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Information für Piloten und AusbildungsorganisationenAIR CREWREGULATIONBestimmungen fürLuftfahrtpersonalaufeuropäischerEbeneDC_LFA_PEL_086_v1_0 1/24


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1Einführung2Allgemeine Informationen 3Piloten9Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis 12Ausbildungsorganisationen15Lehrberechtigte17Prüfer19Hinweis:Stand der Information: August 2012. Weiterführende Informationenwerden in den kommenden Monaten auf der Homepage der <strong>Austro</strong><strong>Control</strong> GmbH veröffentlicht.Bezüglich der in diesem Dokument enthaltenden Informationengelten im Zweifelsfall die Inhalte der zitierten EU-Vorschriften.Der einfacheren Lesbarkeit halber werden personenbezogeneBezeichnungen in grammatikalisch geschlechtsneutraler odermännlicher Form verwendet. Die gewählte Form gilt jedoch stetsfür beide Geschlechter und soll keinerlei Diskriminierung zumAusdruck bringen.DC_LFA_PEL_086_v1_0 3/24


2Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferIn den nächsten Jahren (beginnend ab 2013) werden die derzeit in Österreich geltendenRechts vorschriften betreffend die Ausbildung und Lizensierung von Piloten sowie die dafür bestehendenflugmedizinischen Anforderungen schrittweise durch neue Regelwerke (Verordnungen der EuropäischenUnion) ersetzt.Die vorliegende Informationsbroschüre soll einen Überblick über die bevorstehenden Änderungen sowohlfür Piloten als auch Ausbildungsorganisationen bieten.DC_LFA_PEL_086_v1_0 4/24


Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –Prüfer3Allgemeine Informationen IMittels VO (EU) 1178/2011 1) , erweitert durch die VO (EU) 290/2012 2) und in weiterer Folge als „AircrewRegulation“ bezeichnet, wurden auf europäischer Ebene neue Bestimmungen über die zukünftigen„europäischen“ Lizenzen, Berechtigungen und flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse für Pilotenvon Luftfahrzeugen, welche in den Anwendungsbereich der EU-Vorschriften fallen („EASA-Luftfahrzeuge“: Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge, Luftschiffe, Ballone und Luftfahrzeuge mitvertikaler Start- und Landefähigkeit; Ausnahmen siehe Seite 9), sowie Vorschriften fürAusbildungsorganisationen erlassen.Die detaillierten neuen Rechtsvorschriften finden sich in den so genannten Anhängen zur „AircrewRegulation“:Anhang I (Teil-FCL / Part-FCL) (Ausbildung und Lizensierung von Piloten)Anhang II (Umwandlung nationaler Lizenzen und Berechtigungen für Flugzeuge und Hubschrauber)Anhang III (Anerkennung von Lizenzen aus Drittstaaten)Anhang IV (Teil-MED / Part-MED) (Flugmedizinische Anforderungen)Anhang V (Teil-CC / Part-CC) (Vorschriften für Flugbegleiter)Anhang VI (Teil–ARA / Part-ARA) (Anforderungen an Behörden)Anhang VII (Teil-ORA / Part-ORA) (Anforderungen an Organisationen)Die „Aircew Regulation“ ist für alle EU-Mitgliedsstaaten am 08.04.2012 in Kraft getreten. Es bestandfür die Mitgliedsstaaten jedoch die Möglichkeit, die Anwendung aller bzw. einzelner Teile des neuenRegelwerks für bestimmte Zeiträume auszusetzen („Opt-out“). Die Republik Österreich hat so wie dieMehrzahl der übrigen EU-Mitgliedsstaaten dabei sämtliche Möglichkeiten des „Opt-out“ (also desspäteren Umsetzens von Teilen der „Aircrew Regulation“), in Anspruch genommen, sodass inÖsterreich die Anwendung sämtlicher neuer Vorschriften grundsätzlich erst mit 08.04.2013 beginnt;einzelne Teilbereiche kommen erst ab 08.04.2014 bzw. 08.04.2015 zur Anwendung. Details sind denfolgenden Seiten zu entnehmen.Die Inanspruchnahme dieser „Opt-out“-Möglichkeiten soll sowohl den Behörden als auch denbetroffenen Unternehmen (z.B. Zivilluftfahrerschulen) für die Umstellung auf das neue Regelwerkgenügend Zeit einräumen.1)Verordnung (EU) 1178/2011 der Kommission v 03.11.2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und vonVerwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) 216/2008 desEuropäischen Parlaments und des Rates , ABl 2011 L 311 S 1.2)Verordnung (EU) 290/2012 der Kommission v 30.03.2012 zur Änderung der Verordnung (EU) 1178/2011 zur Festlegungtechnischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß derVerordnung (EG) 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates , ABl 2012 L 100 S 1. DC_LFA_PEL_086_v1_0 5/242


6Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferAbkürzungenAeMCAMCAMEARAAROATPLBPLCATCCCPLFCLFSTDGMIRLAPLMPLNCCNCOORAOROPPLSPASPLSPOAeromedical CenterAcceptable Means of ComplianceAeromedical ExaminerAuthority Requirements for AircrewAuthority Requirements for Air OperationsAirline Transport Pilot LicenceBalloon Pilot LicenceCommercial Air TransportCabin CrewCommercial Pilot LicenceFlight Crew LicensingFlight Simulation Training DeviceGuidance MaterialInstrument RatingLight Aircraft Pilot LicenceMulti Crew Pilot LicenceNon-Commercial Operation with Complex Motor-Powered AircraftNon-Commercial Operation other than Complex Motor-Powered ACOrganisation Requirements for AircrewsOrganisation Requirements for Air OperationsPrivate Pilot LicenceOperations Requiring Specific Approvals (e.g. low visibility operations)Sailplane Pilot LicenceSpecialised Operations (e.g. aerial work);Aircrew Regulation 1178/2011 2) +290/2012 3)Annex I Part-­‐FCL Annex II Conversion of national licences Annex III Licences of non-­‐EU states Annex IV Part-­‐Medical Subpart A General Rules Subpart B ATO Subpart C FSTD Subpart D AeMC Subpart A General Rules Subpart B Pilot medical certificates Subpart C Medical fitness of CC Subpart D AME EU VO 290/2012 Annex V Part-­‐CC Annex VI Part-­‐ARA Annex VII Part-­‐ORA Decision 2011/015/R AMC/GM 4)1)Regulation (EC) No 216/2008 (Basic Regulation)2)Commission Regulation (EC) No 1178/2011 on Aircrew3)Commission Regulation (EU) No 290/2012 amends Regulation (EU) No 1178/20114)Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) of Part-MED (ED Decision 2011/015/R)5)Acceptable Means of Compliance (AMC) and Guidance Material (GM) of Part-FCL (ED Decision 2011/016/R)DC_LFA_PEL_086_v1_0 8/24


7Basic Regulation 216/2008 1) Subpart A General Rules Air Operation Regulation Annex I Definitions ... SERA Standardised European Rules of the Air ... Subpart B LAPL Annex II Part-­‐ARO Subpart C PPL/SPL/BPL Subpart D CPL Subpart E MPL Subpart F ATPL Subpart G IR Subpart H Class & Type Subpart I Additional Ratings Subpart J Instructors Subpart K Examiners Decision 2011/016/R AMC/GM 5)Annex III Part-­‐ORO Annex IV Part-­‐CAT Annex V Part-­‐SPA Annex VI Part-­‐NCC Annex VII Part-­‐NCO Annex VIII Part-­‐SPO Voraussichtlichesin Kraft treten:September/Oktober 2012inBegutachtungPart-NCOSubpart A General Requirements Subpart B Operational Procedures Subpart C Performance and Operating Limitations Subpart D Instruments, Data and Equipment Für die Ausbildung von Piloten sind die operationellenVorschriften in Part-NCC oder in Part-NCO relevant,je nach verwendetem LFZ. Geregelt sind u.A.Verantwortlichkeiten des verantwortlichen Piloten,Vorfallsmeldung, mitzuführende Dokumente, Flugvorbereitung…DC_LFA_PEL_086_v1_0 9/24


8Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferZusammenfassungSobald die Übergangszeiträume (siehe TabelleSeite 4) verstrichen sind, dürfen mit nationalenLizenzen keine EASA-Luftfahrzeuge mehrbetrieben werden, und Ausbildungen außerhalbvon ATOs können nicht mehr auf den Erwerb vonLizenzen oder Berechtigungen nach den neuenVorschriften angerechnet werden.Ein Inhaber einer nationalen Lizenz darf EASA-Luftfahrzeuge erst dann im Fluge führen, wennseine Lizenz gemäß den Bestimmungen derAircrew Regulation in eine EASA-Lizenz (inklusiveBerechtigungen) umgewandelt worden ist und einTauglichkeitszeugnis nach den neuen Vorschriftenerworben wurde. (Details zum Prozess dieserLizenz-Umwandlung werden von der <strong>Austro</strong><strong>Control</strong> GmbH gesondert bekannt gegeben.).JAR-FCL-Lizenzen gelten ab 08.04.2013 als EU-Lizenzen und werden ab diesem Zeitpunktschrittweise (z.B. bei Verlängerungen vonBerechtigungen) in Lizenzen nach dem neuenFormat ausgetauscht. Ebenso kann dieErstausstellung von solchen EU-Lizenzen nachdem neuen Format ab dem 08.04.2013 erfolgen.DC_LFA_PEL_086_v1_0 10/24


Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –Prüfer9Wer benötigt eine EU-Lizenz?Nach Ablauf der Übergangsfristen benötigt jederPilot, der ein EASA-Luftfahrzeug steuert, eine EU-Lizenz. Bei den meisten Luftfahrzeugen in Europahandelt es sich um EASA-Luftfahrzeuge,unabhängig von ihrem Fertigungsland oder ihrerRegistrierung. Ausgenommen davon sind gemäßAnhang II zur VO (EG) 216/2008 unter anderemdie folgenden Luftfahrzeuge:• Historische Luftfahrzeuge(einschließlich entsprechendeNachbauten)• Amateurbau-Luftfahrzeuge• Militärisch genutzte Luftfahrzeuge• Ultraleichtluftfahrzeuge (einschließlichTragschrauber)• Segelflugzeuge mit einer MTOM Leermasse von80 von kg 80 (einsitzig) kg (einsitzig) bzw. bzw. 100 100 kg kg(zweisitzig), einschließlichfußstartfähige fähige FlugzeugePiloten, die ausschließlich eines diesersogenannten „Annex II – Luftfahrzeuge“ pilotieren,benötigen keine EU-Lizenz; die Lizensierungdieser Piloten bleibt weiterhin den einzelnenMitgliedsstaaten überlassen.In Österreich ist es geplant, EU-Lizenzen fürden Betrieb von „Annex II – Luftfahrzeugen“innerhalb Österreichs als gültig zu erklären.Da in eine EU-Lizenz jedoch bezüglich „AnnexII – Luftfahrzeuge“ keine Eintragungen (fürMusterberechtigungen) gemacht werdendürfen (Ausnahme: Luftfahrzeuge zum Einsatzin der gewerblichen Beförderung), wird, sofernim Einzelfall erforderlich, eine Zusatzblatt zurEU-Lizenz oder eine ICAO-Lizenz ausgestelltwerden.In der Aircrew Regulation ist zudem nichteindeutig geregelt, inwieweit „Annex II –Luftfahrzeuge“ für Ausbildungen zum Erwerbeiner EU-Lizenz herangezogen werden dürfen.Dieses Thema ist derzeit bei der EASAGegenstand einer Diskussion; die <strong>Austro</strong><strong>Control</strong> GmbH wird dazu sobald wie möglichentsprechende Informationen bereitstellen.DC_LFA_PEL_086_v1_0 11/24


10Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferWie und wann werden EU-Lizenzenausgestellt?JAR-FCL Lizenzen werden automatisch zu EU-Lizenzen, müssen jedoch zu oder vor ihremkalendarischen Ablauf physisch ausgetauschtwerden. Die <strong>Austro</strong> <strong>Control</strong> GmbH wird ab08.04.2013 beginnen, neue EU-Lizenzenauszustellen, sobald die Lizenz bei der <strong>Austro</strong><strong>Control</strong> GmbH zur Verlängerung oder zu einerErweiterung eingereicht wird.Alle nicht-JAR-FCL Lizenzen (nationale PPL-Lizenzen, die noch nicht auf JAR-FCL umgestelltwurden) können nach Vorliegen der in der„Aircrew Regulation“ vorgeschriebenen Bedingungenin EU-Lizenzen umgewandelt werden. Esbesteht keine Notwendigkeit, zuerst eineUmwandlung in eine JAR-FCL Lizenzen durchzuführen.Lizenzen für Flugzeuge und Hubschrauberkönnen dabei nach den Vorschriften in Anhang IIzur „Aircrew Regulation“ (VO (EU) 1178/2011) inEU-Lizenzen umgeschrieben werden. Für alleanderen Kategorien von Luftfahrzeugen, welchenicht von Anhang II zur „Aircrew Regulation“ (VO(EU) 1178/2011) erfasst sind (Segelflugzeuge,Ballone, Luftschiffe), wird die Umstellung aufgrundeines von der Republik Österreich zu erstellendenUmwandlungsberichtes („Conversion Report“)erfolgen – Details zu diesem Prozess werdengesondert bekannt gegeben.DC_LFA_PEL_086_v1_0 12/24


Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –Prüfer11Welche weiteren Veränderungen gibt es?Medizinische Beschränkungen werden nicht mehrlänger in die Lizenz eingetragen; diese befindensich nunmehr ausschließlich im flugmedizinischenTauglichkeitszeugnis.Mit 08.04.2013 ändern sich die Bestimmungenbezüglich Umschreibung und Anerkennung vonPilotenlizenzen aus Nicht-EU-Mitgliedsstaaten -siehe dazu Art 8 der „Aircrew Regulation“ (VO(EU) 1178/2011) sowie deren Anhang III.DC_LFA_PEL_086_v1_0 13/24


12Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferWelcher Lizenzinhaber benötigt welches Tauglichkeitszeugnis?Klasse 1 TauglichkeitszeugnisATPL (Airline TransportPilot Licence)Klasse 2 TauglichkeitszeugnisCPL (Commercial PilotLicence)PPL (Private PilotLicence)LAPL TauglichkeitszeugnisMPL (Multi-Crew PilotLicence)SPL (Sailplane PilotLicence)LAPL (Light AircraftPilot Licence)FlugschülerBPL (Balloon PilotEin FlugschülerLicence)darf erst dann alleinefliegen, wenn ihm einTauglichkeitszeugnisausgestellt wurde, dasfür den Erhalt der beantragtenLizenz erforderlichist.Beispiel:beantragte Lizenz:ATPL → Flugschülerbenötigt ein TauglichkeitszeugnisderKlasse 1Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse gemäß JAR-FCL 3Flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse, die gemäß JAR-FCL 3 ausgestellt wurden, gelten ab dem Zeitpunktder Anwendbarkeit der Aircrew Regulation (08. April 2013) als gemäß den neuen Bestimmungen ausgestellteZeugnisse → gültig wie EU-FCL Tauglichkeitszeugnisse.Bis spätestens zum 08. April 2017 müssen alle JAR-FCL Tauglichkeitszeugnisse gegen EU-konforme Zeugnisseausgetauscht werden.→ Das Tauglichkeitszeugnis muss dem EU-FCL Format (EU-FCL Tauglichkeitszeugnis) entsprechen. Dieseswird von der flugmedizinischen Stelle (Aero Medical Examiner oder Aero Medical Center) ausgestellt.Nationale flugmedizinische TauglichkeitszeugnisseNationale flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisse sind bis zum angegebenen Ablaufdatum gültig, längstensjedoch bis zum 08. April 2017.Für Lizenzen, die nicht von der Aircrew Regulation geregelt werden, gelten nach wie vor die nationalenBestimmungen und dafür sind weiterhin nationale Tauglichkeitszeugnisse vorgesehen (ICAO Tauglichkeitszeugnis).DC_LFA_PEL_086_v1_0 14/24


Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –Prüfer13Gültigkeitsdauer und Ausstellung von TauglichkeitszeugnissenKlasse 1 Gültigkeitsdauer und AusstellungLAPL Gültigkeitsdauer und AusstellungFlugschülerGültigkeitsdauer je nachArt der beantragten Lizenzund beantragtem TauglichkeitszeugnisDie Ausstellung erfolgtdurch eine entsprechendbefugte flugmedizinischeStelle.Klasse 2 Gültigkeitsdauer und AusstellungAusstellung:Erstmalig:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2Verlängerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2Erneuerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2Gültigkeitsperioden:bis 40 Jahre: 5 Jahreab 40 Jahre: 2 JahreAusstellung:Erstmalig:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2Verlängerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2Erneuerung:AeMCAME Klasse 1AME Klasse 2Gültigkeitsperioden:bis 40 Jahre: 5 Jahre40-49 Jahre: 2 Jahreab 50 Jahre: 1 JahrAusstellung:Erstmalig:AeMCVerlängerung:AeMCAME Klasse 1Erneuerung:AeMCAME Klasse 1Gültigkeitsperioden:bis 40 Jahre: 12 Monate40-59 Jahre:– gewerbliche Beförderungvon Passagieren: 6 Monate– andere: 12 Monateab 60 Jahre: 6 MonateVerlängerungsuntersuchung:Wird die flugmedizinische Verlängerungsuntersuchung innerhalb des Zeitraums von 45 Tagenvor dem Ablaufdatum durchgeführt, ist der Gültigkeitszeitraum ab jenem Tag zu berechnen, anwelchem die Gültigkeitsdauer des vorherigen Tauglichkeitszeugnisses abgelaufen wäre.Erneuerungsuntersuchung:Wird die flugmedizinische Untersuchung nicht innerhalb der beschriebenen Zeitspanne von45 Tagen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt, wird dieGültigkeitsdauer des neuen Tauglichkeitszeugnisses von der nächsten flugmedizinischen Untersuchungan berechnet.*AeMC – Aero Medical Center / AME – Aero Medical ExaminerDC_LFA_PEL_086_v1_0 15/24


14Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferPflichten eines Piloten – FlugmedizinMeldepflichtDer Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses darf die mit der Lizenz verbundenen Berechtigungen nichtausüben, wenn er eine Verminderung seiner flugmedizinischen Tauglichkeit (wie zB.: Operationen, Einnahmevon Medikamenten, Änderung der Sehschärfe/Brille, Schwangerschaft, etc.) feststellt, aus der sich Zweifel ander sicheren Ausübung seiner Tätigkeit als Pilot ergeben.In solchen Fällen ist die zuständigen Behörde (<strong>Austro</strong> <strong>Control</strong> GmbH) oder die zuständigen flugmedizinischenStelle (Aussteller des Tauglichkeitszeugnisses) zu konsultieren.Nachweis bei einer flugmedizinischen UntersuchungAntragsteller um ein Tauglichkeitszeugnis müssen dem Aero Medical Examiner oder Aero Medical CenterFolgendes vorlegen:– einen Nachweis ihrer Identität; (z.B.: Lichtbildausweis, Pass, etc.)– eine unterzeichnete Erklärung:• ob zu einen früheren Zeitpunkt eine flugmedizinische Untersuchung durchgeführt wurde(falls zutreffend: Angabe des Untersuchenden und Untersuchungsergebnis);• ob in der Vergangenheit eine Untauglichkeit festgestellt oder ein Tauglichkeitszeugniswiderrufen oder ausgesetzt wurde.Bei der Beantragung einer Verlängerung oder Erneuerung eines flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnissesmuss der Pilot vor Beginn der entsprechenden flugmedizinischen Untersuchung der flugmedizinischen Stelledas letztgültige Tauglichkeitszeugnis vorlegen.Inhaber eines TauglichkeitszeugnissesEin Lizenzinhaber oder Flugschüler darf zu keiner Zeit über mehrere flugmedizinische Tauglichkeitszeugnisseverfügen.DC_LFA_PEL_086_v1_0 16/24


Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –Prüfer15AusbildungsorganisationenRegistrierte Zivilluftfahrerschulen(Registered Facilities (RF))Ab 08.04.2015 ist es nicht mehr möglich, inregistrierten Zivilluftfahrerschulen Ausbildungen infür den Erwerb einer Privatpilotenlizenz endurchzuführen. Um diese Ausbildungen weiterhin enzanbieten zu können, muss ein Ausbildungsbetrieb, hinwelcher derzeit als RF bewilligt ist, die eb,Anforderungen an eine „Approved Training dieOrganisation“ (ATO gemäß Part-ORA) erfüllen ingund eine entsprechende Genehmigung erhalten llenhaben.tenFlying Training Organisation (FTO) undType Rating Training Organisation (TRTO)Alle derzeit zugelassenen Ausbildungsorganisationen,welche Flugausbildung als Flying Training tioingOrganisation (FTO) oder Type Rating TrainingOrganisation (TRTO) anbieten, sind ab ing08.04.2013 automatisch berechtigt, gemäß dem abnach JAR-FCL jeweils genehmigten Ausbildungsumfangweiterhin Schulungen für die ent-ngs-emsprechenden EU-Lizenzen und Berechtigungen nt-endurchzuführen.Bei kalendarischem Ablauf der Genehmigungszertifikatewerden diese als EU- Zertifikate neu ngsneuausgestellt. Bis zum 08.04.2014 müssen dieOrganisationen zudem alle Anforderungen (z.B. dieManagementsystem, SQMS, Handbücher) und die .B.Bestimmungen des Part-ORA und des Part-FCL dievollständig erfüllen. Erst wenn dies der Fall FCL ist,kann die Genehmigung zur Durchführung weiterer ist,Ausbildungen (Erweiterung des Ausbildungsumfanges)erteilt werden.ererngs-Es wird dringend angeraten, die Unterlagenrechtzeitig einzureichen, dass die Genehmigung enjedenfalls vor 08.04.2014 erteilt werden kann. ngFlugsimulatoren („FSTDs-Qualification“und „User Approval“)Ab 08.04.2013 fallen FSTD, welche sichaußerhalb der EU befinden und FSTD, welchesich in einem EU-Mitgliedstaat befinden undvon einer Organisation mit Sitz außerhalb derEU betrieben werden, in den Zuständigkeitsbereichder EASA (Eine Übertragung derZuständigkeit auf einen Mitgliedsstaat ist fürden Einzelfall möglich.).Mit 08.04.2013 gelten alle gemäß JAR-FSTDerteilten Genehmigungen („FSTD Qualifications“)für FSTD als in Übereinstimmung mitden Vorschriften der „Aircrew Regulation“ausgestellt.Mit 08.04.2013 stellt die <strong>Austro</strong> <strong>Control</strong> GmbH„FSTD Qualifications“ im neuen EU-Formataus. Bestehende Zertifikate werden nachkalendarischem Ablauf neu ausgestellt. Dieseneuen EU-Zertifikate gelten unbefristet, wobeidie Einhaltung der einschlägigen Vorschriftenvon der Behörde wie bisher laufend überprüftwird.Die formelle Ausstellung eines separatenFSTD „User Approvals“ ist nicht mehr längernotwendig; die entsprechenden Inhalte sind inZukunft in den Ausbildungshandbüchern undim Genehmigungszertifikat der Ausbildungsorganisationabzubilden.Die Verwendung von Simulatoren im Zuge vonOperational Checks (OPC) wird über dieGenehmigung des Betriebshandbuches (OM-D) im Rahmen eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses(AOC) geregelt.DC_LFA_PEL_086_v1_0 17/24


16Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferTransfer von Ausbildungsorganisationen zurEASA und anderen BehördenGemäß den Bestimmungen der „Aircrew Regulation“ist die für Zulassung und Aufsicht zuständigeBehörde für Ausbildungsorganisationen dieZivilluftfahrtbehörde jenes Landes, in dem die Organisationihre Hauptniederlassung hat, oder dieEASA, sofern die Organisation ihre Hauptniederlassungaußerhalb der EU hat.Bestimmungen für in Ausbildung stehendePiloten während der EASA NeueinführungAusbildungen, die für eine JAR-FCL begonnenwurden, müssen bis spätestens 07. April 2016 abgeschlossenwerden, um für die Ausstellung einerEU-Lizenz zu gelten.Für Schulen mit Hauptniederlassung in Österreichbleibt die Zuständigkeit demnach weiterhinbei der <strong>Austro</strong> <strong>Control</strong> GmbH.ÜBERSICHT ÜBER WICHTIGE STICHTAGE AUSBILDUNGSORGANISATIONEN08. April 2013Ausbildungsorganisationenund FSTD außerhalb der EUfallen in den Zuständigkeitsbereichder EASA.Ausbildungsorganisationenund FSTDs innerhalb der EUfallen in den Zuständigkeitsbereichder Zivilluftfahrtbehördejenes Mitgliedsstaates, inwelchem sich die Hauptniederlassungder Organisationbefindet.Genehmigungen für dieAnpassungen von bestehendenAusbildungsorganisationenan die neuen Vorschriftender „Aircrew Regulation“können ab nun erteilt werden.08. April 2014Ausbildungsorganisation müssenalle Anforderungen der„Aircrew Regulation“ erfüllenund eine entsprechende Genehmigung(als ATO) erhaltenhaben, um den Ausbildungsbetriebweiterführen zu dürfen(Ausnahmen siehe nächsteSpalte).08. April 2015Ausbildungsorganisationen,welche Ausbildungen zumErwerb von LAPL, PPL , BPLund SPL anbieten, müssenalle Anforderungen der „AircrewRegulation“ erfüllen undeine entsprechende Genehmigung(als ATO) erhaltenhaben, um den Ausbildungsbetriebweiterführen zu dürfen.FTOs, TRTOs und RFs laufenaus.DC_LFA_PEL_086_v1_0 18/24


Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –Prüfer17LehrberechtigungenAuf Grund der Vielzahl an spezifischenAuswirkungen auf die einzelnen Kategorien vonLehrberechtigungen wird an dieser Stelle auf dieentsprechenden detaillierten Vorschriften der„Aircrew Regulation“ (Abschnitt J der VO (EU)1178/2011) verwiesen.Als Beispiele für spezifische Änderungen werdendie folgenden angeführt:Änderungen bei Lehrberechtigungen für Flugzeugemit einem PilotenBei der Umstellung von JAR-FCL auf Part-FCLkommt es zu Änderungen der Berechtigungen fürLehrberechtigte von Flächenflugzeugen.Unter JAR-FCL übten Lehrberechtige fürMusterberechtigungen (TRIs) ihre Rollen inHinblick auf Musterberechtigungen für Flugzeugemit mehreren Piloten (MPA) und Musterberechtigungenfür Hubschrauber aus.Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen (CRIs)übten ihre Rollen für Flächenflugzeuge innerhalbder Klassenberechtigung aus, allerdings auch inHinblick auf Musterberechtigungen für Flugzeugemit einem Piloten (SPA). Unter Part-FCL ändertsich nun Letzteres.CRIs befassen sich weiterhin mit Klassenberechtigungensowie Musterberechtigungen fürFlugzeuge mit einem Piloten, die nicht als „SinglePilot High Performance Complex Aeroplanes“(SPHPCA) klassifiziert sind.Ausbildungen für SPHPCA – Musterberechtigungenmüssen gemäß Part-FCL durch TRIsdurchgeführt werden, auch wenn es sich beidiesen um Flugzeuge mit einem Piloten handelt.Neue LehrberechtigungenAb 08.04.2015 werden die Lehrberechtigungenfür die Bergflugberechtigung sowie dieTestflugberechtigung als neue Arten vonLehrberechtigungen eingeführt.Lehrberechtigung für „Crew RessourceManagement“ (CRMI)An dieser Stelle wird vermerkt, dass dieVorschriften für die Ausbildung hinsichtlich„Crew Ressource Management“ nicht Teil der„Aircrew Regulation sind, sondern in eineranderen EU-Verordnung (Part-OPS) zu findensein werden. Eine Eintragung einer entsprechendenLehrberechtigung (CRMI) in eineEU-Lizenz gemäß Part-FCL kann daher nichterfolgen.HinweisLehrberechtigten wird empfohlen, sich intensivmit den Inhalten dieser Informationsbroschüreund der „Aircrew Regulation“ auseinanderzusetzen- dies auch in Hinblick auf ihreVerantwortung gegenüber Flugschülern undanderen Piloten.DC_LFA_PEL_086_v1_0 19/24


18Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –PrüferÜBERSICHT ÜBER WICHTIGE STICHTAGE LEHRBERECHTIGTE08. April 2013Gemäß JAR-FCL erteilte Lehrberechtigungen geltenals nach den Bestimmungen der „Aircrew Regulation“erteilt.Flugausbildung für „Single Pilot High PerformanceAeroplanes“ (SPHPCA) kann nicht mehrdurch CRIs erteilt werden. Details zu Übergangsbestimmungenfür die Wahrung der Rechtevon CRIs, welche derzeit bereits auf SPHPCAUnterricht erteilen, werden gesondert bekanntgegeben.08. April 2015Nationale Lehrberechtigungen für Luftschiffe,Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge mitvertikaler Start- und Landefähigkeit verlieren ihreGültigkeit.Die neuen Lehrberechtigungen Bergfluglehrberechtigung(MI) und Testfluglehrberechtigung(FTI) werden eingeführt.DC_LFA_PEL_086_v1_0 20/24


Einführung – Allgemeine Informationen – Piloten –Flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis –Ausbildungsorganisationen – Lehrberechtigte –Prüfer19Examiner HandeintragHandeintrag Prüfer gemäß der ZLPV 2006 Novelle2012Mit Inkrafttreten der ZLPV 2006 Novelle am 01.08.2012kommt es zu einer wesentlichen Änderung im Bereichder Flugprüfer, welche Einfluss auf alle Lizenzinhaberhat.Ab dem Inkrafttreten dieser Novelle ist es Prüferngestattet, Verlängerungen von bestimmten Berechtigungendirekt auf der Lizenz vorzunehmen. Die bisherigeBefristung der Eintragung durch den Prüfer auf vierWochen ist obsolet. Eine Neuausstellung der Lizenzdurch die <strong>Austro</strong> <strong>Control</strong> GmbH ist nicht weitererforderlich, solange die Lizenz selbst (Befristung auf 5Jahre) gültig ist.Wird von der Möglichkeit des Handeintrages durch denPrüfer nicht Gebrauch gemacht, so kann dieVerlängerung der Berechtigung durch die Behörde durchEintragung in die Lizenz verlängert werden.Auch weiterhin erforderlich ist die Übermittlung derDokumentation über den Prüfungsflug an die Behörde.Wichtig: Eintragungen auf der Rückseite der Lizenz fürdie Verlängerung von Berechtigungen dürfen nur durchInhaber einer Ernennung zum Prüfer erfolgen, nichtjedoch durch Fluglehrer ohne gleichzeitigePrüferernennung. Sollte bei der Verlängerung derKlassenberechtigung SEP der Übungsflug gemäß JAR-FCL 1.245 (c) (1) (ii) (C) mit einem reinen Fluglehrererfolgen, so kann die Verlängerung wie bisher durch dieBehörde in der Lizenz vorgenommen oder durch einenPrüfer, welcher auch zur Durchführung einer entsprechendenBefähigungsüberprüfung berechtigt wäre,per Handeintrag auf der Lizenz beurkundet werden.Diese Regelung, wonach ein reiner Fluglehrer keineHandeinträge auf einer Lizenz vornehmen darf,entspricht bereits der nach Inkrafttreten der „AircrewRegulation“ ab 08.04.2013 geltenden Rechtslage (vgl.VO (EU) 1178/2011, Anhang VI, ARA.FCL.200).Die betroffene Berechtigung ist somit durch denHandeintrag des Flugprüfers auf der Rückseite derLizenz verlängert. Eine Neuausstellung der Lizenz durchdie <strong>Austro</strong> <strong>Control</strong> GmbH ist nicht weiter erforderlich,solange die Lizenz (Befristung auf 5 Jahre) ihreGültigkeit aufweist.Flugprüfer gemäß „Aircrew Regulation“Die Standardisierung von Flugprüfern erfolgtunter Part FCL gemäß FCL.1015 und sieht einengenehmigten Standardisierungslehrgang in einerATO oder bei der <strong>Austro</strong> <strong>Control</strong> GmbH vor. Diesersetzt den bisherigen “Examiner Initial“ - Kurs.Die Inhalte dieses Standardisierungslehrgangesgestalten sich wie folgt:(1) die Durchführung von 2 praktischenPrüfungen, Befähigungsüberprüfungen oderKompetenzbeurteilungen für die Lizenzen,Berechtigungen oder Zeugnisse, für die derBewerber das Recht erwerben möchte,Prüfungen und Überprüfungen durchzuführen;(2) Ausbildung in den entsprechenden Anforderungendieses Teils (Part-FCL, Anm.) undden entsprechenden Flugbetriebsanforderungen,in der Durchführung von praktischen Prüfungen,in den Befähigungsüberprüfungen und denKompetenzbeurteilungen und der entsprechendenDokumentation und Berichterstattung;(3) eine Einweisung in die nationalenadministrativen Verfahren, Anforderungen für denSchutz personenbezogener Daten, Haftung,Unfallversicherung und Gebühren.Auch bei der Verlängerung der Ernennungzum Flugprüfer wird unter FCL.1025 b (2) einPrüfer-Auffrischungsseminar gefordert. EineVerlängerung ohne Teilnahme an einemgenehmigten Seminar ist unter Part-FCL nichtmehr möglich.Hinweis: Zum Handeintrag von Prüfern aufLizenzen siehe das diesbezügliche Informationsschreibenauf www.austrocontrol.at im Bereich„Prüfer“.DC_LFA_PEL_086_v1_0 21/24


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<strong>Austro</strong> <strong>Control</strong>Österreichische Gesellschaft fürZivilluftfahrt mit beschränkter HaftungA-1030 Wien, Schnirchgasse 11Tel.: +43(0)517 03-0Fax: +43(0)517 03-DW (Ext.)info@austrocontrol.atwww.austrocontrol.atDC_LFA_PEL_086_v1_0 24/24

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