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10. März 2010 - Online Hausverwaltung & Immobilientreuhand AG

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angesichts fehlender Mietzinsobergrenzen eine leichte Übung, ist mit keinerlei Rechtsunsicherheitenbehaftet und führt zu einer glatten Verteuerung der Mietzinse. Spätestens an dieser Stelle sind Zweifel ander „Konsumentenfreundlichkeit“ der gegenständlichen Entscheidung zu äußern. Im Vollanwendungsbereichdes MRG empfiehlt sich diese Vorgehensweise indes nicht: Zum einen stößt die „Einpreisung“ an die(Mietzinsober-)Grenzen des § 16 MRG, zum anderen wird damit die ohnehin bereits gesetzlich vorgeseheneWartungs- und Instandhaltungspflicht des Mieters nach § 8 Abs 1 MRG unnötig konterkariert.‐ Voll- und Teilausnahme vom MRG, Variante 2: Es werden im Vertrag Wartungs- undInstandhaltungspflichten des Mieters vereinbart. Die damit geschaffene vertragliche Leistung ist auf denlaufend (regelmäßig in Geld zu entrichtenden) anzurechnen (was außerhalb der Vollanwendung des MRGmangels spezieller wohnrechtlicher Überprüfungsmöglichkeit der Mietzinsvereinbarung völligunproblematisch ist, im Vollanwendungsbereich aber wiederrum auf die mit den Mietzinsobergrenzen undder Gefahr deren Überschreitung verbundenen Schwierigkeiten stößt). Wie weit die Schaffung derartigerVertragspflichten des Mieters zulässig ist, bleibt bis auf Weiteres strittig. Doch sei die jüngst ergangene (unddiesbezüglich den Klauselentscheidungen 7 Ob 78/06f und 1 Ob 241/06g widersprechende) Entscheidung 3Ob 20/09a in Erinnerung gerufen, die – völlig richtig – entsprechende vertragliche Regelungen alsVereinbarung von Hauptleistungspflichten qualifiziert. Solche können außerhalb der Vollanwendung desMRG (und selbst dort würden nur die in § 3 MRG geregelten zwingenden Erhaltungspflichten des VermietersGrenzen setzen) völlig frei vereinbart werden, wobei aber allfällige Leistungspflichten des Mieters als Entgeltauf den laufenden Mietzins anzurechnen sind. Und was selbst für die vertragliche Vereinbarung vonErhaltungspflichten des Mieters für zulässig erachtet wird, muss – im Größenschluss – erst recht vertraglicheWartungspflichten des Mieters unbedenklich erscheinen lassen.‐ Vollanwendung des MRG sowie Voll- und Teilausnahme vom MRG, Variante III: Im Vertragwerden die ohnehin bestehenden Wartungspflichten des Mieters gemäß § 8 Abs 1 MRG bzw § 1098 ABGBnäher konkretisiert, wobei die bereits oben ausgeführten Überlegungen (konkrete Beschreibung des Begriffs„Wartung“; keine „undifferenzierte“ Verpflichtung des Mieters) Berücksichtigung finden mögen.4.) Vereinbarter Kündigungsrund:a) Die KlauselDie beanstandete Klausel lautet (Hervorhebungen durch den Autor): „Als wichtiger und bedeutender Umstand imSinne des § 30 Abs 2 Z 13 MRG wird vereinbart und wird der Vermieter zur Kündigung des Mietvertragesberechtigt, wenn Wohnungseigentum am Mietgegenstand begründet wird.“b) Die Erwägungen des OGHDie allein im Belieben des Hauseigentümers stehende Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum könntenach dieser Klausel dazu führen, dass es der Vermieter jederzeit in der Hand hätte, das Bestandverhältnis zubeenden. Diese Möglichkeit sei nach dem Wortlaut der inkriminierten Bestimmung sogar dann gegeben, wennlediglich Wohnungseigentum begründet wird, die Wohnungen in der Folge aber gar nicht weiterverkauft werden. Indiesem Sinne habe der OGH bereits mehrfach entschieden, dass Kündigungsbeschränkungen des § 30 MRGnicht dadurch umgangen werden können, dass im Mietvertrag schriftlich die Veräußerung derLiegenschaft als wichtiger Umstand für die Kündigung ohne besonderes Bedürfnis des Vermieters nachSeite 5 von 6

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