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Up to date nr 02/2013 - KWR

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erfasste, echte Mangelbeseitigungskosten (Erfüllungssurrogate)handelte.Hinsichtlich der Kosten des neuen Mo<strong>to</strong>rs folgte der OGH derRechtsansicht des Versicherungsnehmers, wonach es sich beidiesen Kosten um einen Mangelfolgeschaden handeln würdeund bestätigte damit die Deckungspflicht der Haftpflichtversicherung.Der OGH führte in diesem Zusammenhang in seinerBegründung insbesondere aus, dass die geschuldete Leistungder Austausch einzelner, konkret bezeichneter Teile und nichtdie Herstellung eines neuen Mo<strong>to</strong>rs gewesen sei. Die durchdie erste Reparatur beschädigten Mo<strong>to</strong>rteile, die in weitererFolge zur Unsanierbarkeit des gesamten Mo<strong>to</strong>rs geführthaben, sei eine vom Leistungsgegenstand (Austausch vonkonkret bezeichneten Einzelteilen) verschiedene Sache unddamit als Mangelfolgeschaden zu qualifizieren.Zu den Kosten des Ersatztrak<strong>to</strong>rs für den Zeitraum der zweitenReparatur kam der OGH jedoch zu dem Ergebnis, dasses sich hierbei nicht um einen Mangelfolgeschaden, sondernum einen Schaden handeln würde, der als Teil der Mangelbeseitigungskostenund damit als Erfüllungssurrogat von derAusschlussbestimmung des Art 3.3.2 AHVB erfasst sei.Da letztlich die Kosten des Ersatztrak<strong>to</strong>rs nur eine Folge dermangelhaften Leistung des Versicherungsnehmers war,ließe sich aus dogmatischer Sicht trefflich darüber streiten,ob es sich nicht auch bei den aufgewendeten Mietkosten,um einen vom Versicherungsschutz erfassten Mangelfolgeschadengehandelt hat und die Rechtsansicht des OGHim gegenständlichen Fall daher verfehlt war. Zwar wird inständiger Rechtsprechung judiziert, dass auch gewisse „naheFolgeschäden“ Mangelbeseitigungskosten darstellen können,doch folgt diese Judikaturlinie ohne nähere Begründung derdeutschen Rechtsprechung, der jedoch in diesem Punkt einegänzlich andere Rechtslage zu Grunde liegt. In Deutschlandwird in diesem Zusammenhang von sogenannten „Nachbesserungsbegleitkosten“gesprochen, die als Teil der Gewährleistungsverpflichtungund damit als Erfüllungssurrogatverstanden werden. Dem österreichischen Zivil- und Versicherungsrechtist der Begriff der „Nachbesserungsbegleitkosten“als Teil der Gewährleistung dagegen fremd. Nach österreichischemZivilrecht sind die Kosten des Ersatztrak<strong>to</strong>rs ohne jedenZweifel als Mängelfolgeschäden zu qualifizieren. Warum diesim österreichischen Versicherungsrecht anders sein soll, istnicht nachvollziehbar. Die Realität ist aber, dass das Maß allerDinge die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist, magsie auch u<strong>nr</strong>ichtig sein. Um es mit den Worten eines ehemaligen,selbstkritischen deutschen Höchstrichters zu sagen:„Auch oberste Bundesgericht irren, aber sie irren rechtskräftig.“Dem betroffenen KFZ-Mechaniker wird diese „akademische“Diskussion wohl reichlich egal sein. Mit Sicherheit wird eraber nur schwer verstehen können, dass er trotz aufrechterBetriebshaftpflichtversicherung letztlich doch für einen Teildes Schadens persönlich einstehen musste.Die besprochene Entscheidung soll verdeutlichen, wieschwierig oft die Abgrenzung zwischen versichertem Schadenund nicht gedecktem Risiko im Einzelnen ist. ZukünftigeStreitigkeiten über Art und Umfang des Versicherungsschutzeskönnen durch eine eingehende rechtliche Beratungund detaillierte Prüfung der Versicherungsbedingungen vorAbschluss des Versicherungsvertrages vermieden werden.Gerade im Versicherungsvertragsrecht besteht aufgrund deroft unklaren Versicherungsbedingungen und der sehr kasuistischenRechtsprechung des OGH ein hoher Beratungsbedarf,der von Versicherungsmaklern oder Agenten allein meist nichtausreichend bedient werden kann.clemens.berlakovits@kwr.atDr. Thomas Frad ist FIDIC“Dispute Adjudica<strong>to</strong>r”Dr. Thomas Frad absolvierte erfolgreich die Ausbildungund Prüfung eines „Dispute Adjudica<strong>to</strong>rs“ nach VBI/FIDIC-Kriterien.Durch die Zusatzqualifikation von Thomas Frad ist <strong>KWR</strong>in der Lage bei internationalen Großprojekten, denenFIDIC Verträge zugrunde liegen, als Schlichtungsstelle zufungieren. Komplexe Streitigkeiten mit internationalemKonnex werden durch Frad als „Schiedsrichter“ schnellund kostengünstig gelöst.„Bei Großprojekten kann ein Streitfall oft hohe Verlustenach sich ziehen, weshalb es sinnvoll ist, die Lösungmöglicher Streitigkeiten in die Hände eines ausgebildetenAdjudica<strong>to</strong>r zu geben“, sagt Frad.13

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