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Der Uracher <strong>Neue</strong>s aus <strong>der</strong> Region<br />

Information zu Ausnahmen vom<br />

Fahrverbot in <strong>der</strong> Umweltzone<br />

Ab dem 01. März 2008 wird in Reutlingen<br />

eine Umweltzone eingerichtet. Dann dürfen<br />

nur noch Kraftfahrzeuge mit einer roten,<br />

gelben o<strong>der</strong> grünen Feinstaubplakette in <strong>der</strong><br />

Umweltzone fahren. Mit dem Fahrverbot<br />

<strong>der</strong> zweiten Stufe ab 2012 dürfen nur noch<br />

Fahrzeuge mit einer gelben o<strong>der</strong> grünen Feinstaubplakette<br />

in <strong>der</strong> Umweltzone fahren.<br />

1. Gesetzliche Ausnahmen<br />

Von diesem Fahrverbot sind folgende Fahrzeuge<br />

ausgenommen, benötigen also we<strong>der</strong><br />

Plakette noch eine Ausnahmegenehmigung:<br />

- Mobile Maschinen und Geräte,<br />

- Arbeitsmaschinen,<br />

- Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,<br />

- Zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge,<br />

- Krankenwagen, Arztwagen mit entspre -<br />

chen<strong>der</strong> Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“<br />

(gemäß § 52 Abs. 6 Straßenverkehrs-<br />

Zulassungs-Ordnung - StVZO),<br />

- Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren<br />

o<strong>der</strong> gefahren werden, die außergewöhnlich<br />

gehbehin<strong>der</strong>t, hilflos o<strong>der</strong> blind sind<br />

und dies durch die im Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweis<br />

eingetragenen Merkzeichen „aG“,<br />

„H“ o<strong>der</strong> „BI“ nachweisen,<br />

- Oldtimer gem. § 2 Nr. 22 Fahrzeug-<br />

Zulassungsverordnung - FZV, die ein<br />

Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 FZV („H-<br />

Kennzeichen“) o<strong>der</strong> § 17 FZV (rotes<br />

Kennzeichen, beginnend mit „07...“) führen,<br />

sowie Fahrzeuge, die in einem an<strong>der</strong>en<br />

Mitgliedstaat <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union, einer an<strong>der</strong>en Vertragspartei des<br />

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Türkei zugelassen<br />

sind, wenn sie gleichwertige Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

erfüllen.<br />

Ob Ihr Fahrzeug darunter fällt, können Sie Ihrem<br />

Fahrzeugschein entnehmen. Auskünfte<br />

dazu erhalten Sie bei <strong>der</strong> Kfz-Zulassungsstelle<br />

Reutlingen unter <strong>der</strong> Tel.-Nr. 07121/480-5236.<br />

2. Ausnahmen nach <strong>der</strong> Allgemeinverfügung<br />

des Landratsamts Reutlingen vom<br />

08.01.2008<br />

In <strong>der</strong> Allgemeinverfügung des Landratsamts<br />

Reutlingen vom 08.01.2008 sind allgemeine<br />

Ausnahmen vom Fahrverbot geregelt.<br />

Kraft dieser Allgemeinverfügung dürfen<br />

bis 31.12.2009 alle Umweltzonen in Baden-<br />

Württemberg zu folgenden Fahrten befahren<br />

werden:<br />

2.1 Fahrten zur Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

mit lebensnotwendigen Gütern, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Belieferung<br />

a. des Lebensmitteleinzelhandels,<br />

b. von Apotheken,<br />

c. von Altenheimen, Krankenhäusern und<br />

vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen,<br />

d. von Wochen- und Son<strong>der</strong>märkten;<br />

2.2 Fahrten zur Versorgung <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

mit lebensnotwendigen Dienstleistungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Fahrten<br />

a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger<br />

technischer Anlagen,<br />

b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich<br />

<strong>der</strong> Beseitigung von Wasser-,<br />

Gas- und Elektroschäden,<br />

c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste;<br />

2.3 Fahrten von folgenden Fahrzeugen<br />

bzw. Fahrten für folgende Zwecke:<br />

a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs-<br />

bzw. Umrüstungskosten und geringen<br />

Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.B.<br />

- Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit<br />

nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen),<br />

- Schwerlasttransporter,<br />

- Zugmaschinen von Schaustellern,<br />

b. Oldtimer nach § 2 Nr. 22 FZV i.V.m. § 23<br />

StVZO ohne Oldtimerkennzeichen,<br />

c. Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator<br />

und den Schlüsselnummern 03, 04,<br />

09 und 11,<br />

d. Prüfungs-, Probe- o<strong>der</strong> Überführungsfahrten<br />

mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem<br />

Kennzeichen nach § 16 FZV o<strong>der</strong> mit Ausfuhrkennzeichen<br />

nach § 19 FZV;<br />

Diese Ausnahmegenehmigung gilt unter folgenden<br />

Bedingungen:<br />

- Für ein nach dem 1. Januar 1971 zugelassenes<br />

Fahrzeug ist die Nachrüstung technisch<br />

nicht möglich, insbeson<strong>der</strong>e weil<br />

die Nachrüstung aktuell nicht angeboten<br />

o<strong>der</strong> im erfor<strong>der</strong>lichen Zeitfenster nicht<br />

möglich ist. Die technische Nichtnachrüstbarkeit<br />

ist für die gesamte Geltungsdauer<br />

dieser Allgemeinverfügung durch eine<br />

jeweils für ein Jahr gültige Bescheinigung<br />

einer AU-Werkstätte, eines Prüfingenieurs<br />

o<strong>der</strong> einer technischen Überwachungsorganisation<br />

nachzuweisen.<br />

- Das Fahrzeug, für das die Ausnahmegenehmigung<br />

im Wege <strong>der</strong> Allgemeinverfügung<br />

in Anspruch genommen werden soll,<br />

wurde erstmals vor dem 1. November 2007<br />

auf den Halter zugelassen.<br />

- Dem Halter des Fahrzeugs stehen für den<br />

beantragten Fahrtzweck offensichtlich<br />

keine auf ihn zugelassenen alternativen<br />

Fahrzeuge zur Verfügung.<br />

Diese Bedingungen gelten nicht für die in Nr.<br />

2.3 b., c. und d. genannten Fahrzeuge.<br />

Liegen diese Voraussetzungen vor, braucht<br />

keine Ausnahmegenehmigung beantragt<br />

zu werden. Es ist lediglich <strong>der</strong> Nachweis zur<br />

Nichtnachrüstbarkeit mitzuführen. Für Oldtimer<br />

nach § 2 Nr. 22 FZV ist das Gutachten nach<br />

§ 23 StVZO o<strong>der</strong> eine Bescheinigung einer AU-<br />

Werkstätte, eines Prüfingenieurs o<strong>der</strong> einer<br />

technischen Überwachungsorganisation über<br />

das Vorliegen des Gutachtens mitzuführen.<br />

Ausländische Oldtimer können den Zeitpunkt<br />

<strong>der</strong> Erstzulassung mit den Fahrzeugpapieren<br />

nachweisen.<br />

3. Ausnahmen im Einzelfall für die<br />

Umweltzone <strong>der</strong> Stadt Reutlingen<br />

Ausnahmen im Einzelfall können erteilt<br />

werden für Fahrten, die zur Wahrnehmung<br />

überwiegen<strong>der</strong> und unaufschiebbarer Einzelinteressen<br />

erfor<strong>der</strong>lich sind.<br />

Dies gilt insbeson<strong>der</strong>e für:<br />

- notwendige regelmäßige Arztbesuche<br />

- Fahrten von Schichtdienstleistenden, die<br />

nicht auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen<br />

können,<br />

- Fahrten zur Aufrechterhaltung von Ferti -<br />

gungs- und Produktionsprozessen, wie z.B.<br />

die Belieferung und Entsorgung von Baustellen,<br />

die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben<br />

und Versand von Gütern aus<br />

<strong>der</strong> Produktion, inkl. Werkverkehr, wenn<br />

Alternativen nicht zur Verfügung stehen,<br />

- Einzelfahrten aus speziellen Anlässen.<br />

Darüberhinaus ist erfor<strong>der</strong>lich, dass<br />

- das Fahrzeug vor dem 01.11.2007 auf den<br />

Antragsteller zugelassen wurde,<br />

und<br />

- dem Fahrzeughalter für den beantragten<br />

Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen<br />

alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen,<br />

und<br />

- die Nachrüstung des nach dem 01.01.1971<br />

zugelassenen Fahrzeugs technisch o<strong>der</strong><br />

wirtschaftlich nicht möglich ist. Auf eine<br />

Nachrüstung kann im Einzelfall verzichtet<br />

werden, wenn diese die wirtschaftliche<br />

Existenz eines Gewerbetreibenden gefährdet.<br />

Dies ist im Einzelfall begründet nachzuweisen.<br />

Den Antragsunterlagen ist neben den o.g.<br />

Nachweisen stets eine Kopie des Kfz-Scheines<br />

(o<strong>der</strong> Zulassungsbescheinigung Teil I) beizufügen.<br />

Die Ausnahmegenehmigung wird höchstens<br />

auf 1 Jahr befristet und ist gebührenpflichtig.<br />

Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung<br />

ist an das Umweltschutzamt des<br />

Landratsamtes Reutlingen, Karlstr.27, 72764<br />

Reutlingen, zu richten.<br />

Notwendige Antragsunterlagen für<br />

Ausnahmen im Einzelfall<br />

Antragsformular<br />

Kopie des Kfz-Scheins (o<strong>der</strong> Zulassungsbescheinigung<br />

Teil I)<br />

Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit<br />

durch eine AU-Werkstätte,<br />

einen Prüfingenieur o<strong>der</strong> eine technische<br />

Überwachungsorganisation o<strong>der</strong> Nachweis<br />

<strong>der</strong> Existenzgefährdung als<br />

Gewerbetreiben<strong>der</strong><br />

Nachweis des Einzelinteresses<br />

Das Antragsformular erhalten Sie bei <strong>der</strong> Kfz-<br />

Zulassungsstelle, Bismarckstr. 47, 72764 Reutlingen<br />

o<strong>der</strong> beim Umweltschutzamt, Karlstr.<br />

27, 72764 Reutlingen des Landratsamtes Reutlingen<br />

o<strong>der</strong> unter www.kreis-reutlingen.de.

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