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Auswirkungen aufdie Lieferkette7Die Leidtragenden dieses Preiskampfes sind die Bananenlieferanten,deren Existenz durch niedrige Einkaufspreiseund immer neue Entgeltforderungen der Supermarktkettengefährdet wird. Zum Auftakt der Jahresgespräche mit seinenLieferanten kündigte Rewe an, ein neues Leistungsentgeltauf den Umsatz in Höhe von 0,05 Prozent einzufordern. 11 Inseiner Grundsatzentscheidung (B2-58/09) vom 3. Juli 2014zu unfairen Einkaufspraktiken im Lebensmitteleinzelhandelzeigt das Bundeskartellamt auf, welche unangemessenenSonderzahlungen Edeka seinen Lieferanten in der Vergangenheitauferlegt hat.Während die am Weltmarkt tätigen „Fruchtmultis“ wie Dole,Univeg und Chiquita, die zu den Hauptimporteuren von Bananenin Deutschland gehören, diesem Kosten- und Preisdruckstandhalten können, werden Bananenproduzenten in Überseein ihrer Existenz bedroht.Die Bananenlieferkette aus den Hauptlieferländern Ecuadorund Kolumbien nach Deutschland besteht in der Regel ausfolgenden Akteuren: Produzent, Zwischenhändler, Exporteur,Importeur, in manchen Fällen noch weitere Großhändler mitReifereien und anderen Dienstleistungen sowie Einzelhändler.Im Gegensatz zu ihren englischen Konkurrenten wie Tescoüberlassen deutsche Supermarktketten, ausgenommenEdeka, den Einkauf ihrer Bananen den Importeuren. Mit diesenvereinbaren sie meistens Jahresverträge über Preise undMengen. Während es nach Aussagen von Branchenkenner/innen früher die „Fruchtmultis“ wie Dole und Chiquita waren,die den Bananenpreis bestimmten, richtet sich die Branchein Deutschland heute nach Aldi. 12Grundsatzentscheidung des Bundeskartellamtszu Edeka und dem „Anzapfverbot“Im Jahr 2008 hatte Edeka den Dis counterPlus von Tengelmann mit dem Zielübernommen, die Filialen in seinenNetto-Markendiscount einzugliedern.Nach der Übernahme forderte Edekavon seinen Lieferanten Sonderkonditionen,von denen das Bundeskartellamtin seiner Entscheidung (B2-58/09)insbesondere folgende für rechtswidrigerklärt hat: den sogenannten„Bestwertabgleich“ mit bisherigenPlus-Preisen und die Anpassung derZahlungsziele an einzelne günsti gereKonditionen; die Zahlung eines dauerhaftenSynergiebonus für potenzielleKosteneinsparungen auf Seiten derLieferanten; die Zahlung einer Partnerschaftsvergütungfür die Renovierungder Filialen und die Zahlung eines Sor timentserweiterungsbonusfür die Auf -nahme möglicher zusätzlicher Pro duktein die Filialen. Das Bundeskartellamthat mit dieser Entscheidung erstmalsumfassend den Missbrauch der Nachfragemachtdurch die Supermarktkettenaufgedeckt und bestimmte Handelspraktikenfür rechtswidrig erklärt.

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