13.07.2015 Aufrufe

Promotionsordnung - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät - Leibniz ...

Promotionsordnung - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät - Leibniz ...

Promotionsordnung - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät - Leibniz ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Promotionsordnung</strong> der <strong>Wirtschaftswissenschaftliche</strong>nFakultät der Gottfried Wilhelm <strong>Leibniz</strong> Universität Hannovervom 22. Februar 2007mit Änderungen vom 19. Juli 2011Die <strong>Wirtschaftswissenschaftliche</strong> Fakultät der GottfriedWilhelm <strong>Leibniz</strong> Universität Hannover (Fakultät)hat gemäß § 6 Abs. 4 der Grundordnung der Universitätdie folgende <strong>Promotionsordnung</strong> erlassen.§ 1 Akademische Grade(1) Die Fakultät verleiht in einem ordentlichen Promotionsverfahrenden akademischen Grad „Doktor bzw.Doktorin der Wirtschaftswissenschaften (Dr. rer.pol.)“.(2) Als seltene Auszeichnung verleiht die Fakultät ineinem Ehrenpromotionsverfahren den akademischenGrad „Doktor bzw. Doktorin der Wirtschaftswissenschaftenhonoris causa (Dr. rer. pol. h. c.)“.§ 2 Promotionsleistungen1 Promotionsleistungen sind eine in deutscher oder englischerSprache verfasste wirtschaftswissenschaftlicheAbhandlung (Dissertation) und ihre mündliche Verteidigung(Disputation). 2 Die Dissertation kann eine gemeinschaftlicheForschungsarbeit sein, sofern sich dieeinzelnen Beiträge abgrenzen und getrennt bewertenlassen.§ 3 Promotionskollegium1 Mitglieder des Promotionskollegiums sind die Mitgliederder Hochschullehrergruppe und die übrigen habilitiertenMitglieder und Angehörigen der Fakultät.2 Diese gehören dem Promotionskollegium nach ihremAusscheiden aus der Fakultät noch zwei Jahre lang an.§ 4 Annahme zur Promotion(1) 1 Die Annahme zur Promotion erfolgt auf Vorschlageines Mitglieds des Promotionskollegiums. 2 Dem Vorschlagsind ein Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgangund beglaubigte Zeugnisse über das Studiumbeizufügen. 3 Die Annahme beinhaltet die Zusicherungder Betreuung der Dissertation.(2) Das Dekanat beschließt die Annahme, wenn einwirtschaftswissenschaftlicher Diplomgrad oder Mastergradmit Prädikatsexamen (mindestens „gut“) an einerdeutschen Universität erworben wurde.(3) Der Fakultätsrat kann die Annahme beschließenund an Auflagen binden, wenn der in Abs. 2 genannteGrad in einem anderen Studiengang oder im Auslanderworben wurde; im letzteren Fall entscheidet der Fakultätsratunter Berücksichtigung der von der Kultusministerkonferenzgebilligten Äquivalenzvereinbarungen.(4) In besonderen Fällen kann der Fakultätsrat die Annahmebeschließen, wenn der in Abs. 2 genannte Gradentweder ohne Prädikatsexamen oder an einer deutschenFachhochschule erworben wurde.1(5) Die Annahme zur Promotion wird auf Antrag desbzw. der Angenommenen zurückgenommen. Sie erlischtnach Ablauf von sechs Jahren.§ 5 Eröffnung des Promotionsverfahrens(1) Das Dekanat eröffnet das Verfahren auf Antrag,dem folgende Nachweise und Anlagen beizufügensind:1. Vier gebundene Exemplare der Dissertation sowieein Schriftenverzeichnis;2. der Nachweis über die Annahme gemäß § 4 undüber einen in der Regel 30minütigen wissenschaftlichenVortrag an der Fakultät;3. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme anvier Kursen des Promotionsstudiums der Fakultät.Höchstens zwei Kurse können mit Zustimmungdes die Arbeit betreuenden Mitglieds des Promotionskollegiumsdurch andere geeignete Veranstaltungenersetzt werden. Auswärtige Kurse bzw.Veranstaltungen werden angerechnet, wenn sienach Feststellung des Dekanats gleichwertig sind;4. eine Erklärung über anderweitige Promotionsversuche;5. eine Versicherung, dass die Dissertation selbständigohne Hilfe Dritter verfasst wurde, alle verwendetenQuellen und Hilfsmittel angegeben wurdenund Stellen, die den Schriften anderer Autorenentnommen wurden, also solche kenntlich gemachtsind;6. Vorschläge für die Zusammensetzung der Prüfungskommission.(2) 1 Zusammen mit der Eröffnung setzt das Dekanataus dem Kreis der Mitglieder des Promotionskollegiumseine Prüfungskommission mit drei oder fünfstimmberechtigten Mitgliedern ein. 2 Zwei Mitgliedererstellen je ein Gutachten über die Dissertation, einweiteres Mitglied übernimmt den Vorsitz der Prüfungskommission.3 Abweichend von Satz 1 darf eineMinderheit der Mitglieder der Prüfungskommissioneiner anderen Fakultät der Gottfried Wilhelm <strong>Leibniz</strong>Universität Hannover oder einer anderen Universitätoder einer gleichgestellten ausländischen Hochschuleangehören.(3) Ein promoviertes Mitglied der Mitarbeitergruppe,das von den Vertretern der Mitarbeitergruppe im Fakultätsratbenannt wird, gehört der Prüfungskommissionmit beratender Stimme an.§ 6 Gutachten und Voten(1) 1 Die Gutachten sind binnen drei Monaten zu erstellen.2 Darin ist die Dissertation, gegebenenfalls mitAuflagen, unter Verwendung folgender Notenstufen zubewerten: Summa cum laude (mit Auszeichnung),magna cum laude (sehr gut), cum laude (gut), rite (bestanden),non sufficit (nicht bestanden).(2) 1 Das Dekanat legt die Dissertation und die Gutachtenvier Wochen lang zur Einsichtnahme für die Mitgliederder Prüfungskommission und des Promotions-


kollegiums aus. 2 Innerhalb der Einsichtsfrist kann jedesMitglied des Promotionskollegiums ein schriftlichesbegründetes Votum zur Annahme, Ablehnung oderBewertung der Dissertation abgeben.§ 7 Entscheidung über die Dissertation(1) Die Dissertation ist angenommen, wenn sie in beidenGutachten mit mindestens „rite“ bewertet wurdeund kein ablehnendes Votum gemäß § 6 Abs. 2 vorliegt.(2) Die Dissertation ist abgelehnt, wenn sie in beidenGutachten mit „non sufficit“ bewertet wurde.(3) 1 In den übrigen Fällen entscheidet die Prüfungskommissionüber die Annahme der Arbeit. 2 Zur Vorbereitungder Entscheidung kann sie weitere Gutachteneinholen.§ 8 Disputation(1) 1 Nach Annahme der Dissertation lädt das Dekanatmit einer Frist von mindestens 14 Tagen zur Disputation.2 Wird dieser Termin ohne triftige Gründe versäumt,gilt die Disputation als nicht bestanden.(2) 1 Die Disputation dauert in der Regel bis zu zweiStunden und wird in deutscher oder englischer Sprachegeführt. 2 Die Disputation ist hochschulöffentlich; diesgilt nicht für die Beratung des Ergebnisses.(3) 1 Im Anschluss an die Disputation entscheidet diePrüfungskommission über das Bestehen der Disputation.2 Eine nicht bestandene Disputation kann auf Antrag,der binnen sechs Monaten zu stellen ist, wiederholtwerden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.3 Die Disputation ist endgültig nicht bestanden,wenn die Wiederholung nicht bestanden wird oderals nicht bestanden gilt oder wenn der Antrag auf Wiederholungnicht fristgerecht gestellt wird.§ 9 Abschluss des Promotionsverfahrens(1) 1 Bei angenommener Dissertation und bestandenerDisputation entscheidet die Prüfungskommission unterBerücksichtigung der Gutachten und Voten sowie derLeistung in der Disputation über das Gesamtprädikatder Promotion. Dabei sind die Notenstufen gemäß § 6Abs. 1 zu verwenden. 2 Das Dekanat fertigt unverzüglicheine Bescheinigung über die bestandene Promotionaus, die den Hinweis enthält, dass der Doktortitelerst nach Ablieferung der Pflichtexemplare geführtwerden darf.(2) Bei abgelehnter Dissertation oder endgültig nichtbestandener Disputation ist die Promotion insgesamtnicht bestanden.(3) In beiden Fällen ist das Promotionsverfahren abgeschlossen,und es besteht das Recht auf Akteneinsicht.§ 10 Veröffentlichung der Dissertation(1) 1 Nach Abschluss des Promotionsverfahrens ist dieDissertation in der vom Dekanat genehmigten Fassungzu veröffentlichen. 2 Das Dekanat entscheidet über dieErfüllung etwaiger Auflagen der Gutachten gemäß § 6Abs. 1.2(2) 1 Von jeder Dissertation sind Pflichtexemplare andie Fakultät und die Universitätsbibliothek abzuliefern.2 Die Pflichtexemplare sind mit einem Titelblatt nachamtlichem Vordruck zu versehen. 3 Für die Veröffentlichungder Dissertation, insbesondere eine Veröffentlichungin elektronischer Form, sowie für die Anzahl derPflichtexemplare gelten die vom Senat der GottfriedWilhelm <strong>Leibniz</strong> Universität Hannover beschlossenenallgemeinen Bestimmungen.(3) 1 Die Pflichtexemplare sind innerhalb eines Jahresnach Bestehen der Disputation abzuliefern; das Dekanatkann diese Frist auf begründeten schriftlichen Antragverlängern. 2 Bei Fristversäumnis gehen die durchdas Verfahren erworbenen Rechte verloren.(4) 1 Nach Ablieferung der Pflichtexemplare wird diePromotion durch Aushändigung einer von Präsidiumund Dekanat unterzeichneten Urkunde vollzogen.2 Diese enthält den verliehenen akademischen Grad unddas Gesamtprädikat der Promotion.§ 11 Ehrenpromotion(1) 1 Für hervorragende wissenschaftliche Leistungenoder besondere persönliche Verdienste ideeller Artkann die Fakultät mit Zustimmung des Senats eine Ehrenpromotiondurchführen. 2 Die zu ehrende Persondarf nicht Mitglied der Gottfried Wilhelm <strong>Leibniz</strong>Universität Hannover sein.(2) 1 Der Antrag auf Ehrenpromotion ist von mindestensfünf Mitgliedern des Promotionskollegiums zustellen und zu begründen. 2 Er ist allen Mitgliedern desPromotionskollegiums zur Stellungnahme zuzuleiten.(3) Über die Ehrenpromotion entscheidet der Fakultätsratfrühestens vier Wochen nach Antragstellung miteiner Mehrheit von vier Fünfteln seiner Mitglieder.(4) Die Ehrenpromotion wird durch Überreichung einervon Präsidium und Dekanat unterzeichneten Urkundevollzogen.§ 12 Übergangs- und Schlussbestimmungen1 Ablehnende Entscheidungen und andere belastendeVerwaltungsakte, die nach dieser <strong>Promotionsordnung</strong>getroffen werden, sind schriftlich bekanntzugeben, zubegründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuversehen. 2 Für die Rücknahme oder den Widerruf vonVerwaltungsakten nach dieser <strong>Promotionsordnung</strong> geltendie allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. 3 Beieiner Annahme vor dem 31. Dezember 2006 muss derNachweis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 nicht geführt werden.4 Bei einer Annahme vor dem 1. Januar 2012 kannder Nachweis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 auch gemäß § 5Abs. 1 Nr. 3 der <strong>Promotionsordnung</strong> in der Fassungvom 22. Februar 2007 geführt werden.§ 13 Inkrafttreten1 Diese <strong>Promotionsordnung</strong> wird nach der Genehmigungdurch das Präsidium im Verkündungsblatt derGottfried Wilhelm <strong>Leibniz</strong> Universität Hannover bekanntgemacht.2 Sie tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachungin Kraft.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!