Schranken der KontrolleÜberwachungsmaßnahmen am Arbeitsplatz - insbesondereunter Verwendung technischer Ei<strong>nr</strong>ichtungen - stellenab einem gewissen Intensitätsgrad einen Eingriff in dasPersönlichkeitsrecht und die geschützte Privatsphäre desMitarbeiters dar. Solche „die Menschenwürde berührende“Überwachungsmaßnahmen sind grundsätzlich nur zulässig,wenn ein sachliches und legitimes Kontrollziel verfolgt wird,die Kontrollmaßnahme verhältnismäßig ist (dh geeignet underforderlich um das Kontrollziel zu erreichen und zugleich dasgelindeste Mittel) und der Maßnahme kein konkretes Verbotentgegensteht.Arbeitsrechtliche MitbestimmungDie Einführung von Kontrollmaßnahmen und technischenSystemen zur Kontrolle der Arbeitnehmer muss vom Betriebsratgenehmigt werden, sofern diese Maßnahmen oderSysteme die Menschenwürde berühren. Wenn - wie in vielenUnternehmen - kein Betriebsrat besteht, ist die Zustimmungder einzelnen Arbeitnehmer erforderlich. Diese Zustimmungkann von den Arbeitnehmern jederzeit entzogen werden,sofern keine Vereinbarung über die Dauer der Zustimmungvorliegt. Maßnahmen, die die Menschenwürde nicht nur berühren,sondern sogar verletzen, sind auch bei Zustimmungunzulässig.Welche Maßnahmen sind erfasstUnter „Kontrollmaßnahmen“ (bzw. den technischen Systemenzur Kontrolle) wird die systematische Überwachung vonEigenschaften, Handlungen oder des allgemeinen Verhaltensdes Arbeitnehmers durch den Betriebsinhaber verstanden.Der Begriff ist weit auszulegen.Ob eine Zustimmung notwendig ist, muss in jedem Fallgesondert geprüft werden. Kontrolle und Menschenwürdestehen naturgemäß in einem Spannungsverhältnis, die Interessendes Arbeitgebers sind deshalb mit jenen der Arbeitnehmer(an der Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte) abzuwägen.Aufgrund seiner Fürsorgepflicht hat der Arbeitgeber Eingriffe indie Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer auf die schonendstenoch zielführende Art vorzunehmen. Selbstverständlich darfer die Einhaltung zulässiger Vorgaben kontrollieren, es kommtaber auf die Intensität der Kontrolle an. Die Persönlichkeitsrechtedürfen nur so weit beschränkt werden, als dies durchein legitimes Kontrollinteresse des Arbeitgebers geboten ist.Maßnahmen, die über den Kontrollzweck hinausgehen, sindjedenfalls von einer Zustimmung des Betriebsrats bzw. dereinzelnen Mitarbeiter abhängig.Telefon-Registrieranlage oder ein biometrisches System(Fingerscanner) zur Zeiterfassung wurden von der Rechtsprechungbereits als zustimmungspflichtig beurteilt. DasBeobachten der Mitarbeiter durch Einwegglasscheiben oderKameras wäre jedenfalls unzulässig.Die Menschenwürde berühren insbesondere Maßnahmen,die in den betroffenen Arbeitnehmern das dauernde Gefühleiner möglichen (immer enger verknüpften au<strong>to</strong>mationsunterstützten)Überwachung entstehen lassen.Alleingang als KostenfalleMaßnahmen, die ohne erforderliche Zustimmung eingeführtwerden, sind rechtsunwirksam. Gegen ein geplantes Vorgehendes Arbeitgebers kann auf Unterlassung geklagt werden.Sind bereits „Fakten geschaffen“, besteht ein Beseitigungsanspruch,die Kontrollei<strong>nr</strong>ichtungen müssen dann stillgelegtwerden. Bei Gefahr im Verzug kann auch eine einstweiligeVerfügung des Gerichts beantragt werden. Falls ein Arbeitnehmerseine Einzelzustimmung kündigt, darf die Maßnahmeauf ihn nicht mehr angewendet werden und ist gegebenenfallsaus seinem Arbeitsbereich zu entfernen.Sonderthema ÜberwachungskamerasDie Installation von Überwachungskameras unterliegt einerReihe von arbeitsrechtlichen und <strong>date</strong>nschutzrechtlichen Beschränkungen,auf die hier nicht näher eingegangen werdenkann. Kontrollmaßnahmen mit Kameras sind nur in einemengen Rahmen zulässig, Videoüberwachung zum Zweck derMitarbeiterkontrolle am Arbeitsplatz ist nach § 50a Abs 4Datenschutzgesetz grundsätzlich verboten.FazitDie Kontrolle und Überwachung der Mitarbeiter mit technischenHilfsmitteln ist grundsätzlich möglich, solange derKontrollzweck nicht überschritten und in die Persönlichkeitsrechteder Mitarbeiter nicht unzulässig eingegriffen wird.Die Grenzen sind oft fließend. Um teure Überraschungen zuvermeiden empfiehlt sich, die Einführung jeder Maßnahmerechtzeitig mit den Beratern zu prüfen.arno.cichocki@kwr.atSo sind zB bloße Anwesenheitskontrollen bzw. Zeiterfassungssystemein der Regel unproblematisch. Eine „intelligente“
© kalafo<strong>to</strong> - Fo<strong>to</strong>lia.comFIDIC-VertrÄGEDIE Fallen beim Claim ManagementBei internationalen Bauvorhaben und im Anlagenbaugeschäft werden regelmäßig FIDIC-Verträge verwendet. Hiebei handelt es sich um Standardverträge, die die FIDIC, die InternationaleVereinigung beratender Ingenieure, herausgibt. Die nachstehenden Ausführungenwidmen sich zwei dieser Musterverträge, dem sogenannten Red- und dem Yellow-Book.Das Red-Book (Construction) ist ein Einheitspreisvertrag, bei dem der Auftraggeber diePlanung übernimmt. Das Yellow-Book (Plant) ein Pauschalpreisvertrag, bei dem diePlanung dem Auftragnehmer obliegt. Von Dr. Thomas FradClaimsWenn man sich mit Fallen im Rahmen des Claim-Managementsbeschäftigt, ist natürlich zuerst die Frage zu stellen,was unter einem „Claim“ im Sinne der Musterverträgezu verstehen ist. Obwohl die Verträge, wie im englischenSprachraum üblich, zahlreiche Definitionen enthalten, gibt esfür den Begriff des „Claim“ keine Definition. Der Begriff wirdaber an zahlreichen Stellen im Vertrag verwendet und dahervorausgesetzt. In der Praxis bedeutet ein „Claim“, einenAnspruch auf zusätzliche Bezahlung oder auf zusätzliche Zeit,zumindest zu behaupten.Im Rahmen dieser Ausführungen wird nur auf „Claims“ desAuftragnehmers eingegangen, auch wenn solche des Auftraggebersnach den FIDIC-Verträgen möglich sind.Claim Management SystemDie FIDIC-Verträge regeln detailliert, wie mit „Claims“ umzugehenist. Der Auftragnehmer hat im ersten Schritt so raschals möglich, spätestens aber innerhalb von 28 Tagen denEngineer davon zu verständigen, wenn ein Ereignis auftritt,das ihn zu einer Forderung berechtigt. Diese Regelung giltunabhängig davon, ob der Auftragnehmer eine Forderungauf Zeit und/oder Geld geltend machen will. Diese Nachrichthat der Auftragnehmer dem Engineer schriftlich innerhalb der28-tägigen Frist zu übergeben. Diese „Claim Notice“ gibt nundem Engineer die Möglichkeit die Aufzeichnungen über dieEreignisse auf der Baustelle (contemporary records, Klausel20.1. ) des Auftragnehmers zu überprüfen.Innerhalb von 42 Tagen nach Auftritt des Ereignisses hat9