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Vom Pädagogen zum Manager - slvsh

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Zu § 14 Abs. 5<br />

Die Voraussetzungen <strong>zum</strong> Bestehen einer der<br />

Abschlussprüfungen sind deutlich erschwert<br />

worden, besonders für die Erteilung des<br />

Hauptschulabschlusses.<br />

Dies erscheint unter dem Aspekt der Erhöhung<br />

der Anzahl der Abschlüsse widersprüchlich.<br />

In die Jahrgangsstufen 8 und 9 bzw. 9 und 10<br />

gelangen die Schülerinnen und Schüler durch<br />

Aufsteigen ohne Versetzungsbeschluss. Das<br />

heißt, sie könnten schon Fächer mit einer mangelhaften<br />

Beurteilung mitnehmen und dadurch<br />

ihren Abschluss gefährden. Ist dies gewollt?<br />

Oder liest sich Satz 2 so, dass auch zwei Fächer<br />

mit der Endnote „mangelhaft“ durch zwei andere<br />

Fächer mit den Endnoten „befriedigend“ oder<br />

besser ausgeglichen werden können?<br />

Zu § 16<br />

Bei den wenigen Versetzungsentscheidungen ist<br />

man bestrebt durch geeignete Maßnahmen die<br />

Wiederholung eines ganzen Schuljahres zu vermeiden.<br />

Bei den Bedingungen für eine erfolgreiche<br />

Abschlussprüfung an einer Regionalschule ist<br />

das Nichtbestehen mit nur einer Endnote „mangelhaft“<br />

und fehlendem Ausgleich zu erreichen.<br />

Und hier schreiben Sie eine Wiederholung nach<br />

einem Jahr vor. Warum gibt es keine Möglichkeit<br />

einer flexibleren Handhabung?<br />

Im Auftrag<br />

Olaf Peters<br />

<strong>slvsh</strong>-information 62/2007<br />

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