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Die kombinierte Auslagerung auf einen Pensionsfonds und ... - INOVIS

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MusterfallPensionszusage<strong>Die</strong> <strong>kombinierte</strong> <strong>Auslagerung</strong> <strong>auf</strong> <strong>einen</strong><strong>Pensionsfonds</strong> <strong>und</strong> eine Unterstützungskassevon Jürgen Pradl, gerichtlich zugelassener Rentenberater, Zorneding*In unserer Reihe „Optimales Outsourcing von Pensionszusagen“ habenwir jüngst bereits die Varianten <strong>Auslagerung</strong> <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong>(GStB 06, 315 ff.) <strong>und</strong> <strong>Auslagerung</strong> <strong>auf</strong> eine Unterstützungskasse (GStB06, 277 ff.) behandelt. In diesem Musterfall wird nun untersucht, ob sichdurch die Kombination dieser beiden Durchführungswege steuerlich <strong>und</strong>wirtschaftlich noch bessere Ergebnisse erzielen lassen.1. SachverhaltIm Jahre 1991 wurde die B. Consulting GmbH von ihrem 100-prozentigenGGf B gegründet. Nach der erfolgreichen Gründungsphase hat die GmbHdiesem fünf Jahre später folgende Pensionszusage erteilt:Pensionszusage fürAlleingesellschafterder GmbHVereinbartes PensionsalterAlters- <strong>und</strong> BU-RenteHinterbliebenenrenteAnwartschafts- <strong>und</strong> Rentensteigerung65. Lj.mtl. 5.000 EURmtl. 3.000 EUR1,5 v.H. jährlich.Zur Finanzierung der übernommenen Pensionsverpflichtung hat dieGmbH in 1996 eine Rückdeckungsversicherung (RDV) mit einer Jahresprämievon 27.000 EUR abgeschlossen. Ein Gutachten zur rechtlichen <strong>und</strong>wirtschaftlichen Lage der Pensionszusage zeigt folgendes Ergebnis:Hochgerechneter Rentenanspruch zum 65. Lj. (+ 1,5 v.H./Jahr)Pensionsrückstellung (Heubeck 2005 G) zum 65. Lj.Teilwert per 31.12.05Aktueller Aktivwert der RDVVoraussichtliche Abl<strong>auf</strong>leistung der RDVRückdeckungsquote zum 65. Lj. (<strong>auf</strong> Heubeck-Basis)mtl. 7.255 EUR1.268.440 EUR362.919 EUR175.000 EUR700.000 EUR55,19 v.H.Nach handelsrechtlicher Bewertung liegt der Barwert der Pensionsleistungenzum 65. Lj. bei 1.580.585 EUR. Er übersteigt damit die Pensionsrückstellungnach § 6a EStG um 312.145 EUR oder um 24,61 v.H. <strong>Die</strong> handelsrechtlicheRückdeckungsquote zum 65. Lj. beläuft sich somit nur noch<strong>auf</strong> 44,29 v.H. <strong>Die</strong> Rentenfinanzierungsanalyse zeigt ein noch schlimmeresBild. Danach wäre die aus heutiger Sicht zu erwartende Abl<strong>auf</strong>leistungder RDV nur dazu geeignet, die zugesagte Altersrente maximal 9 Jahrezu finanzieren. Im zehnten Bezugsjahr müsste die Rente dann voll ausdem l<strong>auf</strong>enden Cash-Flow bestritten werden. BB fragt seine Berater, wieer die dringend notwendige Restrukturierung erreichen kann.Rückdeckungsquoteist vielzu gering* Jürgen Pradl ist geschäftsführender Gesellschafter der Pensions Consult Pradl GmbH,Kanzlei für Altersversorgung, juergen.pradl@pcp-kanzlei.deGestaltende Steuerberatung 10 | 2006 349


Musterfall2. LösungZunächst ist klarzustellen, dass die Versorgungsverpflichtung problemlosauch <strong>auf</strong> mehrere externe Versorgungsträger übertragen werdenkann. Doch die Berater müssen einigen anderen Fragen <strong>auf</strong> den Gr<strong>und</strong>gehen:2.1 Kann der <strong>Pensionsfonds</strong> mit der Unterstützungskasse kombiniert werden?<strong>Pensionsfonds</strong> <strong>und</strong> Unterstützungskasse bilden geradezu ein idealesPaar, um bestehende Pensionszusagen an GmbH-Geschäftsführer aus derBilanz der GmbH auszulagern. Wie in GStB 06, 315 ff. bereits ausführlicherläutert wurde, ist eine lohnsteuerfreie Übertragung <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong>nur insoweit durch die Spezial-Regelung des § 4e Abs. 3 EStGgedeckt, als bereits erdiente Anwartschaften (sog. Past Service) übertragenwerden. Der für die Übertragung der noch zu erdienenden Anwartschaften(sog. Future Service) <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> zur Verfügung stehendeDotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG von r<strong>und</strong> 2.500 EUR jährlich wirdin der Regel bei weitem nicht ausreichen, um bestehende Pensionszusagenan GmbH-Geschäftsführer auch insoweit <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong>zu übertragen. Somit muss für den Future Service <strong>auf</strong> die hierfür bessergeeignete rückgedeckte Unterstützungskasse zurückgegriffen werden.<strong>Die</strong> Verknüpfung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen führt zueinem Kombi-Modell, das mittlerweile auch in der Literatur eindeutigbevorzugt wird, wenn die bilanzbereinigende <strong>Auslagerung</strong> <strong>auf</strong> externeVersorgungsträger beschrieben wird. <strong>Die</strong> Komponenten des Kombi-Modellslauten wie folgt:<strong>Pensionsfonds</strong> nurfür bereits erdienteAnwartschaftengeeignetKombi-Modell alsideales Mittel zurBilanzbereinigungPast Service:Übertragung <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong>Future Service:Übertragung <strong>auf</strong> eine rückgedeckteU-Kassemittels Einmalprämiemittels l<strong>auf</strong>ender Zuwendungen2.2 Welche Folgen ergeben sich im Betriebsvermögen der GmbH?<strong>Die</strong> Kombination der <strong>Auslagerung</strong> der bereits von BB erdienten Anwartschaften<strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> mit der <strong>Auslagerung</strong> des Future Services<strong>auf</strong> eine Unterstützungskasse führt dazu, dass die B. Consulting GmbHin der Steuerbilanz die bisher gebildete Pensionsrückstellung insgesamtgewinnerhöhend <strong>auf</strong>lösen muss. <strong>Die</strong> an den <strong>Pensionsfonds</strong> geleisteteEinmalprämie kann im Wirtschaftsjahr der Übertragung der insoweit<strong>auf</strong>zulösenden Pensionsrückstellung als betrieblicher Aufwand gegenübergestelltwerden. Der darüber hinausgehende Teil der Einmalprämieist gleichmäßig <strong>auf</strong> die folgenden 10 Wirtschaftsjahre zu verteilen.EinmalprämieneutralisiertAuflösungsgewinnDa die bisherige Rückdeckungsversicherung auch in diesem Fall nicht<strong>auf</strong> den <strong>Pensionsfonds</strong> übertragen werden kann, muss sie ebenfalls verwertetwerden (siehe hierzu schon GStB 06, 277 ff.). Der Erlös kann zurFinanzierung des Einmalbeitrages eingesetzt werden.Gestaltende Steuerberatung 10 | 2006 350


Musterfall<strong>Die</strong> bisher gebildete Pensionsrückstellung ist darüber hinaus auch insoweitgewinnerhöhend <strong>auf</strong>zulösen, als der Future Service <strong>auf</strong> die Unterstützungskasseübertragen wird. Allerdings verfügt die B. Consulting GmbHnur in Höhe der Jahreszuwendung an die Unterstützungskasse über eineGegenposition, mit der sie diesen Auflösungseffekt neutralisieren kann.Deswegen führt die Übertragung des Future Services <strong>auf</strong> die Unterstützungskassein Höhe des übersteigenden Teils zu einer Steuerbelastungder B. Consulting GmbH. In unserem Musterfall ergäben sich folgendeWerte:Steuerbelastungbei der GmbHberücksichtigenErdiente Anwartschaft (Past Service):120:304 Monate = 39,47 v.H.Noch zu erdienende Anwartschaft (Future Service):184:304 Monate = 60,53 v.H.Der Past Service (39,47 v.H.) würde gegen Leistung eines Einmalbeitragesvon 537.533 EUR <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> übertragen. <strong>Die</strong> Kalkulationdes Einmalbeitrages erfolgt unter Anwendung eines Rechnungszinses inHöhe von 2,75 v.H. sowie unter Anwendung der Sterbetafeln der Versicherungswirtschaft(DAV 2004 R). Ferner geht der angebotene Tarif davonaus, dass der <strong>Pensionsfonds</strong> die aus dem Past Service resultierenden Versorgungsleistungen<strong>auf</strong> Garantiebasis übernimmt. Demzufolge würdendie in der verbleibenden Anwartschaftsphase beim <strong>Pensionsfonds</strong> nochentstehenden außerrechnungsmäßigen Überschussanteile wieder an dieB. Consulting GmbH zurückfließen. In Höhe des Future Services (60,53v.H.) würde die Pensionsverpflichtung <strong>auf</strong> eine rückgedeckte Unterstützungskasseausgelagert.Anwendungder SterbetafelnDAV 2004 RUnterstellt man, dass die Verwertung der Rückdeckungsversicherungzur Mobilisierung des bisherigen Aktivwertes von 175.000 EUR führt,verbliebe der B. Consulting GmbH hinsichtlich des Einmalbeitrages eineerhebliche Finanzierungslücke von 362.533 EUR, die sie aus ihren Liquiditätsreservenmobilisieren müsste.Unter Berücksichtigung der für das Wirtschaftsjahr 2006 noch zu verbuchendenZuführung zur Pensionsrückstellung ergäbe sich für die GmbHaus der Übertragung des Past Services eine gewinnerhöhende Auflösungder Pensionsrückstellung in Höhe von 183.009 EUR. Insoweit könnte dieEinmalprämie als betrieblicher Aufwand verbucht werden. Der übersteigendeTeil von 354.524 EUR wäre gleichmäßig <strong>auf</strong> die Wirtschaftsjahre2007 bis 2016 zu verteilen (Aufwand p.a. somit 35.452 EUR).Darüber hinaus wäre auch noch die Pensionsrückstellung gewinnerhöhend<strong>auf</strong>zulösen, die <strong>auf</strong> den Future Service entfällt (179.910 EUR). UnterBerücksichtigung der Jahreszuwendung an die Unterstützungskasse inHöhe von 68.352 EUR ergäbe sich im Wirtschaftsjahr 2006 ein steuerpflichtigerGewinn von 111.558. <strong>Die</strong> daraus resultierende Steuerbelastung inHöhe von 42.392 EUR ginge voll zu Lasten der l<strong>auf</strong>enden Liquidität. Hinzuaddieren würden sich die Belastungen aus der nicht durch die Rückde-GmbH müssteLiquiditätsreservenangreifenGestaltende Steuerberatung 10 | 2006 351


Musterfallckungsversicherung gedeckten Einmalprämie (362.533 EUR) sowie aus derJahreszuwendung zur Unterstützungskasse zur Finanzierung des FutureServices (68.352 EUR). <strong>Die</strong> Liquidität der B. Consulting GmbH würde imWirtschaftsjahr 2006 mit insgesamt 473.277 EUR belastet. Im Vergleichzur Istsituation ergäbe sich somit eine Liquiditätsverschlechterung von460.945 EUR.In den folgenden Wirtschaftsjahren wären dann die Auswirkungen derausfinanzierten <strong>Pensionsfonds</strong>zusage <strong>und</strong> der noch periodengerecht zufinanzierenden Zusage über die Unterstützungskasse nebeneinander zuberücksichtigen. So würde sich zum <strong>einen</strong> noch der steuerliche Entlastungseffektin Höhe von 134.719 EUR ergeben, der aus der buchmäßigenVerteilung der überschießenden Einmalprämie für den <strong>Pensionsfonds</strong>stammt (38 v.H. aus 354.524 EUR). Zum anderen könnte die GmbH in denJahren bis zum Erreichen des Pensionsalters noch mit zurückfließendenÜberschussanteilen aus dem <strong>Pensionsfonds</strong> in Höhe von 121.567 EURkalkulieren. <strong>Die</strong>se würden nicht zur Erhöhung der Versorgungsleistungeneingesetzt, da der <strong>Pensionsfonds</strong> die aus dem Past Service resultierendenVersorgungsleistungen <strong>auf</strong> Garantiebasis übernehmen würde.Unter Berücksichtigung dieser Effekte würde die B. Consulting GmbH durchdie Restrukturierung der dem BB erteilten Pensionszusage in den nächsten15 Jahren folgende Liquiditätsbelastung erleiden (alle Angaben in EUR):Auswirkungenin den folgendenWirtschaftsjahrenLiquiditätsbelastungim EinzelnenLiquidität vor Steuern - 1.266.276Einmalprämie <strong>Pensionsfonds</strong> 537.533zzgl. Zuwendungen an U-Kasse 1.025.280abzgl. Verwertung Rückdeckungsversicherung 175.000abzgl. Überschüsse <strong>Pensionsfonds</strong> 121.567Steuerliches Ergebnis - 1.078.327Auflösung Pensionsrückstellung 362.919zzgl. Überschüsse <strong>Pensionsfonds</strong> 121.567abzgl. Einmalprämie <strong>Pensionsfonds</strong> 537.533abzgl. Zuwendungen an U-Kasse 1.025.280Steuerersparnis 409.76438 v.H. aus 1.078.327Liquidität nach Steuern - 856.512- 1.266.276 abzgl. 409.7642.3 Welche Folgen ergeben sich für die Besteuerung beim Geschäftsführer?<strong>Die</strong> Übertragung des von BB erdienten Past Services <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong>würde im Wirtschaftsjahr der Übertragung weder zu lohn- noch zueinkommensteuerlichen Konsequenzen beim versorgungsberechtigtenGeschäftsführer führen, sofern die B. Consulting GmbH <strong>einen</strong> unwiderruflichenAntrag gem. § 4e Abs. 3 EStG stellen würde (§ 3 Nr. 66 EStG).UnwiderruflicherAntrag der GmbHerforderlichGestaltende Steuerberatung 10 | 2006 352


Musterfall<strong>Die</strong> späteren Rentenzahlungen an BB rechnen bei ihm zu den sonstigenEinkünften. Sie sind nach § 22 Abs. 5 EStG in voller Höhe steuerpflichtig.<strong>Die</strong> steuerpflichtigen Einnahmen würden lediglich um den Werbungskostenpauschbetragin Höhe von EUR 102 vermindert (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG).Darüber hinaus wäre noch der Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStGzu berücksichtigen, der jedoch ab 2005 kohortenweise abgeschmolzenwird. Bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 würde sich der steuerfreieAltersentlastungsbetrag <strong>auf</strong> 15,2 v.H. der Versorgungsbezüge, maximaljedoch <strong>auf</strong> 722 EUR bel<strong>auf</strong>en.Altersentlastungsbetragwird ab 2005abgeschmolzenBei den späteren Rentenleistungen der Unterstützungskasse würde es sichum Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 EStG handeln. Hierfürgewährt der Gesetzgeber neben dem Werbungskostenpauschbetrag gem.§ 9a S. 1 Nr. 1 b) EStG in Höhe von 102 EUR den Versorgungsfreibetrag.<strong>Die</strong>ser würde sich bei einem Rentenbeginn im Jahre 2021 <strong>auf</strong> maximal1.482 EUR bel<strong>auf</strong>en (15,2 v.H. der Versorgungsbezüge; maximal 1.140 EURzzgl. eines Zuschlags von 342 EUR).Somit würde sich durch die über das Kombi-Modell herbeigeführte vollständige<strong>Auslagerung</strong> der Pensionszusage die Besteuerungssituation desGeschäftsführers BB in der Rentenphase verbessern. Da seine Betriebsrentein der Rentenphase über zwei unterschiedliche Einkommensarten zuversteuern wäre, würde ihm sowohl der Altersentlastungsbetrag (sonstigeEinkünfte) als auch der Versorgungsfreibetrag (nichtselbstständigeEinkünfte) gewährt werden.Geschäftsführerwird mehrfachentlastet3. GestaltungshinweiseTrotz der idealen Kombination der beiden mittelbaren Durchführungswegeführt das unter Tz. 2.2 beschriebene <strong>Auslagerung</strong>smodell m.E. zu einemunbefriedigenden Ergebnis, da die Liquidität der B. Consulting GmbH imJahr der Übertragung insgesamt mit 473.277 EUR belastet würde. Kernder Problematik ist dabei, dass die <strong>Pensionsfonds</strong> im Falle der Übernahmevon bestehenden Leistungszusagen bisher mit versicherungsförmigenGarantien operieren mussten. <strong>Die</strong>se Rechnungsgr<strong>und</strong>lagen weichenaber mittlerweile derart von denen nach § 6a EStG ab, dass es zu krassenMissverhältnissen kommt. Bei der B. Consulting GmbH würde sich z.B. dienotwendige Einmalprämie nahezu <strong>auf</strong> das 3-fache des Teilwerts der erdientenAnwartschaften bel<strong>auf</strong>en. Da die meisten mittelständischen GmbH´seiner solchen Liquiditätsbelastung nicht gewachsen sind, scheitert dieUmsetzung oft an diesem Punkt. Der <strong>Pensionsfonds</strong> konnte aus diesemGr<strong>und</strong>e die an ihn gestellten Erwartungen bei weitem nicht erfüllen.Der Gesetzgeber hat <strong>auf</strong> diese Problematik mittlerweile reagiert. Mit dem7. Gesetz zur Änderung des Versicherungs<strong>auf</strong>sichtsgesetzes (7. VAG Novellevom 29.8.05, BGBl I, 2546) wurde die Übertragungsmöglichkeit <strong>auf</strong> den<strong>Pensionsfonds</strong> verbessert. In Abweichung von § 112 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VAGist der <strong>Pensionsfonds</strong> nicht mehr zur Abgabe einer Garantieverpflichtungin der Rentenbezugsphase gezwungen, wenn sich der Arbeitgeber ohnezeitliche Befristung zur Nachschussleistung verpflichtet (§ 112 Abs. 1a VAG).<strong>Pensionsfonds</strong>konnte Erwartungennicht erfüllenGesetzgeber hatreagiertGestaltende Steuerberatung 10 | 2006 353


Musterfall<strong>Die</strong> Übertragung <strong>auf</strong> <strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> muss dadurch nicht mehr <strong>auf</strong>der Gr<strong>und</strong>lage eines Rechnungszinses von 2,75 v.H. stattfinden. Vielmehrkann der Rechnungszins an die Entwicklung der Kapitalmärkte angelehntwerden. Das Gesetz verlangt aber weiterhin <strong>einen</strong> vorsichtig kalkuliertenRechnungszins. Bei dessen Berechnung kann <strong>auf</strong> die individuellen Verhältnissedes <strong>Pensionsfonds</strong> Rücksicht genommen werden.Rechnungszinskann an KapitalmärkteangepasstwerdenAuf Basis dieser gesetzlichen Neuregelung lassen sich in der Zukunft hochinteressante<strong>Auslagerung</strong>smodelle entwickeln, die die Liquiditätsbelastungen<strong>auf</strong> ein auch für ein mittelständisches Unternehmen akzeptables Maßreduzieren. Folgende Stellschrauben stehen dem Berater zur Verfügung,um die aktuelle Angebotslage praxisorientierter zu gestalten:a. die Erhöhung des Rechnungszinses des <strong>Pensionsfonds</strong>,b. die Anwendung der biometrischen Rechnungsgr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong>c. die Verteilung des Einmalbeitrags <strong>auf</strong> bis zu 11 Jahre.Hinsichtlich der ausführlichen Beschreibung der möglichen Modifizierungenwird <strong>auf</strong> den Beitrag zur Übertragung einer Pensionszusage <strong>auf</strong><strong>einen</strong> <strong>Pensionsfonds</strong> in GStB 06, 315 ff. verwiesen.4. Zusammenfassung<strong>Die</strong> <strong>Auslagerung</strong> bestehender Pensionsverpflichtungen über das beschriebeneKombi-Modell stellt für GmbHs eine attraktive Gestaltungsmöglichkeitdar, um ihre Bilanz in vollem Umfang von der bestehendenGeschäftsführerversorgung zu befreien <strong>und</strong> dabei externe Versorgungsträgermit der Durchführung der Pensionszusage zu be<strong>auf</strong>tragen.<strong>Die</strong> Verknüpfung der unterschiedlichen Rahmenbedingungen des <strong>Pensionsfonds</strong>zum <strong>einen</strong> <strong>und</strong> der rückgedeckten Unterstützungskasse zumanderen führt zu einem Modell, das sich optimal zur <strong>Auslagerung</strong> vonAnwartschaften noch aktiver Leistungsanwärter eignet. Dabei wird dieVergangenheit mittels eines Einmalbeitrages an den <strong>Pensionsfonds</strong> ausfinanziert.Eine Übertragung mittels eines Einmalbeitrages führt dazu,dass der der Pensionsrückstellung innewohnende Steuerst<strong>und</strong>ungseffektin <strong>einen</strong> bleibenden Steuerspareffekt transferiert wird, da die ansonstenin späteren Jahren wieder <strong>auf</strong>zulösende Pensionsrückstellung durch<strong>einen</strong> unveränderbaren Aufwand ersetzt wird. <strong>Die</strong> in der Zukunft nochzu erdienenden Anwartschaften werden periodengerecht über l<strong>auf</strong>endeZuwendungen an die Unterstützungskasse bestritten.Das zur Verfügung stehende Gestaltungspotential ist m.E. jedoch <strong>auf</strong>Gr<strong>und</strong> der noch sehr jungen <strong>Pensionsfonds</strong>-Landschaft bei weitem nochnicht ausgeschöpft. Innovativen Beratern <strong>und</strong> Produktanbietern könntees in der Zukunft gelingen, diese Form der <strong>Auslagerung</strong> von GmbH-Geschäftsführernerteilten Pensionszusagen auch dem breiten Mittelstandzugänglich zu machen <strong>und</strong> damit sowohl für <strong>einen</strong> Siegeszug des <strong>Pensionsfonds</strong>,als auch für eine Renaissance der Unterstützungskasse zusorgen.Kombi-Modell fürGmbHs attraktivBleibenderSteuerspareffektRenaissance derUnterstützungskasseGestaltende Steuerberatung 10 | 2006 354

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