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Angaben auf der Rechnung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG ... - Zgv

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<strong>Angaben</strong> <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> gemäß § <strong>14</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>UStG</strong>Konsequenzen für die ZentralregulierungProblemstellung§ <strong>14</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>UStG</strong> schreibt vor, dass <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> jede im Vorausvereinbarte Min<strong>der</strong>ung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgeltberücksichtigt ist, angegeben sein muss. Sofern im Zeitpunkt <strong>der</strong><strong>Rechnung</strong>serstellung die Höhe <strong>der</strong> Entgeltmin<strong>der</strong>ung noch nicht feststeht,ist <strong>auf</strong> die entsprechende Vereinbarung hinzuweisen (§ 31 <strong>Abs</strong>. 1 UstDV)und bei <strong>der</strong> endgültigen Abrechnung <strong>der</strong> Bezug zu den <strong>Rechnung</strong>endurch Angabe <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong>snummer herzustellen.In <strong>der</strong> Zentralregulierung werden sowohl eindeutig gekennzeichnete Entgeltmin<strong>der</strong>ungenverrechnet, als auch Abzüge, dienicht konkret warenbezogen sind,nicht im Vornhinein feststehen,nicht o<strong>der</strong> nicht in voller Höhe den Leistungsempfängern / Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong>Verbundgruppe zustehen.Es fragt sich, welche Abzüge zum Hinweis gemäß § <strong>14</strong> Ab.4 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>UStG</strong>zwingen.ProblemlösungDer ZGV hat zusammen mit Experten aus den Verbundgruppen dieSach- und Rechtslage eingehend erörtert. Hierbei wurden die nachfolgendenErgebnisse erzielt, wobei drei Gruppen von „Abzügen“ in <strong>der</strong>Zentralregulierung gebildet werden, <strong>auf</strong> die sich eine Handlungsempfehlungbezieht.Gruppe 1Konditionenvereinbarungen mit o<strong>der</strong> zumindest zugunsten<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> / AnschlusshäuserDie Eink<strong>auf</strong>spreise /-konditionen werden von den Mitglie<strong>der</strong>n / Anschlusshäuserndirekt mit den Vertragslieferanten ausgehandelt, o<strong>der</strong> eswird <strong>auf</strong> Rahmenkonditionen zurückgegriffen, die die Verbundgruppe verhandelthat, die für alle o<strong>der</strong> aber für einzelne Bezüge (z. B. Messeor<strong>der</strong>)<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> Gültigkeit haben. In dieser Gruppe sind Konditionsvereinbarungenzu beurteilen, die direkt eine Min<strong>der</strong>ung des Warenpreises er-Siegesstraße 23 • 53332 Bornheim • Telefon: 02222 / 64 99 0 • Telefax: 02222 / 64 99 50E-MAIL: info@zgv -online.de • INTERNET: http/www.zgv-online.de • BANKVERBINDUNG: VOLKSBANK BONN Rhein-Sieg eGKto. <strong>Nr</strong>. 1203000010 • BLZ 380 601 86 • Präsident: Joachim Siebert • Hauptgeschäftsführer: Dr. Ludwig Veltmann


2geben. Das heißt, hierunter fallen vereinbarte Rabatte, Boni, Messe- o<strong>der</strong>sonstige Promotionszuschüsse, die dem einzelnen Warengeschäft zugeordnetwerden können.Bei diesen Rabatten, Boni etc. handelt es sich um Entgeltmin<strong>der</strong>ungen i.S. des § <strong>14</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 7, die direkt <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> anzugeben sindund die damit im Zentralregulierungsgeschäft direkt auch bei den entsprechendenAbzügen zu berücksichtigen sind.Sofern sich diese Abzüge nicht bereits bei <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong>serstellung beziffernlassen, bzw. sie durch jeweils ergänzende Vereinbarungen <strong>der</strong>Verbundgruppe konkretisiert werden, greift die Regelung des § 31 UStDVein mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass <strong>auf</strong> die entsprechenden Vereinbarungen hinzuweisenist. Dies kann mit folgendem Satz geschehen:„Weitere Entgeltmin<strong>der</strong>ungen <strong>auf</strong>grund Vereinbarung mit demZentralregulierer / <strong>der</strong> Verbundgruppe / o<strong>der</strong> mit den Anschlusshäusern/ Mitglie<strong>der</strong>n ergeben sich ausdem Regulierungsbrief, Abrechnungsliste o. ä.,<strong>der</strong> Vereinbarung vom .... / bzw. <strong>der</strong> Konditioneninformation<strong>der</strong> Verbundgruppe“.Für die konkrete Abrechnung sind sodann die Modalitäten wie im Schreibendes Bundesfinanzministeriums vom 10. Juni 2004 enthalten, einzuhalten:Bei <strong>der</strong> Endabrechnung dieser Entgeltmin<strong>der</strong>ung soll <strong>auf</strong> die jeweilszugrundeliegende ursprüngliche <strong>Rechnung</strong> Bezug zu nehmen sein.Die Modalitäten dieses Verfahrens werden zur Zeit noch mit dem BMFbesprochen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die konkreteBezugnahme zu <strong>der</strong> Vielzahl <strong>der</strong> Einzelrechnungen auch mit Hilfe <strong>der</strong>EDV äußerst schwierig ist und daher dringend nach einem praktikablerenWeg zu suchen ist. Der ZGV hält es für ausreichend, die Rabatte durcheine spätere Gutschrift abzurechnen, ohne dass die einzelnen <strong>Rechnung</strong>enbenannt werden.Gruppe 2Bedingt warenbezogene Konditionen, die in <strong>der</strong> Zentralregulierungabgewickelt werdenIn einer weiteren Gruppe geht es um Vereinbarungen, die entwe<strong>der</strong> von<strong>der</strong> Verbundgruppe im Interesse ihrer Mitglie<strong>der</strong> / Anschlusshäuser o<strong>der</strong>von diesen direkt getroffen werden und in <strong>der</strong> Zentralregulierung abgewickeltwerden. Bei diesen Abzügen kann man teilweise von warenbezogenenEntgeltmin<strong>der</strong>ungen sprechen, teilweise geht es um gebündelteKonditionen <strong>der</strong> Verbundgruppe. Wie das Beispiel Skonto zeigt ist <strong>der</strong>


3<strong>Rechnung</strong>sabzug von <strong>der</strong> Leistung <strong>der</strong> Verbundgruppe/Zentralregulierung(im Falle des Skonto die Vorfälligkeitszahlung <strong>der</strong>Verbundgruppe) abhängig. Die Einordnung als Entgeltmin<strong>der</strong>ung i. S. v. §<strong>14</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 7 <strong>UStG</strong> ist zumindest streitig, wenn nicht ausgeschlossen.Wie das Beispiel „Skontoüberschuss“ zeigt, ergeben sich hierbei im Zentralregulierungsgeschäftteilweise Differenzen, zwischen den konkretenAbzügen an den For<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Lieferanten und den Abzügen <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>/ Anschlusshäuser. Zum umsatzsteuermäßigen Ausgleich ist, erläutertam Beispiel des Skontoüberschusses, die Regelung des § 17 <strong>Abs</strong>.1 <strong>UStG</strong> geschaffen worden.Das bedeutet, alle Konditionsvereinbarungen, die über die zentralregulierendeStelle abgerechnet werden, unddie nicht eindeutig warenbezogen sind,bei denen ein Ausweis <strong>auf</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> nicht möglich ist,bzw. sich <strong>auf</strong>grund <strong>der</strong> Art <strong>der</strong> Vereinbarung verbietet,und/o<strong>der</strong> dies von einer Leistung <strong>der</strong> Verbundgruppe abhängig ist,werden gemäß § 17 <strong>Abs</strong>. 1 <strong>UStG</strong> abgewickelt.Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e, sofern sich keine Kongruenz zwischen Abzug gegenüberdem Vertragslieferanten seitens <strong>der</strong> zentralregulierenden Stelleund akzeptiertem Abzug an <strong>der</strong> <strong>Rechnung</strong> gegenüber dem Mitglied gegebenist.Gruppe 3Konditionen <strong>der</strong> Verbundgruppe als LeistungserbringerIn <strong>der</strong> letzten Gruppe handelt es sich um Konditionen, die nicht konkretrechnungsbezogene Entgeltmin<strong>der</strong>ungen beinhalten, son<strong>der</strong>n <strong>auf</strong> Leistungen<strong>der</strong> Verbundgruppe / des Zentralregulierers (z. B. ZR-Provision)und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> gemeinschaftlichen Leistung <strong>der</strong> Anschlusshäuser / Mitglie<strong>der</strong>(z. B. Jahresumsatzrabatte) beruhen. Es handelt sich hierbei um einenkonkreten Leistungsaustausch in <strong>der</strong> Wertschöpfungskette Vertragslieferant- Verbundgruppe / Zentralregulierer - Anschlusshaus / Mitglied.Es handelt sich bei diesen Konditionen nicht um waren- und damit rechnungsbezogeneEntgeltmin<strong>der</strong>ungen, son<strong>der</strong>n um einen eigenständigenLeistungsaustausch, so dass sich die Problematik des § <strong>14</strong> <strong>Abs</strong>. 4 <strong>Nr</strong>. 7<strong>UStG</strong> nicht stellt. Entsprechend <strong>der</strong> Vereinbarungen zwischen Vertragslieferantund Verbundgruppe werden diese Leistungen durch entsprechendeGutschriften abgerechnet.Der Zentralregulierer gibt, sofern Leistungsbestandteile von den Anschlusshäusern/ Mitglie<strong>der</strong>n erbracht werden, Teile dieser erhaltenenLeistungsvergütung (ggf. bis zu 100% an die Anschlusshäuser / Mitglie-


4<strong>der</strong> weiter. Auch dies erfolgt über Gutschriften mit entsprechendemMehrwertsteuerausweis.Die Kette dieser Gutschriften ist entsprechend den Regelungen in § <strong>14</strong><strong>Abs</strong>. 2 <strong>UStG</strong> bzw. Glie<strong>der</strong>ungspunkt 1.2 im BMF-Schreiben vom29.1.2004 abzuwickeln. Diese Gutschriften werden bei Fälligkeit <strong>der</strong> entsprechendenLeistungsvergütung erstellt.Es ist dar<strong>auf</strong> hinzuweisen, dass <strong>der</strong> Begriff „Gutschrift“ im k<strong>auf</strong>männischenGeschäftsverkehr sehr oft auch für eine <strong>Rechnung</strong>sberichtigungo<strong>der</strong> eine Rabattierung benutzt wird. Gutschrift im hier relevanten Sinnemeint ausschließlich den Begriff <strong>der</strong> einer <strong>Rechnung</strong> gleichzustellendenAbrechnung für einen konkreten mit dem ursprünglichen Warenbezugnicht gleichzusetzenden Leistungsaustausch darstellt.Bornheim, den <strong>14</strong>. Juli 2004Sl/Brgez. Dr. Schulte

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