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Wertung der Nachunternehmereinsätze bei Bauvergaben

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GPA-Mitt. Bau 2/2003Seite 2Die Entscheidungen <strong>der</strong> Nachprüfungsbehörden ergehen zu Baumaßnahmen ab dem EG-Schwellenwert von 5 Mio. Euro und damit naturgemäß zu größeren Baumaßnahmen bzw.Gewerken (z.B. Rohbau-, Brückenbau- o<strong>der</strong> Straßenbauar<strong>bei</strong>ten), <strong>bei</strong> denen Nachunternehmereinsätzeallgemein üblich sind. Die Entscheidungen können aber auch auf Vergabenunterhalb des EG-Schwellenwerts bzw. auf Vergaben kleinerer Gewerke (z.B. kleinereAusbaugewerke im Hochbau) übertragen werden, weil <strong>bei</strong> diesen Vergaben die Rechtslagedieselbe ist. 1Nach den bisherigen Erkenntnissen <strong>der</strong> GPA ist anzunehmen, dass in Unternehmerkreisendie formstrengen Entscheidungen <strong>der</strong> Vergabekammern und Vergabesenate noch nichtallgemein bekannt sind. Es ist <strong>bei</strong> den Bietern immer noch üblich, <strong>bei</strong> beabsichtigtenNachunternehmereinsätzen das ergänzende Angebotsschreiben - KEVM(B)ErgAngNach -<strong>bei</strong>spielsweise nur mit einem Stempelaufdruck „die Nachunternehmererklärungen werdenim Auftragsfalle nachgereicht“ zu versehen. Gerade dies führt aber zum Angebotsausschluss.Damit nicht zu viele, wirtschaftlich interessante Angebote aus formalen Gründen aus demWettbewerb ausgeschieden werden müssen, wird den Vergabestellen dringend angeraten,die Bewerber künftig <strong>bei</strong> je<strong>der</strong> Ausschreibungen - zumindest für einen bestimmtenZeitraum - in <strong>der</strong> „Auffor<strong>der</strong>ung zur Angebotsabgabe“ (o<strong>der</strong> in einem geson<strong>der</strong>ten Beiblattzur Auffor<strong>der</strong>ung) unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass falsche, fehlende o<strong>der</strong>unvollständige Angaben in Bezug auf Nachunternehmereinsätze in <strong>der</strong> Regel zum Angebotsausschlussführen.2 VergabegrundsätzeBauleistungen sind an fachkundige, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu vergeben(§§ 2 Nr. 1 und 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A). Dazu gehört auch, dass die Bewerber fachlichin <strong>der</strong> Lage sind, zumindest überwiegende Teile <strong>der</strong> ausgeschriebenen Leistung imeigenen Betrieb zu erbringen.Bei Öffentlicher Ausschreibung sind die Vergabeunterlagen an alle Bewerber abzugeben,die sich gewerbsmäßig mit <strong>der</strong> Ausführung von Leistungen <strong>der</strong> ausgeschriebenen Art1 Ausnahme <strong>bei</strong> sog. Kleinaufträgen bzw. <strong>bei</strong> Verwendung <strong>der</strong> Muster KEVM(K) in Teil II des KHVB-Bau.

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