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PrüfstelleDiefür BrandschutztechnikNachrichten der Prüfstelle für Brandschutztechnik des Östereichischen Bundesfeuerwehrverbandes AUSGABE 2/2013Brandschutz istVerantwortungWer ist wofür haftbar? Die Verantwortung imbetrieblichen Brandschutz näher betrachtetÖNORMEN im Jahr 2013TRVBs - eine lange Geschichte


Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 2/2013 VERANTWORTUNG IM BRANDSCHUTZ 3Verantwortung im betrieblichenBrandschutz - Wer ist wofür haftbar?Im Jahr 1979 brannten in Wien <strong>das</strong> Kaufhaus Gerngross, die Österreichische N<strong>at</strong>ionalbank, und <strong>das</strong> Hotel am Augarten.Während bei den Bränden des Kaufhauses und der N<strong>at</strong>ionalbank „nur“ Sachschäden, die allerdings beträchtlichesAusmaß erreichten, zu verzeichnen waren, kamen beim Brand des Hotels am Augarten 25 Menschen ums Leben,17 wurden – <strong>zum</strong> Teil schwer verletzt.Ing. Ernst-Georg KlammerUnter den gesetzlichen Initi<strong>at</strong>iven ist – imHinblick auf den Titel dieses Artikels –insbesondere eine Novellierung des Wr.Feuerpolizeigesetzes hervorzuheben. Im§ 10, Abs. 2, ist seitdem festgelegt, <strong>das</strong>sder Inhaber einer Baulichkeit, die wegenihrer Lage, Beschaffenheit oder ihrer Verwendungim Brandfall besonders gefährdetist oder durch eine größere Anzahlvon Personen gefährdet werden kann,besondere Behördenauflagen zur Sicherheitzu erfüllen habe. Die Eigentümer sindverpflichtet, die Einhaltung der aufgetragenenMaßnahmen laufend selbst oderdurch einen von ihnen der Behörde gegenübernamhaft gemachten eigenberechtigtenBevollmächtigten zu überprüfenund allfällige Mängel sofort zubeseitigen...Diese Textierung kann als erste Manifest<strong>at</strong>iondes „Brandschutzbeauftragten“ inder Wr. Gesetzgebung angesehen werden.Aber schon <strong>zum</strong> damaligen Zeitpunktwar klar: Der „vertretende“ Brandschutzbeauftragtebrauchte <strong>das</strong>entsprechende Pouvoir, eine „Eigenberechtigung“.Darüber hinaus war – wieman auch aus dem Feuerpolizeigesetz imWeiteren ableiten konnte, eine Haftungzur ungeteilten Hand vorhanden.Und genau mit diesen Haftungen undVerantwortungen im Brandschutzwesenwollen wir uns hier befassen, wozu jedochgrundsätzlich festzustellen ist, <strong>das</strong>shierzu in Österreich bislang keine faktischeJudik<strong>at</strong>ur vorhanden ist, woraussich Näheres ableiten ließe. Um es krassauszudrücken: Die nachfolgend dargelegteMeinung ist bislang mehr oder wenigerdie Priv<strong>at</strong>meinung des Verfassers.Allen diesen Bränden war gemeinsam,<strong>das</strong>s sie auf die eine oder andereArt Maßstäbe überschritten:Bei dem Kaufhaus und der Bank wurdeklar, <strong>das</strong>s die Größen der Objekte, baulicheund Nutzungsänderungen sowie diezunehmende Ausrüstung mit gebäudetechnischenAnlagen <strong>das</strong> Risiko gesteigerth<strong>at</strong>ten. Der Brand des Hotels machteauf schreckliche Weise deutlich, <strong>das</strong>s derEinzug von Kunststoffen ins Bauwesenbislang einfach zu wenig Berücksichtigunggefunden h<strong>at</strong>te..Brand Kaufhaus Gerngross 1979INITATIVEN ALS FOLGE DER EREIGNISSEIn Folge dieser Ereignisse gab es vieleIniti<strong>at</strong>iven in der Legisl<strong>at</strong>ive, der Verwaltungund im Normenwesen. So wurde inWien unter anderem die „Hotelkommission“ins Leben gerufen, die alle WienerBeherbergungsstätten perlustrierte undz.T. sehr einschneidende Sicherheitsmaßnahmenvorschrieb. Ähnliche Maßnahmenwurden aber nicht nur in derBundeshauptstadt, sondern österreichweit,im zeitlichen Umfeld eigentlich inganz Europa durchgeführt. Überall h<strong>at</strong>teman gleichermaßen erschreckende Erfahrungenmachen müssen.VON DER FUNKTION ABHÄNGIGEVERANTWORTUNGBei der Haftung im Brandschutzwesen istvorerst einmal zwischen der Funktion dereinzelnen Organe zu unterscheiden:• „Helfer“, <strong>das</strong> sind Brandschutzwarteoder Angehörige einer Betriebsfeuerwehr,Brandschutzgruppe oder einer Interventionsgruppe,sind in erster Linieverantwortlich dafür, die ihnen zugewiesenenAuf- gabenkreise ordnungsgemäßzu erfüllen. N<strong>at</strong>ürlich spielenGesichtspunkte des Arbeitsrechts (z.B.die „Weisungsgebundenheit“) und desStrafrechts (z.B. die „unterlassene Hilfeleistung“)oder beispielsweise die Mittäterschaftan Gefährdungsdelikten(wenn beispielsweise <strong>das</strong> Aufkeilen vonBrandschutztüren toleriert wird) eineRolle, jedoch würde <strong>das</strong> im Einzelfallzu beurteilen sein.• Anders sieht es sicher beim „Brandschutzbeauftragten“und beim Kommandanteneiner Betriebsfeuerwehr


4 VERANTWORTUNG IM BRANDSCHUTZDie Prüfstelle für Brandschutztechnik 2/2013aus, der damit üblicherweise auchdiese „Beauftragtenfunktion“ inne h<strong>at</strong>.Dies h<strong>at</strong> seine Ursachen im Wesentlichendarin, <strong>das</strong>s der Begriff „Beauftragter“im Lauf der Zeit eine Bedeutungsänderungdurchgemacht h<strong>at</strong>. So gibt esjetzt neben dem Brandschutz-, auchAbfall-, Umweltschutz-, Gift-, Strahlenschutz-,Störfall-, Sicherheits-, Abwasserreinigungs-,Arbeitssicherheits-, Laserschutz-und Gefahrgutbeauftragte.Diese Funktionen sind absolut berechtigtaus der Notwendigkeit, den jeweilszugehörigen M<strong>at</strong>erien die entsprechendeAufmerksamkeit zu schenken,entworfen worden.DELEGATION DER VERANTWORTUNGBei der Ernennung der angeführten Beauftragtengeht es hauptsächlich um dieGewährleistung der Einhaltung von technischenVerwaltungsrechtsm<strong>at</strong>erien. DasVerwaltungsstrafrecht kennt deswegenauch den „Beauftragten“ und legt Folgendesfest:• §9(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriftendurch juristische Personen,Personengesellschaften desHandelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaftenist, sofern die Verwaltungsvorschriftennicht anderes bestimmenund soweit nichtverantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestelltsind, strafrechtlich verantwortlich,wer zur Vertretung nach außen berufenist.• §9(2) Die zur Vertretung nach außenBerufenen sind berechtigt und, soweites sich zur Sicherstellung der strafrechtlichenVerantwortlichkeit als erforderlicherweist, auf Verlangen der Behördeverpflichtet, aus ihrem Kreis eineoder mehrere Personen als verantwortlicheBeauftragte zu bestellen, denenfür <strong>das</strong> ganze Unternehmen oderfür bestimmte räumlich oder sachlichabgegrenzte Bereiche des Unternehmensdie Verantwortung für die Einhaltungder Ver- waltungsvorschriften obliegt.Für bestimmte räumlich odersachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmenskönnen aber auch anderePersonen zu verantwortlichen Beauftragtenbestellt werden.• §9(3) Eine n<strong>at</strong>ürliche Person, die Inhabereines räumlich oder sachlich gegliedertenUnternehmens ist, kann fürbestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzteBereiche ihres Unternehmenseinen verantwortlichen Beauftragtenbestellen.• §9(4) Verantwortlicher Beauftragterkann nur eine Person mit Hauptwohnsitzim Inland sein, die strafrechtlichverfolgt werden kann, ihrer Bestellungnachweislich zugestimmt h<strong>at</strong> und derfür den ihrer Verantwortung unterliegendenklar abzugrenzenden Bereicheine entsprechende Anordnungsbefugniszugewiesen ist. Das Erfordernis desHauptwohnsitzes im Inland gilt nicht fürSta<strong>at</strong>sangehörige von EWR-Vertragssta<strong>at</strong>en,falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahrendurch Sta<strong>at</strong>sverträgemit dem Vertragssta<strong>at</strong> desWohnsitzes des verantwortlichen Beauftragtenoder auf andere Weise sichergestelltsind.• §9(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragteauf Grund einer besonderenWeisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift,so ist er dann nichtverantwortlich, wenn er glaubhaft <strong>zum</strong>achen vermag, <strong>das</strong>s ihm die Einhaltungdieser Verwaltungsvorschrift un<strong>zum</strong>utbarwar.• §9(6) Die zur Vertretung nach außenberufenen Personen im Sinne desAbs.1 sowie Personen im Sinne desAbs.3 bleiben trotz Bestellung einesverantwortlichen Beauftragten - unbeschadetder Fälle des §7 - strafrechtlichverantwortlich, wenn sie die T<strong>at</strong>vorsätzlich nicht verhindert haben.• §9(7) Juristische Personen, Personengesellschaftendes Handelsrechts undeingetragene Erwerbsgesellschaftensowie die in Abs.3 genannten n<strong>at</strong>ürlichenPersonen haften für die über diezur Vertretung nach außen Berufenenoder über einen verantwortlichen Beauftragtenverhängten Geldstrafen,sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgenund die Verfahrenskosten zurungeteilten Hand.HAFTUNGBrand Hotel Augarten 1979Wie aus dem Verwaltungsstrafgesetz ableitbar– vergleichbare Haftungen könnenaber auch aus Arbeitsaufträgen undDienstanweisungen erwachsen – wirdeinem „Beauftragten“ eine besondereVerantwortung zugewiesen, die <strong>zum</strong>indestfür verwaltungsrechtliche Angelegenheitengilt. Kommt es durch Nichteinhaltender Verwaltungsvorschriften zueinem strafrechtlich relevanten T<strong>at</strong>bestand(z.B. zu einer fahrlässigen Gemeingefährdung,vielleicht sogar im Zusammenhangmit Personenschäden), so h<strong>at</strong>diese Haftung sicher auch strafrechtliche


Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 2/2013 VERANTWORTUNG IM BRANDSCHUTZ 5Konsequenzen, an die dann wiederum zivilrechtlicheSchadeners<strong>at</strong>zansprücheund Schadeners<strong>at</strong>zversagungen der Versicherungengeknüpft werden können.Wenn man die „Eigenberechtigung“ einesBeauftragten ins Kalkül zieht, ist es <strong>zum</strong>indestdiskutierbar, ob ein „einfacher“ArbeitnehmerInnen-Rechtsschutz wirklichohne Murren die Rechtsvertretungskostenfür Fehler bei der Tätigkeit übernehmenwird. Deswegen erscheint es beieiner Beauftragtenfunktion wirklich überlegenswert,eine hierfür maßgeschneiderteund kostengünstige Versicherunggesondert abzuschließen.VERANTWORTUNGSBEREICHEObwohl es den Rahmen dieses Artikelsbei weitem sprengen würde, dürfen hiernoch die einzelnen Verantwortungsbereichedargelegt und Str<strong>at</strong>egien gegen <strong>das</strong>„Überbleiben“ aufgezeigt werden:Brand Kaufhaus Gerngross 1979ARBEITSRECHTLICHE VERANTWORTUNGN<strong>at</strong>ürlich ist ein in einem Arbeitsverhältnisstehender Beauftragter seinem Arbeitgeberauch verantwortlich, die im Rahmendes Arbeitsvertrages vereinbartenLeistungen ordnungsgemäß zu erbringen.Mit der Ernennung <strong>zum</strong> Beauftragtenwurde ihm sozusagen die Weisunggegeben, den Beauftragtenverpflichtungenordnungsgemäß nachzugehen.Wenn anschließend für einzelne Punkteabweichende Weisungen gegeben werden,wie z.B. „vorübergehende“ Lagerungenin einem Fluchtweg zu tolerieren,dann kommt der Beauftragte in die„Zwickmühle“: Welchen der sich widersprechendenAufträge h<strong>at</strong> er denn nun zuerfüllen? Den ursprünglichen, seinen Beauftragtenverpflichtungennach dem„Stand der Technik“ und nach bestemWissen und Gewissen nachzukommen,oder den neuen, meist auf ein konkretesThema bezogenen abweichenden Auftrag?Richtigerweise wäre der Auftraggeber aufdiese Diskrepanz und auf die korrekteVorgangsweise hinzuweisen - es empfiehltsich aus Beweisgründen, diesschriftlich zu machen und eine Gegenzeichnungals Bestätigung einzufordern.Weitere vorprogrammierte Missverständnisseergeben sich aus dem Umstand,<strong>das</strong>s in der Arbeitsstättenverordnung undin der TRVB O 119 klare „Mindestumfänge“der Aufgaben eines Brandschutzbeauftragtenfestgelegt sind. In der Praxisträgt aber vieles in der Firma dieWorte „Brand“ oder „Feuer“ im Namen,so <strong>zum</strong> Beispiel die „Brandschutzklappe“oder die „Brandrauchentlüftung“. Ist deswegender Brandschutzbeauftragte autom<strong>at</strong>ischverpflichtet, alle Brandschutzklappennach einer Brandmelderauslösungrückzustellen, insbesondere, wenn diesmit erheblichem Arbeitsaufwand verbundenist, weil es keine zentrale Rückstellmöglichkeitgibt?Prinzipiell ist dies eine Sache der Vereinbarungzwischen Arbeitgeber und Beauftragtem.Nachdem dies aber bislang nirgendwofestgelegt war, mussten vieleBrandschutzbeauftragte bisher mühsamim Lauf der Übernahme ihrer Tätigkeitenerst entsprechende Regelungen etablieren.Mittlerweile gibt es in der TRVB O119 <strong>zum</strong>indest Richtzeitwerte, die allerdingsangesichts des zunehmenden Formal-,Verwaltungs- und Dokument<strong>at</strong>ionsaufwandesleider schon überholterscheinenVERWALTUNGS-, STRAF- UNDZIVILRECHTLICHE VERANTWORTUNGDiese drei Verantwortungsbereiche sindeng miteinander verschränkt und wurdenin ihrer Bedeutung schon dargelegt. <strong>Sie</strong>können sich auch erinnern, <strong>das</strong>s hier eineeigene Rechtsschutzversicherung empfohlenwurde.Der Verfasser dieses Artikels müsste hieraber einschränken: Bei halbwegs ordnungsgemäßerDurchführung der BeauftragtenArbeiten sollte sich eigentlich keinAnhaltspunkt für solche Verantwortungenergeben.Zu diesen Aufgaben gehören in methodischerHinsicht:• Die Wahrnehmungen der Aufgaben einesbzw. einer Brandschutzbeauftragtennach dem aktuellen Stand der Technik(im Wesentlichen ergibt sich dieseraus der AStV, der TRVB O 119 und denGegebenheiten im Zuständigkeitsbereich).• Die Pflege des eigenen Wissens undKönnens, wozu im Wesentlichen diepersönliche Fort- und Weiterbildung gehören.• Und zu dieser ordnungsgemäßenDurchführung gehören auch die engeZusammenarbeit mit den sonstigen mitder Arbeitssicherheit beauftragten Organensowie die Weitermeldung vonMängeln und Missständen an den beauftragendenArbeitgeber.Oft wird <strong>zum</strong> letztgenannten Punkt insTreffen geführt, <strong>das</strong>s insbesondere dieFristsetzungen für die Beseitigung vonMängeln eine schwierige Angelegenheitwäre. Die Überlegung, <strong>das</strong>s n<strong>at</strong>ürlich jederMissstand oder Mangel sofort behobenwerden müsste, stimmt. Allerdingsmuss dies nicht <strong>zum</strong> Aufeinanderprallenvon Justament-Standpunkten führen. Üblicherweisekönnen für bestimmte Übergangszeiten,die aus wirtschaftlichen Unumgänglichkeitennotwendig oder sinnvollerscheinen, auch Ers<strong>at</strong>zlösungen getroffenwerden. Diese Ers<strong>at</strong>zlösungen werdenmeist in regelmäßigen Kontrollgängen,besonderer Aufmerksamkeit derBeschäftigten, einer Verstärkung der erstenLöschhilfe und vergleichbaren organis<strong>at</strong>orisch-personellenMaßnahmen liegen,die auch kostenmäßig bezifferbarsind. So lassen sich Maßnahmen in wirtschaftlicheRel<strong>at</strong>ion setzen und auch argumentieren.Das Wichtigste im Sinn Ihrer Rechtssicherheitdabei ist:ARBEITEN SIE ORDENTLICH!Brand Kaufhaus Gerngross 1979DOKUMENTIEREN SIE ALLES VOLLSTÄNDIGUND NACHVOLLZIEHBAR!


6NEUE REGELWERKE - ÖNORMEN Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 2/2013Neue Regelwerke 2013Teil 2 - ÖNORMENFolgenden ÖNORMEN bezüglich anlagentechnischem Brandschutz sind kürzlich erschienen, werden derzeit erarbeitetbzw. ist mit einem Erscheinen 2013 zu rechnenDipl.-Ing. Wilfried PausaÖNORM F 3051AUSWERTEZENTRALEN (AWZ)BEREITS ERSCHIENENIn dieser Norm werden die Anforderungenan Auswertezentralen für den Anschlußvon Brandmeldeanlagen an alarmannehmendeStellen geregelt.Diese Auswertezentralen be<strong>finden</strong> sichüblicherweise in den Alarmzentralen deralarmannehmenden Stellen. Es werdendie technischen Anforderungen ebensowie solche an die Darstellung der Alarmenormiert.Diese Norm ist europaweit (wie meistens)einmalig und soll v.a. den alarmannehmendenStellen (Feuerwehren) eine sichereund normierte Darstellung einlaufenderAlarme angeschlossenerBrandmeldeanlagen garantieren.Es sei erwähnt, daß bereits zwei Anbietervon Alarmübertragungssystemen ihreAuswertezentralen positiv nach dieserÖNORM geprüft haben.Mehr dazu auf:www.prüfstelle.<strong>at</strong>Service / Regelwerke /Prüfberichte/Ablaufd<strong>at</strong>enÖNORM F 3052ALARMÜBERTRAGUNGS-SYSTEMEBEREITS ERSCHIENENAuch wieder europaweiteinmalig definiert dieseÖNORM Anforderungenan Alarmübertragungssysteme,also die gesamteKette vom Senderbeim Teilnehmer,Alarmübertragung in der„Wolke“, Alarmcenterdes Systembetreibersbis zur Auswertezentralebei der alarmannehmenden Stelle.Die Norm basiert auf den Anforderungender ÖNORM EN 54-21.Auch hier gibt es bereits zwei positiv geprüfteAlarmübertragungssysteme.Es ist zu hoffen, daß sich die alarmannehmendenStellen zukünftig verstärktdieser Normen bedienen werden.ÖNORM F 3076PROJEKTIERUNG, INSTALLATION, INBETRIEB-NAHME UND INSTANDHALTUNG VON ALARM-ÜBERTRAGUNGSSYSTEMENERSCHEINT DEMNÄCHSTDiese Norm der Normenserie F 307x legtebenso wie die anderen Normen dieserSerie einerseits Anforderungen an die Errichtung,speziell Instandhaltung, vonAlarmübertragungssystemen und andereseitsKompetenzkriterien für die einzelnenPhasen der Errichtung eines Alarmübertragungssystemsfest und damit dieMöglichkeit einer akkreditierten Zertifizierungfür Errichter von Alarmübertragungssystemen.Als spezielle Besonderheit sei erwähnt,daß aus Kostengründen für den Betreibervon Brandmeldeanlagen die Instandhaltungder Geräte beim Betreiber durchdie Instandhaltungsfirma der Brandmeldeanlage(nach spezieller Schulungdurch den Alarmübertragungsssystembetreiber)und Zertifizierung möglich seinwird, sodaß diese Tätigkeiten im Zugeder nstandhaltung der Brandmeldeanlagedurchgeführt werden können.ÖNORM F 307X SERIEIN AUSARBEITUNGSämtliche bisher erschienenen und gültigenNormen dieser Serie (F 3070 -Brandmeldeanlagen, F 3071 - Gaslöschanlagen,F 3072 - Sprinkleranlagen, F3073 - Sauerstoffreduktionsanlagen undF 3074 - Elektroakustische Notfallsysteme)werden derzeit überarbeitet.Es erfolgt eine grundsätzliche Auftrennungin eine Grundnorm (ON F 3700) undEinzelnormen F 307x.In der Grundnorm F 3700 werden die Zertifizierungserfordernisseeinheitlich füralle brandschutztechnischen Gewerkedargelegt , in der Normenserie F 307x nurmehr die Erfordernisse für die Instandhaltungbehandelt werden.Hiedurch wird einerseits ein einheitlichesAnforderungsprofil inklusive identer Definitionenerreicht und andererseits bereitseine Vorarbeit für die zu erwartende ENüber Anforderungen an Firmen, die sicherheitstechnischeAnlagen errichten,die derzeit im CEN/CENELEC TC 4 erarbeitetwird, geleistet..TEIL 3: BERICHT AUS DER EUROPANORMUNGERSCHEINT IN AUSGABE 3/2013


Die Prüfstelle für Brandschutztechnik 2/2013 TRVBs - EINE LANGE GESCHICHTE 7TRVBs – eine lange GeschichteAm Brandschutzsektor Österreichs sind die Technischen Richtlinien Vorbeugender Brandschutz nicht mehr wegzudenken.Das war vor knapp 40 Jahren nicht der Fall.Mag. (FH) Pamela Hniliczka und Dipl.-Ing. Wilfried PausaDIE GRÜNDUNGDas Sachgebiet 4.3 des ÖsterreichischenBundesfeuerwehrverbandes – auch bekanntals der TRVB-Arbeitskreis - ist <strong>das</strong>einzige Sachgebiet, welches nicht nur mitVertretern der Feuerwehren, sondernauch mit Mitgliedern der österreichischenBrandverhütungsstellen besetzt ist.Dieses Gremium h<strong>at</strong> sich erstmals am12.11.1974 in Wien zusammengesetztund die Arbeitsgruppe in dieser Form gegründet.Seither wurden mehr als 200 Sitzungenabgehalten.„Die Erstellung technischer Richtliniendes vorbeugenden Brandschutzesdurch den ÖBFV soll künftig im Einvernehmenmit der Zentralstelle für Brandverhütungerfolgen bzw. sollen Entwürfezur Stellungnahme an dieZentralstelle übermittelt werden. ImEinvernehmen mit den Vertretern derBrandverhütungsstellen wurde einDringlichkeitsk<strong>at</strong>alog zur Erstellung vonEntwürfen für folgende Themen festgelegtund die jeweiligen Sachbearbeiterbestimmt.“1.) Errichtung st<strong>at</strong>ionärer Löschanlagenbei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten2.) Brandschutz – Hotels3.) Rechenmethoden zur Festlegungder Brandschutzmaßnahmen4.) Brandschutz – Schulen5.) Baurichtlinien für leere und volleSteigleitungen6.) Brandschutz – GroßgaragenDerzeit setzt sich der TRVB-Arbeitskreisaus 25 Mitgliedern zusammen, so sind jeein Vertreter aller 6 Berufsfeuerwehren,je ein Vertreter aller 9 Landesfeuerwehrverbände,je ein Vertreter aller 9 Brandverhütungsstellenund der Vorsitzendedarin vertreten.Diese Zusammensetzung garantiert dieBerücksichtigung der Interessen der Freiwilligenund Berufsfeuerwehren und derVersicherungswirtschaft. In den Arbeitsgruppenwerden aber n<strong>at</strong>ürlich immerwieder Fachfirmenvertreter zur Mitarbeiteingeladen.Weiters ist je ein Vertreter des ÖsterreichischenNormungsinstitutes und desOIB als Beobachter im TRVB-AK vertreten,um Zweigleisigkeiten zu vermeidenund die erforderlichen gegenseitigen Abstimmungenzu ermöglichen.WIE VIELE TRVBs AM MARKT?Grundsätzlich treffen sich dieMitglieder des Sachgebiets 4.3 fünfmaljährlich, um an der Er- und Überarbeitungder Richtlinien zu arbeiten. N<strong>at</strong>ürlich wirdnicht nur bei, sondern vor allem zwischendiesen Sitzungsterminen gearbeitet. Dader TRVB-AK derzeit 25 Mitglieder umfasst,erfolgt die grundsätzliche Ausarbeitungin AGs mit ca. 5-8 Mitgliedern: Derso erarbeitete Vorschlag , der den neuestenStand der Technik widerspiegelnsoll, wird dann im TRVB-AK diskutiert,geändert und beschlossen.So stand schon in einer der ersten Einladungenin den 70er Jahren:Insgesamt wurden seither 90 TRVB’s erundüberarbeitet, <strong>das</strong> ist ein Schnitt von2,4 TRVBs pro Jahr, wovon derzeit 47gültig sind. 11 wurden durch Veränderungenim Richtlinienbereich (OIB-RL) undanderen Gründen aufgehoben.Bei folgenden Richtlinien wurde bisheram meisten überarbeitet und nachjustiert:• TRVB 123 (5x)• TRVB 127 (4x)• TRVB 117 (3x)• TRVB 121 (3x)Die Technischen Richtlinien VorbeugenderBrandschutz gelten heute als Standder Technik und werden im Behördenverfahrenvorgeschrieben. Europaweit sinddiese Richtlinien einzigartig und werdenin einigen CEE-Ländern 1:1 verwendetund in deren Landessprache übersetzt.DER ARBEITSKREISDie Sitzungstermine und aktuellen Bearbeitungsthemen<strong>finden</strong> sich laufend aufder eigenen Website www.trvb-ak.<strong>at</strong>.Unmittelbar nach den Sitzungen werdeninnerhalb von 2-3 Tagen die Änderungenpro TRVB online gestellt. Zudem sind dieneuen Richtlinien 2 Mon<strong>at</strong>e zur Stellungnahmekostenlos über diese Online-Pl<strong>at</strong>tformverfügbar.Es wird daher empfohlen, jeweils 2-3Tage nach den Sitzungsterminen auf dieserWebsite nachzusehen, ob Änderungenbzw. Neuerungen, die für <strong>Sie</strong> von Bedeutungsind, vorhanden sind.

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