Vom Pädagogen zum Manager - slvsh
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Stellungnahme des Schulleiterverbandes<br />
Schleswig-Holstein (<strong>slvsh</strong>) zur Entwurfsfassung<br />
der Landesverordnung über Regionalschulen<br />
(RegVO)<br />
Zu § 1 Abs. 4<br />
Können Schülerinnen und Schüler vom Englischunterricht<br />
entbunden werden?<br />
„Ein Hauptschüler kann von Klassenstufe 7 ab im<br />
besonderen Einzelfall vom Englischunterricht entbunden<br />
werden, wenn anzunehmen ist dass<br />
seine bisher nur sehr unzureichenden Leistungen<br />
auch in Zukunft keine Verbesserung versprechen,<br />
seine Lernbereitschaft in den übrigen Fächern<br />
stark beeinträchtigt wird und die Versetzung oder<br />
die Erteilung eines Hauptschulabschlusses<br />
gefährdet erscheint. Das gilt insbesondere auch<br />
für Schüler, die in höheren Klassenstufen von der<br />
Sonderschule in die Hauptschule übergeleitet<br />
worden sind und für Aussiedlerkinder und<br />
Ausländerkinder, die neben dem Lernen der deutschen<br />
Sprache nachweislich gleichzeitig auch<br />
noch Unterricht in ihrer Muttersprache erhalten.<br />
Für Aussiedlerkinder und Ausländerkinder gilt<br />
dies auch in der Orientierungsstufe.“<br />
Der <strong>slvsh</strong> ist der festen Überzeugung, dass nur<br />
durch die Einführung der Regionalschule die im<br />
vorigen Absatz beschriebenen Tatsachen sich<br />
nicht in Luft auflösen werden und deshalb eine<br />
Entbindung weiterhin möglich sein muss.<br />
Zu §1 Abs. 5<br />
Ein Wahlpflichtkurs 2. Fremdsprache, vierstündig,<br />
stellt einen vorstellbaren Anspruchsrahmen dar.<br />
Wie kann ein vergleichbarer Anspruch für andere<br />
Lernbereiche des Wahlpflichtbereichs gesichert<br />
werden?<br />
Welche Lernbereiche können durch die Schulen<br />
ausgewählt werden?<br />
Gibt es Vorgaben des Ministeriums?<br />
Zu § 4 Abs. 1<br />
In diesem Absatz heißt es eindeutig, dass eine<br />
Versetzung Leistungen verlangt, die in nicht mehr<br />
als einem Fach schlechter als ausreichend sein<br />
dürfen. Wenn diese Bedingung nicht erreicht<br />
wird, erfolgt doch im Umkehrschluss die Nichtversetzung.<br />
Was muss die Schule oder die Klassenkonferenz<br />
dann noch schriftlich begründen?<br />
<strong>slvsh</strong>-information 62/2007<br />
Stellungnahme des <strong>slvsh</strong> zur Entwurfsfassung der RegVO<br />
Olaf Peters<br />
40<br />
Der Hinweis auf diesen Absatz muss doch als<br />
Begründung ausreichen.<br />
Oder möchten die Autoren dieser VO durch diesen<br />
Zusatz erreichen, dass sich Konferenzen<br />
möglicherweise nicht trauen, eine Nichtversetzung<br />
auszusprechen, weil sie juristische<br />
Einsprüche befürchten?<br />
Zu § 4 Abs. 2<br />
Das automatische Aufsteigen in die<br />
Jahrgangsstufen 8 und 9 wird nach bisheriger<br />
Erfahrung mit Jugendlichen dieser Altersgruppe<br />
nicht zu einer automatischen Erhöhung der<br />
Leistungs- und Anstrengungsbereitschaft führen.<br />
Die Schülerinnen und Schüler gelangen alle in die<br />
9. Jahrgangsstufe und dann beklagt man sich<br />
über den geringen Prozentsatz an erfolgreichen<br />
Abschlüssen, gemessen an der Gesamtgruppe.<br />
Vor dem Start in den Prüfungsjahrgang muss im<br />
Bildungsgang Hauptschule eine Versetzungsentscheidung<br />
stehen!<br />
Zu § 4 Abs. 3<br />
Hier ist dem <strong>slvsh</strong> nicht deutlich, warum die<br />
beantragte Wiederholung einer Jahrgangsstufe<br />
einer Zuweisung zu einer anderen Lerngruppe<br />
gleichgestellt ist.<br />
Nach Meinung des <strong>slvsh</strong> kann eine Zuweisung zu<br />
einer anderen Lerngruppe auch ohne ein zusätzliches<br />
Schuljahr erfolgen.<br />
Zu § 5 Abs. 2<br />
Es kommt leider immer wieder vor, dass<br />
Schülerinnen und Schüler nach den<br />
Halbjahreszeugnissen in ihrer Anstrengungsbereitschaft<br />
deutlich nachlassen und das Ziel der<br />
Unterrichtsarbeit nicht erreichen. Hier muss auch<br />
im zweiten Halbjahr die Verpflichtung zur<br />
Teilnahme an der Hauptschulprüfung noch möglich<br />
sein.<br />
Zu § 12 Abs. 5<br />
Diesen Satz muss der <strong>slvsh</strong> ablehnen!<br />
Es muss die Befreiung von der mündlichen<br />
Prüfung als Belohnung für gute bzw. sehr gute<br />
Leistungen möglich sein!