13.07.2015 Aufrufe

finden Sie das PDF zum Download - pruefstelle.at

finden Sie das PDF zum Download - pruefstelle.at

finden Sie das PDF zum Download - pruefstelle.at

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 2/2013 VERANTWORTUNG IM BRANDSCHUTZ 3Verantwortung im betrieblichenBrandschutz - Wer ist wofür haftbar?Im Jahr 1979 brannten in Wien <strong>das</strong> Kaufhaus Gerngross, die Österreichische N<strong>at</strong>ionalbank, und <strong>das</strong> Hotel am Augarten.Während bei den Bränden des Kaufhauses und der N<strong>at</strong>ionalbank „nur“ Sachschäden, die allerdings beträchtlichesAusmaß erreichten, zu verzeichnen waren, kamen beim Brand des Hotels am Augarten 25 Menschen ums Leben,17 wurden – <strong>zum</strong> Teil schwer verletzt.Ing. Ernst-Georg KlammerUnter den gesetzlichen Initi<strong>at</strong>iven ist – imHinblick auf den Titel dieses Artikels –insbesondere eine Novellierung des Wr.Feuerpolizeigesetzes hervorzuheben. Im§ 10, Abs. 2, ist seitdem festgelegt, <strong>das</strong>sder Inhaber einer Baulichkeit, die wegenihrer Lage, Beschaffenheit oder ihrer Verwendungim Brandfall besonders gefährdetist oder durch eine größere Anzahlvon Personen gefährdet werden kann,besondere Behördenauflagen zur Sicherheitzu erfüllen habe. Die Eigentümer sindverpflichtet, die Einhaltung der aufgetragenenMaßnahmen laufend selbst oderdurch einen von ihnen der Behörde gegenübernamhaft gemachten eigenberechtigtenBevollmächtigten zu überprüfenund allfällige Mängel sofort zubeseitigen...Diese Textierung kann als erste Manifest<strong>at</strong>iondes „Brandschutzbeauftragten“ inder Wr. Gesetzgebung angesehen werden.Aber schon <strong>zum</strong> damaligen Zeitpunktwar klar: Der „vertretende“ Brandschutzbeauftragtebrauchte <strong>das</strong>entsprechende Pouvoir, eine „Eigenberechtigung“.Darüber hinaus war – wieman auch aus dem Feuerpolizeigesetz imWeiteren ableiten konnte, eine Haftungzur ungeteilten Hand vorhanden.Und genau mit diesen Haftungen undVerantwortungen im Brandschutzwesenwollen wir uns hier befassen, wozu jedochgrundsätzlich festzustellen ist, <strong>das</strong>shierzu in Österreich bislang keine faktischeJudik<strong>at</strong>ur vorhanden ist, woraussich Näheres ableiten ließe. Um es krassauszudrücken: Die nachfolgend dargelegteMeinung ist bislang mehr oder wenigerdie Priv<strong>at</strong>meinung des Verfassers.Allen diesen Bränden war gemeinsam,<strong>das</strong>s sie auf die eine oder andereArt Maßstäbe überschritten:Bei dem Kaufhaus und der Bank wurdeklar, <strong>das</strong>s die Größen der Objekte, baulicheund Nutzungsänderungen sowie diezunehmende Ausrüstung mit gebäudetechnischenAnlagen <strong>das</strong> Risiko gesteigerth<strong>at</strong>ten. Der Brand des Hotels machteauf schreckliche Weise deutlich, <strong>das</strong>s derEinzug von Kunststoffen ins Bauwesenbislang einfach zu wenig Berücksichtigunggefunden h<strong>at</strong>te..Brand Kaufhaus Gerngross 1979INITATIVEN ALS FOLGE DER EREIGNISSEIn Folge dieser Ereignisse gab es vieleIniti<strong>at</strong>iven in der Legisl<strong>at</strong>ive, der Verwaltungund im Normenwesen. So wurde inWien unter anderem die „Hotelkommission“ins Leben gerufen, die alle WienerBeherbergungsstätten perlustrierte undz.T. sehr einschneidende Sicherheitsmaßnahmenvorschrieb. Ähnliche Maßnahmenwurden aber nicht nur in derBundeshauptstadt, sondern österreichweit,im zeitlichen Umfeld eigentlich inganz Europa durchgeführt. Überall h<strong>at</strong>teman gleichermaßen erschreckende Erfahrungenmachen müssen.VON DER FUNKTION ABHÄNGIGEVERANTWORTUNGBei der Haftung im Brandschutzwesen istvorerst einmal zwischen der Funktion dereinzelnen Organe zu unterscheiden:• „Helfer“, <strong>das</strong> sind Brandschutzwarteoder Angehörige einer Betriebsfeuerwehr,Brandschutzgruppe oder einer Interventionsgruppe,sind in erster Linieverantwortlich dafür, die ihnen zugewiesenenAuf- gabenkreise ordnungsgemäßzu erfüllen. N<strong>at</strong>ürlich spielenGesichtspunkte des Arbeitsrechts (z.B.die „Weisungsgebundenheit“) und desStrafrechts (z.B. die „unterlassene Hilfeleistung“)oder beispielsweise die Mittäterschaftan Gefährdungsdelikten(wenn beispielsweise <strong>das</strong> Aufkeilen vonBrandschutztüren toleriert wird) eineRolle, jedoch würde <strong>das</strong> im Einzelfallzu beurteilen sein.• Anders sieht es sicher beim „Brandschutzbeauftragten“und beim Kommandanteneiner Betriebsfeuerwehr

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!