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die rechtliche gestaltung des erwerbs87Erwerber die Grunderwerbsteuer an das Finanzamtgezahlt hat. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsverschaffungwird im Grundbuch bereits nachAbschluss des Kaufvertrags, also vor vollständigerKaufpreiszahlung, eine Eigentumsvormerkung eingetragen.Durch diese Eigentumsvormerkung ist dieVerkäuferin rechtlich daran gehindert, anderweitigbzw. vertragswidrig über den Kaufgegenstand zuverfügen. Die Kosten im Zusammenhang mit diesenGrundbucheintragungen, insbesondere bei Notaroder Grundbuchamt, hat der Käufer im Rahmen derErwerbsnebenkosten zu tragen.jj) VollmachtenZum Zwecke der Durchführung des Kaufvertragserteilt der Erwerber dem Notar bzw. dessen Angestelltenverschiedene Vollmachten, die es demNotar ermöglichen, die Abwicklung des Vertragsauch ohne erneutes Erscheinen des Erwerbers vordem Notar zu betreiben. Hierzu gehören insbesonderedie Durchführungsvollmacht, die Vollmacht,Grundpfandrechte (nebst erforderlicher persönlicherZwangsvollstreckungsunterwerfung) für denErwerber zu bestellen, die Vollmacht, eine Identitätserklärungabzugeben und die Auflassung desKaufgegenstands zu erklären.Da es sich bei dem Kaufgegenstand, wie eingangserwähnt, um eine noch in der Entstehung begriffeneImmobilie handelt, kann es auch sein, dassaufgrund von Käuferwünschen Änderungen in derWohnungsaufteilung bzw. aufgrund von notwendigenplanerischen Umgestaltungen die Teilungserklärungnoch einmal abgeändert werden muss. Hierfürwird die Verkäuferin unter Befreiung von denBeschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotsvom Käufer unwiderruflich bevollmächtigt, u.a.die Teilungserklärung bis zu zwei Jahre nach erstmaligerAnlegung der WEG-Grundbuchblätter abzuändern.Im Innenverhältnis darf die Verkäuferinohne Zustimmung des Käufers jedoch nur solcheÄnderungen vornehmen, die zu keiner Wert- oderGebrauchsminderung des Kaufgegenstands führen.Darüber hinaus ist die Verkäuferin bevollmächtigt,Verträge mit Dritten, insbesondere Versorgungsverträgefür das Gesamtbauvorhaben in dem in derStammurkunde niedergelegten Umfang zu schließen.Des Weiteren werden Vollmachten zur Bestellungund Übernahme von Dienstbarkeiten und Baulastenerteilt.3. WEG-Verwaltungsvertrag für dasGemeinschaftseigentumNach den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes(WEG) obliegt die Verwaltung des Gemeinschaftseigentumseinem von der Eigentümergemeinschaftzu bestellenden Verwalter. Die Verkäuferinhat in der Teilungserklärung die HausverwaltungProImmobilia GmbH, Büro Berlin, Dunckerstraße83, 10437 Berlin, zum ersten Verwalter bestellt.a) Beitritt und LaufzeitDie Laufzeit des WEG-Verwaltungsvertrags beginntmit dem Monatsersten, der auf die Bezugsfertigkeitder ersten Wohneinheit bezogen auf das Bauvorhabenfolgt und gilt für die Dauer von 3 Jahren undkann nur aus wichtigem Grund vorzeitig beendetwerden. In diesen Vertrag tritt der einzelne Erwerberrechtlich ohne weitere Erklärung ein, sobald erWohnungseigentümer wird. Wirtschaftlich geltendessen Regelungen kraft kaufvertraglicher Regelungenbereits ab Übergang von Besitz, Nutzen undLasten – ohne dass es weiterer Vereinbarungen oderErklärungen des Erwerbers bedarf.b) Aufgaben und Pflichtendes WEG-VerwaltersDas Wohnungseigentumsgesetz (WEG) regeltgrundsätzlich die Befugnisse und Pflichten des Verwaltersgegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern.Ergänzt wird dieser gesetzliche Katalogdurch die Regelungen der Teilungserklärung unddes Verwaltervertrags. Der WEG-Verwalter sorgtdemnach u.a. für die Durchführung der Beschlüsseder Wohnungseigentümer, trifft die für die Instandhaltungund Instandsetzung sowie zur Erhaltungerforderlichen Maßnahmen, fordert Kosten undLastenbeiträge bei den Eigentümern an und vereinnahmtbzw. bewirkt Zahlungen und Leistungen, diemit der laufenden Verwaltung des Objekts zusammenhängen.Er verwaltet eingenommene Geldertreuhänderisch für die Eigentümer und fungiert beiRechtsstreitigkeiten als Zustellungsbevollmächtigtersoweit Erklärungen an alle Wohnungseigentümerin dieser Eigenschaft gerichtet sind; er kann – ggf.im Rahmen entsprechender Eigentümerbeschlüsse– Rechtsstreitigkeiten, welche die Wohnungseigentümergemeinschaftbetreffen, veranlassenbzw. entsprechend Rechtsanwälte beauftragen etc.Er erstellt die Abrechnung über die von der Wohnungseigentümergemeinschaftverauslagten Kostenund deren Einnahmen (insbesondere aus den monatlichzu entrichtenden Hausgeldern) und ebensoden Wirtschaftsplan, aus welchem sich die Höhe deszukünftig von jedem einzelnen Eigentümer zu entrichtendeHausgelds ergibt. Er beruft grundsätzlichdie Eigentümerversammlungen ein.

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