Lieferantenrahmenvertrag - EVV Netz
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Präambel<br />
<strong>EVV</strong> betreibt ein Stromverteilungsnetz und stellt dieses auf der Grundlage des<br />
Energiewirtschaftsgesetzes vom 07. Juli 2005 (EnWG), der Stromnetzzugangsverordnung<br />
(StromNZV) und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 dem<br />
Lieferanten diskriminierungsfrei nach Maßgabe dieses Vertrages zur Verfügung.<br />
1. Vertragsgegenstand<br />
1.1 Dieser Vertrag vermittelt dem Lieferanten den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz<br />
und regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner betreffend dem<br />
Zugang zum Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung von<br />
Letztverbrauchern, die an das Verteilungsnetz der <strong>EVV</strong> angeschlossen sind.<br />
1.2 Die <strong>Netz</strong>nutzung bei Einspeisungen von an das <strong>Netz</strong> der <strong>EVV</strong> angeschlossenen<br />
Erzeugungsanlagen (z. B. KWK-Anlagen, EEG-Anlagen, Brennstoffzellen) ist nicht<br />
Gegenstand dieses Vertrages.<br />
2. Regelungen zur <strong>Netz</strong>nutzung<br />
Auf Basis von § 20 Abs. 1a EnWG und § 3 Strom NZV sieht dieser Vertrag zwei Modelle<br />
der <strong>Netz</strong>nutzung vor:<br />
2.1 „<strong>Netz</strong>nutzung durch den Lieferanten“:<br />
Liegt ein integrierter Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor<br />
(Stromlieferung plus <strong>Netz</strong>nutzung = all-inclusive Vertrag), hat der Lieferant gegenüber der<br />
<strong>EVV</strong> Anspruch auf die Leistung „<strong>Netz</strong>nutzung“ insbesondere auf den Zugang zum<br />
Elektrizitätsversorgungsnetz zum Zwecke der Belieferung des Letztverbrauchers. Der<br />
Lieferant schuldet der <strong>EVV</strong> die anfallenden <strong>Netz</strong>entgelte.<br />
2.2 „<strong>Netz</strong>nutzung durch den Letztverbraucher“:<br />
Liegt ein reiner Stromlieferungsvertrag zur Versorgung eines Letztverbrauchers vor, bedarf<br />
es einer besonderen Vereinbarung über die Leistung „<strong>Netz</strong>nutzung“ zwischen<br />
Letztverbraucher und <strong>EVV</strong> (<strong>Netz</strong>nutzungsvertrag). Diese Letztverbraucher werden bei der<br />
Anmeldung zur <strong>Netz</strong>nutzung durch den Lieferanten benannt und zahlen die <strong>Netz</strong>entgelte<br />
selbst unmittelbar an <strong>EVV</strong>. In diesem Fall haben die Regelungen im <strong>Netz</strong>nutzungsvertrag<br />
Vorrang, soweit sie sich mit den Regelungen im vorliegenden <strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong><br />
überschneiden.<br />
3. Voraussetzung der Belieferung<br />
3.1 Voraussetzung für die Belieferung der einzelnen Letztverbraucher ist das Vorliegen eines<br />
<strong>Netz</strong>anschlussvertrages zwischen Anschlussnehmer und <strong>EVV</strong> mit ausreichender<br />
Anschlusskapazität sowie das Vorliegen eines Anschlussnutzungsvertrages zwischen<br />
Anschlussnutzer und <strong>EVV</strong> bei Umspannungskunden HS/MS und Mittelspannungskunden.<br />
Niederspannungskunden werden gemäß der Niederspannungsanschlussverordnung vom 1.<br />
November 2006 beliefert.<br />
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<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen Musterlieferant GmbH und <strong>EVV</strong>mbH <strong>Netz</strong> Vertrags-Nr.: 7078_10_XX<br />
Vertragsdatum: