Vom Pädagogen zum Manager - slvsh
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Zu § 14 Abs. 5<br />
Die Voraussetzungen <strong>zum</strong> Bestehen einer der<br />
Abschlussprüfungen sind deutlich erschwert<br />
worden, besonders für die Erteilung des<br />
Hauptschulabschlusses.<br />
Dies erscheint unter dem Aspekt der Erhöhung<br />
der Anzahl der Abschlüsse widersprüchlich.<br />
In die Jahrgangsstufen 8 und 9 bzw. 9 und 10<br />
gelangen die Schülerinnen und Schüler durch<br />
Aufsteigen ohne Versetzungsbeschluss. Das<br />
heißt, sie könnten schon Fächer mit einer mangelhaften<br />
Beurteilung mitnehmen und dadurch<br />
ihren Abschluss gefährden. Ist dies gewollt?<br />
Oder liest sich Satz 2 so, dass auch zwei Fächer<br />
mit der Endnote „mangelhaft“ durch zwei andere<br />
Fächer mit den Endnoten „befriedigend“ oder<br />
besser ausgeglichen werden können?<br />
Zu § 16<br />
Bei den wenigen Versetzungsentscheidungen ist<br />
man bestrebt durch geeignete Maßnahmen die<br />
Wiederholung eines ganzen Schuljahres zu vermeiden.<br />
Bei den Bedingungen für eine erfolgreiche<br />
Abschlussprüfung an einer Regionalschule ist<br />
das Nichtbestehen mit nur einer Endnote „mangelhaft“<br />
und fehlendem Ausgleich zu erreichen.<br />
Und hier schreiben Sie eine Wiederholung nach<br />
einem Jahr vor. Warum gibt es keine Möglichkeit<br />
einer flexibleren Handhabung?<br />
Im Auftrag<br />
Olaf Peters<br />
<strong>slvsh</strong>-information 62/2007<br />
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