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Rundschreiben Nr. 37/2002 - Schule mehrsprachig

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DAS ZUKUNFfSMIf\l!STERIUMGZ.27.9011107-V/A/12a1<strong>2002</strong>" iJ J R.b Jci!''i[bm:bwkBlmdesministerrium f i.irBildung, Wissenschaftund KulturMinoritenplatz 5A-l014 WienLandes schulräte/Stadtschulrat für WienDirektionender ZentrallehranstaltenSachbearbeiterin:Mag. Elfie FleckTel.: 01/53-120/25-52Fax: 01/53-120/25-99e-mail: elfie.fleck@bmbwk.gv.atInformation zum "Sprachentausch":§ 18 Abs. 12 SchUG<strong>Rundschreiben</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>37</strong>/<strong>2002</strong>Verteiler: VI (LSRJSSR + Zentrallehranstalten)Sachgebiet: Pädagogische AngelegenheitenInhalt: § 18 Abs. 12 SchUG: "Sprachentausch"Geltung: unbefristetAngesprochener Personenkreis: SchulleiterInnen und LehrerInnenAnlässlich wiederholter Anfragen zu § 18 Abs. 12 SchUG (Möglichkeit des so genannten"Sprachentausches") werden folgende Bestimmungen in Erinnerung gerufen:1. Hauptschulen, Polytechnische <strong>Schule</strong>n, AHS-UnterstufeSeit dem Schuljahr 1992/93 ist an Hauptschulen und Polytechnischen <strong>Schule</strong>n ein sprachneutralerLehrplan für den muttersprachlichen Unterricht in Kraft, der es erlaubt, einen Sprachentausch imSinne des § 18 Abs. 12 SchUG mit der jeweiligen Muttersprache der Schülerinldes Schülersvorzunehmen.Der neue Lehrplan für die ARS-Unterstufe, der mit dem Schuljahr 2000/01 aufsteigend in Krafttrat, enthält einen mit dem neuen Lehrplan für die Hauptschulen wortidenten Lehrplan für denFreigegenstand bzw. die unverbindliche Übung "Muttersprachlicher Unterricht". Daher ist einSprachentausch mit den Muttersprachen der SchülerInnen seither auch an der ARS-Unterstufegrundsätzlich möglich.Demgemäß würde beispielsweise Polnisch oder Albanisch bei der Beurteilung an die Stelle desUnterrichtsgegenstandes Deutsch treten und Deutsch an die Stelle der 1. lebenden Fremdsprache(i11 der Regel Englisch).


Besucht die Schülerin/der Schüler den Freigegenstand "Muttersprachlicher Unterricht", erübrigtsich im Falle des "Sprachentausches" eine Externistenprüfung, da eine Benotung ohnehinvorgenommen wird. Falls der muttersprachliche Unterricht als unverbindliche Übung oder in derbetreffenden Sprache überhaupt nicht angeboten wird, ist eine Externistenprüfung abzulegen.Als PrüferInnen kommen grundsätzlich folgende Personen in Frage:LehrerInnen fur den muttersprachlichen Unterricht in der betreffenden Sprache sowiePersonen mit Lehramtsprüfung in einer Sprache, die für die entsprechende Schulart als lebendeFremdsprache vorgesehen ist.An der Hauptschule existieren derzeit Lehrpläne für folgende lebende Fremdsprachen: Englisch,Französisch, (Burgenländisch)Kroatisch, Italienisch, Russisch, Serbokroatisch (BosnischiKroatischiSerbisch), Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Türkisch und Ungarisch.An der ARS-Unterstufe existieren derzeit Lehrpläne für folgende lebende Fremdsprachen:Englisch, Französisch, (Burgenländisch)Kroatisch, Italienisch, Russisch, Serbokroatisch (BosnischlKroatischiSerbisch), Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.2. ARS-OberstufeAn der ARS-Oberstufe existieren derzeit Lehrpläne für folgende lebende Fremdsprachen: Englisch,Französisch, Italienisch, Russisch, Serbokroatisch, Slowenisch, Spanisch und Ungarisch. Mit diesenSprachen ist daher ein Sprachentausch im Sinne des § 18 Abs. 12 SchUG möglich.Als PrüferInnen kommen alle Personen in Frage, die ein Lehramtsstudium für die jeweilige Spracheabsolviert haben.3. Berufsbildende mittlere und höhere <strong>Schule</strong>nAn jenen berufsbildenden mittleren und höheren <strong>Schule</strong>n, für welche als 1. oder 2. lebendeFremdsprache bzw. als Freigegenstand ein sprachneutraler Lehrplan existiert, ist einSprachentausch mit den Muttersprachen der SchülerInnen ebenfalls möglich. So könntebeispielsweise an einer Handelsakademie Serbokroatisch an die Stelle von Deutsch (Muttersprache)und Deutsch an die Stelle von Englisch (1. lebende Fremdsprache) treten.Als PrüferInnen kommen alle Personen in Frage, die ein Lehramtsstudium für die jeweilige Spracheabsolviert haben.4. Alle SchulartenFalls eine Schülerin/ein Schüler die Möglichkeit des "Sprachentausches" in Anspruch nimmt, ist einentsprechender Vermerk im Zeugnislin der Schulnachrichtlin der Schulbesuchsbestätigunganzubringen (vgl. Zeugnisformularverordnung BGBl. <strong>Nr</strong>. 415/1989 in der geltenden Fassung, § 3Abs. 1 Z 11).§ 18 Abs. 12 SchUG kann ausschließlich bis zum Ende der letzten Schulstufe einer SchulartAnwendung finden, nicht jedoch bei abschließenden Prüfungen (Reife- bzw. Reife- und Diplomprüfungenoder sonstigen Abschlussprüfungen, etwa an berufsbildenden mittleren <strong>Schule</strong>n).


Es ist also möglich, die 4. Klasse Hauptschule oder die Polytechnische <strong>Schule</strong> unter Anwendungdes "Sprachentauschparagraphen" abzuschließen.5. Pädagogische AnmerkungenDer so genannte "Sprachentausch" ermöglicht bestimmten Gruppen von SchülerInnen, derenKompetenz in Deutsch noch nicht zielsprachenadäquat ist, eine ihrer Situation angemessene undfaire Beurteilung im Unterrichtsgegenstand Deutsch.Zielgruppe des Paragraphen sind vor allem SeiteneinsteigerInnen, die bereits ordentlicheSchülerInnen sind, die also dem auf Deutsch abgehaltenen Unterricht weitgehend folgen könnenund daher auch beurteilt werden, aber im Unterrichtsgegenstand Deutsch die Anforderungen desLehrplans noch nicht zur Gänze erfüllen können, da der Erwerb der Zweit sprache in native-speaker­Qualität - von wenigen Ausnahmen abgesehen - mehr als zwei Jahre in Anspruch nimmt.Hingegen weisen SchülerInnen, die ihre gesamte bisherige Schulkarriere in Österreich durchlaufenhaben, oft große Lücken in ihrer Erstsprache - vor allem im schriftlichen Gebrauch - auf,insbesondere, wenn sie nicht am muttersprachlichen Unterricht teilnehmen. Für dieseSchülergruppe stellt der "Sprachentausch" in der Regel wohl keine Erleichterung, sondern ehereinen Nachteil dar.Grundsätzlich ist natürlich im Einzelfall zu entscheiden, ob es sinnvoll ist, einer Schülerin/einemSchüler den "Sprachentausch" zu empfehlen oder nicht.Da unter SchulleiterInnen vielfach Unklarheiten hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeitendes § 18 Abs. 12 SchUG bestehen, werden die Landesschulräte/der Stadtschulrat für Wienersucht, dieses <strong>Rundschreiben</strong> in ihrem Wirkungsbereich bekannt zu machen. Weiters wirdersucht, PrüferInnen für die häufigsten in Betracht kommenden Sprachen zu ernennen (vgl.beiliegende Liste aus der Steiermark) und die Namen der PrüferInnen sowie die Sprache(n)und die Schulart(en), für die sie qualifiziert sind, dem Referat für Interkulturelles I,ernen imBundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur bekannt zu geben.BeilageWien, 23. August <strong>2002</strong> Für die Bundesministerin: Mag. Fleck Für tlie Richtigkeitde Ausfertigung:

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