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Personalreglement - Einwohnergemeinde Wohlen

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<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>Die <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>erlässt gestützt auf die Gemeindeverfassung vom 29. Oktober 1996 folgendes<strong>Personalreglement</strong>1. Allgemeine BestimmungenZweckArt. 11 Dieses Reglement ordnet das Arbeitsverhältnis der Gemeinde zuihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und bestimmt derenRechte und Pflichten.Geltungsbereich Art. 22 Es stützt sich auf die Grundsätze der Gemeindeverfassung undsetzt insbesondere die Bestimmungen über die Aufgabenerfüllung,die Sorgfaltspflicht und die Verantwortung um.1 Das Reglement gilt für alle öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnissezwischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Gemeinde<strong>Wohlen</strong>, soweit solche nicht durch zwingende kantonale Vorschriftenbestimmt sind.2 Ergänzend gelten sinngemäss die Bestimmungen des kantonalenRechts, namentlich die Personalverordnung. (Fassung vom 20.6.2012)3 Für privatrechtlich angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geltendie vertraglichen Bestimmungen und ergänzend dazu die Bestimmungendes Obligationenrechts.4 Folgende Artikel des <strong>Personalreglement</strong>s gelten auch für privatrechtlichAngestellte: (Fassung vom 20.6.2012)Art. 17, Abs. 4 TeuerungArt. 18, Abs. 2 Lohnabtretung, VerpfändungArt. 23SozialzulagenArt. 25TreueprämieArt. 26AuslagenersatzArt. 27, Abs. 2 Gehaltsausrichtung bei Krankheit undUnfallArt. 30Arztzeugnis, MeldepflichtArt. 32FerienArt. 33bezahlter UrlaubArt. 35arbeitsfreie TageArt. 37BeschwerderechtArt. 38Berufliche VorsorgeArt. 39Krankenversicherung, UnfallversicherungArt. 41MitwirkungArt. 42allg. PflichtenArt. 43ArbeitszeitArt. 46ärztliche Untersuchung1


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>Art. 49Art. 53Art. 55vermögensrechtliche VerantwortlichkeitAbschaffung FamilienzulageInkrafttretenGrundsatz der öffentlichrechtlichenAnstellungArt. 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zur Gemeinde in einem ganzoderteilzeitlichen, unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisstehen, sind öffentlichrechtlich angestellt.2... (Aufgehoben am 20.6.2012)Ausnahmen derprivatrechtlichen AnstellungPersonalpolitischeGrundsätzeArt. 4Im Stundenlohn angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Praktikantinnenund Praktikanten, Lernende sowie andere in einem Sonderdienstverhältnisstehende Angestellte sind privatrechtlich angestellt.(Fassung vom 20.6.2012)Art. 51 Der Gemeinderat betreibt eine Personalpolitik mit dem Ziel, fähigeund motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen, zuerhalten, sie ihren Fähigkeiten und den Stellenanforderungen entsprechendzu fördern, und Vorgesetzte in ihrer Führungsarbeit zuunterstützen.2 Der Gemeinderat fördert die Chancengleichheit der Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter und die Beschäftigung und Integration vonMenschen mit einer Behinderung. (Fassung vom 20.6.2012)2. ZuständigkeitenGemeinderatArt. 61 In Ergänzung zu den Bestimmungen in diesem Reglement regeltder Gemeinderat die Ausgestaltung und Anwendung desLohnsystems in einer Verordnung. (Fassung vom 20.6.2012)2 Zu den Themen Fort- und Weiterbildung, Arbeitszeitgestaltungund -erfassung und Führung der Mitarbeitendengesprächeerlässt der Gemeinderat Weisungen. (Fassung vom 20.6.2012)3 Er erlässt sämtliche personalrechtlichen Verfügungen und stellt dieAbteilungsleiterinnen und -leiter an.4 Das Gemeindepräsidium steht dem Personaldienst vor.Personalkommission Art. 71 Die Mitarbeitenden wählen aus ihrer Mitte eine Personalkommissionmit 3 bis 5 Mitgliedern. (Fassung vom 20.6.2012)2


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>2 Ihre Zuständigkeiten sind im Anhang zur Organisationsverordnunggeregelt.Personaldienst Art. 81 Der Personaldienst ist verantwortlich für das Personalwesen derVerwaltung und Betriebe, insbesondere für: (Fassung vom 20.6.2012)- den administrativen Bereich bei Stellenbesetzungen(Ausschreibungen, Eingangsbestätigungen, Absageschreibenetc.)- die Ausfertigung der Anstellungsunterlagen,- die Führung der Personalakten,- die Bearbeitung personeller Fragen und die Auskunftserteilung,- die Administration des Lohn- und Versicherungswesen,- die Unterstützung der Departemente in deren personellenAngelegenheiten,- die Koordination der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergesprächeund die Umsetzung der lohnrelevanten Ergebnisse dieserGespräche.2 ... (Aufgehoben am 20.6.2012)Departemente Art. 91 Das Departement stellt im Rahmen des Stellenplans sein Personalan. Die Anstellung erfolgt unter Beizug des Personaldienstesdurch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteherund die Abteilungsleitung. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 3.(Fassung vom 20.6.2012)2 Die Departemente sind insbesondere verantwortlich für:- den anforderungsgemässen Personaleinsatz,- die Förderung der Zusammenarbeit,- die Durchführung der Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche,- die Aktualisierung der Stellenbeschriebe und -bewertung,- die Ausstellung der Arbeitszeugnisse und die Durchführung derAustrittsgespräche. (Fassung vom 20.6.2012)3. Das Arbeitsverhältnis3.1 VoraussetzungenAusschreibungArt. 101 Vor jeder Neubesetzung einer Stelle ist deren Bedarf und Umfangzu prüfen und festzustellen, ob sie durch eine geeignete Inhaberinoder einen geeigneten Inhaber einer anderen Stelle besetzt werdenkann. (Fassung vom 20.6.2012)2 Freie nicht befristete Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.(Fassung vom 20.6.2012)3


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>3.2 Begründung und Dauer des ArbeitsverhältnissesProbezeitArt. 11 (Fassung vom 20.6.2012)1 Die ersten drei Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.2 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beidenSeiten jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigtwerden.Definitives ArbeitsverhältnisArt. 12 (Fassung vom 20.6.2012)1 Erfolgt während der Probezeit keine Kündigung, wird das Arbeitsverhältnisdefinitiv.2 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel unbefristet. Ausnahmsweisekann eine Befristung vorgesehen werden.3.3 Beendigung des ArbeitsverhältnissesBeendigung desArbeitsverhältnissesArt. 13 (Fassung vom 20.6.2012)Das Arbeitsverhältnis endeta durch Kündigung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters oderder Arbeitgeberin,b spätestens auf Ende des Monats, in dem die Mitarbeiterin oderder Mitarbeiter das 65. Altersjahr erreicht hat,c durch den Ablauf der Frist bei befristeten Arbeitsverhältnissen,d im Umfang des Invaliditätsgrades mit Beginn einer Invalidenrenteoder Invalidenversicherung oder der zuständigen Vorsorgeeinrichtung,e im gegenseitigen Einvernehmen,f durch Tod.Kündigung Art. 141 Die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnisjederzeit schriftlich unter Wahrung einer Frist von dreiMonaten jeweils auf Ende eines Monats kündigen. (Fassung vom20.6.2012)2Die Arbeitgeberin kann ihrerseits das Arbeitsverhältnis unterWahrung einer Frist von drei Monaten jeweils auf Ende einesMonats kündigen. Die Kündigung bedarf triftiger Gründe (z.B.ungenügende Leistungen, wiederholte Missachtung von Weisungen,nachhaltige Störung des Arbeitsklimas etc.) und erfolgtdurch den Gemeinderat in Form einer Verfügung. Die Arbeitgeberingewährt vorgängig das rechtliche Gehör. (Fassung vom 20.6.2012)3 ... (Aufgehoben am 20.6.2012)4 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien fristlos gekündigtwerden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Als solche gelten4


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>namentlich Umstände, unter denen den Beteiligten die Fortsetzungdes Arbeitsverhältnisses nach Treu und Glauben nicht mehrzugemutet werden kann. (Fassung vom 20.6.2012)Beendigung infolgeAufhebung der StelleArt. 15Der Gemeinderat kann das Arbeitsverhältnis zudem kündigen,wenn die Stelle aufgehoben wird, ohne dass eine andere zumutbareStelle angeboten werden kann. (Fassung vom 20.6.2012)Kündigung zur Unzeit Art. 16Die Regelungen bezüglich Kündigungsschutz richten sich nach denkantonalen Bestimmungen.Anspruch Art. 174. Rechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter4.1 Lohn4.1.1 Allgemeines1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben mit Beginn des ArbeitsverhältnissesAnspruch auf Lohn. Der Anspruch erlischt mit Beendigungdes Arbeitsverhältnisses, in jedem Falle jedoch mit demEnde der Lohnfortzahlungspflicht.2 Der Lohn besteht aus den folgenden Anteilen:- Basislohn- Erfahrungsanteil- Leistungsanteil- Sozialzulagen- TreueprämieDer Gemeinderat legt die Aufteilung in Basislohn, Erfahrungsanteilund Leistungsanteil fest. Ausgangslage ist die jeweils aktuelle Gesamtlohnsumme.3 Der Lohn wird dem Beschäftigungsgrad entsprechend ausgerichtet.4Der Gemeinderat setzt die Teuerung fest. Die Teuerung wird inProzenten von einem durchschnittlichen Lohn der Angestelltenberechnet. Alle Angestellten erhalten in Franken den gleichenTeuerungsanteil. (Fassung vom 20.6.2012)Auszahlung,Abtretung undVerpfändungArt. 181 Der Lohn wird in dreizehn gleichen Raten bargeldlos ausbezahlt,dabei werden 12 Raten mit den übrigen Lohnbestandteilen monatlichund die 13. Rate in zwei Teilen in den Monaten Juni und Dezemberausgerichtet. Besteht das Arbeitsverhältnis nicht währenddes ganzen Jahres, wird die 13. Rate anteilsmässig berechnet.2 Der Anspruch auf Lohn darf weder verpfändet noch abgetretenwerden.5


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>4.1.2 LohnzusammensetzungBewertung der StellenArt. 19Basislohn Art. 201 Die Funktionen werden nach folgenden Merkmalen bewertet:1. Aufgaben2. Ausbildung und Berufserfahrung3. Fachliche Führungsunterstützung4. Zusammenarbeit und Kommunikation5. Direkte Führung6. Risiko, Schaden, Verantwortung7. Physische Belastung und Flexibilität am Arbeitsplatz2 Der Gemeinderat beschliesst die Bewertung für alle Funktionensowie die Stellenbeschriebe der Abteilungsleiterinnen und -leiter.3 Die übrigen Stellenbeschriebe werden nach Rücksprache mit demPersonaldienst durch die Departementsvorsteherinnen und-vorsteher beschlossen.Für den Basislohn ist die Funktionsbewertung massgebend.Erfahrungsanteil Art. 21 (Fassung vom 20.6.2012)Leistungsanteil Art. 221 Der Erfahrungsanteil wird bestimmt durch die Anzahl Jahre, währenddenen die Stelleninhaberinnen oder Stelleninhaber dieseoder eine gleiche Stelle innegehabt haben. Der Gemeinderat bestimmtin einer Verordnung wie viele Jahre angerechnet werden.2 Die Einzelheiten zur Ausgestaltung des Erfahrungsanteils regeltder Gemeinderat in einer Verordnung.1 Der Gemeinderat legt innerhalb der Bandbreite von 0 - 40 % desBasislohnes den Leistungsanteil in einer Verordnung fest. Derjährliche individuelle Leistungsanteil in Prozenten stützt sich aufdie Leistungsbewertung. (Fassung vom 20.6.2012)2 Die Leistung wird mindestens einmal jährlich in einem Mitarbeiterinnen-oder Mitarbeitergespräch beurteilt und im Rahmen desLeistungsanteils gewichtet. Kommt keine Einigung zustande, entscheidetder Gemeinderat.4.1.3 ZulagenSozialzulagenArt. 231 Die Ausrichtung der Kinder- und Betreuungszulagen richten sichnach den kantonalen Bestimmungen.6


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>2 Die Gemeinde als Arbeitgeberin schliesst sich einer bestehendenFamilienausgleichskasse an. (Fassung vom 20.6.2012)Entschädigungen fürbesondere AufgabenArt. 241 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Entschädigungfür besondere Aufgaben, Erschwernisse und Beanspruchungen,die in der Stellenbewertung nicht einbezogen sind.2 Solche Entschädigungen werden vom Gemeinderat festgelegt undin Form von Geld oder Zeitgutschriften ausgerichtet für angeordnete- Nacht-, Wochenend- und Feiertagsarbeit- Pikettdienst3 Bei der Uebernahme zusätzlicher Aufgaben sind der Stellenbeschriebund die Stellenbewertung anzupassen. Entschädigungenkönnen hierfür nur bei vorübergehenden Einsätzen gewährt werden.4.1.4 PrämienTreueprämieArt. 25Die Ausrichtung der Treueprämie richtet sich nach den kantonalenBestimmungen.2 Wird die Treueprämie in Form von Ferientagen ausgerichtet,müssen diese ab dem Fälligkeitstag innerhalb von zwei Jahrenbezogen werden. (Fassung vom 20.6.2012)4.2 AuslagenersatzAufwendungen bei beruflichenVerrichtungenArt. 261 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf Ersatzder Auslagen, die sich bei beruflicher Verrichtung als notwendigerweisen.2 Die Anspruchsberechtigung und die Höhe des Auslagenersatzesregelt der Gemeinderat.4.3 Gehaltsausrichtung bei Arbeitsverhinderung4.3.1 Gehaltsausrichtung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaftund Tod (Fassung vom 20.6.2012)Gehaltsausrichtungbei Krankheit/UnfallArt. 271 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird bei Abwesenheit infolgeKrankheit oder Unfall das Gehalt höchstens wie folgt weiter ausgerichtet:7


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>Besondere Regelung Art. 28a öffentlichrechtlich angestelltes Personal:bei Erkrankung oder Unfall 100 % des Gehaltes dann 85 % des Gehaltsim 1. Dienstjahr 3 Monate 3 Monateim 2. Dienstjahr 5 Monate 4 Monateim 3. Dienstjahr 6 Monate 6 Monateim 4. Dienstjahr 9 Monate 3 Monatevom 5. Dienstjahr an 12 Monateb privatrechtlich angestelltes Personal:sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist: für jedesgeleistete und das laufende Dienstjahr je ein Monatslohn,höchstens jedoch 12 Monatslöhne. Voraussetzung hierfür ist,dass der Vertrag für mehr als drei Monate abgeschlossenwurde oder das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauerthat.c Lernpersonal:für jedes geleistete und das laufende Lehrjahr: einMonatslohn.2 Arbeitsabwesenheiten wegen verschiedener Krankheits- oder Unfallursachenund die teilweise Arbeitsunfähigkeit werden nach denkantonalen Vorschriften beurteilt.3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben mindestens Anspruchauf die von einer Versicherung an die Gemeinde geleisteten Taggeldentschädigungenund auf die allfällige Differenz zwischen diesenEntschädigungen und dem Lohnanspruch gemäss Absatz 1.(Fassung vom 20.6.2012)1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann der Gemeinderat dasKranken- oder Unfallgehalt erweitern oder einschränken.2 Einschränkungen können insbesondere vorgenommen werden,wenn eine Krankheit oder ein Unfall absichtlich oder grobfahrlässigherbeigeführt worden oder in Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigungaufgetreten ist.Rückgriff auf Dritte,Gehaltsausrichtungbei Mutterschaft undIm TodesfallArt. 29 (Fassung vom 20.6.2012)1 Bezüglich Rückgriff auf Dritte und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaftund im Todesfall gelten die kantonalen Bestimmungen.Meldepflicht Art. 302 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben im Zusammenhang mit derGeburt eines Kindes auf Gesuch hin Anspruch auf unbezahltenUrlaub bis zu drei Monaten, sofern der ordentliche Dienstbetriebsichergestellt ist.1 Jede krankheitsbedingte Abwesenheit ist im Laufe des ersten Tagesunter Angabe des Grundes der vorgesetzten Stelle zu melden.Spätestens nach dem fünften Ausfalltag ist ein Arztzeugnis einzureichen.8


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>2 Treten wiederholt kurze Krankheitsabsenzen von einem bis fünfTagen auf, kann das Arztzeugnis schon früher verlangt werden.3 Dauert eine Krankheit länger an, können periodisch weitere Zeugnisseverlangt werden.4 Uebersteigt die Abwesenheitsdauer zusammen drei Monate imKalenderjahr, ist dies dem Personaldienst zu melden. Krankheitsabsenzenvon Aushilfspersonal sind in jedem Fall umgehend zumelden.4.3.2 Gehaltsausrichtung während des Militär-, ZivilschutzundZivildienstes (Fassung vom 20.6.2012)Erfüllung gesetzlicherPflichtenArt. 31Die Gehaltsausrichtung während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstesrichtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. (Fassung vom20.6.2012)4.4 Weitere Rechte4.4.1 Arbeitsfreie TageFerienArt. 321 Der Ferienanspruch für das Personal richtet sich nach denkantonalen Bestimmungen. Die im kantonalen Recht deklarierteRegelung für die Gehaltsklassen 19 – 30 wird analog für dasGemeindepräsidium und für die Abteilungsleitungen angewandt.(Fassung vom 20.6.2012)2Ändern sich die kantonalen Bestimmung nach Inkrafttreten dieserReglementsbestimmung, beschliesst jeweils der Gemeinderat, obdie neue kantonale Bestimmung auch für das Gemeindepersonalgilt. (Fassung vom 20.6.2012)3 Ferien sind so festzulegen, dass die Arbeitsabläufe möglichst nichtbeeinträchtigt werden und der Erholungszweck erfüllt wird.4 Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeit in einem Kalenderjahrwegen Krankheit, Unfall, Dienstpflichten oder unbezahltemUrlaub während mehr als zwei Monaten aussetzen, wird der Ferienanspruchim Verhältnis der geleisteten Arbeitszeit zum Kalenderjahrfestgesetzt.5 Die Ferien sind grundsätzlich im Laufe des Kalenderjahres zu beziehen.Abweichungen müssen vom Vorgesetzten bewilligt werden,sonst verfallen die nicht bezogenen Ferientage.6 Bei Erkrankung oder Unfall während der Ferien gilt die Abwesenheitvom dritten Krankheits- oder Unfalltag an als Krankheits- oderUnfallurlaub.9


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>Bezahlter Urlaub Art. 331 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auf Gesuch hin Anspruchauf bezahlten Urlaub:a bis zu vier Arbeitstagen wegen schwerer Krankheit oder Tod einesnahen Familienangehörigen; (Fassung vom 20.6.2012)b bis zu zwei Arbeitstagen wegen Heirat, Geburt eigener Kinderoder Wohnungswechsel; (Fassung vom 20.6.2012)c bis zu zwei Arbeitstagen zur Teilnahme an Delegiertenversammlungenvon Verbänden des Personals deröffentlichen Verwaltung.2 Gesuche sind an die direkt vorgesetzte Stelle zu richten.unbezahlter Urlaub Art. 34Sind die Voraussetzungen für bezahlten Urlaub nicht erfüllt, kanndie Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher nachAbsprache mit dem Personalchef (Gemeindepräsident/Gemeindepräsidentin)unbezahlten Urlaub gewähren, wenndie Verhältnisse dies zulassen. (Fassung vom 20.6.2012)weitere arbeitsfreieTageArt. 351 Samstag und Sonntag sind arbeitsfrei. Arbeitsfrei sind ferner: Neujahrstag,2. Januar, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag,1. August, Weihnachten, 26. Dezember sowie die Nachmittagedes 24. und 31. Dezember.2 Der Gemeinderat kann einzelne Tage vor und nach arbeitsfreienTagen zusätzlich frei erklären durch gleichzeitige Anordnung derKompensation.3 An den Vortagen von Karfreitag und Auffahrt wird der Arbeitsschlussbzw. die Sollarbeitszeit, um eine Stunde gekürzt. Gleichesgilt, wenn der Vortag des 1. August nicht auf einen Samstag oderSonntag fällt. (Fassung vom 20.6.2012)4 Für die Teilnahme am Personalausflug ist 1 Tag und für die Teilnahmean der 1.-Mai-Feier ½ Tag arbeitsfrei.5 Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht derAnspruch auf arbeitsfreie Tage und Halbtage, unabhängig von derArbeitszeitschichtung, im Umfange des Beschäftigungsgrades.Ausübung eines öffentlichenAmtesArt. 36Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes gilt sinngemäss die Regelunggemäss Personalgesetz des Kantons.10


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>4.4.2 Beschwerderecht, VersicherungBeschwerderechtArt. 37Berufliche Vorsorge Art. 381 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, gegen ein persönlichkeitsverletzendesVerhalten von Vorgesetzten sowie vonMitarbeiterinnen und Mitarbeitern Beschwerde zu führen. Machensie von diesem Recht Gebrauch, darf ihnen daraus kein Nachteilerwachsen.2 Die Beschwerde ist bei der Gemeindepräsidentin oder beim Gemeindepräsidentenschriftlich einzureichen.3 Die Gemeindepräsidentin oder der Gemeindepräsident entscheidetin einem raschen Verfahren. (Fassung vom 20.6.2012)4 Der Entscheid der Gemeindepräsidentin oder des Gemeindepräsidentenkann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Gemeinderatangefochten werden.5 In anderen Angelegenheiten haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterdas Recht, beim Gemeinderat Aufsichtsbeschwerde zu führen.1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf angemesseneVersicherung gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität.2 Die Gemeinde versichert ihr Personal bei einer Vorsorgeeinrichtungund übernimmt mindestens die Hälfte der Versicherungsprämien.Der Gemeinderat bestimmt mit Einverständnis des Personalsdie Vorsorgeeinrichtung und die Höhe des Arbeitgeberanteils.Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die beruflicheAlters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG).(Fassung vom 20.6.2012)3 Bei befristeten Anstellungen kann auf Wunsch der Mitarbeiterinoder des Mitarbeiters die bisherige Vorsorgeeinrichtung weitergeführtwerden. Der Arbeitgeberanteil entspricht der gemäss Abs. 2beschlossenen Höhe. (Fassung vom 20.6.2012)Kranken- und UnfallversicherungArt. 391 Die Versicherung gegen Krankheit ist Sache der Mitarbeiterinnenund Mitarbeiter.2 Das Personal ist nach den Gesetzesvorschriften gegen BerufsundNichtberufsunfälle versichert.3 Der Gemeinderat kann für das im Monatslohn angestellte Personaleine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung mit einem anerkanntenKrankenversicherer abschliessen. (Fassung vom 20.6.2012)4 Die Gemeinde trägt die Prämien für die Versicherung gegen Berufsunfälleund beteiligt sich zur Hälfte an den Prämien für die Ver-11


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>sicherung von Nichtberufsunfällen. Die Gemeinde kann die Prämienfür die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung ganz oder teilweiseübernehmen. (Fassung vom 20.6.2012)4.4.3 Fort- und Weiterbildung, MitwirkungFörderung der BildungArt. 40 (Fassung vom 20.6.2012)1 Der Gemeinderat fördert und unterstützt die Fort- und Weiterbildungder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Weisung.3 ... (Aufgehoben am 20.6.2012)Mitwirkung Art. 411 Das Personal hat die Möglichkeit, zu Personal-, Organisations- undBetriebsfragen Stellung zu nehmen und Vorschläge zu machen.(Fassung vom 20.6.2012)2 Die zuständigen Instanzen der Gemeinde erteilen dem Personaloder dessen Kommission die für die Mitwirkung nötigen Informationen.Bei Erlass oder Änderungen des <strong>Personalreglement</strong>s odervon Ausführungsbestimmungen gemäss Artikel 6 dieses Reglements,führt der Gemeinderat beim Personals oder dessen Kommissioneine Vernehmlassung durch. (Fassung vom 20.6.2012)3 Den Mitwirkenden darf wegen der ordnungsgemässen Ausübungder Mitwirkungsrechte kein Nachteil erwachsen.4 ... (Aufgehoben am 20.6.2012)allgemeinePflichten5. Pflichten der Mitarbeiterinnen und MitarbeiterArt. 421 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur persönlichen Arbeitsleistungverpflichtet und haben ihre Arbeitszeit für die Erfüllungihrer Aufgaben zu verwenden. Sie tun dies rechtmässig, sorgfältig,wirtschaftlich und initiativ, verhalten sich dabei freundlich und kooperativund wahren die Interessen der Gemeinde.2 Sie unterstehen im Rahmen der Rechtsordnung dem dienstlichenund fachlichen Weisungsrecht und bezüglich ihrer Personalien derMeldepflicht.3 Sie sind auch ausser Dienst verpflichtet, jedes Verhalten zu unterlassen,das ihre Vertrauenswürdigkeit hinsichtlich ihrer aufgabenbezogenenTätigkeit für die Gemeinde beeinträchtigen kann.12


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>Arbeitszeit Art. 431 Das Personal hat die vom Gemeinderat festgesetzte Arbeitszeiteinzuhalten.2 Der Gemeinderat erlässt eine Weisung zur Arbeitszeitgestaltungund –erfassung.Er kann individuelle und flexible Formen zulassen.Er orientiert sich dabei am Arbeitsumfang, an der Selbstverantwortlichkeitdes Personals und an der Entwicklung neuer Formender Aufgabenerfüllung. (Fassung vom 20.6.2012)Pflicht zu ausserordentlichemEinsatzGeschenkannahmeverbotArt. 44Das Personal ist verpflichtet, in zumutbarem Ausmass Ueberstundenzu leisten, Stellvertretungen zu übernehmen oder Arbeiten zuerfüllen, die nicht zu ihrem eigentlichen Aufgabenkreis gehören.Art. 451 Das Personal darf in Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeitin der Gemeinde keine Geschenke oder andere Vorteile fürsich oder andere fordern, annehmen oder versprechen lassen. (Fassungvom 20.6.2012)2 Höflichkeitsgeschenke und Aufmerksamkeiten von geringem Wertfallen nicht darunter.Aerztliche Untersuchungbesondere VorgesetztenpflichtenArt. 46Der Gemeinderat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in begründetenFällen verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchungzu unterziehen.Art. 47Vorgesetzte informieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihremAufgabenbereich unter Wahrung von persönlichen oder betrieblichenInteressen regelmässig und möglichst frühzeitig über Tatsachenund Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von Bedeutung sind.Wohnsitz Art. 48... (Aufgehoben am 20.6.2012)6. Verantwortlichkeit der Mitarbeiterinnen und MitarbeitervermögensrechtlicheVerantwortlichkeitArt. 491 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit (Haftung für verursachtenSchaden) des Personals richtet sich nach den Vorschriftendes Gemeindegesetzes.2 ... (Aufgehoben am 20.6.2012)13


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>7. Schluss- und UebergangsbestimmungenNichtrückwirkungArt. 501 Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten dieses Reglementes eingetretensind, geben keinen Anspruch auf rückwirkende Anwendungdes neuen Rechtes, wenn dieses weitergehende Leistungen vorsiehtals das alte.2 Das alte Recht findet auf Verfahren Anwendung, die bei Inkrafttretendieses Reglementes noch nicht durch rechtskräftigen Entscheidabgeschlossen sind.Uebergangsrecht fürnach altem Recht GewählteArt. 511 Nach altem Recht gewählte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beendendie laufende Amtsdauer nach jenem Recht.2 Der Gemeinderat verfügt das neue Anstellungsverhältnis gemässdiesem Reglement.3 Stellen von privatrechtlich Angestellten, die nach neuem Recht inein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis überzuführen sind, geltenmit Inkrafttreten dieses Reglements als geschaffene Stellen, ausgenommendavon sind befristete Stellen.Einführung des neuenLohnsystemsArt. 521 Der Gemeinderat regelt die sukzessive Anpassung der Löhne andas neue System. Die Ueberführung soll bis Ende 2001 vollzogensein.2 Der Gemeinderat bestimmt den Zeitpunkt der ersten lohnrelevantenLeistungsbeurteilung.3 Er verfügt die Einweisung in das neue Lohnsystem.Familienzulage Art. 53Die Familienzulagen, welche nicht durch Betreuungszulagen abgelöstwerden, werden zwischen 1998 und 2001 noch wie folgt ausgerichtet:a MonatslöhneEinkommenbis 59’99960’000 bis 79’99980’000 bis 99’999ab 100’0001998drei Viertelzwei Drittelein Zweitelabgeschafft1999ein Zweitelein Drittelabgeschafft2000ein Viertelabgeschafft2001abgeschafftb Bei den Stundenlöhnen werden die Familienzulagen ab 1.1.2001 abgeschafft.Aufhebung von ErlassenArt. 54Das Dienst- und Besoldungsreglement vom 24. Dezember 1974wird mit Ausnahme des Anhanges 2 vom 2. Juni 1991 aufgehoben.14


<strong>Personalreglement</strong> <strong>Einwohnergemeinde</strong> <strong>Wohlen</strong>Inkrafttreten Art. 551 Dieses Reglement tritt auf den 01.01.1998 in Kraft, mit Ausnahmeder Art. 17 bis 22, für welche das Inkrafttreten vom Gemeinderatgeregelt wird.2 Der in Artikel 32 definierte Ferienanspruch gilt ab dem Jahr 2013.(Fassung vom 20.6.2012)Beraten und beschlossen durch die ordentliche Gemeindeversammlung von <strong>Wohlen</strong> am13. Dezember 1997.GEMEINDEVERSAMMLUNG WOHLENGemeindepräsident GemeindeschreiberMartin GerberThomas PeterAuflagezeugnisDieses Reglement ist 20 Tage vor und 20 Tage nach der Gemeindeversammlung vom13. Dezember 1997 bei der Gemeindeschreiberei <strong>Wohlen</strong> und der Gemeindebibliothek inHinterkappelen öffentlich aufgelegt worden. Es sind dagegen innert 30 Tagen nach der Versammlungkeine Einsprachen eingereicht worden.<strong>Wohlen</strong>, 14. Januar 1998Der GemeindeschreiberThomas PeterÄnderungenTeilrevision beschlossen an der Gemeindeversammlung vom 20. Juni 2012. Inkrafttreten am1. August 2012 (Art. 32 auf 1. Januar 2013).15

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