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Tatbestandsvoraussetzungen - kassenverwalter.de

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Die Geschäftsführerhaftungnach § 69 AbgabenordnungRansbach-Baumbach, 27.09.2012


Vortragsinhalt• Allgemeines zur Haftung• <strong>Tatbestandsvoraussetzungen</strong> <strong>de</strong>s§ 69 AO• Ermessensausübung• Rechtsfolge• Haftungsbescheid und Verjährung• Informationsbeschaffungen


Allgemeines• Unter Haftung versteht man dieInanspruchnahme mit eigenem Vermögen füreine frem<strong>de</strong> Steuerschuld• Der Haftungsanspruch entsteht, sobald <strong>de</strong>rTatbestand verwirklicht ist, an <strong>de</strong>n das Gesetz dieHaftung knüpft(§§ 37 Absatz 1, 38 AO)• Die Verfahrensvorschriften sind in <strong>de</strong>n§§ 191 und 192 AO geregelt (anwendbar über § 3Absatz 1 KAG)


Akzessorietät <strong>de</strong>r Haftung• Die abgabenrechtliche Haftung ist gegenüber<strong>de</strong>r Steuerschuld teils akzessorisch und teilsverselbständigt• Der Haftungsanspruch kann nur entstehen,wenn zumin<strong>de</strong>st gleichzeitig eine Schul<strong>de</strong>ntstan<strong>de</strong>n ist• Der Haftungsanspruch erlischt durch Zahlung<strong>de</strong>r Schuld (§§ 224, 225 AO), durchAufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163, 227AO)


Subsidiarität <strong>de</strong>r Haftung• Der Haften<strong>de</strong> darf nur in Anspruch genommenwer<strong>de</strong>n, soweit die Vollstreckung in das(bewegliche) Vermögen <strong>de</strong>s Steuerschuldnersohne Erfolg geblieben o<strong>de</strong>r anzunehmen ist,dass sie aussichtslos sein wird (§ 219 Satz 1 AO)• Gesellschaft wur<strong>de</strong> liquidiert o<strong>de</strong>r wegenVermögenslosigkeit aus <strong>de</strong>m Han<strong>de</strong>lsregistergelöscht


Haftungsbeschei<strong>de</strong>• § 191 Absatz 1 Satz 1 AO:• Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet• kann durch Haftungsbescheid in Anspruchgenommen wer<strong>de</strong>n


Rechtsgrundlage § 69 AO• <strong>Tatbestandsvoraussetzungen</strong>1. Personenkreis <strong>de</strong>r §§ 34 und 35 AO2. Ansprüche aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnisnach § 37 AO nicht o<strong>de</strong>r nicht rechtzeitigerfüllt3. Der Haftungsschuldner muss eine steuergesetzlichePflichtverletzung begangen haben4. Diese muss er grob fahrlässig o<strong>de</strong>r vorsätzlichbegangen haben (Verschul<strong>de</strong>n)5. In Folge <strong>de</strong>r Pflichtverletzung ist <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> einScha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n (Kausalität)


PERSONENKREIS DER §§ 34, 35 AO


Personenkreis <strong>de</strong>r §§ 34 und 35AO• Gesetzliche Vertreter natürlicher Personen• Gesetzliche Vertreter juristischer Personen• Geschäftsführer einer nichtrechtsfähigenPersonenvereinigung• Vermögensverwalter• Verfügungsberechtigte


Der faktische Geschäftsführer• Person, die nicht Geschäftsführer ist, abereinen maßgeblichen Einfluss auf dieGeschäftsführung ausübt• Diese kann ebenfalls per Haftung in Anspruchgenommen wer<strong>de</strong>n


GEGENSTAND DER HAFTUNG


Anspruch aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnisnicht erfüllt• Haftung tritt nur ein, wenn eine Steuerschuldmateriell-rechtlich entstan<strong>de</strong>n ist• Die <strong>de</strong>r Haftung zu Grun<strong>de</strong> Ansprüche aus<strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnis dürfen nochnicht erfüllt wor<strong>de</strong>n sein• Haftung hat Scha<strong>de</strong>nsersatzcharakter (BFH,BStBl. 88/859)


Ansprüche aus <strong>de</strong>mSteuerschuldverhältnis, § 37 AO• Zu <strong>de</strong>n Ansprüchen aus <strong>de</strong>mSteuerschuldverhältnis nach § 37 AO zählen auchdie Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO• Nach § 69 Satz 1 AO haftet <strong>de</strong>rHaftungsschuldner nur für Säumniszuschlägewährend seiner Tätigkeit als Geschäftsführer(BFH, BStBl. 88, 859)• Nach § 69 Satz 2 AO wird die Haftung aufSäumniszuschläge nach seiner Tätigkeit alsGeschäftsführer erweitert, wenn diese infolgeseiner Pflichtverletzung entstehen


Anspruch aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnisnicht erfüllt• Auf Grund <strong>de</strong>r Akzessorietät <strong>de</strong>r Steuerschuldund <strong>de</strong>r Haftungsschuld könnte <strong>de</strong>r Haftungsschuldnergrds. im Haftungsverfahren auchgegen die ursprüngliche SteuerschuldEinwendungen vorbringen• Dieser Grundsatz wird durch § 166 AOdurchbrochen.


Anspruch aus <strong>de</strong>m Steuerschuldverhältnisnicht erfüllt• Nach § 166 AO hat eine gegen <strong>de</strong>nSteuerschuldner unanfechtbar festgesetzteSteuer auch <strong>de</strong>rjenige gegen sich gelten zulassen, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Lage gewesen wäre, <strong>de</strong>ngegen <strong>de</strong>n Steuerschuldner gerichtetenBescheid als <strong>de</strong>ssen Vertreter anzufechten.


PFLICHTVERLETZUNG


Pflichtverletzung• § 34 AO: Erfüllung steuerlicher Pflichten• Die Pflichten beginnen grds. mit seinerBestellung und en<strong>de</strong>n mit seinemAusschei<strong>de</strong>n aus <strong>de</strong>m Amt bzw. einemInsolvenzverfahren o<strong>de</strong>r• Durch die Nichterfüllung muss einHaftungsscha<strong>de</strong>n entstan<strong>de</strong>n sein


VERSCHULDEN


Verschul<strong>de</strong>n• Vorsatz: Wer sich bewusst ist, dass seinHan<strong>de</strong>ln o<strong>de</strong>r Unterlassen pflichtwidrigist• Grobe Fahrlässigkeit: Wenn er dieSorgfalt, zu <strong>de</strong>r er <strong>de</strong>r Umstän<strong>de</strong>n nachverpflichtet ist, in ungewöhnlich hohemMaße verletzt


Beispiele für schuldhaftePflichtverletzungen• Übernahmeverschul<strong>de</strong>n: Wer Geschäftsführerwird, hat sich die notwendigenKenntnisse und Fähigkeiten anzueignen• Der Haftungsschuldner kann sich nicht aufeigenes Unvermögen berufen


Beispiele für schuldhaftePflichtverletzungen• Vermögensvorsorgepflicht: Die Zahlungspflichtentsteht nicht nur bei Fälligkeit, vielmehr muss erdafür sorgen, dass er Rücklagen bil<strong>de</strong>t, wennSteuerverbindlichkeiten zu erwarten sind (BFH,BStBl. 80, 526)• Vereinbarungen mit an<strong>de</strong>ren Gläubigern o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rBank, durch welche sich <strong>de</strong>r Geschäftsführeraußerstan<strong>de</strong> setzt, steuerliche Pflichten zuerfüllen, lassen die Haftungsinanspruchnahmeunberührt


Beispiele für schuldhaftePflichtverletzungen• Gleichbehandlungspflicht: Steuern sind etwaim gleichen Umfang zu tilgen wie an<strong>de</strong>reVerbindlichkeiten• Wenn die liqui<strong>de</strong>n Mittel nicht ausreichen,haftet <strong>de</strong>r Geschäftsführer nur in <strong>de</strong>mUmfang, wie die Gemein<strong>de</strong> im Verhältnis zuan<strong>de</strong>ren Gläubigern benachteiligt wur<strong>de</strong>


Beispiele für schuldhaftePflichtverletzungen• Gewinnausschüttung an die Gesellschaftertrotz Steuerrückstän<strong>de</strong>n• Er ist nur Strohmann und kann we<strong>de</strong>r dieGeschäfte führen noch hat er Zugriff auf dieGeschäftsunterlagen o<strong>de</strong>r Konten (BFH v.08.03.2006, VII B 233/05)


Beispiele, die eine Pflichtverletzung nichtentschuldigen• Einarbeitungszeit schützt ihn nicht vorInanspruchnahme durch Haftung (BFH v.09.02.88, VII B 169/87)• Gesellschafter gängeln ihn (BFH vom25.04.98, VII S 15/89)• Die Bank wählt aus, welche Schul<strong>de</strong>n zutilgen sind (BFH v. 24.11.87, VII R 82/84)


KAUSALITÄT


Kausalität zwischenPflichtverletzung und Scha<strong>de</strong>n• Das folgt aus <strong>de</strong>m Scha<strong>de</strong>nersatzcharakter<strong>de</strong>s § 69 AO• Ein ursächlicher Zusammenhang kann darinbestehen, dass wenn durch eine unterlasseneo<strong>de</strong>r verspätete Steueranmeldung eineaussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeitvereitelt wur<strong>de</strong> (BFH, BStBl. 93, 8)


WEITERE HINWEISE


Beweislast• Für <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r Pflichtverletzung,<strong>de</strong>ren Ursächlichkeit und das Verschul<strong>de</strong>n<strong>de</strong>s Haften<strong>de</strong>n trägt die Behör<strong>de</strong> dieBeweislast


Mehrere Vertreter• Grundsatz <strong>de</strong>r Gesamtverantwortung, je<strong>de</strong>r hat fürsich die steuerlichen Pflichten <strong>de</strong>r Gesellschaft zuerfüllen• Die interne Aufgabenverteilung <strong>de</strong>rGeschäftsführer kann die Haftung als solche nichtaufheben• Je<strong>de</strong>r hat das gesamte Geschäft zu leiten und fürdie Erfüllung steuerliche Pflichten zu sorgen• Die interne Aufgabenverteilung ist aber im Rahmen<strong>de</strong>r Verschul<strong>de</strong>nsfrage zu beachten


Opportunität <strong>de</strong>rInanspruchnahme durch Haftung• § 191 AO stellt die Inanspruchnahme in dasErmessen <strong>de</strong>r Behör<strong>de</strong>.• Die Behör<strong>de</strong> hat beim Erlass <strong>de</strong>sHaftungsbeschei<strong>de</strong>s Erschließungs- undAuswahlermessen auszuüben


Ermessensausübung• Ob ein Haftungsschuldner in Anspruch genommenwird• Welcher von mehreren in Haftung genommen wir• In welcher Höhe <strong>de</strong>r Haftungsschuldner in Anspruchgenommen wird• Anhörung ist grundsätzlich erfor<strong>de</strong>rlich31


Ermessensausübung• Ferner sind zu beachten:• Grundsatz <strong>de</strong>r Gleichmäßigkeit <strong>de</strong>rBesteuerung• Verhältnismäßigkeit• Erfor<strong>de</strong>rlichkeit• Zumutbarkeit• Willkürverbot


Ermessensausübung• Der Haftungsschuldner hat Mitwirkungspflichten• Verletzt er diese bei Aufklärung <strong>de</strong>sSachverhaltes, können sich Nachteile für ihn bei<strong>de</strong>r Beweiswürdigung ergeben• Die Gemein<strong>de</strong> kann die Haftungssumme invollem Umfang <strong>de</strong>r Steuerfor<strong>de</strong>rung ansetzen,wenn <strong>de</strong>r Geschäftsführer keine Unterlagen fürdie Ermittlung <strong>de</strong>r Haftungsquote beigebrachthat (BFH, 26.09.1989 - VII R 99/87)


Rechtsfolge• Die Haftung ist persönlich und unbeschränkt, <strong>de</strong>rHaftungsschuldner haftet mit seinem gesamten privatenVermögen.• Die Haftung besteht für alle Ansprüche im Sinne <strong>de</strong>s § 37AO inkl. steuerlicher Nebenleistungen, die im Zeitpunkt<strong>de</strong>r Pflichtverletzung entstan<strong>de</strong>n sind• Nach § 69 Satz 2 AO besteht die Haftung auch fürSäumniszuschläge, die erst später entstehen• Der Haftungsschuldner tritt neben <strong>de</strong>n Steuerschuldnerals Gesamtschuldner, § 44 Abs. 2 Satz 2 AO


Inhalt <strong>de</strong>s Haftungsbeschei<strong>de</strong>s• Der Haftungsbescheid muss hinreichend bestimmtsein und min<strong>de</strong>stens enthalten:• <strong>de</strong>n Steuertatbestand• <strong>de</strong>n Haftungsgrund• die Darstellung <strong>de</strong>r Ermessensausübung• die Zahlungsauffor<strong>de</strong>rung (Leistungsgebot)• <strong>de</strong>n Rechtsbehelf35


Festsetzungsverjährung• § 191 Abs. 3 AO: Festsetzungsverjährung giltfür Haftungsbeschei<strong>de</strong> entsprechend• Sie beginnt, wenn <strong>de</strong>r Tatbestand verwirklichtist, an <strong>de</strong>n das Gesetz die Haftungsfolgeknüpft


Zahlungsverjährung bei <strong>de</strong>rInanspruchnahme durch Haftung• Die Zahlungsverjährung richtet sich immernach <strong>de</strong>n §§ 228ff. AO37


Informationsbeschaffung• Einholung einer Auskunft vom Haften<strong>de</strong>n nach§ 93 Abs. 1 Satz 1 AO• Auskünfte von Dritten, § 93 Abs. 1 Satz 3 AO• Auffor<strong>de</strong>rung an Beteiligte und Dritte zur Vorlage vonUrkun<strong>de</strong>n, § 97 AO• Auffor<strong>de</strong>rung zur Abgabe <strong>de</strong>r ei<strong>de</strong>sstattlichen Versicherungzur Wahrheitsfindung, § 95 AO• Beschaffung <strong>de</strong>s Gutachtens über die Insolvenzeröffnung• § 21 FVG: Bei Realsteuern Auskunftsrecht gegenüber <strong>de</strong>mFinanzamt, einschließlich Akteneinsicht


Verweise• Urteil Finanzgericht Köln, 13 K 2582/07 vom13.10.2011• Klein, Kommentar Abgabenordnung, 11. Auflage2012• Tipke – Kruse, Kommentar Abgabenordnung• Fachverband, VZV-Handbuch• App in KKZ 2011, Seite 227f.• Hagemann in KKZ 2011, Seite 60f.• Hagemann in KKZ 2012, Seite 129f.


Bei Fragen:• Torsten.Heuser@<strong>kassenverwalter</strong>.<strong>de</strong>40

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