingefügt:"S 3IhÖffentliehkeits- <strong>und</strong> Behördenbeteiligung<strong>und</strong> Zugang zu Informationen(I) Bei dem Erlaubnisverfahren nach § 31 a <strong>und</strong> beider Anpassung der Erlaubnis nach 31 e Abs. 2 Satz 2Nr. I ·ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der AbsälLe2 bis 4 zu beteiligen <strong>und</strong> zu informieren.(2) Die Wasserbehörde macht beantragte oder <strong>von</strong>ihr nach § 31 e Abs. 2 Satz 2 Nr. I vorgesehene Entscheidungenöffentlich bekannt <strong>und</strong> beteiligt in ihremAufgabenbereich berührte Behörden. Für die ötfentlicheBekanntmachung, für die Auslegu ng <strong>von</strong> Antrag710


GY BI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben aIl1 21. 12. 2009<strong>und</strong> Unterlagen sowie für die Behördenbeteiligunggelten § 10 Abs. 3, 4 <strong>und</strong> 5 Satz I des B<strong>und</strong>es-Immissionsschutzgesetzessowie die §§ 9 <strong>und</strong> 10 der Ve r­ordnung über das Genehmigungsverfahren sinngemäß.(3) <strong>Der</strong>·betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zugeben, zu dem Vo rhaben innerhalb <strong>von</strong> zwei Wochennach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen.Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen dasVorhaben, die nicht auf besonderen privatrecht lichenTi teln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungennach § 31 e Abs. 2 Satz 2 Nr. I sind Personen einwendungsbefugt,deren Belange durch die vorgesehenenAnpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Ve reinigungen,die den Anforderungen des § 3 Abs. I Satz I,2 <strong>und</strong> 4 oder des § 2 Abs. 2 Satz I <strong>und</strong> 2 des Umwelt­Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBI. IS. 2816) entsprechen.(4) Entscheidungen nach Absatz I sind öffentlichbekannt zu machen. In der ötlentlichen Bekanntmachungist anzugeben, wo <strong>und</strong> wann der Inhalt derEntscheidung einschi ießI ich der Begründung <strong>und</strong> derArt <strong>und</strong> We ise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligungeingesehen werden kann <strong>und</strong> eine kostenfreieKopie der Entscheidung erhältlich ist."12. Dem § 41 Abs, 3 wird folgender Satz 2 angefügt:"Ist der Benutzer ein Unternehmen im Sinne des§ 46a Satz I, so kann der Gewässerschutzbeauftragteseiner Berichtspflicht durch Ve rweis auf gleichwertigeDokumentationen nachkommen, die er im Rahmensei ner Tei Inahme an dem Gemeinschaftssystem für dasUmweltmanagement <strong>und</strong> die Umweltbetriebsprüfungerstellt hat."13. § 46a wird wie folgt geändert:a) In Satz I wird die Angabe ,,(ABI. EG Nr. L 114 S. I)"durch die Angabe ,,(ABI. L I 14 vorn 24. 4. 2002,S. I, L 327 vom 4. 12. 2002, S. 10), zuletzt geändertdurch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006(ABI. L 363 vom 20. 12. 2006, S. I), in der jeweilsgeltenden Fassung," ersetzt.b) In Satz 2 werden die Wörter "des EuropäischenParlaments <strong>und</strong> des Rates über die freiwillige Beteiligung<strong>von</strong> Organisationen an einem GemeinsChaftssystemfür das Umweltmanagement <strong>und</strong>die Umweltbetriebsprüfung" gestrichen.14. § 47 Abs. 2 wird wie fo lgt geändert:a) Satz 3 wird aufgehoben.b) <strong>Der</strong> bisherige Satz 4 wird Satz 3.c) In Satz 3 werden die Wörter "Ausgleichszahlungennach § 52" durch die Wörter "Zuschussgewährungennach § 52a" ersetzt.15. In § 48 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe,,§ 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> (VwVfG LSA)" durch die Angabe,,§ I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes"ersetzt.16: § 52 wird wie folgt geändert:a) Absatz 3 wird aufgehoben.b) <strong>Der</strong> bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.17. Nach § 52 wird fo lgender § 52a eingefügt:,,§ 52aKooperativer Gewässerschutz, Zuschussgewährung(I) Das Land gewährt den Unternehmen der öffentlichenWasserversorgung für Entschädigungs-, Ausgleichs-<strong>und</strong> sonstige Leistungen, die sie den bodenbewirtschaftendenPersonen für Einschränkungen derland- <strong>und</strong> forstwirtschaftl ichen Gr<strong>und</strong>stücksnutzung<strong>und</strong> für sonstige Maßnahmen einer Zusammenarbeitaufgr<strong>und</strong> freiwi lIiger Ve reinbarungen zukommen lassen,einen Zuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehendenHaushaltsmittel. Die zwischen Unternehmen der öffentlichenWasserversorgung <strong>und</strong> den bodenbewirtschaftendenPersonen vereinbarten Maßnahmen einer Zusammenarbeitin festgesetzten Wasserschutzgebietenoder in Gebieten, die die Voraussetzungen einer Festsetzungnach § 48 Abs. I Satz I erfüllen, müssen denVorgaben der Richtlinie nach Absatz 2 entsprechen.(2) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministeriumregelt die Voraussetzungen für die Zuschussgewährung,die Kriterien für die Festlegung derZuschuss höhe <strong>und</strong> das · Verfahren durch eine Richtlinie.Die Zuschussgewährung wird durch Ve rtrag mitden Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgungfestgelegt. Kündigt das Land einen Vertrag aus wichtigemGr<strong>und</strong>, den das Unternehmen der öffentlichenWasserversorgung zu vertreten hat, kann eine erneuteZuschussgewährung befristet oder auf Dauer ausgeschlossenwerden .(3) Die Absätze I <strong>und</strong> 2 gelten nur, fal ls ein Wasserentnahmeentgeltnach § 47 erhoben wird."18. In § 75 Abs. 4 Satz I wird der Klammerzusatz ,,(nachAbsatz I )" durch den Klammerzusatz ,,(Absätze I <strong>und</strong>2)" ersetzt.19. In der Überschrift des Abschnittes 3 im ZweitenTe il Kapitel IV werden nach dem Wort "Gebiete" dieWörter " ,Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den.Flussgebietseinheiten" angefügt.20. Nach den Wörtern "Abschnitt 3 Überschwemmungsgebiete<strong>und</strong> überschwemmungsgefährdete Gebiete,Hochwasserschutzpläne, Kooperation in den Flussgebietseinheiten"wird folgender § 95a eingefügt:,,§ 95aBestimmung der Schädenverursachenden Gewässer <strong>und</strong> Gewässerabschnitte(I) Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministeriumbestimmt die Gewässer oder Gewässerabschnitte,bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügigeSchäden entstanden oder zu erwarten sind: beiden zu erwartenden nicht nur geringfügigen Schädensollen auch mögliche zu künftige Bebauungen berücksichtigtwerden. Die Bestimmung der Gewässer <strong>und</strong>Gewässerabschnitte ist an neue Erkenntnisse anzupassen.71 1


GYßI. LSA Nr. 24/2009, "llSgegeben am 21. 12. 2009(2) Die bestimmten Gewässer <strong>und</strong> Gewässerabschnitte<strong>und</strong> die Anpassungen sind in Text- <strong>und</strong> Kartenformentsprechend § J84 Abs. 5 zu verötTentJiehen."2 J . § 96 wird wie folgt geändert:a) Absatz I Satz I erhält fo lgende Fassung:.. ( I) Die Wasserbehörden setzen durch VerordnungfUr die nach § 95a Abs. I bestimmten Gewässer<strong>und</strong> Gewässerabschnitte die Überschwemmungsgebieteim Sinne <strong>von</strong> § 31 b Abs. I des Wasserhaushaltsgesetzsfest, soweit die Überschwemmungsgebietenicht nach Absatz 2 als festgesetztgelten ; in der Verordnung erlassen sie die demSchutz vor Hoehwassergcfahren dienenden Vorschriften, soweit esI. zum Erhalt Dder zur Verbesserung der ökologischenStrukturen der Gewässer <strong>und</strong> ihrer Überflutungstlächen,2. zur Verhinderung erosions fördernder Maßnahmen,3. zum Erhalt oder zur Gewinnung, insbesondereRückgewinn'Jng, <strong>von</strong> Rückl altefIächen,4. zur Regelung des Hochwasserabflusses oder5. zur Vermeidung <strong>und</strong> Verminderung <strong>von</strong> Schädendurch Hocl1wassererforderlich ist."b) Nach Absatz I wird folgender Absatz I a eingefügt:.. ( I a) Spätestens bis zum 10. Mai 20 12 werdennach Absatz I als Überschwemmungsgebiete mindestensdie Gebiete festgesetzt, in denen ein Hochwasserereignisstatistisch einmal in 100 Jahren zuerwarten ist (Bemessungshochwasser). Die Festsetzungerfolgt für die Überschwemmungsgebiete,in denen ein hohes Schadenspotenzial bei Überschwemmungenbesteht, insbesondere Siedlungsgebiete,his zum 10. Mai 20 I O. Vor der Festsetzungist der Entwurt der Ve rordnung bei der Wasserbehördefür die Dauer <strong>von</strong> einern Monat zur Einsichtauszulegen. <strong>Der</strong> Hinweis auf die Auslegung<strong>und</strong> darauf, sich zum Entwurf der Verordnung biszwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfristschriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasserbehördeäußern zu können, ist im am tlichen Veröffentlichungsblatt der Wasserbehörde bekanntzu machen. Diejenigen, deren Anregungen <strong>und</strong>Bedenken nicht berücksichtigt werden, sind überdie Gründe zu unterrichten." ,c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:aa) InSatz I wird dieAngabe .. 31. Dezember 20 1 2"durch die Angabe .. 10. Mai 20 12" <strong>und</strong> dasWort .. h<strong>und</strong> ert" durch die Zahl .. 100" ersetzt.bb) In Satz 5 Halbsatz 2 wird die Angabe .. § 72Abs. 2 Satz 2 des Ve rwaltungsvcrfaluensgesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe,,§ I Abs. I Satz I de Verwaltungsverfahrensgeselzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit § 72 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungs verfahrensgesetzes"ersetzt.22. In § 98a Abs. I Nr. I wird die Angabe .. § 32 Abs.Satz I" durch die Angabe . . § 31 b Abs. I" ersetzt.23. Nach § 98a werden die fo lgenden §§ 98b <strong>und</strong> 98eeingefügt:,,§ 98bHochwasserschutzpläne(I) Fü r einen möglichst sehadJosen Wasserabfl uss,den technischen Hochwasserschutz <strong>und</strong> die Gewinnung,insbesondere Rückgewinnung, <strong>von</strong> Rückhalteflächensowie weitere dem Hochwasserschutz dienendeMaßnahmen sind Hochwasserschutzpläne aufzustel len,soweit dies erforderlich ist. Die Hochwasserschutzplänedienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens<strong>von</strong> einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartendenHochwasser ausgehen, so weit wie möglich <strong>und</strong>verhältnismäßig zu minimieren. In die Hochwasserschutzplänesind insbesondere Maßnahmen zum Erhaltoder zur Rückgewll1nung <strong>von</strong> Rückhalteflächen,zu deren Flutung <strong>und</strong> Entleerung nach den Anforderungendes optimierten Hochwasserabtlusses 'in Flussgebietseinheiten,zur Rückverlegung <strong>von</strong> Deichen,zu m Erhal t oder zur Wiederherstellung <strong>von</strong> Auen sowiezur Rückhaltung <strong>von</strong> Niederschlagswasser aufzunehmen.(2) Für Hochwasserschutzpläne <strong>und</strong> deren Aktualisierungist nach § 14b Abs. I Nr. I in Verbindung mitAnlage 3 Nr. 1.3 des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfungeine Strategische Umweltprüfungdurchzuführen , sofern nicht die Durchführung entsprechend§ 14d Abs. I des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfungentfällt. Die für die Aufstellungder Hochwasserschutzpläne zuständige Behördelegt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt denUmweltbericht, beteiligt die betroffenen Behörden <strong>und</strong>führt eine Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Die §§ 14a<strong>und</strong> 141' bis 14j des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfunggelten entsprechend. Nach Abschlussder Behörden- <strong>und</strong> Öffentlichkeitsbeteiligung sind derUmweltbericht zu überprüfen <strong>und</strong> das Ergebnis derÜberprüfung bei der Aufstellung der Hochwasserschutzpläne<strong>und</strong> deren Aktualisierung zu berücksichtigensowie die bei der Durchführung der Hochwasserschutzplänesich ergebnden erheblichen Umweltauswirkungenzu überwachen; die §§ 14k <strong>und</strong> 14mdes Ge'setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfunggelten entsprechend.(3) Die Annahme der Hochwasserschutzpläne <strong>und</strong>deren Aktualisierungen sind im Ministerialblatt fürdas Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bekannt zu machen. I n derBekanntmachung ist anzugeben, wo <strong>und</strong> wann dieInformationen entsprechend § 141 Abs. 2 Nrn. 1, 2 <strong>und</strong> ::;des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfungzur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlichausgelegt werden.(4) Die Hochwasserschutzpläne sind aufzustellen<strong>und</strong> anschließend regelmäßig, spätestens nach Au f­treten <strong>von</strong> Hochwasserlagen, zu überprüfen <strong>und</strong>, soweiterrorderlieh, zu aktualisieren. Die Aufstellung <strong>von</strong>Hochwasserschutzplänen ist nicht erforderl ich, wennbestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzesden Anforderungen nach Absatz I entsprechen:für die Überprüfung <strong>und</strong> Aktualisierung bestehenderPläne gelten Satz I <strong>und</strong> Absatz 2 <strong>und</strong> 3 entsprechend.712


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009§ 98cKooperation in den Flussgebietseinheiten<strong>Der</strong> Hochwasserschutz in den Flussgebietseinheiten,insbesondere die Abstimmung der Hochwasserschutzpläne<strong>und</strong> der Maßnahmen, wird <strong>von</strong> dem für dieWasserwirtschaft zuständigen Ministerium oder <strong>von</strong>der <strong>von</strong> ihm bestimmten Stelle mit den betroffenenLändern <strong>und</strong> Mitgliedsstaaten der Europäischen Unionkoordiniert: § . 98b Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.Es können auch grenzüberschreitend gemeinsameHochwasserschutzpläne erstellt werden. § 183 Abs. ISatz 3 bis 5 gilt entsprechend."24 . § 103 Abs. I erhält folgende Fassung:,,( I) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnungobliegt dem Land, soweit nicht dem B<strong>und</strong> die Unterhaltungder B<strong>und</strong>eswasserstraßen obliegt <strong>und</strong> soweitnicht in einer Entscheidung nach § It2 Abs. 2 Abwcichendesfestgelegt wird."25. § tt2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:a) In Satz I werden die Wörter "am Verfahren Beteiligten"durch das Wort "andcren" ersetzt.b) In Satz 3 werden die Wörter "eines am VcrfahrenBeteiligtcn" gestrichen.26. In § 118 Abs. 3 Satz 3 werden dic Wörter "<strong>und</strong> Flurneuordnung,des staatlichen Forstamts" durch dieWörter " , Flurneuordnung <strong>und</strong> Forsten, der unterenForstbehörde" ersetzt.27. In § 120 Abs. 2 wird die Angabe ,,§ 74 Abs. 6 Satzdes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ I Abs. I Satz Ides Vcrwaltungsverfahrensgesetzcs <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Satz I des Verwaltungsverfahrcnsgcsctzes"crsetzt.28. § 128 wird wie fo lgt geändert:a) Im einleitcnden Satztei l werdcn dic Wörtcr "Verwaltungsverfahrcnsgesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch die Wörtcr ,,§ I Abs. I Satz I döSVerwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inVerbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgcsctz"ersetzt.b) In N ummcr I wird die Angabe ,,§ 73 A bs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch dic Angabe ,,§ I Abs. I Satz I desVerwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inVerbindung mit § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes"ersetzt.c) In Nummer 2 wird dic Angabe ,,§ 75 Abs. 2 dcs Verwaltungsverfahrensgcsetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ I Abs. I Satz I desVerwaltungsvcrfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inVerbindung mit § 75 Abs. 2 des Verwaltungsvcrfahrensgesetzes"ersetzt.29. § 131 wird wic fo lgt geändert:a) Nach Absatz I wird fo lgender Absatz I a eingefügt:,,( I a) In Vcrfahren zur Zulassung <strong>von</strong> Polderdeichenist für dcn Fall der behördlichen Verfügungder Flutung der Polder über die Verpflichtung zurEntschädigung dem Gr<strong>und</strong>e nach zu entscheiden."b) Absatz 2 Satz 7 erhält fo lgende Fassung:"Das Deichregister ergänzt das Verzeichnis in derAnlage 5 <strong>und</strong> ist in der jeweils aktuellen Fassungauf Dauer öffentlich auszulegen; die Stellen, beidenen die öffentliche Auslegung erfolgt, sind zuveröffentlichen. "c) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:"Zu der Deiehsehau sind die unteren Wasserbehörden,die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung <strong>und</strong>Forsten, dic jeweiligen Unterhaltungsverbände(§ 104), die Gemeinden sowie je ein Vertreter derunteren Natursehutzbehörde, der unteren Forstbehörde,der land- <strong>und</strong> forstwirtschaftlichen Berufsverbände<strong>und</strong> der im Rahmen des § 56 des Naturschutzgesetzesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> anerkanntenVereine hinzuzuziehen; erforderliche Maßnahmensind so weit wie möglich während der Deichschauzwischen den Beteiligten abzustimmen <strong>und</strong> in einerNiederschrift entsprechend § I Abs. I Satz I desVerwaltungsverfahrensgesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> inVerbindung mit § 68 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzesaufzunehmen."30. § 152a erhält folgende Fassung:,,§ 152aZusätzliche Regelungen bei Industrieanlagen<strong>und</strong> ähnlichen Anlagen für Einleitungenin AbwasseranlagenIst mit dem Betrieb oder der Änderung des Betriebeseiner Anlage im Sinne des Artikels 2 NT. 3 der Richtlinie200811 lEG eine Ein leitung nach § 152 oder eincwesentliche Änderung dieser Einleitung verb<strong>und</strong>en,darf eine Genehmigung für die Einleitung nur erteiltwerden, wenn neben den sonstigen Bestimmungen überdie Erteilung der Genehmigung die Vorschriften desErsten Teils Kapitel I Abschnitt 2a entsprechend eingehaltenwerden. § 31 a Abs. I Satz 2 gilt entsprechend."3 I . § 153 wird wie folgt gcändert:a) Absatz I Satz I <strong>und</strong> 2 erhält fo lgendc Fassung:"Die Wasserbehörden können für Einzugsgebiete<strong>von</strong> Gewässern oder Teilen da<strong>von</strong> Pläne zur Abwasserbeseitigungnach überörtlichen Gesichtspunktenaufstellen· (Abwasserbeseitigungspläne).In diesen Plänen können insbesondere die Standortefür bedeutsame Anlagen zur Behandlung <strong>von</strong>Abwasser, ihr Einzugsbereich, Gr<strong>und</strong>züge für dieAbwasserbehandlung, die Gewässcr, in dic eingeleitetwerden soll, sowie die Träger der Maßnahmenfestgelegt werden."b) In Absatz 2 Satz 4 wcrden die Wörter "den amtlichenVerkündungsblättern der Rcgierungspräsidien"durch die Wörter "dem amtlichen Veröfrentlichungsblattdes Landesvcrwaltungsamtes" ersctzt.32. In § 155 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 74 Abs. 6 <strong>und</strong> 7des Verwaltungsvcrfahrensgesetzes für das Land<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>" durch die Angabe ,,§ I Abs. I Satz Ides Verwaltungsvcrfahrensgesetzcs <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>in Verbindung mit § 74 Abs. 6 <strong>und</strong> 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes"crsetzt.713


GYßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben alll 21. 12. 200933. In § 157a Abs. I werden die Wörter "es aus Gründendes öffen tlichen Wohls dringend geboten ist <strong>und</strong> dieAufgabe ohne den Zusammenschluss oder Anschlussnicht oder nur unwirtschaftlich wirksam erfüllt werdenkann" durch die Wörter "für den Zusammenschlussoder Anschluss ein dringendes öffen tliches Bedürfn ishesteht" ersetzt.34. § 157b wird wie fo lgt geändert:a) Ahsatz I wird wie folgt geändert:aal In SaU. 2 wrden die Wörter "Stimmberechtigten,bezogen auf die Anzahl der Stimmen,"durch die Wörter "satzungsmäßigen Stimmender Verband" versammlung" ersetzt.hh) Satz 3 erhält folgende Fassung:"Für den Zusammenschluss ist eine Mehrheit<strong>von</strong> mindesteJs zwei Drittel der satzungsmäßigenStimmen der Ve rbandsversammlung <strong>und</strong> derMehrheit der Verbandsmitglieder erforderl ich."h) In Absatz 3 Satz I wird das Wort "Verbandsvorsitzenden"durch die Wörter "Vors itzenden der Verbandsversammlung" ersetzt.35. 158 wird wie fo lgt geändert:a) Absatz I Satz 4 erhält folgende Fassung:"Die Sätze I bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen,die den Bereich eines Werksgeländes nichtüberschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgangmit wassergefährdenden Stollen sind oder Anlagenverbinden, die in engem räumlichen <strong>und</strong> betrieblichenZusammenhang miteinander stehen <strong>und</strong>kurzräumig durch landgeb<strong>und</strong>ene ölTentliehe Verkehrswegegetrennt sind."b) In Ahsatz 2 Nr. 2 werden die Wörter " ; sie werden<strong>von</strong> der B<strong>und</strong>esregierung durch Rechtsverordnungmit Zustimmung des B<strong>und</strong>esrates bestimmt" gestrichen.36. I n 161 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "<strong>und</strong> 4" gestrichen.3 7. Dem 163 Abs. I Satz 2 werden die Wörter " , Zubehöreiner Anlage zum Umgang mit wassergefährdendenStollen sind oder ,LI.nlagen verbinden, die in engemräumlichen <strong>und</strong> betriehlichen Zusammenhang miteinanderstehen <strong>und</strong> kurzräumig durch landgeb<strong>und</strong>eneöffentliche Verkehrswege getrennt sind" angefügt.38. In der Überschrift des Sechsten Teils wird das Wort"Datenverarbeitung," gestnchen.39. In 175 Satz I wird die Angabe "Abs. I" gestrichen.40. In 181 Ab,. I Satz I werden nach dem Wort "können"die Wörter "auf Ant::ag oder <strong>von</strong> Amis wegen" eingefügt.41. In 1 83 Abs. 2 Satz :2 <strong>und</strong> 3 Wird jeweils das Wort"Wasserrahmenrichtlinie" durch das Wo rt "Richtlinie"ersetzt.42. 184 wird wie folg!. geändert:a) In der Überschrift werden die Wörter " , StrategischeUmweltprüfung <strong>von</strong> Maßnahmenprogrammen"angefügt.b) Nach Absatz 2 wird fo lgender Absatz 2a eingefügt:,,(2a) Für das Maßnahmenprogramm ist nach§ 14b Abs. I Nr. I in Verbi ndung mit der Anlage 3Nr. 1.4 des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfungeine Strategische Umweltprüfungdurchzuführen, sofern nicht die Durchführungentsprechend 14d Abs. I des <strong>Gesetz</strong>es über dieUmwelt vert'räglichkeitsprüfung entfällt. Das für dieWasserwirtschaft zuständige Ministerium oder die<strong>von</strong> ihm be stimmte Stelle legt den Untersuchungsrahmenfest, erstellt den Umweltbericht <strong>und</strong> beteiligtdie betrolTenen Behörden. Die §§ 14a <strong>und</strong> 14fbis 14h des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfunggelten entsprechend."c) Absall: 3 wird wie fol gt geändert:aal I n Satz I werden nach dem Wort "Bewirtschaftungsplans"die Wörter ", des Maßnahmenprogrammssowie des Umweltberichts" eingefügt.bb) I n Satz 2 werden die Wörter "gewährt: § 10des Umweltinformationsgesetzes findet keineAnwendung" durch die Wörter "des Landes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> mit der Maßgabe gewällrt, dass l Abs. 3 des Umweltinformationsgesetzesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindung mit 10 des Umweltinformationsgesetzes keineentsprechende Anwendung findet" ersetzt.d) In Absatz 4 Satz I wird die Angabe "Absatz I bis 3"durch die Angabe "Absatz I, 2 <strong>und</strong> 3" erset7.t.e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingcl'ügt:,,(4a) Nach Abschluss der Behörden- <strong>und</strong> Öllentlichkeitsbeteiligungist der Umweltbericht zu üherprüfen<strong>und</strong> das Ergebnis der Überprurung bei derAufstellung des Maßnahmenprogramms zu berücksichtigen; 14k des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprül'ung gilt entsprechend. <strong>Der</strong> Verölfentlichungdes Maßnahmenprogramms nach 183 Abs. 2 Satz 4 ist eine zusammenfassendeErklärung zu den Umwelterwägungen <strong>und</strong> zurBerücksichtigung des Umweltberichts sowie eineDarlegung der Überwachungsmaßnahmen auf derGr<strong>und</strong>lage des Umweltberichts beizufügen; § 141Abs. 2 Nm. 2 <strong>und</strong> 3 <strong>und</strong> § 14m des <strong>Gesetz</strong>esüber die Umweltverträglichkeitsprüfung gelten entsprechend.Die Überwachung soll soweit möglichmit den Überwachungsmaßnahmen verb<strong>und</strong>en werden,die nach der Verordnung des Landes Saehsen-<strong>Anhalt</strong>über die Wa sserrahmenrichtlinie vom 24. August2005 (G VBI. LSA S. 564) festgelegt sind."43. Die Überschri ft des 186 erhält fo lgende Fassung:,,§ 186Verarbeitung, Nutzung <strong>und</strong> Übermittlung <strong>von</strong>Daten <strong>und</strong> Aufzeichnungen, Unterriehtungs- <strong>und</strong>Überlassungspllichten" .44. § 191 Abs. I wird wie folgt geändert:714


GYBI. LSA Nr. 2412009, ausgegeben am 2 1. 12. 2009a) In Nummer 5 werden nach dem Wort "gestattet" dicWörter "oder auf dem die Schifffahrt nicht allgemeinoder im Einzelfall zugelassen" eingefügt.b) In Nummer 7 Buchst. a <strong>und</strong> Nummer 9 wird dasWort "Unternehmer" jeweils durch das Wort"Betreiber" ersetzt.45. In Anlage 2 Nr. 12 wird die Angabe "Artikel 16 Abs. 2der Richtlinie 96/6 1 lEG des Rates, geändert durchRichtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates" durch die Angabe "Artikel 17 Abs. 2der Richtlinie 200811 lEG" ersetzt.46. Anlage 3 wird wie folgt geändert:a) <strong>Der</strong> Teil "Fließgewässer" wird wie fo lgt geändert:aa) Nach der laufenden Nummer 39 wird folgendelaufende Nummer 39a eingefügt:,,39a Gülper Havel Abzweig Havel LandesgrenzeBrandenburg 1,5 bei Molkenberg " .bb) In dcr laufenden Nummer 41 Spalte "Bemerkungen"werden die Wörter "einschließlichAbschlagsgraben zum Königsauer See" eingefügt.cc) Nach der laufenden Nummer 67 wird fo lgendelaufendc Nummer 67a eingefügt:,,67a Neue Dosse Landesgrenze BrandenburgMündung in die Havel 2,6".dd) In der laufenden Nummer 68 Spalte "Bemerkungen"werden die Wörter "ausgenommenAlte Havel mit Lütowsee" eingefügt.ee) Nach der laufenden Nummer 98 wird fo lgendelaufende Nummer 98a eingefügt:,,98a Stremel Abschlag Neue Jäglitz Mündungin dic Havel 2, I ".t"f) Dic laufende Nummer 120 wird wic fo lgt geändert:aaa) In der Spalte "Länge (km)" wird die Angabe,,68,4" durch die Angabe ,,74,7"ersetzt.bbb) In der Spaltc "Bemerkungen" werdendie Wörter "einschließlich FlutmuldeOsmarsleben" eingefügt.b) Im Teil "Stehende Gewässer" laufende Nummer 28wird in der Spalte "Fläche (ha)" die Angabe ,,600,0"durch die Angabe " I 430,0" ersetzt.Artikel 4Änderung des Ausführungsgesetzes desLandes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zum AbwasserabgabengesetzDas Ausführungsgesetz des Landes Sachscn-<strong>Anhalt</strong> zumAbwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBI. LSAS. 580), zuletzt geändert durch Artikel 4 des <strong>Gesetz</strong>es vom20. Dezember 2005 (GVBI. LSA S. 769, 80 I), wird wiefolgt geändert:I. In § 6 Abs. 1 Satz I werden die Wörter "für das aus deröffentlichen Kanalisation eingeleitete Abwasser <strong>und</strong>"gestrichen.2. In § II Abs. I Nr. 4 wird die Angabe ,,228 bis 239" durchdie Angabe ,,228 bis 233, 234 bis 239" ersetzt.3. § 13 erhält folgende Fassung:,,§ 13Verwal tu ngsaufw andAus dem Aufkommen der Abwasserabgabe wird derVerwaltungsaufwand gedeckt, der den Wasserbehördendurch den Vol lzug des Abwasserabgabengesetzes <strong>und</strong>dieses <strong>Gesetz</strong>es entsteht. Nicht zu diesem Verwaltungsaufwandgehören die Kosten der behördlichen Überwachung;§ 65 des Wassergesetzes für das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> findet entsprechende Anwendung."Artikel 5Änderung der Verordnungüber abweichende Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Wasserrechts§ 2 der Verordnung über abweichende Zuständigkeitenauf dem Gebiet des Wasserrechts vom 16. September 1997(GVBI. LSA S. 847), zuletzt geändert durch Artikel 12 des<strong>Gesetz</strong>es vom 5. November 2009 (GVBI. LSA S. 514, 520),wird wie folgt geändert:I. <strong>Der</strong> bisherigen Nummer I wird fo lgende neuc Nummer Ivorangestellt:"I. Aufstellung, Überprüfung <strong>und</strong> Aktualisierung <strong>von</strong>Hochwasserschutzplänen nach § 98b des Wassergesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>; ".2. Die bisherigen Nummern I bis 4 werden die Nummern2 bis 5.Artikel 6Änderung des Waldgesetzesfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Das Waldgesetz für das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom13. April 1994 (GVBI. LSA S. 520), zuletzt geändert durchArtikel 18 des <strong>Gesetz</strong>es vom 5. November 2009 (GVBI.LSA S. 514, 523), wird wie fo lgt geändert:I. <strong>Der</strong> Überschrift des <strong>Gesetz</strong>es wird fo lgende Fußnoteangefügt:,,*Dieses <strong>Gesetz</strong> dient der Umsetzung der Richtlinie200 1 142/EG des Europäischen Parlaments <strong>und</strong> dcs Ratesvom 27. Juni 200 1 über die Prüfung der Umweltauswirkungenbestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme (ABI. L 197vom 21. 7. 200 1, S. 30)."2. § 6 wird wie folgt gCändert:a) Absatz I wird wie fo lgt geändert:aa) Satz 2 wird aufgehoben.bb) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2bis 4.b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an gerügt:,,(5) Bei der Aufstellung <strong>und</strong> der Änderung forstlicherRahmenpläne ist eine Strategische Umweltprüfungnach Maßgabe des § 14b Abs. 2 des <strong>Gesetz</strong>es715


GVßI. LSA NI". 24/2009. ausgegeben al11 21. 12. 2009über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die übrigen Vorschriften des Te ils 3 des<strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprufungsind entsprechend anzuwenden."3. * 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:a) In Satz I wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei"ersetzt.b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Angrenzende" dieWörter "sowie weniger als 20 Meter entfernte" eingefügt.Artikel 7Änderung des Naturschutzgesetzesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Das Naturschutzgesetz des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>vom 23. Juli 2004 (GV BI. LSA S. 454), zuletzt geändertdurch Arlikel 1I des C;csetzes vom 5. November 2009(GVBI. LSA S. 5 I 4, 520), wird wie fo lgt geändert:I. <strong>Der</strong> Fußnote zur Überschrift des <strong>Gesetz</strong>es wird fo lgendeNummer 4 angefügt:,,4. Richtlinie 200 I /42/EG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates vom 27. Juni 200 1 überdie Prüfung der Umwcltauswirkungen bestimmterPläne <strong>und</strong> Programme (ABI. L 197 vom 21. 7. 200 1 ,S. 30)."2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:a) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:,,§ 13a Strategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung".b) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe eingefügt:,,§ 44a Errichtung <strong>von</strong> Natura 2000".cl In der Angabe zu § 61 werden die Wörter " , Ausgleichszahlungfü r Schäden durch Großraubtiere"angefügt.3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:,,§ 13aStrategische Umweltprüfung der Landschaftsplanung(I) Bei der Aufstellung oder Änderung <strong>von</strong> Landschartsplanungennach den §§ 14 bis 16 ist eine StrategischeUmweltprüfung im Sinne der Richtlinie200 I /42/EG des EuroJäischen Parlaments <strong>und</strong> des Ratesvom 27. Juni 200 I über die Prüfung der Umweltaus-wirkungen bestimmter Pläne <strong>und</strong> Programme (ABI. L 1 97vom 21. 7. 2001, S. 30) durchzuführen. Das Verfahrenmuss den Anforderungen der §§ 14a, 14f <strong>und</strong> 14gAbs. 2 Nm. 6 <strong>und</strong> 8 sowie der §§ 14h <strong>und</strong> 14i Abs. I,§ 14k Abs. I <strong>und</strong> * 14n des <strong>Gesetz</strong>es über die Umwcltverträglichkeitsprüfungentsprechen. In die Darstellungnach § 13 Abs. 2 sind die Umweltauswirkungen aufdie in § 2 Abs. I Satz 2 des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprüfunggenannten Schutzgüter aufzunehmen.(2) Werden Landschaftsplanungen nur geringfügiggeändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auflokaler Ebene fe st, so ist eine Strategische Umweltprüfungnach Absatz I nur dann durchzuführen, wenneine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne <strong>von</strong> § 14bAbs. 4 des <strong>Gesetz</strong>es über die Umweltverträglichkeitsprürungergeben hat, dass erhebliche Umwcltauswirkungenzu erwarten sind."4. § 6 J wird wie fol gt geändert:a) <strong>Der</strong> Überschrift werden die Wörter " , Ausgleichszahlungfür Schäden durch Großraubtiere" angefügt.b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:,,(.3) Werden durch die in Anhang 11 Buchst. a <strong>und</strong>Anhang IV Buchst. a der Richtlinie 92/43/EWGaufgeführten wild lebenden Tiere der Arten Wolf(Canis lupus), Braunbär (Ursus arctos) oder Luchs(Lynx Iynx) Sachschäden verursacht, so kann demBetroffenen nach Maßgabe der zur Ve rfügung stehendenHaushaltsmittel ein Schadensausgleich gezahlt werden.Die Zahlung erfolgt nur, wenn der Betroffene allezumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintrittvorgenommen hat. Über die Gewährung des Ausgleichsentscheidet die obere Naturschutzbehördeauf Antrag,"Artikel 8NeubekanntmachungDas für die Wasserwirtschaft zuständige Ministeriumwird ermächtigt, den Wortlaut des Ausführungsgesctzesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zum Abwasserabgabengesetzin der vom Inkrafttreten des Artikels 5 an geltenden Fassungim Gesctz- <strong>und</strong> Verordnungs blatt für das Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> bekannt zu machen.Artikel 9InkrafttretenDieses <strong>Gesetz</strong> tritt am Tage nach seiner Verkündung inKraft.Mag d e b ur g, den 16. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Landtag</strong>es<strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerpräsidentdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerfür Landwirtschaft <strong>und</strong> Umweltdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Sleinecke Prof. Dr. Böhmer Dr. Aci kcns716


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 21. 12. 2009<strong>Der</strong> <strong>Landtag</strong> <strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> hat das fo lgende <strong>Gesetz</strong> beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigtwird <strong>und</strong> zu verkünde n ist:<strong>Gesetz</strong>zur Änderung der Bauordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.'Vom 16. Dezember 2009.§ IDie Bauordnung des Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom20. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 769) wird wie folgtgeändert:I. § 20 Satz I erhält folgende Fassung:"Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehördedürfen im EinzelfallI. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetzin Verkehr gebracht <strong>und</strong> gehandeltwerden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nichterfüllen,2. Bauprodukte, diea) nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung <strong>von</strong>Richtlinien der Europäischen Union oderb) auf der Gr<strong>und</strong>lage <strong>von</strong> unmittelbar geltendenVorschriften der Europäischen Unionin Verkehr gebracht <strong>und</strong> gehandelt werden dürfen,wenn die Vorschriften nach den Buchstaben aoder b die wesentlichen Anforderungen im Sinnedes § 5 Abs. I des Bauproduktengesetzes nichtberücksichtigen, <strong>und</strong>3. nicht geregelte Bauprodukteverwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit imSinne des 3 Abs. 2 nachgewiesen ist."2. § 25 wird wie folgt geändert:a) In Absatz I Satz I werden die Wörter "Person,Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" durch dieWörter "natürliche oder juristische Person" ersetzt.b) Absatz 3 wird wie fo lgt geändert:aa) In Satz I werden jeweils die Wörter "Person,Stelle, Überwachungsgemeinschaft" durch dieWörter "natürliche oder juristische Person"ersetzt.bb) In Satz 2 werden die Wörter "Personen,Stellen, Überwachungsgemeinschaften" durchdie Wörter "natürlichen oder juristischen Personen"ersetzt.3. § 28 Abs. I erhält folgende Fassung:,,( I) Trennwände sind raumabschließende Bauteile<strong>von</strong> Räumen oder Nutzungseinheiten innerhalb <strong>von</strong>Geschossen. Sie sind erforderlich, I Nm. 8 <strong>und</strong> 9 dieses <strong>Gesetz</strong>es dient der Umsetzung der Richtlinie2006/ 123/EG des Europüischen Parlaments <strong>und</strong> des Rates VOIll12. Dezember 2006 Ober Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABI. L 376vom 27. 12. 2006, S. 36).I. zwischen Nutzungseinheiten sowie zwischen Nutzungseinheiten<strong>und</strong> anders genutzten Räumen, ausgenommen notwendigen Fluren,2. zum Abschluss <strong>von</strong> Räumen mit Explosions- odererhöhter Brandgefahr <strong>und</strong>3. zwischen Aufenthaltsräumen <strong>und</strong> anders genutztenRäumen im Kellergeschoss.Trennwände nach Satz 2 müssen ausreichend langwiderstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein."4. § 30 Abs. 3 erhält fo lgende Fassung:,,(3) Decken müssen feuerbeständig seinI. unter <strong>und</strong> über Räumen mit Explosions- oder erhöhterBrandgefahr, ausgenommen in Wo hngebäudender Gebäudeklassen I <strong>und</strong> 2,2. zwischen dem land- oder forstwirtschaftlieh genutztenTeil <strong>und</strong> dem Wohnteil ei nes Gebäudes."5. Dem § 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:,,(4) In Wohnungen müssen Schlafräume <strong>und</strong>Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswegeaus Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestenseinen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmeldermüssen so angebracht <strong>und</strong> betrieben werden, dassBrandrauch frühzeitig erkannt <strong>und</strong> gemeldet wird.Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember20 15 dementsprechend auszustatten."6. § 55 Abs. 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:"<strong>Der</strong> Bauleiter oder die Bauleiterin hat seine oderihre Tätigkeit mit der Tätigkeit der Fachbauleiter oderFachbauleiterinnen <strong>und</strong> deren Tätigkeit untereinanderabzustimmen. "7. Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:,,(3) Außer in den Fällen nach Absatz I ist dieBauaufsichtsbehörde zu beteiligen. Die Bauaufsichtsbehördeerhält für ihre Leistungen im Rahmen dieserBeteiligung eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr wirdin einer Gebührenordnung nach § 3 Abs. 3 Satz 2eies Verwaltungskostengesetzes des Landes <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> bestimmt."8. § 64 erhält fo lgende Fassung:,,§ 64Bauvorlageberechtigung(I) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfre ie Errichtung<strong>und</strong> Änderung <strong>von</strong> Gebäuden müssen <strong>von</strong>einem Entwurl'sverfasser oder einer Entwurfsverfasserinunterschrieben sein, der oder die bau vorlageberechtigtist. Dies gilt nicht für717


GVfll. LSA Nr. 2412009, au'gegeben


GYIlI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben "m 2!. 12. 2009der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbautensowie Mittel- <strong>und</strong> Großgaragen im Sinne einer Verordnung,muss der Brandschutznachweis <strong>von</strong>I. einem oder einer für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigtenmit einer mindestens dreijährigenBerufserfahrung in der Erstellung <strong>von</strong> Brandschutznachweisen,der oder die in einer <strong>von</strong> derArchitektenkammer <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> zu führendenListe eingetragen ist; § I Abs. I Satz I des Verwaltungsverfahrensgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> in Verbindungmit § 42a des VerwaItungsverfah rensgesetzesfindet Anwendung; Eintragungen in anderenB<strong>und</strong>esländern gelten auch im Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong>, oder2. einem Prüfingenieur oder einer Prüfingenieurin fürBrandschutzerstellt sein. Soweit dieser Brandschutznachweis nicht<strong>von</strong> Personen nach Satz 4 erstellt ist, muss er bauaufsichtlichgeprüft sein. Auch bei anderen Bauvorhabendarf der Brandschutznachweis <strong>von</strong> Personen nach Satz 4erstellt werden. Für Personen, die in einem anderenM itgl iedstaat der Europäischen Union oder einem nachdem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestelltenStaat zur Erstellung <strong>von</strong> StandsicherheitsoderBrandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt§ 64 Abs. 4 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Anzeigeoder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung beider nach Satz I Buchst. a Halbsatz I oder Satz 4 Nr. IHalbsatz I zuständigen Stelle einzureichen ist."10. In § 83 Abs. I Satz 2 Halbsatz 2 w ird die Angabe,,§ 19" durch die Angabe ,,§ 23" ersetzt.11. In § 85 Abs. 5 Satz I Halbsatz I wird die Angabe "nachAbsatz 2" gestrichen.Dieses <strong>Gesetz</strong> tritt am Tage nach seiner Verkündung inKraft.Magdeburg, den 16. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Präsident des <strong>Landtag</strong>es<strong>von</strong> <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerpräsidentdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong><strong>Der</strong> Ministerfür Landesentwicklung <strong>und</strong> Ve rkehrdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Steinecke Prof. Dr. B öhm e r Dr. Daehre719


GYBI. LSA Nr. 24/2009, au'gegeben "111 21. 12. 2009Verordnungzur Änderung der Ausführungsverordnung zur Insolvenzordnung.Vom 15. Dezember 2009.Aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> § 5 Abs, 2 Satz 2 des Ausführungsgesctzeszur Insolvcnzordnung vom 17. November 1998 (GVBI.LSA S. 46 1), zuletzt geändert durch Artikel 5 1 des <strong>Gesetz</strong>esvom 18. November 2005 (GVBI. LSA S. 698, 707), wirdverordnet:* INach § 5 der Ausführungsvcrordnung zur Insolvcnzordnungvom 13. Dezember 2007 (GVBI. LSA S. 436, 2008,S. 26) wird folgender ;;' 5a angefügt:,,§ 5aPauschal fö rderung für die Jahre 20 I 0, 20 I I<strong>und</strong> Dezembcr 2009(I) Für dcn Förderzeitraum 20 I 0 <strong>und</strong> 20 I I erfolgt einepauschale gedeckelte Förderung der gemäß § 3 des Ausführungsgesctzeszur Insolvenzordnung als geeignet anerkanntenStellen in Höhe derjenigen Förderung, die aufGr<strong>und</strong>lagc der in § 4 Abs. I bis 3 genannten Pauschalenim Haushaltsjahr 2008 geleistet wurde.(2) Die Zahlung erfolgt in vierteljährlichen Abschlägen.Die förderberechtigten Stellen nach Absatz I sind verpflichtet,die abgeschlossenen Insolvenzberatungen derzuständigen Behörde monatlich zu melden. Den Nachweisfür den Monat Dezember hat die Stelle nach Absatz Ispätestens bis zum 15. Januar des Folgejahres bci derzuständigen Behörde vorzulegen.(3) Sofern für eine Stel le nach Absatz I die im Förderzcitraumnach Absatz I bis zum 15. Januar des Fo lgejahresnachgewiesenen Fälle hinter der Zahl des Jahres 2008zurückbleiben, erfolgt eine prozentuale Rückforderungder geleisteten pauschalen Förderung in gleicher Höhe. <strong>Der</strong>Rüc kforderungsbetrag für das Jahr 20 10 wird mit derzweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 im Jahr 20 11verrechnet.(4) Abweichend <strong>von</strong> § 4 Abs. 4 Satz I wird den Stellennach Absatz I für die im Dezember 2009 abgeschlossencnFälle ein Pauschalbetrag in Höhe des Mittelwertes der inden Monaten Januar bis Juni des Jahres 2009 ausgezahltenFal lpauschalen nach § 4 Abs. I <strong>und</strong> 2 gezahlt. Sofern fürcine Stelle nach Absatz I die im Dezember 2009 nachgewiesenenFälle hinter dem Mittelwert der Fälle zurückbleibcn,die im Zeitraum nach Satz I abgerechnet wurden,gilt Absatz 3 entsprechend. <strong>Der</strong> Rückforderungsbetragwird mit der zweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 imJahr 20 10 verrechnet.(5) Sofern nichts anderes geregelt ist, richtet sich dasVerfahren nach § 5."§ 2Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom I. Dezember 2009in Kraft <strong>und</strong> am 31. Dezcmber 20 I I außer Kraft.Magdeburg, den 15. Dezember 2009.Die Landesregierung<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Prof. Dr. BöhmerDr. Kuppe720


GVBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben Olm 21. 12. 2009Dritte Verordnungzur Ä nderung der Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>.Vom 14. Dezember 2009.Aufgr<strong>und</strong> des § 113 des Beamtengesetzes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998(GVBI. LS A S. 50), zuletzt geändert durch Artikel I des<strong>Gesetz</strong>es vom 12. August 2008 (GVBI. LSA S. 290), wirdverordnet:§ IDie Verordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstesdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 20. März 2006(GVBI. LSA S. 89), zuletzt geäpdert durch Verordnung vom19. November 2008 (GVBI. LSA S. 394), wird wie folgtgeändert:I. In der Inhaltsübersicht erhalten die Angaben zu Abschnitt4 fo lgende Fassung:§ 33§ 33a§ 34§ 35§ 36§ 37"Abschnitt 4Erwerb der Lautbahnbefähigung aufgr<strong>und</strong>der Richtlinie 2005/36/EGAnwendungsbereichAnerkennungs voraussetzungenAusgleichsrnaßnahmenEignungsprüfungAnpassungslehrgangVerfahren".2. Abschnitt 4 erhält folgende Fassung:"Abschnitt 4Erwerb der Lautbahnbefähigung aufgr<strong>und</strong>der Richtlinie 2005/36/EG§ 33Anwendungsbereich(I) Die Vo rschriften dieses Abschnitts gelten für dieAnerkennung <strong>von</strong> Berufsqualifikationen <strong>von</strong> Personenaus anderen Mitgliedstaaten als Befähigung für dieLautbahn des Pol izei vollzugsdienstes aufgr<strong>und</strong> derRichtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments<strong>und</strong> des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung<strong>von</strong> Berufsqualifikationen (ABI. L 255 vom30. 9. 2005 , S. 22, 2007 L 27 1 vom 16. 10. 2007, S. 18,2008 L 93 vom 4. 4. 2008, S. 28), zuletzt geändertdurch Verordnung 279/2009 vom 6. April 2009 (ABI.L 93 vom 7. 4. 2009, S. 11).(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung istI. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum <strong>und</strong>3. jeder andere Vertragsstaat, dem die B<strong>und</strong>esrepublikDeutschland <strong>und</strong> die Europäische Union vertraglicheinen Rechtsanspruch auf Anerkennung <strong>von</strong> Berufsqualifikationeneingeräumt haben,§ 33aA nerkennungs voraussetzungen(I) Eine Berufsqualifikation, die in ei nem anderenMitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebietden unmittelbaren Zugang zu einem reglementiertenBeruf im öffentlichen Dienst, der mit dem Berufsbildder Lautbahn des Polizeivol lzugsdienstes imwesentlichen übereinstimmt, zu erhalten, ist auf Antragals Befähigung für die Lautbahn des Polizeivollzugsdienstesanzuerkennen, wennI, die Tätigkeiten, die der Antragsteller auf der Gr<strong>und</strong>lageder Anerkennung im Polizeivollzugsdienstausüben möchte, denen des Berufes, für den er inseinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, vergleichbarsind,2. die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise (Qua­Iifikationsnachweise) in einem Mitgliedstaat <strong>von</strong>einer entsprechend dessen Rechts- <strong>und</strong> Verwaltungsvorschriftenbenannten zuständigen Behörde ausgestelltworden sind,3. die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass dasBerufsqualifikationsniveau des Antragstellers zumindestunmittelbar unter dem für die Lautbahnbefähigungerforderlichen Niveau nach Artikel IIder Richtlinie 2005/36/EG liegt,4. die Qualifikationsnachweise im Vergleich zu dem fürdie Laufbahnbefäh igung geforderten Schulabschlussoder Berufsabschluss weder ein zeitliches noch eininhaltliches Defizit im Sinne des § 34 Abs. 2 <strong>und</strong> 3aufweisen, trotz eines solchen Defizits die Anerkennungnach § 34 Abs. I nicht <strong>von</strong> Ausgleichsrnaßnahmenabhängig gemacht wird oder ein solchesDefizit durch Ausgleichsrnaßnahmen ausgeglichenwurde,5. der Antragsteller nicht wegen schwerwiegenderberutl icher Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbargewichtiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnisungeeignet ist <strong>und</strong>6. der Antragsteller die Voraussetzungen des 7 Abs. INrn. 2 bis 6 erfüllt.Reglementiert ist ein Beruf dann, wenn dessen Aufnahme<strong>und</strong> Ausübung durch staatliche Rechtsvorschriftenan das Vorl iegen bestimmter Berufsqualifikationen geb<strong>und</strong>enist.(2) Hat der Antragstel ler in einem Mitgliedstaat, derdie Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahreinnerhalb der Ictzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlichausgeübt, gilt Absatz I entsprechend, wenn der Quali-72 1


C;YBI. LSi\ Nr. 24/2009, au'gegeben arn 21. 12. 2009fikationsnachweis hescheinigt, dass der Inhaher auf dieAusühung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.Eine zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordertwerden, wenn der vorgelegte Qualifikationsnachweiseine reglementierte Ausbildung gemäß eines der Qualifikationsniveaus des Artikels I I Buchst. h, C, d oder eder Richtlinie 200S1:16/EG abschließt(3) Ein QUlllifikationsnachweis im Sinne des Artikels12 der Richtlinie 200S/36/EG ist einem Qualifikationsnachweisnach Ahsatz I gleichgeste llt. EinemQualifikationsnachweis nach Absatz I ist ebenfalls jederin einem Drittland ausgestellte Qualitikationsnachweisgleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betrcrrendenBeruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet desMitgliedstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweisnach Artikel 2 Abs. 2 der Richtlinie 200S/36/EGanerkannt hat. <strong>und</strong> dieser Mitgliedstaat die Berufserrahrungbescheinigt.n4AusgJeichsmaßnahmen(I) Wird ein zeitliches oder inhaltliches Defizit f'estgestellt,kann die Anerkennung der Bcrufsqualifikation<strong>von</strong> einer Eignungsprüfung (§ 3S) oder <strong>von</strong> der Teilnahmean einem Anpassungslehrgang ( 36) nach Wahldes Antragstellers abhängig gemacht werden. DieseAusgleichmaßnahmenSi ld nicht zu fordern,I. soweit im Rahmen der bisherigen Berufspraxiserworbene Kenntnisse das zeitliche oder inhaltlicheDefizit ausgleichen oder,..,wenn die Anforderungen einer gemeinsamen Plattformim Sinne des Artikels IS der Richtlinie 200S/36/EG erfüllt sind.(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewieseneAusbildungsdauer mindestens ein Jahr unter derfür den Erwerb der Lautbahnbcrähigung für den Polizeivollzugsdienstge::orderten Dauer der fachtheoretischenAusbildung liegt.(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wennI. die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich aufFächer beLieht, die sich wesentlich <strong>von</strong> denen unterscheiden,die rür den Erwerb der Lautbahnbefähigungfür den Polizeivollzugsdienst im Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> vorgeschri,ben sind oder2. die Laulbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienstim Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> die Wahrnehmungeines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglichtals der reglementierte Beruf im Herkunf'tsland <strong>und</strong>wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laulbal1l1-befähigung vorgeschrieben wird <strong>und</strong> sie sich aufFächer hezieht, die sich wesentlich <strong>von</strong> denen unterscheiden,die <strong>von</strong> den Qualirikationsnachweisenahgedeckt werden, die der Antragsteller vorlegt.Sich wesentlich unterscheidende Fächer sind Fächer,deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für dieAusübung des Berufs ist <strong>und</strong> bei denen die bisherigeAusbildung des Antragstellers hedeutende Ahwei-chungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber derfür die Lautbahnbefähigung für den Polizeivollzugsdienstgeforderten fachtheoretischen Ausbildung aufweist.(4) Abweichend <strong>von</strong> Absatz I ist eine Berufsqualifikationfür die Lautbahn des gehobenen <strong>und</strong> höherenPol izeivollzugsdienstes nur anzuerkennen, wenn mitErfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde, da derenAufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschenRechts erfordert.nSEignungsprüfung(I) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich dieberuf! ichen Kenntnisse betrctrende Prü l'ung, mit der dieFähigkeiten beurteilt werden, die Aufgaben der angestrebtenLaulbahn des Polizeivollzugsdienstes auszuüben.(2) Die Eignungsprüfung wird vom Ministerium eiesInnern durchgeführt. Es kann hierfür eine andere Behördebestimmen.(3) Die in den für die Lautbahnprüfungen der Polizeigeltenden Prüfungsvorschriften genannten Prüfungsgebietegelten als mögliche Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung.Bei der Einstellung in den gehobenenPolizeivollzugsdienst nach 18 <strong>und</strong> bei der Einstellungin den höheren Po lizeivol lzugsdienst nach den 21<strong>und</strong> 22 bestimmen sich die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfunganhand der Prüfungsgebiete, die denAbschlüssen zugr<strong>und</strong>e liegen, die fü r die Laut11ahnbefähigunggefordert werden.(4) Das Ministerium des Innern erstellt ein Verzeichnis derjenigen Prüfungsgebiete im Sinne desAbsatzes 3, die <strong>von</strong> den vorgelegten Qualifikationsnachweisendes Antragstellers nicht abgedeckt werden.Aus diesem Verzeichnis wählt es diejenigen Prüfungsgebieteals Gegenstand der Eignungspriit'ung aus, derenKenntnis eine wesentliche Vorau ssetzung für eine Tätigkeitim Rahmen der angestrebten Laufbahnbefähigungfür den Polizeivollzugsdienst ist.(S) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnungtragen. dass im Herkunftsmitgliedstaat bereitseine berufliche Qualirikation vorl iegt.(6) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schrif'tlichen<strong>und</strong> einer mündlichen Prüfung. Die zuständigeBehörde kann einen weiteren Prül'ungsteil (Aktenvortragoder gleichwertige Leistung) vorschreiben. Fürdie Bewertung der Prüf'ungsleistungen sind die inden für die Lau lbahnprüfungen der Po lizei ge ltendenPrüfungsvorschrif'ten enthaltenen Regelungen zur Leistungsbewertung(Notenskalen) anzuwenden. Werdendie Prüfungsleistungen nieht mindestens mit derGesamtnote "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfungnicht bestanden. Bei Nichthestehen kann dieEignungsprüfung einmal wiederholt werden.722


GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben um 2 1. 12. 2009S 36Anpassungslehrgang(/) <strong>Der</strong> Anpassungslehrgang ist die Ausübung <strong>von</strong>Aufgaben der angestrebten Lautbahn des Polizeivollzugsdienstesunter der Verantwortung eines qualifiziertenInhabers der angestrebten Lautbahnbefähigung.Er dient dem Erwerb der Kenntnisse <strong>und</strong> Fähigkeiten,die dem Antragsteller nach dem festgestellten Defizitfür die Anerkennung der Lautbahnbefähigung für denPolizeivollzugsdienst noch fehlen. <strong>Der</strong> Anpassungslehrgangkann mit einer Zusatzausbildung einhergehen.(2) Für die Durchführung <strong>und</strong> Organisation desAnpassungslehrgangs <strong>und</strong> der Zusatzausbildung ist dasMinisterium des Innern zuständig. Es kann eine andereBehörde mit der Durchführung <strong>und</strong> Organisation beauftragen.Dies gilt insbesondere für die Zusatzausbildung.(3) <strong>Der</strong> Anpassungslehrgang darf höchstens dreiJahre dauern. Die konkreten Inhalte <strong>und</strong> die konkreteDauer werden unter Berücksichtigung des festgestelltenDefizits im Hinblick auf die Erfordernisse der Lautbahndes Polizeivollzugsdienstes <strong>von</strong> der zuständigen Behördefestgelegt. <strong>Der</strong> Anpassungslehrgang darf die Dauerder fachtheoretischen Ausbildung des Vorbereitungsdienstesnicht überschreiten.(4) <strong>Der</strong> Lehrgangsteilnehmer befindet sich währenddes Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichenBerufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. DieRechte <strong>und</strong> Pflichten während des Anpassungslehrgangswerden durch Vertrag zwischen dem Land <strong>Sachsen</strong>­<strong>Anhalt</strong> <strong>und</strong> dem Lehrgangsteilnehmer festgelegt.Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen . EineVergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.(5) <strong>Der</strong> Anpassungslehrgang endet außer mit Ablaufder festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wu nsch des Lehrgangsteilnehmersoder wenn schwerwiegende Ptlichtverletzungendes Lehrgangsteilnehmers der Fortführungentgegenstehen.(


GVßI. LSA Nr. 2412009, au'.gegeben um 2 1. 12. 20093. der Antragsteller die Ausgleichsmaßnahme endgültignicht bestanden hat oder4. der Antragsteller sich einer Ausgleichsmaßnahme aus<strong>von</strong> ihm zu vertrete nden Gründen nicht unterzogen hat."§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündungin Kraft.M agdeburg, den 14. Dezember 2009.<strong>Der</strong> Minister des Innerndes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Hövelmann724


GVßI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben al11 21, 12, 2009Ve r ordl)ungüber Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare.Vom 16. Dezember 2009.Aufgr<strong>und</strong> <strong>von</strong> § 7 Abs, I Satz I <strong>und</strong> § 9 Abs, 2 des Juristenausbildungsgesetzes<strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> vom 16, Juli 2003(GVBL LSA S, 167) wird im Einvernehmen mit demMinisterium des Innern <strong>und</strong> dem Ministerium der Finanzenverordnet:§ IBemessung der Unterhaltsbeihi Ife(I) Rechtsreferendare, die in einem öITentlieh-reehtlichenAusbildungsverhältnis stehen, erhalten eine monatlicheUnterhaltsbeihilfe, Die Unterhaltsbeihilfe besteht ausI, einem Gr<strong>und</strong>betrag <strong>von</strong> monatlich 890,37 Euro <strong>und</strong>2, einem Familienzuschlag, dessen Voraussetzungen <strong>und</strong>Höhe sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriftenfür Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst m; einAmt der Besoldungsgruppe A 13 + Zulage richten,(2) Jliluliche Sonderzahlungen, vermögenswirksame Leistungen<strong>und</strong> Kaufkraftausgleich werden nicht gewährt.(3) Die Unterhaltsbeihilre wird 'Im letzten Werktageines jeden Monats für den laufenden Monat gezahlt. <strong>Der</strong>Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe entsteht am Tag desDienstantritts <strong>und</strong> entfäl lt mit Ablauf des Tages, an demdas öffen tlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis 'endet.Beginnt oder endet der Vorbereitungsdienst im Laufeeines Kalendcrmonats, so wird die Unterhaltsbeihilfe nuranteilig gezahlt.(4) <strong>Der</strong> Gr<strong>und</strong>betrag nach Absatz 1 Satz 2 Nr. I erhöhtsich um jeweils den gleichen Vo mh<strong>und</strong>ertsatz oder Betrag<strong>und</strong> zu dem gleichen Zeitpunkt wie der nach den landesbesoldungsrechtlichenVorschriften gewährte höchste Anwärtergr<strong>und</strong>betragkünftig - erstmals im Rahmen derAnpassung der landesbesoldungsrechtlichen Vorschriftendurch das Landesbesoldungs- <strong>und</strong> -versorgungsanpassungsgesetz2009/20 10 - regelmäßig angepasst wird, Neben demGr<strong>und</strong>betrag sind Einmalzahlungen zu leisten, sofern dieseauch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mitdem höchsten Anwärtergr<strong>und</strong>betrag im Rahmen einerlandesbesoldungsrechtlichen Anpassung erhalten, Bei derBerechnung der Erhöhung sind sich ergebende Bruchteileeines Cents unter 0,5 abzur<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Bruchteile <strong>von</strong> 0,5<strong>und</strong> mehr aufzur<strong>und</strong>en, Das Ministerium der Justiz gibtdie jeweils geltendc Höhe des Gr<strong>und</strong>betrages im Justizministerialblattfür das Land <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong> bekannt.§ 3Zusätzliche Ausbildungsentgelte; NebentätigkeitenErhält der Rechtsreferendar für seine Tätigkeit im Vorbereitungsdienstein zusätzliches Entgelt <strong>von</strong> seiner Ausbildungsstelle oder ein Entgelt für eine außerhalb desVo rbereitungsdienstes ausgeübte Nebentätigkeit, so wirddas monatlich 500 Euro übersteigende Entgelt einschließlichetwaiger weiterer finanzieller Leistungen (Sonderzuwendung,Urlaubsgeld) zur Hälfte auf die Unterhaltsbeihilfenach § I Abs, I angerechnet, Dies gilt nicht rürdie weiteren Leistungen im Sinne des Absatzes I, soweitder Anspruch auf diese Leistungen für Tätigkeiten vorBeginn des Vorbereitungsdienstes erworben wurde. ImÜbrigen gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften überNebentätigkeiten in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend.§4Verlust des Anspruchs auf UnterhaltsbeihillcBleibt der Rechtsreferendar ohne Genehmigung schuldhaftdem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibensseinen Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. <strong>Der</strong>Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust desAnspruchs der Unterhaltsbeihilfe fest <strong>und</strong> teilt dies demRechtsreferendar mit.§ 5Rückforderung überzahlter UnterhaltsbeihilfeDie Rückforderung zuviel gezahlter Unterhaltsbeihilferegelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen <strong>Gesetz</strong>buchsüber die Herausgabe einer ungerechtfertigtenBereicherung. <strong>Der</strong> Kenntnis des Mangels des rechtlichenGr<strong>und</strong>es der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel sooffensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennenmüssen. Von der Rücktorderung kann aus Billigkeitsgründenganz oder teilweise abgesehen werden.§ 6Sprachliche GleichstellungPersoncn- <strong>und</strong> Funktionsbezeicllllungen in dieser Verordnunggelten jeweils in weiblicher <strong>und</strong> männl icher Form.§ 2Entgeltfortzahlung Im Kran ,kheitsfall§ 7Inkrafttreten; AußerkrafttretenDas Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26, Mai 1994 (8GBL 1S, 1014, 1065), zu letzt geändert durch Artikel 80 des<strong>Gesetz</strong>es vom 24, Dezember 2003 (BGBL I S, 2848, 2907),findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, wobeidie Entgeltfortzahlung im Krankheitsrall abweichend <strong>von</strong>§ 4 Abs, I bis 3 des EntgeltlortzahlungsgesetLes in vollerHöhe der Unterhaltsbeihilfe errolgt.(I) § l Abs. 3 Satz I dieser Verordnung tritt am Ta g nachihrer Verklindung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnungmit Wirkung vom I. März 2009 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung übcr Unterhaltsbeihilfean Rechtsreferendare vom I. April 2003 (GVBLLSA S. 80) außer Kraft.725


F 2333Postvertriebsstück Deutsche Post AGEntgelt bezahltFreyburgerBuchdruckwerkstälte GmbHAm Gewerbepark 1506632 Freyburg (Unstrut)GYBI. LSA Nr. 24/2009, ausgegeben am 21. 12. 2009Magdeburg, den 16. Dezember 2009.Die Ministerin der ,Justizdes Landes <strong>Sachsen</strong>-<strong>Anhalt</strong>Prof. Dr. K 0 1 bJ Jer.ausgegebCIl vom Minislenum der JusJJZ des Landes Schscn-AnhILVe rlag. Gesamtherstellung <strong>und</strong> Vertrieb: rrcyburgcr ßlIchdrllckwcrkstittc Gmbl l, Am Gewcrbcplrk 15. 06632 Fn . :yburg (Unslrut).Telefon: (03 44 64 ) O 40; Te lerax: (() 44 64) 2 80 67 ; E-Mail: vcrlag@fbl.de.Erchcillt nach Bedarf. laufender Bl'LUg durch die Post; EinzelexempliJrc durch den Verlag.ß(:L.lIgspn:le:;J ) A honncmcnt 71,5 H € jührlich cinchllcßI ich Mehrwertsteuer <strong>und</strong> Versandko(en im I nlll1d; Kündigung Ilur zum Ende des KiJlcnderjlhre sritestellsdrei Monate vor Jal1rescl1ce;b) Einzelnllmmer je lIlgcfangene 8 Seiten 1,02 € eim.chlicßlich Mehrwel1steucr, jedoch zuzüglich Ver'l Ildkosten.I ntcnlet: I1t t p://www. i'andcrc( ht -sachsen-an hai L I nf 0726

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