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Vom Pädagogen zum Manager - slvsh

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Stellungnahme des Schulleiterverbandes<br />

Schleswig-Holstein (<strong>slvsh</strong>) zur Entwurfsfassung<br />

der Landesverordnung über Regionalschulen<br />

(RegVO)<br />

Zu § 1 Abs. 4<br />

Können Schülerinnen und Schüler vom Englischunterricht<br />

entbunden werden?<br />

„Ein Hauptschüler kann von Klassenstufe 7 ab im<br />

besonderen Einzelfall vom Englischunterricht entbunden<br />

werden, wenn anzunehmen ist dass<br />

seine bisher nur sehr unzureichenden Leistungen<br />

auch in Zukunft keine Verbesserung versprechen,<br />

seine Lernbereitschaft in den übrigen Fächern<br />

stark beeinträchtigt wird und die Versetzung oder<br />

die Erteilung eines Hauptschulabschlusses<br />

gefährdet erscheint. Das gilt insbesondere auch<br />

für Schüler, die in höheren Klassenstufen von der<br />

Sonderschule in die Hauptschule übergeleitet<br />

worden sind und für Aussiedlerkinder und<br />

Ausländerkinder, die neben dem Lernen der deutschen<br />

Sprache nachweislich gleichzeitig auch<br />

noch Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten.<br />

Für Aussiedlerkinder und Ausländerkinder gilt<br />

dies auch in der Orientierungsstufe.“<br />

Der <strong>slvsh</strong> ist der festen Überzeugung, dass nur<br />

durch die Einführung der Regionalschule die im<br />

vorigen Absatz beschriebenen Tatsachen sich<br />

nicht in Luft auflösen werden und deshalb eine<br />

Entbindung weiterhin möglich sein muss.<br />

Zu §1 Abs. 5<br />

Ein Wahlpflichtkurs 2. Fremdsprache, vierstündig,<br />

stellt einen vorstellbaren Anspruchsrahmen dar.<br />

Wie kann ein vergleichbarer Anspruch für andere<br />

Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs gesichert<br />

werden?<br />

Welche Lernbereiche können durch die Schulen<br />

ausgewählt werden?<br />

Gibt es Vorgaben des Ministeriums?<br />

Zu § 4 Abs. 1<br />

In diesem Absatz heißt es eindeutig, dass eine<br />

Versetzung Leistungen verlangt, die in nicht mehr<br />

als einem Fach schlechter als ausreichend sein<br />

dürfen. Wenn diese Bedingung nicht erreicht<br />

wird, erfolgt doch im Umkehrschluss die Nichtversetzung.<br />

Was muss die Schule oder die Klassenkonferenz<br />

dann noch schriftlich begründen?<br />

<strong>slvsh</strong>-information 62/2007<br />

Stellungnahme des <strong>slvsh</strong> zur Entwurfsfassung der RegVO<br />

Olaf Peters<br />

40<br />

Der Hinweis auf diesen Absatz muss doch als<br />

Begründung ausreichen.<br />

Oder möchten die Autoren dieser VO durch diesen<br />

Zusatz erreichen, dass sich Konferenzen<br />

möglicherweise nicht trauen, eine Nichtversetzung<br />

auszusprechen, weil sie juristische<br />

Einsprüche befürchten?<br />

Zu § 4 Abs. 2<br />

Das automatische Aufsteigen in die<br />

Jahrgangsstufen 8 und 9 wird nach bisheriger<br />

Erfahrung mit Jugendlichen dieser Altersgruppe<br />

nicht zu einer automatischen Erhöhung der<br />

Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft führen.<br />

Die Schülerinnen und Schüler gelangen alle in die<br />

9. Jahrgangsstufe und dann beklagt man sich<br />

über den geringen Prozentsatz an erfolgreichen<br />

Abschlüssen, gemessen an der Gesamtgruppe.<br />

Vor dem Start in den Prüfungsjahrgang muss im<br />

Bildungsgang Hauptschule eine Versetzungsentscheidung<br />

stehen!<br />

Zu § 4 Abs. 3<br />

Hier ist dem <strong>slvsh</strong> nicht deutlich, warum die<br />

beantragte Wiederholung einer Jahrgangsstufe<br />

einer Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe<br />

gleichgestellt ist.<br />

Nach Meinung des <strong>slvsh</strong> kann eine Zuweisung zu<br />

einer anderen Lerngruppe auch ohne ein zusätzliches<br />

Schuljahr erfolgen.<br />

Zu § 5 Abs. 2<br />

Es kommt leider immer wieder vor, dass<br />

Schülerinnen und Schüler nach den<br />

Halbjahreszeugnissen in ihrer Anstrengungsbereitschaft<br />

deutlich nachlassen und das Ziel der<br />

Unterrichtsarbeit nicht erreichen. Hier muss auch<br />

im zweiten Halbjahr die Verpflichtung zur<br />

Teilnahme an der Hauptschulprüfung noch möglich<br />

sein.<br />

Zu § 12 Abs. 5<br />

Diesen Satz muss der <strong>slvsh</strong> ablehnen!<br />

Es muss die Befreiung von der mündlichen<br />

Prüfung als Belohnung für gute bzw. sehr gute<br />

Leistungen möglich sein!

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