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Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 2/2013 VERANTWORTUNG IM BRANDSCHUTZ 5Konsequenzen, an die dann wiederum zivilrechtlicheSchadeners<strong>at</strong>zansprücheund Schadeners<strong>at</strong>zversagungen der Versicherungengeknüpft werden können.Wenn man die „Eigenberechtigung“ einesBeauftragten ins Kalkül zieht, ist es <strong>zum</strong>indestdiskutierbar, ob ein „einfacher“ArbeitnehmerInnen-Rechtsschutz wirklichohne Murren die Rechtsvertretungskostenfür Fehler bei der Tätigkeit übernehmenwird. Deswegen erscheint es beieiner Beauftragtenfunktion wirklich überlegenswert,eine hierfür maßgeschneiderteund kostengünstige Versicherunggesondert abzuschließen.VERANTWORTUNGSBEREICHEObwohl es den Rahmen dieses Artikelsbei weitem sprengen würde, dürfen hiernoch die einzelnen Verantwortungsbereichedargelegt und Str<strong>at</strong>egien gegen <strong>das</strong>„Überbleiben“ aufgezeigt werden:Brand Kaufhaus Gerngross 1979ARBEITSRECHTLICHE VERANTWORTUNGN<strong>at</strong>ürlich ist ein in einem Arbeitsverhältnisstehender Beauftragter seinem Arbeitgeberauch verantwortlich, die im Rahmendes Arbeitsvertrages vereinbartenLeistungen ordnungsgemäß zu erbringen.Mit der Ernennung <strong>zum</strong> Beauftragtenwurde ihm sozusagen die Weisunggegeben, den Beauftragtenverpflichtungenordnungsgemäß nachzugehen.Wenn anschließend für einzelne Punkteabweichende Weisungen gegeben werden,wie z.B. „vorübergehende“ Lagerungenin einem Fluchtweg zu tolerieren,dann kommt der Beauftragte in die„Zwickmühle“: Welchen der sich widersprechendenAufträge h<strong>at</strong> er denn nun zuerfüllen? Den ursprünglichen, seinen Beauftragtenverpflichtungennach dem„Stand der Technik“ und nach bestemWissen und Gewissen nachzukommen,oder den neuen, meist auf ein konkretesThema bezogenen abweichenden Auftrag?Richtigerweise wäre der Auftraggeber aufdiese Diskrepanz und auf die korrekteVorgangsweise hinzuweisen - es empfiehltsich aus Beweisgründen, diesschriftlich zu machen und eine Gegenzeichnungals Bestätigung einzufordern.Weitere vorprogrammierte Missverständnisseergeben sich aus dem Umstand,<strong>das</strong>s in der Arbeitsstättenverordnung undin der TRVB O 119 klare „Mindestumfänge“der Aufgaben eines Brandschutzbeauftragtenfestgelegt sind. In der Praxisträgt aber vieles in der Firma dieWorte „Brand“ oder „Feuer“ im Namen,so <strong>zum</strong> Beispiel die „Brandschutzklappe“oder die „Brandrauchentlüftung“. Ist deswegender Brandschutzbeauftragte autom<strong>at</strong>ischverpflichtet, alle Brandschutzklappennach einer Brandmelderauslösungrückzustellen, insbesondere, wenn diesmit erheblichem Arbeitsaufwand verbundenist, weil es keine zentrale Rückstellmöglichkeitgibt?Prinzipiell ist dies eine Sache der Vereinbarungzwischen Arbeitgeber und Beauftragtem.Nachdem dies aber bislang nirgendwofestgelegt war, mussten vieleBrandschutzbeauftragte bisher mühsamim Lauf der Übernahme ihrer Tätigkeitenerst entsprechende Regelungen etablieren.Mittlerweile gibt es in der TRVB O119 <strong>zum</strong>indest Richtzeitwerte, die allerdingsangesichts des zunehmenden Formal-,Verwaltungs- und Dokument<strong>at</strong>ionsaufwandesleider schon überholterscheinenVERWALTUNGS-, STRAF- UNDZIVILRECHTLICHE VERANTWORTUNGDiese drei Verantwortungsbereiche sindeng miteinander verschränkt und wurdenin ihrer Bedeutung schon dargelegt. <strong>Sie</strong>können sich auch erinnern, <strong>das</strong>s hier eineeigene Rechtsschutzversicherung empfohlenwurde.Der Verfasser dieses Artikels müsste hieraber einschränken: Bei halbwegs ordnungsgemäßerDurchführung der BeauftragtenArbeiten sollte sich eigentlich keinAnhaltspunkt für solche Verantwortungenergeben.Zu diesen Aufgaben gehören in methodischerHinsicht:• Die Wahrnehmungen der Aufgaben einesbzw. einer Brandschutzbeauftragtennach dem aktuellen Stand der Technik(im Wesentlichen ergibt sich dieseraus der AStV, der TRVB O 119 und denGegebenheiten im Zuständigkeitsbereich).• Die Pflege des eigenen Wissens undKönnens, wozu im Wesentlichen diepersönliche Fort- und Weiterbildung gehören.• Und zu dieser ordnungsgemäßenDurchführung gehören auch die engeZusammenarbeit mit den sonstigen mitder Arbeitssicherheit beauftragten Organensowie die Weitermeldung vonMängeln und Missständen an den beauftragendenArbeitgeber.Oft wird <strong>zum</strong> letztgenannten Punkt insTreffen geführt, <strong>das</strong>s insbesondere dieFristsetzungen für die Beseitigung vonMängeln eine schwierige Angelegenheitwäre. Die Überlegung, <strong>das</strong>s n<strong>at</strong>ürlich jederMissstand oder Mangel sofort behobenwerden müsste, stimmt. Allerdingsmuss dies nicht <strong>zum</strong> Aufeinanderprallenvon Justament-Standpunkten führen. Üblicherweisekönnen für bestimmte Übergangszeiten,die aus wirtschaftlichen Unumgänglichkeitennotwendig oder sinnvollerscheinen, auch Ers<strong>at</strong>zlösungen getroffenwerden. Diese Ers<strong>at</strong>zlösungen werdenmeist in regelmäßigen Kontrollgängen,besonderer Aufmerksamkeit derBeschäftigten, einer Verstärkung der erstenLöschhilfe und vergleichbaren organis<strong>at</strong>orisch-personellenMaßnahmen liegen,die auch kostenmäßig bezifferbarsind. So lassen sich Maßnahmen in wirtschaftlicheRel<strong>at</strong>ion setzen und auch argumentieren.Das Wichtigste im Sinn Ihrer Rechtssicherheitdabei ist:ARBEITEN SIE ORDENTLICH!Brand Kaufhaus Gerngross 1979DOKUMENTIEREN SIE ALLES VOLLSTÄNDIGUND NACHVOLLZIEHBAR!

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