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Lieferantenrahmenvertrag - EVV Netz

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4. Datenaustausch zwischen Lieferant und <strong>EVV</strong><br />

4.1 Der Datenaustausch zwischen Lieferant und <strong>EVV</strong> erfolgt elektronisch. Die technischen<br />

Einzelheiten des Datenaustauschs sind in Anlage 1 festgelegt.<br />

4.2 Die Vertragspartner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages<br />

erhobenen oder zugänglich gemachten Daten zum Zweck der Datenverarbeitung unter<br />

Beachtung des § 9 EnWG und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeiten und<br />

nutzen, soweit dies zur Durchführung des Vertrages notwendig ist. Die Vertragspartner sind<br />

berechtigt, insbesondere für die Erfassung, Bilanzierung und Abrechnung der Stromlieferungen<br />

Verbrauchs-, Abrechnungs- und Vertragsdaten an Dritte in dem Umfang<br />

weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung<br />

der <strong>Netz</strong>nutzung erforderlich ist.<br />

4.3 Bei Lastprofilkunden teilt <strong>EVV</strong> dem Lieferanten die für die Verbrauchsabrechnung mit dem<br />

Letztverbraucher erforderlichen Daten spätestens 28 Tage nach dem Sollablesetermin mit.<br />

Bei Lastgangkunden teilt <strong>EVV</strong> dem Lieferanten die monatlichen, abrechnungsrelevanten<br />

Lastgangdaten bis zum 5. Werktag des auf die Lieferung folgenden Monats ohne weitere<br />

Kosten mit. Neben der monatlichen Datenübergabe ist eine tägliche Datenübertragung<br />

möglich, die gesondert zu vereinbaren und zu vergüten ist. Die Einzelheiten sind in<br />

Anlage 4a geregelt.<br />

4.4 <strong>EVV</strong> ist verpflichtet, die für die Bilanzierung bzw. für die Bilanzkreisabrechnung relevanten<br />

Daten rechtzeitig an den zuständigen Übertragungsnetzbetreiber und ggf. an den Lieferanten<br />

sowie den Bilanzkreisverantwortlichen zu übermitteln. Die Vertragspartner werden alles<br />

Erforderliche und Zumutbare tun, um den Übertragungsnetzbetreiber bei der Erfüllung<br />

seiner Verpflichtung aus dem § 8 Absatz 2 StromNZV für die Bilanzkreisabrechnung zu<br />

unterstützen. Der Datenaustausch erfolgt nach den Regelungen des § 22 StromNZV und der<br />

Richtlinie zum Datenaustausch und Mengenbilanzierung (DUM) in den Datenformaten der<br />

Bundesnetzagentur.<br />

4.5 Abweichend von Ziffer 4.1 erfolgt die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit<br />

Elektrizität nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher<br />

Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11.07.2006 (Az. BK6-06-009) oder einer dieser<br />

Festlegung ersetzenden und ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Soweit die<br />

Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden<br />

Datenformats zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen hierüber eine<br />

schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. <strong>EVV</strong> ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung<br />

der Bundesnetzagentur anzuzeigen.<br />

4.6 Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von<br />

Entnahmestellen nach Ziffer 4.5, Satz 1, oder einer Zusatzvereinbarung nach Ziffer 4.5,<br />

Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam.<br />

4 | 16<br />

<strong>Lieferantenrahmenvertrag</strong> zwischen Musterlieferant GmbH und <strong>EVV</strong>mbH <strong>Netz</strong> Vertrags-Nr.: 7078_10_XX<br />

Vertragsdatum:

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