Neue Infotafeln der Öffentlichkeit vorgestellt - Homepage
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Der Uracher <strong>Neue</strong>s aus <strong>der</strong> Region<br />
Information zu Ausnahmen vom<br />
Fahrverbot in <strong>der</strong> Umweltzone<br />
Ab dem 01. März 2008 wird in Reutlingen<br />
eine Umweltzone eingerichtet. Dann dürfen<br />
nur noch Kraftfahrzeuge mit einer roten,<br />
gelben o<strong>der</strong> grünen Feinstaubplakette in <strong>der</strong><br />
Umweltzone fahren. Mit dem Fahrverbot<br />
<strong>der</strong> zweiten Stufe ab 2012 dürfen nur noch<br />
Fahrzeuge mit einer gelben o<strong>der</strong> grünen Feinstaubplakette<br />
in <strong>der</strong> Umweltzone fahren.<br />
1. Gesetzliche Ausnahmen<br />
Von diesem Fahrverbot sind folgende Fahrzeuge<br />
ausgenommen, benötigen also we<strong>der</strong><br />
Plakette noch eine Ausnahmegenehmigung:<br />
- Mobile Maschinen und Geräte,<br />
- Arbeitsmaschinen,<br />
- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,<br />
- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,<br />
- Krankenwagen, Arztwagen mit entspre -<br />
chen<strong>der</strong> Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“<br />
(gemäß § 52 Abs. 6 Straßenverkehrs-<br />
Zulassungs-Ordnung - StVZO),<br />
- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren<br />
o<strong>der</strong> gefahren werden, die außergewöhnlich<br />
gehbehin<strong>der</strong>t, hilflos o<strong>der</strong> blind sind<br />
und dies durch die im Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis<br />
eingetragenen Merkzeichen „aG“,<br />
„H“ o<strong>der</strong> „BI“ nachweisen,<br />
- Oldtimer gem. § 2 Nr. 22 Fahrzeug-<br />
Zulassungsverordnung - FZV, die ein<br />
Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV („H-<br />
Kennzeichen“) o<strong>der</strong> § 17 FZV (rotes<br />
Kennzeichen, beginnend mit „07...“) führen,<br />
sowie Fahrzeuge, die in einem an<strong>der</strong>en<br />
Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union, einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei des<br />
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />
o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Türkei zugelassen<br />
sind, wenn sie gleichwertige Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
erfüllen.<br />
Ob Ihr Fahrzeug darunter fällt, können Sie Ihrem<br />
Fahrzeugschein entnehmen. Auskünfte<br />
dazu erhalten Sie bei <strong>der</strong> Kfz-Zulassungsstelle<br />
Reutlingen unter <strong>der</strong> Tel.-Nr. 07121/480-5236.<br />
2. Ausnahmen nach <strong>der</strong> Allgemeinverfügung<br />
des Landratsamts Reutlingen vom<br />
08.01.2008<br />
In <strong>der</strong> Allgemeinverfügung des Landratsamts<br />
Reutlingen vom 08.01.2008 sind allgemeine<br />
Ausnahmen vom Fahrverbot geregelt.<br />
Kraft dieser Allgemeinverfügung dürfen<br />
bis 31.12.2009 alle Umweltzonen in Baden-<br />
Württemberg zu folgenden Fahrten befahren<br />
werden:<br />
2.1 Fahrten zur Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
mit lebensnotwendigen Gütern, insbeson<strong>der</strong>e<br />
die Belieferung<br />
a. des Lebensmitteleinzelhandels,<br />
b. von Apotheken,<br />
c. von Altenheimen, Krankenhäusern und<br />
vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,<br />
d. von Wochen- und Son<strong>der</strong>märkten;<br />
2.2 Fahrten zur Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />
mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,<br />
insbeson<strong>der</strong>e Fahrten<br />
a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger<br />
technischer Anlagen,<br />
b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich<br />
<strong>der</strong> Beseitigung von Wasser-,<br />
Gas- und Elektroschäden,<br />
c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste;<br />
2.3 Fahrten von folgenden Fahrzeugen<br />
bzw. Fahrten für folgende Zwecke:<br />
a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs-<br />
bzw. Umrüstungskosten und geringen<br />
Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.B.<br />
- Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit<br />
nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen),<br />
- Schwerlasttransporter,<br />
- Zugmaschinen von Schaustellern,<br />
b. Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV i.V.m. § 23<br />
StVZO ohne Oldtimerkennzeichen,<br />
c. Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator<br />
und den Schlüsselnummern 03, 04,<br />
09 und 11,<br />
d. Prüfungs-, Probe- o<strong>der</strong> Überführungsfahrten<br />
mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem<br />
Kennzeichen nach § 16 FZV o<strong>der</strong> mit Ausfuhrkennzeichen<br />
nach § 19 FZV;<br />
Diese Ausnahmegenehmigung gilt unter folgenden<br />
Bedingungen:<br />
- Für ein nach dem 1. Januar 1971 zugelassenes<br />
Fahrzeug ist die Nachrüstung technisch<br />
nicht möglich, insbeson<strong>der</strong>e weil<br />
die Nachrüstung aktuell nicht angeboten<br />
o<strong>der</strong> im erfor<strong>der</strong>lichen Zeitfenster nicht<br />
möglich ist. Die technische Nichtnachrüstbarkeit<br />
ist für die gesamte Geltungsdauer<br />
dieser Allgemeinverfügung durch eine<br />
jeweils für ein Jahr gültige Bescheinigung<br />
einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs<br />
o<strong>der</strong> einer technischen Überwachungsorganisation<br />
nachzuweisen.<br />
- Das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung<br />
im Wege <strong>der</strong> Allgemeinverfügung<br />
in Anspruch genommen werden soll,<br />
wurde erstmals vor dem 1. November 2007<br />
auf den Halter zugelassen.<br />
- Dem Halter des Fahrzeugs stehen für den<br />
beantragten Fahrtzweck offensichtlich<br />
keine auf ihn zugelassenen alternativen<br />
Fahrzeuge zur Verfügung.<br />
Diese Bedingungen gelten nicht für die in Nr.<br />
2.3 b., c. und d. genannten Fahrzeuge.<br />
Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht<br />
keine Ausnahmegenehmigung beantragt<br />
zu werden. Es ist lediglich <strong>der</strong> Nachweis zur<br />
Nichtnachrüstbarkeit mitzuführen. Für Oldtimer<br />
nach § 2 Nr. 22 FZV ist das Gutachten nach<br />
§ 23 StVZO o<strong>der</strong> eine Bescheinigung einer AU-<br />
Werkstätte, eines Prüfingenieurs o<strong>der</strong> einer<br />
technischen Überwachungsorganisation über<br />
das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen.<br />
Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt<br />
<strong>der</strong> Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren<br />
nachweisen.<br />
3. Ausnahmen im Einzelfall für die<br />
Umweltzone <strong>der</strong> Stadt Reutlingen<br />
Ausnahmen im Einzelfall können erteilt<br />
werden für Fahrten, die zur Wahrnehmung<br />
überwiegen<strong>der</strong> und unaufschiebbarer Einzelinteressen<br />
erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />
Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für:<br />
- notwendige regelmäßige Arztbesuche<br />
- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die<br />
nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen<br />
können,<br />
- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Ferti -<br />
gungs- und Produktionsprozessen, wie z.B.<br />
die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,<br />
die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben<br />
und Versand von Gütern aus<br />
<strong>der</strong> Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn<br />
Alternativen nicht zur Verfügung stehen,<br />
- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.<br />
Darüberhinaus ist erfor<strong>der</strong>lich, dass<br />
- das Fahrzeug vor dem 01.11.2007 auf den<br />
Antragsteller zugelassen wurde,<br />
und<br />
- dem Fahrzeughalter für den beantragten<br />
Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen<br />
alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen,<br />
und<br />
- die Nachrüstung des nach dem 01.01.1971<br />
zugelassenen Fahrzeugs technisch o<strong>der</strong><br />
wirtschaftlich nicht möglich ist. Auf eine<br />
Nachrüstung kann im Einzelfall verzichtet<br />
werden, wenn diese die wirtschaftliche<br />
Existenz eines Gewerbetreibenden gefährdet.<br />
Dies ist im Einzelfall begründet nachzuweisen.<br />
Den Antragsunterlagen ist neben den o.g.<br />
Nachweisen stets eine Kopie des Kfz-Scheines<br />
(o<strong>der</strong> Zulassungsbescheinigung Teil I) beizufügen.<br />
Die Ausnahmegenehmigung wird höchstens<br />
auf 1 Jahr befristet und ist gebührenpflichtig.<br />
Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung<br />
ist an das Umweltschutzamt des<br />
Landratsamtes Reutlingen, Karlstr.27, 72764<br />
Reutlingen, zu richten.<br />
Notwendige Antragsunterlagen für<br />
Ausnahmen im Einzelfall<br />
Antragsformular<br />
Kopie des Kfz-Scheins (o<strong>der</strong> Zulassungsbescheinigung<br />
Teil I)<br />
Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit<br />
durch eine AU-Werkstätte,<br />
einen Prüfingenieur o<strong>der</strong> eine technische<br />
Überwachungsorganisation o<strong>der</strong> Nachweis<br />
<strong>der</strong> Existenzgefährdung als<br />
Gewerbetreiben<strong>der</strong><br />
Nachweis des Einzelinteresses<br />
Das Antragsformular erhalten Sie bei <strong>der</strong> Kfz-<br />
Zulassungsstelle, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen<br />
o<strong>der</strong> beim Umweltschutzamt, Karlstr.<br />
27, 72764 Reutlingen des Landratsamtes Reutlingen<br />
o<strong>der</strong> unter www.kreis-reutlingen.de.