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Friedhofsordnung - Gemeinde Graben-Neudorf

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Friedhofsordungder <strong>Gemeinde</strong> <strong>Graben</strong>-<strong>Neudorf</strong>vom 3. Oktober 1983zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3.12.2009:I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN§ 11) Diese <strong>Friedhofsordnung</strong> gilt für die Friedhöfe in den Ortsteilen <strong>Graben</strong> und<strong>Neudorf</strong>.2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der <strong>Gemeinde</strong>. Sie dienen zurBestattung verstorbener Einwohner der <strong>Gemeinde</strong> und der in <strong>Graben</strong>-<strong>Neudorf</strong>verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mitunbekanntem Wohnsitz.Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die einKaufgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die <strong>Gemeinde</strong>die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungauch für die Beisetzung von Aschen.II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN§ 2Öffnungszeiten1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeitenbetreten werden.2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile ausbesonderem Anlass untersagen.§ 3Verhalten auf den Friedhöfen1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zuverhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.1


2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen,b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeitenauszuführen,c) die Friedhöfe und die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zubeschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zubetreten.d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,g) Druckschriften zu verteilen.Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit der Würde des Friedhofeszu vereinbaren sind.3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>.Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.§ 4Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für dieTätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die <strong>Gemeinde</strong>. Siekann den Umfang der Tätigkeit festlegen.2) Zugelassen werden nur solche Gewerbebetreibende die fachkundig, leistungsfähigund zuverlässig sind. Die <strong>Gemeinde</strong> kann für die Prüfung der Fachkunde,Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen,insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung nach demHandwerksrecht erfüllt werden. Die <strong>Gemeinde</strong> kann Ausnahmen zulassen. DieZulassung erfolgt durch Ausstellen eines Berechtigungsscheines; dieser ist denaufsichtsberechtigten Personen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wirdauf 5 Jahre befristet.3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordung und diedazu gegangenen Regelungen zu beachten.4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeitund nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfenauf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellengelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätzewieder in den früheren Zustand zu bringen.2


5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen,kann die <strong>Gemeinde</strong> die Zulassung entziehen.6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartnerim Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das LandBaden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a – 71e desLandesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung findenAnwendung.III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN§ 5Allgemeines1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der <strong>Gemeinde</strong>anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Kaufgrabstättebeantragt, so ist auf Verlangen der <strong>Gemeinde</strong> das Nutzungsrecht nachzuweisen.2) Ort Zeit der Bestattung werden von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzt. Wünsche derHinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.§ 6Särge1) Die Särge für Kindergräber ( § 11 Abs. 1 Buchst. a) dürfen höchstens 1,70 m lang,0,55 m hoch und mit Mittelmaß 0,55 m breit sein. Die übrigen Särge dürfenhöchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind inbesonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der<strong>Gemeinde</strong> einzuholen.2) Särge aus Metall oder Hartholz oder ähnlichem schwer verweslichen Holz dürfennicht verwendet werden. Werden Beerdigungen in solchen Särgen behördlichangeordnet, so dürfen sie nur an den besonderen dafür vorgesehenen Stellen imFriedhof beigesetzt werden.§ 7Ausheben der Gräber1) Die <strong>Gemeinde</strong> lässt die Gräber ausheben und zufüllen.2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zurOberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urnemindestens 0,50 m.3


§ 8Ruhezeit1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt in den neuen Friedhöfen der<strong>Gemeinde</strong> <strong>Graben</strong>-<strong>Neudorf</strong> 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10.Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.2) Bei Grabstätten im alten Friedhof OT <strong>Neudorf</strong>, über welche die <strong>Gemeinde</strong> beiInkrafttreten der Änderung der <strong>Friedhofsordnung</strong> vom 15. Dezember 1980 bereitsverfügt hat, beträgt die Ruhefrist 20 Jahre. Während dieser Ruhefrist kann eineZweitbelegung mit einer weiteren Ruhezeit von 20 Jahren nach vorherigerZustimmung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Graben</strong>-<strong>Neudorf</strong> erfolgen.Der Zukauf einer weiteren Ruhefrist ist nur anlässlich eines Todesfalles möglich.3) In den Fällen des § 6 Abs. 2 beträgt die Ruhefrist 30 Jahre.§ 9Umbettungen1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstigergesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>. BeiUmbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigenGrundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringendenöffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungenaus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einemUrnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der <strong>Gemeinde</strong>nicht zulässig.2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen auseinem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügsberechtigte, beiUmbettungen aus einem Kaufgrab oder einem Urnenkaufgrab der jeweiligeNutzungsberechtigte.3) In den Fällen des § 19 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechtennach § 19 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nichtabgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrabumgebettet werden. Im übrigen ist die <strong>Gemeinde</strong> bei Vorliegen eines zwingendenöffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.4) Die Umbettungen lässt die <strong>Gemeinde</strong> durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt derUmbettung.5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbartenGrabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, habendie Antragsteller zu tragen.6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen odergehemmt.4


IV. GRABSTÄTTEN§ 10Allgemeines1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:a) Reihengräberb) Urnenreihengräberc) Kaufgräberd) Urnenkaufgräber2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf dieUnveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.§ 11Reihengräber1) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr an.2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt.3) Ein Reihengrab kann nicht in ein Kaufgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch fürUrnenreihengräber.4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teile von ihnen nach Ablauf derRuhezeiten von 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dembetreffenden Grabfeld bekannt gegeben.§ 12Kaufgräber1) Nutzungsrechte an Kaufgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren(Nutzungszeit) eingeräumt. Sie können nur anläßlich eines Todesfalles erworbenwerden. Der erneute Erwerb eines Nutzungsrechte an Kaufgräbern dürfeninsgesamt längstens 55 Jahre dauern.2) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten bestehtnicht.3) Kaufgräber können ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einemTiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungenübereinander möglich.5


4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeitdie Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeitbis zum Ablauf der Ruhezeit erneut erworben worden ist (s. Ziffer 1).5) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger imNutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genanntenPersonenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, sogeht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw.Erben des verstorbenen Erwerbers über:a) auf den Ehegattenb) auf die Kinderc) auf die Stiefkinderd) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigungihrer Väter und Müttere) auf die Elternf) auf die vollbürtigen Geschwisterg) auf die Stiefgeschwisterh) auf die nicht unter a) bis g) fallenden ErbenInnerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.Das gleich gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrechtfrüher übergangen war.6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrecht verhindert,oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der dernächste in der Reihenfolge wäre.7) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der<strong>Gemeinde</strong> auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächstenAngehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die<strong>Gemeinde</strong> auf eine der in Abs. 5 Satz 3 genannten Personen übertragen.9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der <strong>Friedhofsordnung</strong> und der dazuergangenen Regelung das Recht, in der Kaufgrabstätte bestattet zu werden undüber Bestattungen, sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege derGrabstätte zu entscheiden.Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 Satz 3 gehören, dürfen inder Grabstätte nicht bestattet werden. Die <strong>Gemeinde</strong> kann bei Vorliegen eineswichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeitzurückgegeben werden.11) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenkaufgräber.6


V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN§ 13Allgemeine Gestaltungsvorschriften1) Grabmale und sonstige Grabausstattung müssen der Würde des Ortesentsprechen. Die Grabmale dürfen, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Größe,nicht auffällig wirken.2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig Grabmalea) aus Gipsb) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oderornamentalen Schmuckc) mit Farbanstrich auf Steind) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jederFormDas gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.3) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig. Die <strong>Gemeinde</strong>wird die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Platten belegen.§ 14Zustimmungserfordernis1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigenschriftlichen Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>. Ohne Zustimmung sind für die Dauer vonzwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale alsHolztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung,der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente, und der Symbole imMaßstab 1: 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Formverlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder dasAufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfenebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong>. Absatz 2 giltentsprechend.4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattungennicht innerhalb von Zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet wordenist.7


§ 15StandsicherheitGrabmale und sonstige Grabausstattungen müssen Standsicher sein. Sie sind ihrerGröße entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zufundamentieren und zu befestigen.§ 16Unterhaltung1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigemund verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen.Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten derVerfügungsberechtigte, bei Kaufgrabstätten und Urnenreihengrabstätten derNutzungsberechtigte.2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungengefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die <strong>Gemeinde</strong> aufKosten des Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Umlegung vonGrabmalen, Absperrung ) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der <strong>Gemeinde</strong> nicht innerhalb einer jeweilsfestzusetzenden angemessenen Frist beseitigt so ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt,dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstigeGrabausstattung zu entfernen.Die <strong>Gemeinde</strong> ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist derVerantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt einsechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jedenSchaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstigeGrabausstattung verursacht wird.§ 17Entfernung1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oderdes Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der <strong>Gemeinde</strong> vonder Grabstätte entfernt werden.2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrecht sind die Grabmale und diesonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von dreiMonaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, so kann sie die<strong>Gemeinde</strong> gegen Ersatz der Kosten entfernen. Der <strong>Gemeinde</strong> obliegt keineAufbewahrungspflicht.8


VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN§ 18Allgemeines1) Alle Grabstätten müssen Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauerndgepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zuentfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind demGesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteilsund der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen denGräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstättendürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und dieöffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 16 Abs. 1Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeitbzw. des Nutzungsrechtes.4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegunghergerichtet sein.5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtsabzuräumen. § 16 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagenaußerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der <strong>Gemeinde</strong>.§ 19Vernachlässigung der Grabpflege1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§16 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der <strong>Gemeinde</strong> die Grabstätte innerhalbeiner jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist derVerantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt eindreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten undUrnenreihengrabstätten von der <strong>Gemeinde</strong> abgeräumt, eingeebnet und eingesätwerden. Bei Kaufgrabstätten und Urnenkaufgrabstätten kann die <strong>Gemeinde</strong> indiesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnungbringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In demEntziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal unddie sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nachUnanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.9


2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird dieAufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne weiteres zu ermitteln, so kann die <strong>Gemeinde</strong> den Grabschmuck entfernen.Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE§ 201) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nurin Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der<strong>Gemeinde</strong> betreten werden.2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können dieAngehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN§ 21Obhuts- und ÜberwachungspflichtDer <strong>Gemeinde</strong> obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehendenObhuts- und Überwachungsschriften.§ 22OrdnungswidrigkeitOrdnungswidrigkeit im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes und imSinne von § 18 a Abs. 1 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder dieWeisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2) .3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1)oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt.4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmaleund sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oderentfernt (§ 14 Abs. 1 und 3, und § 17 Abs. 1).10


5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem zustand hält(§ 16 Abs. 1). Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 a Abs. 2 Polizeigesetz und§ 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbußevon mindestens 5,- DM bis 1.000,- DM und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungenmit höchstens DM 500,- geahndet werden.§ 23GebührenFür die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf demGebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltendenBestattungsgebührenordnung erhoben.§ 24InkrafttretenDie <strong>Friedhofsordnung</strong> in der abgedruckten Fassung ist gültig ab 28.12.2009.gez. Hans Dirk ReinwaldBürgermeister11

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