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10. März 2010 - Online Hausverwaltung & Immobilientreuhand AG

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dieser Auflösungsmöglichkeit vereinbart wird. Die Voraussetzungen des § 30 Abs 2 Z 13 MRG wären aberetwa dann erfüllt, wenn ein in Erwägung gezogener Verkauf eines Einfamilienhauses als Kündigungsgrund vereinbartwird, ebenso bei Vermietung eines Bestandgegenstands in einem Fabriksareal, wenn bereits dessen Veräußerungernstlich in Betracht gezogen werde.c) SchlussfolgerungenUnter welchen Voraussetzungen im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG ein Kündigungsgrund gemäß § 30 Abs2 Z 13 MRG als wirksam vereinbart gelten kann, bleibt weiter zweifelhaft. Die Rechtsprechung stellt hierbei auf „diebesonderen Umstände des Einzelfalls“ ab, weshalb es naturgemäß schwierig ist, diesbezüglich Prognosenanzustellen. Die Bedachtnahme auf den Einzelfall spricht eher dagegen, in Vertragsmuster derartige Vereinbarungennach § 30 Abs 2 Z 13 MRG aufzunehmen.FH-Doz. Mag. Christoph Kothbauerc.kothbauer@onlinehausverwaltung.ateast real grouponline hausverwaltung & immobilientreuhand gmbhkreuzgasse 70 | 1180 wienwww.onlinehausverwaltung.atservice@onlinehausverwaltung.atSeite 6 von 6

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