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Die Satzung des Wasserverbandes - Wasserverband Bersenbrück

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(In Anlehnung an Eigenbetriebsverordnung und WVG § 65)§ 31Tilgung der Schulden(1) Der Verband tilgt seine für voraussichtlich später wiederkehrende Bedürfnisse aufgenommenenSchulden vor der Wiederkehr <strong>des</strong> Bedürfnisses.(2) Für langfristige Darlehn, die nicht regelmäßig zu tilgen sind, sammelt er die Mittelzur Tilgung planmäßig ein.(3) Der Verbandsvorsteher stellt für je<strong>des</strong> langfristige Darlehn einen Tilgungsplan auf,in dem min<strong>des</strong>tens die nach dem Schuldverhältnis erforderlichen Beträge einzusetzensind.(WVG § 65)§ 32Rechnungslegung und Prüfung(1) Der Vorstand stellt durch Beschluß im ersten Viertel <strong>des</strong> neuen Wirtschaftsjahres dieJahresrechnung (Jahresabschluß und Jahresbericht gemäß § 30) über alle Einnahmenund Ausgaben <strong>des</strong> vergangenen Rechnungsjahres gemäß dem Wirtschaftsplanauf und legt sie dem Verbandsausschuß zur Kenntnis vor.(2) Der Vorstand kann einen Wirtschaftsprüfer mit der Aufstellung <strong>des</strong> Jahresabschlussesbeauftragen.(3) Der Verband gibt die Jahresrechnung zur Prüfung an die Prüfstelle <strong>des</strong> <strong>Wasserverband</strong>stagesNiedersachsen.(WVG § 65)§ 33Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>(1) Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stelltder Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresrechnung fest. Er legtdie Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzudem Verbandsausschuß vor. <strong>Die</strong>ser beschließt über die Entlastung <strong>des</strong> Vorstan<strong>des</strong>und der Geschäftsführung.

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